VwGH 90/17/0343

VwGH90/17/034322.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der E-GmbH & Co in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Mai 1990, Zl. 17.355/198-IC7b/90, betreffend Haltungsbewilligung für Legehennen nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
GeflügelwirtschaftsG 1987 §9;
ViehWG §13 Abs3 Z1;
ViehWG §2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
GeflügelwirtschaftsG 1987 §9;
ViehWG §13 Abs3 Z1;
ViehWG §2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 18. März 1982 bewilligte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem W gemäß § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1976 in der Fassung der Novelle 1980 und Art. III Abs. 2 dieser Novelle die Haltung von

14.000 Legehennen in dessen Betrieb Hühnerhof W in G.

1.2. In der Folge wurde über das Vermögen des W das Konkursverfahren eröffnet. J erwarb die Betriebsliegenschaft mit Kaufvertrag vom 29. Oktober/9. November 1984 im Zuge des Konkursverfahrens. Ab August 1985 wurde die Betriebsliegenschaft im Wege eines mündlichen Bestandvertrages von J an die beschwerdeführende Partei verpachtet. Mit Eingabe vom 7. April 1986 beantragte die E-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die nunmehrige Beschwerdeführerin ist, die Erteilung einer weiteren Tierhaltungsbewilligung für 10.000 Legehennen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 1990 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diesen Antrag der beschwerdeführenden Partei in dessen Fassung vom 5. Dezember 1989 und 9. April 1990 und den gleichlautenden Antrag des J vom 9. Mai 1986 gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Z. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (in der Folge: ViehWG 1983), in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984, 325/1987, 332/1988 und 358/1989, ab.

In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides heißt es unter anderem, die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Beirat gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 hätten sich mit Stellungnahmen vom 15. und 23. Juni bzw. 28. Juli 1989 unter Verweisung auf deren Stellungnahmen vom 10. und 15. Juli bzw. 16. Dezember 1987 und der Darlegung der Marktverhältnisse gegen die Stattgebung des Antrages ausgesprochen. Außerdem hätten sich die Fachabteilungen Referat III B 7c, Abteilung II C 13 und II A 5 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit Stellungnahmen vom 22. und 24. August bzw. 11. Oktober 1989 gegen eine Stattgebung ausgesprochen. Sodann wird im angefochtenen Bescheid die Äußerung der beschwerdeführenden Partei vom 5. Dezember 1989 wörtlich wiedergegeben. Zu dieser Stellungnahme seien neuerliche und ergänzende Stellungnahmen der genannten Fachabteilungen eingeholt worden. In diesen Stellungnahmen vom 15. und 29. Jänner 1990 sowie vom 21. Februar 1990 hätten sich diese Abteilungen neuerlich gegen die Stattgebung des Antrages ausgesprochen. Dazu habe die beschwerdeführende Partei eine weitere Stellungnahme vom 9. April 1990 abgegeben, die im angefochtenen Bescheid wiederum wörtlich wiedergegeben wird.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wird die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Betriebsnachfolgerin nach dem Betrieb Hühnerhof W in G bejaht.

Da gemäß Art. III Abs. 2 ViehWG 1980 ein Wahrungsanspruch für den begehrten Tierbestand bis 30. September 1980 geltend zu machen gewesen sei, sei im Falle einer späteren Antragstellung bzw. im Falle der Versäumung der gesetzlichen Antragsfrist - aus welchen Gründen immer - der jeweilige Antrag auf Erteilung oder Abänderung einer Tierhaltungsbewilligung ausschließlich an den Kriterien des § 13 ViehWG 1983 unter Berücksichtigung der konkreten Marktsituation zu messen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1987, Zl. 85/07/0060).

Der Gesetzgeber stelle einerseits in § 13 Abs. 1 ViehWG 1983 auf neun Tierarten und andererseits hinsichtlich der Erteilung von allfälligen Haltungsbewilligungen in § 13 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. auf den Schutz der bäuerlichen Veredelungsproduktion und die Stabilität der betroffenen Märkte ab. Daraus folge, daß bei der Beurteilung des jeweiligen Antrages auf Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung auf die Produktions- und Marktverhältnisse für die jeweils in Betracht kommende Tierart Bedacht zu nehmen sei. Hinzu komme, daß Österreich als einheitliches Wirtschaftsgebiet zu betrachten sei und bei der Vollziehung des § 13 Abs. 3 Z. 1 auch die Zielsetzungen des § 2 leg. cit. zu berücksichtigen seien. Im übrigen sei durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes die gebotene gesamtösterreichische Beurteilung der Marktverhältnisse bei der Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Erteilung bzw. Aufstockung einer Tierhaltungsbewilligung für gesetzes- bzw. verfassungskonform erachtet worden (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1987, Zl. 87/17/0217, und des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1989, B 941/88). Weiters sei zu berücksichtigen, daß auch die Hühnerhaltung der beschwerdeführenden Partei ein Teil der gesamtösterreichischen Legehennenhaltung sei und nicht losgelöst von dieser beurteilt werden könne.

Aufgrund der der Beschwerdeführerin vorgehaltenen strukturellen Daten könne davon ausgegangen werden, daß nicht nur Klein- und Großbetriebe, sondern auch mittlere Betriebe existierten, die sowohl in einem bewilligungsfreien Ausmaß als auch in einem bewilligten Ausmaß Legehennenhaltung betrieben. Aufgrund der Übergangsbestimmung der ViehWG-Nov 1980 seien nämlich entsprechende Bewilligungen zu erteilen gewesen. Hinzu komme weiters, daß es viele kleine und sogenannte gemischte Betriebe gebe, die mehrere Tierarten im Sinne des § 13 ViehWG 1983 hielten und dabei in keiner Tierart oder nur insgesamt die 100 %-Grenze überschritten.

Richtmärkte gemäß § 3 ViehWG 1983 - diese würden regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt - gebe es im Bereich der Geflügelproduktion nicht. Die Beschwerdeführerin habe zwar die angeblich fehlende Beurteilung des "konkreten Marktes" gerügt, jedoch nicht dargetan oder Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, welchen - allenfalls regionalen - "Markt" sie konkret beurteilt wissen wolle. Auch die Niederösterreichische und die Oberösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer hätten sich im Hinblick auf die angespannten Marktverhältnisse gegen eine Stattgebung der Anträge ausgesprochen.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:

"Für den Bereich der Legehennen und Konsumeiererzeugung wurde eindeutig und schlüssig der Nachweis erbracht, daß im Zeitraum 1984 bis 1988 die Eierimporte rückläufig waren (von 5.771 t auf 2.999 t), wobei die Inlandsproduktion in diesem Zeitraum gestiegen ist (von 98.917 auf 101.018 t). In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der Importe festgestellt, daß sich diese bereits jahrelang (nach den ermittelten und Ihnen vorgehaltenen Daten) in etwa gleichbleibender Höhe von 3 - 4 % der Inlandsproduktion bewegen und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes bis Weihnachten, Ostern) dienen. Da diese Importe im wesentlichen nur einige Wochen benötigt werden, wäre eine zusätzliche Haltung von Legehennen zur Erzeugung dieser Importmengen wirtschaftlich nicht vertretbar. Hinsichtlich der Eierimporte ist noch festzuhalten, daß hier nur Frischeierimporte und nicht konservierte Hühnereier, das sind diverse Eiprodukte, zur Beurteilung der Marktsituation herangezogen werden. Die Importe diverser Eiprodukte stehen nicht in Konkurrenz zum Österreichischen Frischeiermarkt. Die ausländischen Eiprodukte werden aufgrund internationaler Vereinbarungen (GATT) unter vermindertem Außenschutz zu Weltmarktpreisen importiert und können infolge der niedrigen Preise durch österreichische Produktion nicht substituiert werden. Hinzu kommt, daß für die Konsumeier die Jahresdurchschnittspreise Ab-Hof im Zeitraum 1982 bis 1989 von S 17,37 je kg auf 15,43 kg gesunken sind (Monatsdurchschnittspreise Ab-Hof bis unter S 14,-- je kg). Hiebei wird nicht zwischen Erlösen aus Einzelhaltung und aus Intensivhaltung differenziert. Da nach übereinstimmenden Aussagen der Österreichischen Eierproduzenten das Ausmaß der sogenannten Landware maximal 5 % beträgt, die infolge des Direktabsatzes zu besseren Preisen verkauft werden kann, kann nicht von erzielbaren Gewinnen im Konsumeierbereich schlechthin gesprochen werden. Die Erzeugungskosten pro Ei betragen derzeit nach den Ihnen vorgehaltenen Daten mindestens S 1,-- pro Stück, das sind S 17,40 je kg, also etwa der Durchschnittserlös wie vor 6 Jahren. Die Ab-Hof-Preise fielen im vorliegenden Zeitraum

von S 17,81 je kg (= S 1,02 pro Stück) auf S 15,97 je kg

(= S 0,91 pro Stück) im Jahr 1987. Seit 1987 sind - wie oben

erwähnt - die Jahresdurchschnittspreise Ab-Hof bis 1989 auf S 15,43 je kg gesunken. Hinzu kommt, daß sich die Anzahl der Geflügelhalter im Zeitraum 1981 bis 1989 von 223.041 auf

157.778 reduziert hat. Zu berücksichtigen ist, daß in den zitierten Zeiträumen die Eiererzeugung stark angestiegen ist, während gleichzeitig der Eierkonsum stagnierend war. Berücksichtigt man die Kostensteigerungen für die Eiererzeugung in den letzten Jahren, so sind die Erzeugerpreise real gesehen stark gesunken. Daß es aber dennoch weiterhin zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten kommt, beweisen auch die Ihnen vorgehaltenen Ergebnisse der letzten amtlichen Viehzählung vom 3. Dezember 1989, nach der rund 12 % mehr Junghennen, die zur Produktion von Konsumeiern dienen, eingestellt wurden. Im übrigen könnte beim derzeitigen Pro-Kopf-Verbrauch von Eiern von 14,6 kg der Bedarf von 600 Betrieben mit je 10.000 Legehennen gedeckt werden. Laut Viehzählung vom 3. Dezember 1987 sind in Österreich insgesamt

169.727 Legehennen" - richtig wohl: Legehennenhalter - "mit einer Bestandesgröße von durchschnittlich 43,5 Legehennen registriert. Im Vergleich dazu gab es 1979 233.727 Legehennen und betrug die Bestandesgröße durchschnittlich 30,7 Stück. Es ist daher ein Ansteigen der Bestandesgröße feststellbar. Diese Bestandesgröße ist jedoch noch sehr weit von der im VWG festgesetzten Bestandesobergrenze entfernt, sodaß noch eine erhebliche Produktionsreserve vorhanden ist, die bei Ausnutzung weit über den Inlandsbedarf hinausginge. An diesen Fakten vermögen auch Ihre gegenteiligen Einwendungen nichts zu ändern. Im übrigen hat sich auch im Beirat ... gem. § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes, dem diese ermittelten Marktverhältnisse bekannt sind, gegen eine Stattgebung Ihrer Anträge ausgesprochen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit schlüssig, daß derzeit und bis auf weiteres für den Bereich der Legehennen- und Konsumeiererzeugung instabile Marktverhältnisse vorliegen bzw. gegeben sein werden."

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 ViehWG 1983 für das Halten größerer Tierbestände, als sie nach § 13 Abs. 1 leg. cit. zulässig sind, verletzt.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 13 ViehWG 1983, dessen Abs. 1 im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. Nr. 332/1988 und dessen Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1989 anzuwenden ist, lautet auszugsweise:

"§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

  1. 1. 400 Mastschweine
  2. 2. 50 Zuchtsauen
  3. 3. 130 Mastkälber
  4. 4. 30 Kühe
  5. 5. 100 männliche Mastrinder
  6. 6. 22 000 Masthühner
  7. 7. 10 000 Legehennen
  8. 8. 22 000 Junghennen
  9. 9. 8 000 Truthühner.

    Abweichend von Z 4 dürfen auf Betrieben ohne Einzelrichtmenge (§ 73 des Marktordnungsgesetzes 1985) 50 Kühe gehalten werden, wobei allfällige Milcherzeugungsverbote auf Grund des Marktordnungsgesetzes unberührt bleiben. Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100 % betragen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind:

...

Masthühner: Männliche und weibliche Jungtiere, die zum Schlachten bestimmt sind,

Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn,

Junghennen: Hennen ab dem 15. Lebenstag bis zum ersten

Legebeginn.

(3) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen. Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen Mastrindern beziehen, ist auch eine Stellungnahme der Kommission, soll sie sich auf die Haltung von Geflügel beziehen, ist auch eine des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 579/1987, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen;

..."

2.2.1. In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausgeführt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der Gewährleistung stabiler Marktverhältnisse auf die konkrete Marktsituation auf den betroffenen Märkten als Beurteilungskriterium abgestellt (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1986, Zl. 84/07/0266, vom 29. Jänner 1985, Zl. 84/07/0116, und vom 16. Juli 1985, Zl. 85/07/0060 = ZfVB 1986/2/879). Diesen Entscheidungen sei die Zulässigkeit einer gesamtösterreichischen Betrachtungsweise nicht zu entnehmen. Maßgeblich seien demnach der konkret von der beantragten Genehmigung betroffene Markt unter Berücksichtigung seiner geographischen Größe, dessen Marktstruktur (wie Wirtschaftskraft, Anzahl der Anbieter und der Nachfragenden etc.) und dessen konjunkturelle Entwicklungsmöglichkeiten. Der Begriff des "betroffenen" Marktes wäre bei einer ausschließlich gesamtösterreichischen Betrachtung inhaltsleer.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen.

Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, Zl. 90/17/0409, dazu ausgeführt, daß es bei der Beurteilung des Sachverhaltes vor dem Hintergrund des unbestimmten Rechtsbegriffes der "Gewährleistung stabiler Verhältnisse auf den betroffenen Märkten" nicht lediglich auf die Berücksichtigung regionaler Partialmärkte ankommen könne, vielmehr sei die Beurteilung der gesamten in Betracht kommenden Marktsituation in Österreich vorzunehmen. Auch die damaligen Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, inwiefern die Beschickung regionaler Märkte durch Direktvermarkter ohne Auswirkung auf die Höhe des Gesamtangebotes an Schweinen auf dem gesamtösterreichischen Schweinemarkt wäre und daher dieser Gesamtmarkt nicht als ein "betroffener Markt" im Sinne des § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983 hätte angesehen werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Entgegen der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei läßt sich aus den von ihr zitierten Erkenntnissen aus dem Jahre 1985 und 1986 keine andere rechtliche Beurteilung ableiten. Der Gerichtshof hat es damals vielmehr nicht als ausreichend angesehen, aus der bloßen Erhöhung des Legehennenbestandes (Mastschweinebestandes) auf eine Destabilisierung der Marktverhältnisse zu schließen, ohne die letzteren darzustellen. Wenn der Gerichtshof damals eine die konkrete Marktsituation völlig vernachlässigende (Zl. 84/07/0116, Zl. 85/07/0060) bzw. nicht gebührend berücksichtigende Beurteilung (Zl. 84/07/0266) nicht als ausreichend angesehen hat, dann bedeutet dies keine Aussage in der Richtung, daß nicht auf den betroffenen gesamtösterreichischen Markt, sondern regionale Märkte abzustellen wäre.

Auf die notwendige Interdependenz des regionalen Marktgeschehens mit dem gesamtösterreichischen Markt hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen. Zutreffend führte sie in der Gegenschrift das weitere Argument ins Treffen, § 13 Abs. 1 ViehWG 1983 stelle auf neun Tierarten (Mehrzahl) ab. Es sei daher auch im § 13 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. konsequenterweise von den Verhältnissen auf den jeweils betroffenEN MärktEN die Rede. Im übrigen würden durch die Einholung der Stellungnahmen der anzuhörenden Institutionen sowohl regionale als auch überregionale Gesichtspunkte abgedeckt.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang somit auf einen überregionalen Versorgungsausgleich abstellt, dann sieht er sich in dieser Sicht auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1989, Slg. Nr. 12.082 = ZfVB 1990/3/1584, bestärkt, welches zur Rechtfertigung der mit den Tierhaltungsbeschränkungen verbundenen Grundrechtseingriffen auf die Zielsetzungen des Schutzes der inländischen Viehwirtschaft und der Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte (§ 2 ViehWG 1983), der Existenzsicherung einer möglichst großen Zahl bäuerlicher Tierhaltungsbetriebe und damit auch einer bestmöglichen Versorgungssicherheit für die Konsumenten verweist, ohne innerhalb dieser gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise nach regionalen Gesichtspunkten zu differenzieren.

Ein Abstellen auf den Legehennen- und Konsumeiermarkt ohne weitere Differenzierung war im Beschwerdefall jedenfalls auch deswegen gerechtfertigt, weil die beschwerdeführende Partei eine Tierhaltungsbewilligung für 10.000 (zusätzliche) Legehennen ohne Differenzierung (etwa nach Intensiv- oder Einzeltierhaltung) angestrebt hat, sodaß es entbehrlich war, zu prüfen, ob das Gesetz eine solche Antragseinschränkung überhaupt zuließe und welche Prüfungsgesichtspunkte sodann maßgeblich wären.

2.3.1. In der Beschwerde wird sodann behauptet, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen. So führe die belangte Behörde auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides aus, "daß für die Konsumeier die Jahresdurchschnittspreise Ab-Hof im Zeitraum 1982 bis 1989 von S 17,37 je kg auf S 15,34 (je) kg gesunken" seien, wobei die Behörde nicht angebe, welcher Quelle sie diese Sachverhaltsfeststellungen entnommen habe. Tatsächlich ergebe sich aus der der Stellungnahme der Fachabteilung III/B/7c vom 21. Februar 1990 angeschlossenen Beilage (Quelle: PRÄKO, Marktbüro für Eier und Geflügel), daß die Monatsdurchschnittspreise Ab-Hof in S pro kg ab August 1989 von S 14,77 bis Dezember 1989 auf S 17,34 () angestiegen seien. Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde sei sohin in letzter Zeit nicht ein Sinken der Ab-Hof-Preise, sondern ein erheblicher Anstieg (im angeführten Beobachtungszeitraum nahezu 20 %) zu verzeichnen.

2.3.2. Eine AKTENwidrigkeit liegt nicht vor, denn die beschwerdeführende Partei geht ja selbst völlig zutreffend von der Unterscheidung zwischen Jahres- und Monatsdurchschnittspreisen aus. BEIDE Tabellen sind unter Quellenangabe auf Seite 3 der von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Beilage zur gutächtlichen Stellungnahme der Fachabteilung III/B/7c des Bundesministeriums vom 21. Februar 1990 enthalten, wo ja auch der Anstieg der Monatsdurchschnittspreise in den letzten fünf Monaten des Jahres 1989 konkret erklärt und dem Preisverfall in der ersten Jahreshälfte sowie einer bestehenden langfristig fallenden Trendlinie gegenübergestellt wird.

2.4.1. Nach den Beschwerdeausführungen sei weiters die Aussage aktenwidrig, die Ab-Hof-Preise für Konsumeier seien pro Stück auf S 0,91 gefallen. So ergebe sich aus dem Dienstzettel der Fachabteilung II/C/13 vom 15. Jänner 1990, daß die Eiererzeugerpreise aus Intensivhaltung im Oktober 1989 auf S 1,05 angestiegen seien. Dabei berücksichtige der letztere Preis die höheren "Abrufpreise" (Ab-Hof-Preise?) bei sogenannter Landware (Einzelhaltung) nicht. Hier zeige die Stellungnahme der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer vom 15. Juni 1989, daß die Erzeugerpreise für Eier (Landware) im Jahresdurchschnitt 1988 noch bei S 1,35 gelegen seien. Jedenfalls ergebe sich aus dem Zahlenmaterial, daß der zur Sachverhaltsfeststellung erhobene Eierpreis von unter S 1,-- pro Stück im Hinblick auf den Akteninhalt nicht haltbar erscheine.

2.4.2. Die Feststellung des angefochtenen Bescheides betreffend die Ab-Hof-Preise lautet: "S 0,91 pro Stück (im Jahr 1987). Seit 1987 sind - wie oben erwähnt - die Jahresdurchschnittspreise Ab-Hof bis 1989 auf S 15,43 je kg gesunken." DIESE Aussage steht NICHT im Widerspruch zum Akteninhalt.

Wenn die belangte Behörde die (in der Stellungnahme der Fachabteilung II/C/13, Tabelle 3, angeführte) Zahlenreihe der Eiererzeugerpreise aus Intensivhaltung 1989 in S pro Stück:

0,90 (Mai), 0,90 (Juni), 0,91 (Juli), 0,96 (August), 0,98 (September), 1,05 (Oktober), in der Bescheidbegründung nicht angeführt hat, sondern nur auf den JAHRESdurchschnittspreis für 1989 abgestellt hat, so ist dies nicht aktenwidrig im engeren Sinne. Eine Begründung dafür, warum die Behörde den Preisanstieg auf S 1,05 pro Stück für keine Umkehr des langfristigen Trends betrachten durfte, ohne in Widerspruch zum statistischen Material zu kommen, wird im Bescheid allerdings nicht gegeben; die belangte Behörde läßt auch nicht erkennen, daß sie sich etwa die Erklärung, die hiefür in der Stellungnahme der Abteilung III/B/7c vom 21. Februar 1990 gegeben wird (vgl. den obigen Punkt 2.3.2.), zu eigen gemacht hätte.

Begründungsbedürftig ist auch geblieben, aufgrund welcher Erwägungen bei der Beurteilung der einzuholenden Stellungnahmen die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, es handle sich dabei um die Preisentwicklung für sämtliche Ware an Konsumeiern insgesamt, gleichgültig ob aus Intensiv- oder Einzeltierhaltung. Auf diese die Begründungspflicht betreffenden Fragen wird unter Punkt 2.10. zurückzukommen sein.

2.5.1. Weiters sei nach dem Beschwerdevorbringen die Feststellung aktenwidrig, daß im Zeitraum 1981 bis 1989 "die Eiererzeugung stark angestiegen" sei (Bescheid Seite 30). Dies stehe im Widerspruch zu der dem Dienstzettel der Fachabteilung II/C/13 vom 15. Jänner 1990 angeschlossenen Beilage D, Seite 3, Punkt 6. Aus dieser ergebe sich nämlich, daß seit 1986 ein kontinuierlicher Rückgang der Eierproduktion zu verzeichnen sei, welcher im Vergleichszeitraum 1987/1988 mehr als 3,2 % betragen habe. In realen Zahlen habe die Eierproduktion 1986 101.371 t, im Jahr 1988 nur mehr 97.373 t betragen (von der Fachabteilung angeführte Quelle: ÖSTZ, ALFIS).

2.5.2. Legt man die von der beschwerdeführenden Partei zitierte Erkenntnisquelle zugrunde, so zeigt sich, daß die Eierproduktion in Tonnen pro Jahr ohne Bruteier von 94.295 im Jahr 1981 auf 97.373 im Jahr 1988 gestiegen ist. Wenn die belangte Behörde diese Produktion als "stark" gestiegen bezeichnet, so liegt darin zumindest keine wesentliche Aktenwidrigkeit, zumal für das Jahr 1984 nur 90.740 t ausgewiesen sind.

Daß dabei ein Rückgang von 101.371 t im Jahr 1986 auf

97.373 t im Jahr 1988 als eine Schwankung vernachlässigt wurde, bedeutet keine Aktenwidrigkeit, sondern könnte allenfalls einen Begründungsmangel hinsichtlich der Frage darstellen, warum dies nicht als Trendumkehr gedeutet wurde.

2.6.1. Schließlich wird als Aktenwidrigkeit von der Beschwerde die Feststellung gerügt, daß im Zeitraum 1981 bis 1989 der Eierkonsum stagnierend gewesen sei. Demgegenüber sei der dem Dienstzettel der Fachabteilung II/C/13 vom 15. Jänner 1990 angeschlossenen Beilage (Seite 3, Punkt 7) zu entnehmen, daß der Eierverbrauch im Zeitraum 1980 bis 1988 geringfügig von einem Pro-Kopf-Verbrauch in der Höhe von 14,4 kg auf 14,6 kg angestiegen sei. Bei verständiger Interpretation zeige der Jahreseierkonsum im angesprochenen Zeitraum geringe zyklische Schwankungen, wobei eine leichte Aufwärtstendenz zu verzeichnen sei. Jedenfalls sei es unzutreffend, von einem stagnierenden Eierkonsum zu sprechen.

2.6.2. Nach der von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Stelle betrug der Eierverbrauch pro Kopf im Jahr 1980/81 14,4 kg, im Jahr 1981/82 15,1 kg und im Jahr 1987/88 14,6 kg. Die Feststellung eines "stagnierenden" Eierkonsums im Zeitraum 1981 bis 1989 ist daher nicht aktenwidrig. Dies auch dann nicht, wenn man die von der beschwerdeführenden Partei zutreffend betonten zyklischen Schwankungen beachtet (1980/81: 14,4; sodann 15,1; 13,6; 14,0; 13,7; 14,2; 14,6; und 1987/88 14,6).

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit wird sohin nach den Erwägungen unter den vorstehenden Punkten 2.3. bis 2.6. nicht zu Recht erhoben.

2.7. Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde nur auf die gesamtösterreichische Marktsituation abgestellt und keine Feststellungen über die Situation auf den konkret betroffenen Märkten getroffen.

Wie sich oben aus Punkt 2.2.2. ergibt, waren Feststellungen dieser Art nicht zu treffen. Der behauptete sekundäre Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

2.8.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1989 habe die belangte Behörde neuerliche und ergänzende Stellungnahmen ihrer Fachabteilungen, nicht jedoch der in § 13 Abs. 3 ViehWG 1983 genannten Stellen eingeholt. Bei diesen Stellen, nämlich der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer und dem Beirat gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 handle es sich nicht um Sachverständige, sondern um Beteiligte im Sinn des § 8 AVG. Deren Nichtbeiziehung stelle gegenüber der Partei einen Verfahrensmangel dar. Diesen Stellen sei nicht Gelegenheit geboten worden, zur aktuellen Marktsituation Stellung zu nehmen. Die zuletzt abgegebenen Stellungnahmen seien bereits mehr als ein Jahr vor Bescheiderlassung zurückgelegen. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor.

2.8.2. Gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1989 IST vor Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen. Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von Geflügel beziehen, IST auch eine Stellungnahme des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 579/1987, einzuholen.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß die belangte Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer und des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes im Zuge des Ermittlungsverfahrens, jedoch keine Aktualisierung dieser Stellungnahmen vom 15./23. Juni 1989 bzw. 31. Juli 1989 vor Bescheiderlassung am 11. Juni 1990 eingeholt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof leitet aus der zitierten Gesetzesstelle die Pflicht der Verwaltungsbehörde ab, sich ein aktuelles Bild darüber zu verschaffen, ob durch die Erteilung der Bewilligung die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelunsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die zu treffende Prognoseentscheidung setzt eine aktuelle Befundung und Begutachtung der Marktverhältnisse voraus. Gerade dieser Verfahrensgegenstand ist mitunter durch sich rasch verändernde Situationen gekennzeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, hier müsse ein Zeitraum von ca. einem Jahr seit der letzten Stellungnahme als zu lang beurteilt werden, unter dem weiteren Aspekt bei, daß die belangte Behörde selbst durch die Aufforderung ihrer Fachabteilungen zur neuerlichen Stellungnahme eine Aktualisierung dieser Fachgutachten herbeiführte, während sie dies bei den im § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983 vorgesehenen Stellungnahmen unterließ.

Diese objektive Obliegenheitsverletzung der belangten Behörde bewirkt darüber hinaus nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, durch die die beschwerdeführende Partei als Bewilligungswerberin im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Verfahrensrechten verletzt werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes belastet das Unterbleiben der gebotenen Anhörung von anhörungsberechtigten Stellen und Einrichtungen (z.B. Beiräten) Verordnungen mit Gesetzwidrigkeit ihres Zustandekommens (VfSlg. 5111/1965,

5784/1968; 10.313/1984 = ZfVB 1985/3/1293; 10.l820/1986

= ZfVB 1987/2/1010); bemerkt wird dazu noch, daß die beiden

zuletzt genannten Verordnungsprüfungsverfahren über Individualantrag eingeleitet wurden und eine Berührung von subjektiven Rechten des Antragstellers bejaht wurde. Ähnliches gilt für die Unterlassung der Befassung eines Beirates, die vor der Erlassung eines Bescheides obligatorisch vorgeschrieben ist; eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Fall, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. Korinek, Beiräte in der Verwaltung, Antoniolli-FS 463, 479, im Anschluß an Puck, Die Beiräte in der Verwaltung, WipolBl 1970, 38, 43). Eine solche obligatorische Befassung eines Beirates, nämlich des Beirates nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz, ist auch im hier anzuwendenden § 13 Abs. 3 Z. 1 ViehWG 1983 angeordnet. Da die vorliegende Regelung ersichtlich mehr der Artikulierung und Nutzbarmachung von Sachverstand und weniger der Repräsentation organisierter Interessen dienen soll, ist Analoges auch für die Nichtbefassung der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer anzunehmen. Im vorliegenden Fall sind also die Entscheidungsgrundlagen unter zwingender Einschaltung der zur Stellungnahme berufenen Stellen zu erarbeiten und steht die Heranziehung des Sachverstandes der anzuhörenden Stellen und Körperschaften und nicht deren Mitspracherecht

(VwSlg. 5082 A/1959) im Vordergrund (vgl. zur erwähnten Preiskommission VfSlg. 10.820/1986 = ZfVB 1987/2/1010; zu den in § 1c Abs. 2 GewO 1859 genannten Stellen bei Beurteilung der Fabriksmäßigkeit eines Gewerbes das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1959, Slg. N.F. Nr. 5082/A; zur Befassung des Fachausschusses nach §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 und 5 PVG in einer Dienstrechtsangelegenheit das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1976, Slg. N.F. Nr. 9051/A; zur Anhörung des Verwaltungsausschusses durch das Landesarbeitsamt bei Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 3 IESG das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1983, Zl. 83/11/0020 = ZfVB 1984/2/595). Im Unterschied dazu dient zum Beispiel § 108 des Wasserrechtsgesetzes in erster Linie der Interessenartikulation jener Amtsstellen, Körperschaften und Einrichtungen, die von einem anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in Kenntnis zu setzen und auf ihr Verlangen der Verhandlung beizuziehen sind bzw. auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden können. Das zu dieser Gesetzesstelle des Wasserrechtsgesetzes ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 84/07/0031, demzufolge die Vorschrift über die Verständigung und Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften von anhängigen Verfahren bzw. Verhandlungen (lediglich) eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörden begründe, ohne zugleich auch dem einzelnen die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches zu eröffnen, betrifft daher einen anderen verfahrensrechtlichen Sachverhalt als den hier vorliegenden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher für vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der vorhin zitierten Rechtsprechung davon aus, daß die Unterlassung der im § 13 Abs. 3 ViehWG 1983 vorgesehenen Einholung der Stellungnahmen der dort genannten Selbstverwaltungskörper bzw. Kommissionen und Beiräte eine Verletzung des Bewilligungswerbers in seinen Rechten bedeutet.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch die Nicht-Aktualisierung der verpflichtend einzuholenden Stellungnahmen des Beirates nach § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes und der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer mit einer relevanten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

2.9. Die beschwerdeführende Partei rügt, sie sei mit dem Inhalt der Stellungnahme des Beirates nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz, der sich gegen eine Stattgebung ihres Antrages ausgesprochen habe, nicht konfrontiert worden; dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurden der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahmen des genannten Beirates vom 16. Dezember 1987 und vom 19. Juli 1989 (Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Juli 1989) mit dem Ersuchen um Stellungnahme nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor.

2.10. Unzutreffend ist der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe schon dadurch gegen die Grundsätze des § 45 AVG über die Beweiswürdigung verstoßen, daß sie die Gutachten der Fachabteilungen "kritiklos" übernommen habe. Vollständigkeit, Widerspruchslosigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten vorausgesetzt, steht der Übernahme ihres Inhaltes nichts entgegen. Diese Voraussetzungen treffen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall zu, sieht man von nachstehenden, die Eierkonsumpreise betreffenden Begründungsmängel ab.

Begründungsbedürftig ist tatsächlich geblieben, worauf sich die Feststellung der belangten Behörde stützt, bei den als erwiesen angenommenen Jahresdurchschnittspreisen für Konsumeier Ab-Hof im Zeitraum 1982 bis 1989 werde nicht zwischen Erlösen aus Einzelhaltung und solchen aus Intensivhaltung differenziert. Während in der Stellungnahme der Fachabteilung III/B/7c vom 21. Februar 1990 nicht differenziert wird, beziehen sich die Angaben der Abteilung II/C/13 vom 15. Jänner 1990, Tabelle 2 und 3, ausdrücklich auf die Erzeugerpreise aus Intensivhaltung. Diese Preise decken sich im übrigen nicht mit den auf Seite 30 des angefochtenen Bescheides angeführten Stückpreisen. Ebenso differenziert die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 1989 zwischen Erzeugerpreisen für Eier als "Landware" (1988: S 1,35/Stück) und solchen "aus Intensivhaltung" (1988: S 0,99/Stück). Der Begriff "Landware" wiederum wird im angefochtenen Bescheid (der Stellungnahme der Fachabteilung III/B/7c folgend, jedoch ohne sie zu erwähnen) als direkt vermarktete Ware (im Sinne eines Ab-Hof-Verkaufes ohne Zwischenhandel) verstanden; diese erziele entsprechend höhere Preise, mache aber "nach übereinstimmenden Aussagen der österreichischen Eierproduzenten" maximal 5 % des Marktes aus.

Angesichts dieser unterschiedlich verwendeten Terminologie ist begründungsbedürftig geblieben, welche Ware der Feststellung eines Trends verfallender Eierkonsumpreise zugrundegelegt wurde; ferner wäre deutlich zu machen gewesen, ob die Preise bei Eiern aus Einzeltierhaltung einerseits und die Preise bei Direktvermarktung andererseits Berücksichtigung fanden, wenn nein, warum sie für eine Aussage über die Preisniveauentwicklung insgesamt vernachlässigt werden können; schließlich fehlt eine Begründung, warum die Preiserhöhung gegen Ende 1989 nicht als Trendumkehr gedeutet wurde.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Entwicklung des Preises der Konsumeier ist dieser Begründungsmangel wesentlich, da er den Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, den angefochtenen Bescheid auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, hindert.

2.11. Ein dem zuletzt festgestellten Begründungsmangel vergleichbarer Begründungsmangel betrifft auch die Frage einer möglichen Trendumkehr bei den Zahlen der Eierproduktion (siehe oben Punkt 2.5.2.). Auch hier handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel.

2.12. In der Beschwerde wird hinsichtlich der Eierimporte ausgeführt, eine destabilisierende Wirkung auf die Preisentwicklung gehe nicht von inländischen Anbietern (kein Preisverfall bei den Ab-Hof-Preisen), sondern von Importeuren aus, welche Eier zu "Dumping-Preisen" einführten. Es sei der Behörde nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zwischen einer Erhöhung des Legehennenbestandes der Beschwerdeführerin und einem angeblichen Verfall der Eierpreise herzustellen.

Angesichts dieses Vorbringens ist auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, deren konkrete Fakten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben sind, hinzuweisen. Dort heißt es, hinsichtlich der Importe werde festgestellt, daß sich diese bereits jahrelang in etwa gleichbleibender Höhe von 3 bis 4 % der Inlandsproduktion bewegten und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes (Weihnachten, Ostern) dienten. Da diese Importe im wesentlichen nur einige Wochen benötigt würden, wäre eine zusätzliche Haltung von Legehennen zur Erzeugung dieser Importmengen wirtschaftlich nicht vertretbar. Die ausländischen Eiprodukte würden aufgrund internationaler Vereinbarungen (GATT) unter vermindertem Außenschutz zu Weltmarktpreisen importiert und könnten infolge der niedrigen Preise durch österreichische Produktion nicht substituiert werden.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde in den festgestellten Frischeierimporten kein die Bewilligung zusätzlicher inländischer Legehennenbestände rechtfertigendes Argument erblickt hat, weil dadurch die Importe nicht substituiert werden könnten, sondern das Angebot nur zusätzlich vermehrt würde.

2.13. In der Beschwerde heißt es schließlich, die Behörde gehe zu Recht davon aus, daß die Anzahl der Geflügelhalter von 1981 bis 1989 von 223.041 auf 157.778 zurückgegangen sei. Auch die durchschnittliche Bestandesgröße von 43,5 Legehennen sei zutreffend. Die belangte Behörde übersehe jedoch, daß sich aus der Strukturanalyse viehhaltender Betriebe ergebe, daß nach wie vor mehr als 80 % der mit Legehennenhaltung beschäftigten Betriebe lediglich Bestände bis 20 Stück aufwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Reduktion der Anzahl der Geflügelhalter eine Gefährdung der Marktstabilität darstellen solle. Auch sei es realitätsfern, von einer erheblichen Produktionsreserve auszugehen, denn 80 % der Legehennen haltenden Betriebe seien Landbetriebe, welchen es an den nötigen wirtschaftlichen Kapazitäten fehle, in absehbarer Zeit das bewilligungsfreie Ausmaß von 10.000 Legehennen ausnützen zu können.

Die Feststellung der Abnahme der Anzahl der Geflügelhalter ist gewiß von geringerem Aussagewert für eine Destabilisierung des Marktes. Die belangte Behörde will damit eher eine Folge der Marktinstabilität vor Augen führen. (In Wahrheit handelt es sich um einen Gesichtspunkt der Gefährdung der bäuerlichen Veredelungsproduktion.) Die Abnahme der Zahl der Legehennenhalter im Zusammenhalt mit der Anhebung der Bestandeszahlen an Legehennen pro Betrieb (1979: 30,7 Stück, 1987: 43,5 Stück) läßt aber - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - die einen Prognosecharakter aufweisende Aussage der belangten Behörde nicht als realitätsfern und unschlüssig erkennen, daß die vorhandenen Produktionsreserven im bewilligungsfreien und im bewilligten (jedoch nicht ausgeschöpften) Bestandesbereich infolge der in dieser Entwicklung erkennbaren Spezialisierung und Konzentrierung eher auf dem Markt zum Tragen kommen werden, als dies in früheren Jahren der Fall war.

Dieser behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

2.14. Aus den Erwägungen unter Punkt 2.8., 2.10. und 2.11. folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

2.15. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

2.16. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren nur im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen (kein Vollmachtsgebührenersatz für die bereits vergebührte, in beglaubigter Photokopie vorgelegte Vollmacht, sondern nur Beilagengebühr).

2.17. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlich sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte