Normen
ABGB §6;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §18 Abs4;
ForstG 1975 §1 Abs4 lite;
ForstG 1975 §27 Abs1;
ForstG 1975 §27 Abs2 lite;
ForstG 1975 §27;
ForstG 1975 §28 Abs2 lite;
ForstG 1975 §28 Abs3 litc;
ForstG 1975 §28;
ForstG 1975 §29 Abs7;
ForstG 1975 §29;
ForstG 1975 §30 Abs5;
ForstG 1975 §30;
ForstG 1975 §31 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs6;
ForstG 1975 §31;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ABGB §6;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §18 Abs4;
ForstG 1975 §1 Abs4 lite;
ForstG 1975 §27 Abs1;
ForstG 1975 §27 Abs2 lite;
ForstG 1975 §27;
ForstG 1975 §28 Abs2 lite;
ForstG 1975 §28 Abs3 litc;
ForstG 1975 §28;
ForstG 1975 §29 Abs7;
ForstG 1975 §29;
ForstG 1975 §30 Abs5;
ForstG 1975 §30;
ForstG 1975 §31 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs6;
ForstG 1975 §31;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft (mP) beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck (BH) die Bannlegung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken. Als Bannzweck wurde der Schutz der darunterliegenden Bahnstrecken der beschwerdeführenden Partei und der Bundesstraße, als Begünstigte die "unterliegende ÖBB und Bundesstraße" angegeben.
Die BH führte am 16. Juli 1991 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei sprach sich der Vertreter der beschwerdeführenden Partei gegen die Einsetzung der ÖBB als Begünstigte aus, da die Bundesbahnen von sich aus gesetzlich verpflichtet seien, die Bahn zu sichern und für die Sicherheit der Bahn der derzeitige Wald als Schutzwald im Zusammenhalt mit den gesetzten und noch zu setzenden Verbauungsmaßnahmen genüge.
Der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung führte dazu aus, auf Grund einer Begehung am 28. November 1986 werde festgestellt, daß sich der Wald in der Terminalphase befinde und daß bestenfalls eine Lebensdauer von ca. 60 Jahren zu erwarten sei, in der dieser Wald seine Funktion zum Schutz der Bundesbahntrasse erfüllen könne. Das Gelände habe eine Neigung zwischen 65 und 80 %, wobei in dem oberen Bereich unter der Felswand 80 % vorherrschten. Dies bedeute, daß - wenn der Wald zusammenbreche - mit Lawinenabgängen auf die Bahn in der gesamten Breite des Waldkomplexes zu rechnen sei. Es könne aber auch bereits im jetzigen Zustand in wesentlich kürzerer Zeit in einzelnen Bereichen zunehmende Lawinengefährdung entstehen. Da nach der Erfahrung der Wildbach- und Lawinenverbauung ein Wald in ungünstiger Lage etwa 30 Jahre brauche, bis er eine Funktion als Lawinenschutz übernehmen könne und nur etwa die Hälfte des Bestandes aus Gründen der Sicherheit in Form von Kleinflächenschlägen genutzt werden könne, sei es jetzt notwendig, eine entsprechende Verjüngung einzuleiten.
Die BH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Forstwirtschaft ein. Dieser verwies hinsichtlich möglicher Gefährdungen der ÖBB-Trasse auf die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung und führte weiter aus, die momentanen Bestandesverhältnisse gewährleisteten auf dem größten Teil der Fläche derzeit noch eine ausreichende Schutzerfüllung. Bereits mangelhaft sei aber die Schutzerfüllung in den lichten, durchbrochenen, eher überalterten Waldteilen. Wenn keine gezielten Maßnahmen zur Waldverjüngung ergriffen würden, werde die Schutzerfüllung in den nächsten Jahrzehnten deutlich abnehmen. Besonders in den überalterten Bestandesteilen, die auch durch Steinschläge schwer beeinträchtigt worden seien, seien Zeichen von abnehmender Vitalität vorhanden. Durch den zu erwartenden Ausfall von Bäumen werde sich der Bestockungsgrad weiter vermindern und die Gefährdung durch Naturgefahren erhöhen. Die Naturverjüngung reiche für die zeitgerechte Wiederbewaldung der überalterten Bestandesteile bei weitem nicht mehr aus. Zudem werde die Naturverjüngung durch die Wildschäden stark beeinträchtigt.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1993 legte die BH eine näher umschriebene Waldfläche gemäß den §§ 27 ff des Forstgesetzes 1975 (ForstG) in Bann.
Als Begünstigte wurden die "Österreichischen Bundesbahnen - Arlbergbahn-Strecke" festgelegt. Der Bescheid enthält eine Reihe von waldbaulichen, nutzungstechnischen, bringungstechnischen und sonstigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines permanenten schutz- und bannwirksamen Bewuchses.
Die beschwerdeführende Partei berief und machte geltend, der Bannlegungsbescheid beziehe sich auf Flächen, die unter § 1 Abs. 4 lit. e ForstG fielen und daher nicht als Wald anzusehen seien. Für solche Flächen könne keine Bannlegung verfügt werden. Selbst wenn für Waldflächen, die über den ausschließlich nach dem Eisenbahngesetz zu behandelnden Eisenbahnbetriebsgrund hinausgingen, eine Bannlegung durch die Forstbehörde möglich erschiene, wäre bei den forstbehördlichen Erwägungen zu berücksichtigen, ob nicht der Schutz der Bahnanlagen durch eigene Bauwerke der Eisenbahn ausreichend sichergestellt sei bzw. durch das Eisenbahnunternehmen andere Schutzmaßnahmen selbst gesetzt werden könnten. Derartige Erwägungen seien im Beschwerdefall nicht angestellt worden. Weiters seien die in Bann gelegten Waldflächen zum größten Teil Schutzwälder. Demnach habe der Waldeigentümer Erträgnisse aus dem Schutzwald für die Walderhaltung zu verwenden. Falls dies ordnungsgemäß erfüllt werde, sei die Erhaltung des Waldes gewährleistet. Es müsse daher vehement in Abrede gestellt werden, daß die Naturverjüngung für eine zeitgerechte Wiederbewaldung bei weitem nicht mehr ausreiche, da bei ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung und rechtzeitiger Einleitung der Naturverjüngung diese durchaus verwirklichbar sei.
Schließlich sei auch die nach § 29 Abs. 7 ForstG vorgeschriebene Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde unterblieben.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der in der Berufung behauptete Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung der Aufsichtsbehörde liege nicht vor. Ein entsprechendes Schreiben an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. Juni 1991 befinde sich im Akt. Die Beschwerdeführerin wende sich vor allem gegen die Bannlegung als solche. Damit befinde sie sich in einem Rechtsirrtum. Die Bannlegung sei ein Bescheid, mit dem ein bereits in der Natur bestehender Zustand festgestellt und daraus bestimmte Folgen abgeleitet würden. Damit sei aber keine Interessenabwägung für die Behörde möglich, etwa einen - bloßen - Schutzwaldcharakter festzustellen und als ausreichend anzusehen oder die vom begünstigten Unternehmen bereits gesetzten Maßnahmen zu beurteilen.
Es werde auch nicht über die Zuständigkeit der Forstbehörde hinausgegangen, indem etwa bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer Eisenbahn dienten, in Bann gelegt würden. Die Bannlegung beziehe sich ausschließlich auf im Eigentum der Agrargemeinschaft befindliche Flächen, nicht jedoch auf Grundstücke, die im Eigentum der Republik Österreich - Bund bzw. der beschwerdeführenden Partei stünden.
Wesentliches Kriterium einer Bannlegung sei, daß der Wald als solcher auf Grund seiner Lage eine besondere Schutzwirkung für einen "Unterlieger" (= Begünstigter) ausübe. Es sei bei der Streckenführung der Arlbergbahn amtsbekannt, daß das Stanzer Tal auf beiden Seiten sehr steile Hänge aufweise, sodaß zahlreiche Tunnels und Galerien auf dieser Strecke insgesamt vorhanden seien. Auch für den zweigleisigen Ausbau der Teilstrecke Schnann - St. Jakob seien drei Lawinengalerien vorgesehen und es würden überdies sechs Wildbäche gequert. Auch aus der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Tirol Nr. 12/1991, mit der Einzugsgebiete der Wildbäche im Bezirk Landeck festgelegt worden seien, gehe eindeutig die grundsätzliche Gefahrensituation für die Bahntrasse im Stanzer Tal hervor.
Wenn es sich nun nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des forsttechnischen Sachverständigen bzw. des Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung im vorliegenden Fall um eine mäßig steile bis steile nordostexponierte Waldfläche handle, das Gelände eine Neigung von 65 % bis 80 % habe, so sei die Schutzfunktion für jeden Unterlieger offensichtlich. Das bedeute, wie der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgeführt habe, daß dann, wenn der Wald zusammenbrechen sollte, mit Lawinen auf die Trasse der ÖBB in der gesamten Breite des Waldkomplexes zu rechnen sei. Damit ergebe sich aber für die Forstbehörde die Pflicht zur Bannlegung.
Die Waldflächen dienten der Nutzung durch den Eigentümer, nämlich die mP und nicht unmittelbar dem Bahnverkehr. Die in Bann gelegten Waldflächen grenzten allerdings unmittelbar an die Bahntrasse an. Es sei unrichtig, auch Waldflächen, die nicht im Eigentum des Verkehrsunternehmens stünden, ebenfalls als unmittelbar dem Bahnbetrieb dienend anzusehen. Es treffe daher nicht zu, daß die Forstbehörde auf von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgenommene bzw. vorzunehmende Schutzmaßnahmen bei der Bannlegung Bedacht zu nehmen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 1442/93-6, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die beschwerdeführende Partei einen ergänzenden Schriftsatz, in dem Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, bei den in Bann gelegten Grundstücken handle es sich gemäß § 1 Abs. 4 lit. e ForstG nicht um Wald im Sinne des ForstG, sondern um bestockte Flächen, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn dienten. Schon aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Bannlegung nicht gegeben.
Die Bannlegung hätte aber auch deswegen nicht verfügt werden dürfen, da die sichere Benützbarkeit der Bahnanlage ausreichend dadurch gewährleistet sei, daß die bereits bestehende Schutzwaldeigenschaft der betroffenen Grundstücke in Verbindung mit den Instrumenten des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 ausreichten, den Schutz der Bahnanlage zu gewährleisten. Ein öffentliches Interesse an einer Bannlegung wäre daher zu verneinen gewesen. Außerdem seien die nur punktuellen Eingriffe auf Grund der eisenbahnrechtlichen Vorschriften von geringerem Nachteil für die Eigentümer der betroffenen Grundflächen als die Nachteile einer Bannlegung. Keineswegs hätten bei dieser Sachlage die österreichischen Bundesbahnen als Begünstigte festgelegt werden dürfen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten aus dem Bereich des Eisenbahnwesens einholen müssen. Ein solches hätte ergeben, daß die Sicherheit der Eisenbahn in der gegebenen Situation gewährleistet bzw. mit Maßnahmen nach dem Eisenbahngesetz zu gewährleisten sei.
Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde nicht gehört worden sei. Die diesbezügliche Mängelrüge werde von der belangten Behörde damit abgetan, daß sich ein entsprechendes Schreiben an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. Juni 1991 im Akt befinde, ohne darauf einzugehen, ob dieses Schreiben der Aufsichtsbehörde überhaupt zugestellt worden sei. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich weder aus dem zitierten Schreiben noch in irgendeiner anderen Weise, daß dieses Schreiben an das Bundesministerium tatsächlich abgefertigt und diesem zugestellt worden sei. Eine solche Zustellung sei nicht erfolgt. Der Umstand, daß dieses Schreiben der Aufsichtsbehörde nicht zugegangen sei, werde auch durch ein nachrichtlich der Bundesbahndirektion Innsbruck zugegangenes Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bekräftigt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 27 Abs. 1 ForstG sind Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
Nach § 27 Abs. 2 ForstG sind Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 insbesondere
a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzern, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
....
e) die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen.
Die §§ 28 und 29 ForstG regeln den Inhalt der Bannlegung, § 30 das Verfahren.
Nach § 31 Abs. 1 ForstG hat der Waldeigentümer, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen.
Die beschwerdeführende Partei wurde im angefochtenen Bescheid als Begünstigte festgesetzt. Daraus resultiert ihre Berechtigung zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides, da diese Festlegung für ein allfälliges Entschädigungsverfahren bindende Wirkung hat. In einem solchen Verfahren könnte die beschwerdeführende Partei ihre Stellung als Begünstigte und die Berechtigung der Bannlegung nicht mehr bekämpfen, sondern nur noch die Höhe der Entschädigung.
§ 27 Abs. 1 ForstG sieht als Voraussetzung für eine Bannlegung ein durch die Bannlegung zu schützendes volkswirtschaftliches oder sonstiges öffentliches Interesse vor. Das Vorliegen eines zu schützenden volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesses, etwa die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen, reicht allein nicht für eine Bannlegung aus; erforderlich ist vielmehr weiters, daß dieses volswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse durch EINE BANNLEGUNG zu schützen ist.
Die beschwerdeführende Partei hat sich gegen die Bannlegung mit der Begründung ausgesprochen, diese sei nicht erforderlich, weil bereits der bestehende Zustand, allenfalls in Verbindung mit noch zu setzenden Maßnahmen, zum Schutz der Bahntrasse vollkommen ausreiche.
Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde keine sachverhaltsbezogenen Feststellungen getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen. Trifft nämlich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu, dann sind die Voraussetzungen für eine Bannlegung nicht gegeben. Dies liegt für den Fall auf der Hand, daß bereits der jetzige Zustand für den Schutz der Bahntrasse ausreicht, gilt aber auch für den Fall, daß noch weitere - eine Bannlegung nicht voraussetzende - Maßnahmen erforderlich sind. Lehnt der Rechtsträger der zu schützenden Verkehrsanlage die Bannlegung ab, weil er mit eigenen Mitteln in der Lage ist, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage zu gewährleisten und trifft ihn auch die Verpflichtung zur Herstellung solcher Maßnahmen, dann fehlt es an der Erforderlichkeit des Schutzes der Verkehrsanlage durch eine Bannlegung. Die Auffassung der belangten Behörde, sie habe nur einen in der Natur vorhandenen Zustand festzustellen und auf Baumaßnahmen etc. der beschwerdeführenden Partei nicht einzugehen, erweist sich als unzutreffend.
Im angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei als "Begünstigter" festgesetzt.
Das ForstG verwendet diesen Begriff an mehreren Stellen (z.B. im § 28 Abs. 2 lit. e, Abs. 3 lit. c und im § 31), enthält aber keine nähere Begriffsbestimmung. Aus dem Wortsinn und dem Zusammenhang, in dem sich der Begriff des Begünstigten im ForstG befindet, ist abzuleiten, daß darunter derjenige zu verstehen ist, der aus einer Bannlegung Nutzen zieht.
Von einem Begünstigten in diesem Sinn kann aber dann keine Rede sein, wenn die Bannlegung gegen seinen Willen erfolgt, und er selbst in der Lage und verpflichtet ist, mit eigenen Mitteln für einen ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage zu sorgen, während ihn im Falle einer Bannlegung die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung trifft.
Auch unter dem Aspekt des "Begünstigten" war daher das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren relevant und hätte die belangte Behörde dazu sachverhaltsbezogene Feststellungen treffen müssen.
In diesem Zusammenhang kommt auch der Bestimmung des § 29 Abs. 7 ForstG Bedeutung zu.
Nach § 29 Abs. 7 leg. cit. ist vor Erlassung des Bannlegungsbescheides die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde zu hören.
Hiebei handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung den angefochtenen Bescheid dann mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
§ 29 Abs. 7 ForstG dient ersichtlich der Artikulierung und Nutzbarmachung von Sachverstand und nicht etwa der Repräsentation organisierter Interessen. Im vorliegenden Fall waren also die Entscheidungsgrundlagen unter zwingender Einschaltung der Aufsichtsbehörde zu erarbeiten. Die Unterlassung der in einem Gesetz vorgesehenen Einholung der Stellungnahme einer Institution, die wegen ihres Sachverstandes in das Verfahren eingeschaltet werden soll, stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1994, Zl. 90/17/0343), sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles auszuschließen ist, daß die unterbliebene Einholung einer solchen Stellungnahme Einfluß auf das Verfahrensergebnis hätte haben können.
Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift - wie schon im bekämpften Bescheid - darauf hin, daß im Akt ein Schreiben an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einliegt. Damit wird aber die - durch entsprechendes Vorbringen untermauerte - Behauptung der beschwerdeführenden Partei nicht entkräftet, daß dieses Schreiben der Aufsichtsbehörde nie zugestellt wurde. Da die Einschaltung der Aufsichtsbehörde im Beschwerdefall von wesentlicher Bedeutung war, belastet deren Unterbleiben ebenso wie der Mangel sachbezogener Feststellungen zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß es auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei Sache der belangten Behörde gewesen wäre, unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 7 ForstG zu prüfen, ob die von der beschwerdeführenden Partei bereits getroffenen Maßnahmen allein oder in Verbindung mit den von der beschwerdeführenden Partei erwähnten weiteren Maßnahmen ausreichen, um die Verkehrsanlage ausreichend zu schützen, ohne daß hiezu eine Bannlegung erforderlich ist. Im Falle der Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen wäre die beschwerdeführende Partei aufzufordern gewesen, konkret darzulegen, welche Maßnahmen sie in welchem Zeitraum ins Auge faßte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit dem Einwand der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen haben, daß ein Teil der in Bann gelegten Flächen dem § 1 Abs. 4 lit. e ForstG zu unterstellen, daher nicht Wald im Sinne des ForstG sei und in bezug auf diese Fläche eine Bannlegung unzulässig sei. Die Auffassung der belangten Behörde, § 1 Abs. 4 lit. e ForstG finde nur auf Grundflächen Anwendung, die im Eigentum des Eisenbahnunternehmens stehen, ist unzutreffend. Nach § 1 Abs. 4 lit. e ForstG gelten bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen, nicht als Wald im Sinne des ForstG. Aus den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, insbesondere aus § 18 Abs. 4, ergibt sich, daß Eisenbahnanlagen, die dem unmittelbaren Betrieb der Eisenbahn dienen, auch auf bahnfremden Grundstücken bestehen können.
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