VwGH 94/02/0197

VwGH94/02/01977.4.1995

Der Verwaltungcgcrichtchof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden des K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Unabhänqiqen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. März 1994, Zl. UVS-8/94/2-1994, vom 7. April 1994, Zl. UVS-8/105/1/1994, und vom 13. Mai 1994, Zl. üVS-8/118/31994, alle betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien albanischer Nationalität. Er reiste Ende 1993 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein. Am 30. Jänner 1994 wurde er nach einem gescheiterten Versuch, nach Deutschland auszureisen, festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 31. Jänner 1994 wurde gegen ihn die Schubhaft verhängt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1994 wurde eine auf § 51 des Fremdengesetzes (FrG) gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1994 abgewiesen.

Mit dem zur hg. Zl. 94/02/0197 angefochtenen Bescheid vom 18. März 1994 wurde eine weitere Schubhaftbeschwerde vom 14. März 1994 (bei der belangten Behörde eingelangt am 15. März 1994) "für den Zeitraum ab 1.3.1994 als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer (in Bestätigung eines Bescheides der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 4. Februar 1994) ein bis 4. Februar 1997 befristetes Aufenthaltsverbot,erlassen. Mit dem zur hg. Zl. 94/02/0198 angefochtenen Bescheid vom 7. April 1994 wurde eine weitere (dritte) Schubhaftbeschwerde vom 1. April 1994 "für den Zeitraum ab 23.3.1994 als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt".

Mit dem zur hg. Zl. 94/02/0292 angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1994 wurde eine weitere (offenbar vierte) Schubhaftbeschwerde vom 9. Mai 1994 "für den Zeitraum ab dem 8.4.1994 als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt".

(Der Beschwerdeführer befand sich bis 8. Juni 1994 in Schubhaft.)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. Februar 1995, 3 905, 906/94, die Behandlung der gegen die Bescheide vom 18. März 1994 und vom 7. April 1994 gerichteten Beschwerden abgelehnt.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat zu den hg. Zlen. 94/02/0197 und 0198 eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde beantragt. Zur hg. Zl. 94/02/0282 wurde kein Vorverfahren eingeleitet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die "augenscheinliche" Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Restjugoslawien im Hinblick auf die dort, insbesondere im sogenannten Kosovo, herrschenden politischen Verhältnisse ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, daß diese Frage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Schubhaft in einem Verfahren über eine Beschwerde nach 5 51 FrG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu prüfen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1993, B 364/93, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410). Der Beschwerdeführer behauptet, die Schubhaft sei im Hinblick auf § 48 Abs. 1 FrG, wonach sie nur so kurz wie möglich dauern dürfe, rechtswidrig. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das von ihm angestrengte Verfahren nach 5 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Restjugoslawien bis Ende März 1994 hätte abgeschlossen sein müssen, zumal die ihm dort drohenden Gefahren im Sinne des 5 37 Abs. 1 und 2 FrG "offenkundig und augenscheinlich" seien.

Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Fremdenbehörden vom 1. Februar 1994 an Bemühungen (einschließlich Urgenzen) angestellt haben, in Ansehung Restjugoslawiens ein Reimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken. Die Fremdenbehörden durften diese nicht von vornherein als aussichtslos erscheinenden Bemühungen so lange fortsetzen, bis ihre Aussichtslosigkeit ausreichend festgestanden wäre. Bis dahin bestand für sie im Beschwerdefall auch keine Veranlassung, die Abschiebung des Beschwerdeführers in einen anderen Staat vorzubereiten. Schließlich weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, daß während des fraglichen Zeitraumes ein Verfahren nach S 54 FrG anhängig war, welches die Verlängerung der Schubhaft über den in § 48 Abs. 2 FrG genannten Zeitraum von zwei Monaten hinaus rechtfertigte § 48 Abs. 4 Z. 1 FrG).

Der Verwaltungsgerichtshof kommt zusammenfassend zum Ergebnis, daß nicht gesagt werden kann, unvertretbare Verzögerungen in fremdenpolizeilichen Verfahren hätten dazu geführt, daß die während der Anhängigkeit dieser Verfahren aufrecht erhaltene Schubhaft rechtswidrig geworden wäre.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er entgegen dem § 48 Abs. 5 FrG nicht von der Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von zwei Monaten hinaus verständigt wurde, vermag er damit eine Verletzung seiner Rechte durch die angefochtenen Bescheide nicht darzutun. Die unabhängigen Verwaltungssenate'haben gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz FrG über die in Beschwerden nach § 51 FrG geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Einen auf § 48 Abs. 5 FrG bezogenen Beschwerdepunkt enthielten die Schubhaftbeschwerden des Beschwerdeführers nicht. Davon abgesehen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, wieso dieser der Fremdenbehörde offenbar tatsächlich unterlaufene Verfahrensmangel wesentlich war, inwieferne er nämlich durch eine rechtmäßigerweise erfolgte Verständigung von der Verlängerung der Schubhaft besser gestellt worden wäre (vgl. zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Dartuung das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, Zl. 94/02/0199, 0200, 0284). Die im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1994, B 2019/93, gegebene Rechtswidrigkeit der Schubhaft, an der auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verständigung des Beschwerdeführers anläßlich der Verhängung der Schubhaft über die Möglichkeit, daß die Haft unter bestimmten Umständen auch länger als zwei Monate werde andauern können, nichts ändert, war daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen.

Die belangte Behörde hat begründet, warum sie von der Durchführung mündlicher Verhandlungen abgesehen hat. Mit der Behauptung, es sei denkunmöglich, die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ohne mündliche Verhandlung zu überprüfen, tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel wesentlich wäre.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, Unterkunft und Unterhalt seien gesichert (die er lediglich in seiner Beschwerde vom 1. April 1994 vorgebracht hatte), wird ohne Eingehen auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 7. April 1994, aus welchen Gründen diese Behauptung unzutreffend sei, aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aus diesem Grunde ebenfalls nicht zu erkennen.

Die zu den hg. Zlen. 94/02/0197 und 0198 erhobenen Beschwerden erweisen sich insgesamt als unbegründet. Sie waren gemäß S 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Beschwerde zur hg. Zl. 94/02/0282, die zum Teil wörtlich mit der zu den Zlen. 94/02/0197 und 0198 erhobenen Beschwerde übereinstimmt, aber nicht alle dort angeführten Beschwerdegründe wiederholt, läßt erkennen, daß sie genauso unbegründet ist wie die zweitgenannte Beschwerde. Sie war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. W i e n , am 7. April 1995

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