Normen
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Bescheidbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Punkt 1) des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2) Die Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; zuletzt war er mit 31. August 1992 der Abteilung II.1 zur Dienstleistung zugewiesen worden. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Zu der auch in dem vorliegenden Beschwerdefall relevanten Thematik der Versetzung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990 ist insbesondere auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223 und 93/12/0119, 93/12/0099, zu verweisen. Festzuhalten ist, daß der Beschwerdeführer den Standpunkt vertrat (und vertritt), diese Versetzung sei verfrüht und vorzeitig erfolgt, hätte daher (jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt) unterbleiben müssen, wobei sie überdies nicht mit Weisung, sondern mit Bescheid vorzunehmen gewesen wäre. Zur Frage der Ruhestandsversetzung hingegen wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen, dem diesbezüglich der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist.
Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren ist folgender Sachverhalt entscheidungswesentlich:
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985-1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet. Im Herbst 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, ihn in die "Zentrale" nach Wien "einzuberufen" (zu versetzen). Der Beschwerdeführer trat dem entgegen und machte unter anderem geltend, daß die finanzielle Abwicklung eines Verkehrsunfalles, den er in Indien erlitten hatte, noch nicht abgeschlossen sei.
Mit schriftlicher Weisung vom 5. Jänner 1990
(Zl. 475723/56-VI.1/90) verfügte die belangte Behörde die Versetzung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien in der Weise, daß ihm aufgetragen wurde, seine Dienstleistungen an der Österreichischen Botschaft New Delhi spätestens am 15. Mai 1990 zu beenden, im Anschluß daran den ihm gebührenden Heimaturlaub zu konsumieren und seine Übersiedlung nach Wien so durchzuführen, daß er spätestens am 31. Juli 1990 den Dienst in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien antreten könne. Der Beschwerdeführer bezog weiterhin Stellung gegen diese Personalmaßnahme; am 19. Februar 1990 sprach er hiezu in Wien beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vor; auch richtete er diesbezüglich Eingaben mit Anträgen an die belangte Behörde. Diese wiederholte die Versetzungsweisung mit Fernschreiben vom 26. April 1990 (Zl. 475723/69-VI.1/90) und erließ in der Folge den Bescheid vom 5. Juli 1990 (Zl. 475723/87-VI.1/90), womit sie einen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 1990 auf bescheidmäßige Verfügung seiner Versetzung zurückwies. Der Beschwerdeführer trat am 31. Juli 1990 seinen Dienst in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien an (zu diesen Vorgängen siehe abermals die bereits genannten Erkenntnisse vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223 und 92/12/0119, 93/12/0099).
Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer unter dem Datum 14. März 1990 eine handschriftliche Eingabe an die belangte Behörde richtete, in der er seinen ablehnenden Standpunkt darstellte und in der es unter anderem heißt:
"Ich beantrage daher einen Bescheid mit dem Spruch, daß ich für die Dauer von drei Heimaturlaubsperioden, das sind 40,5 Monate bis ca. vier Jahre, d.s. 48 Monate, beginnend mit 15.8.1988 als 1. Zugeteilter an der österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet werde, das ist etwa bis Ende 1991, Frühjahr 1992, und daß ich eine Funktion ausübe, die normalerweise von Beamten der VII. oder VIII. Dienstklasse ausgeübt wird".
Dieses Begehren ist Gegenstand der zu Zl. 93/12/0222 protokollierten Säumnisbeschwerde.
In einer Eingabe vom 2. Mai 1990, bei der Österreichischen Botschaft in New Delhi am 3. Mai 1990 eingelangt, bestritt der Beschwerdeführer unter anderem (weiterhin) "das Bestehen der Dienstpflicht, mich in der zweiten Julihälfte in der Zentrale zum Dienstantritt zu melden". Er beantrage die Ausstellung eines Bescheides mit folgendem Spruch:
"Dr. G wird mit der Rechtskraft des Bescheides in die Funktion des Ersten Zugeteilten an der österreichischen Botschaft New Delhi als Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes für die restliche Dauer von
vier Heimaturlaubsperioden gerechnet ab dem 15.8.1988 wiedereingesetzt."
Dieses Begehren ist Gegenstand der zur Zl. 93/12/0347 protokollierten Säumnisbeschwerde.
Mit dem mit der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1992 (Zl. 475723/292-VI.1/92) stellte die belangte Behörde gemäß § 3 DVG 1984 fest:
"1. Dienststelle von Legationsrat Dr. G ist infolge seiner Einberufung (Versetzung) von der Österreichischen Botschaft in New Delhi nach Wien per 1. Hälfte des Monats Mai 1990 gemäß § 38 Abs. 1 und 6 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien; sein Dienstort ist Wien."
Spruchteil 2. trifft einen Abspruch zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, Spruchteil 3. (mit den Unterabschnitten a),
b) und c)) dahin, wer im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzte des Beschwerdeführers seien; Spruchabschnitt 4. zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben und Spruchabschnitt 5. zur Weisungsbefugnis gegenüber dem Beschwerdeführer.
Zum Spruchteil 1. - die weiteren Spruchteile sind, wie noch auszuführen sein wird, nicht mehr beschwerdegegenständlich - führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Versetzungsweisung vom 5. Jänner 1990 und deren fernschriftliche Wiederholung vom 26. April, sowie auf den Bescheid vom 5. Juli 1990 aus, daß der Beschwerdeführer gemäß diesem Bescheid den Dienst in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten am 31. Juli 1990 angetreten und zumindest seither seinen Dienstort in Wien habe. Seine Dienstelle sei "seit diesem Tage die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten". Seither sei der Beschwerdeführer unter anderem "zur Wahrnehmung eines dieser Dienststelle angehörenden Arbeitsplatzes (vgl. §§ 36, 40, 41 und 43 BDG 1979) verpflichtet, soweit er nicht beurlaubt oder vom Dienst befreit bzw. enthoben ist (vgl. § 48 Abs. 1 BDG 1979)".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 17. März 1993, B 1388/92-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes mit anwaltlichen Schriftsatz rechtzeitig ergänzten Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, Spruchteil 1. des Bescheides sowie weitere, näher bezeichnete Spruchteile wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu bekämpfen. Ein weiterer, sichtlich vom Beschwerdeführer persönlich verfaßter, und nach Ablauf der einräumten Frist eingebrachter ergänzender Schriftsatz ist, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, mit dem zuvor genannten ergänzenden Schriftsatz inhaltsgleich.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1993 Beamter des Ruhestandes sei, die Einstellung des Verfahrens wegen Klagslosstellung beantragt, hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer, hiezu gehört, hat erklärt, er habe die Feststellung, daß sein Dienstort Wien sei, deswegen angefochten, "weil über die bescheidmäßige Befristung der Verwendung in Indien sowie über den Antrag auf bescheidmäßige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht abgesprochen wurde, die beide ohne Bezug zur Pensionierung bestehen können, weil ja eine Ruhestandsversetzung auch von einem Auslandsposten weg erfolgen kann und in den meisten Fällen auch erfolgt". Hinsichtlich Dienstelle und Dienstort könne er daher "keine Klaglosstellung konzedieren". Im übrigen sei Klaglosstellung eingetreten.
Mit der am 2. August 1993 überreichten, zur Zl. 93/12/0222 protokollierten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über seinen Antrag auf Befristung seiner dienstlichen Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi nicht entschieden habe (die im Antrag angeschnittene Frage der Wertigkeit der Funktion ist nicht beschwerdegegenständlich). Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bestünde die Übung, dienstliche Verwendungen zu befristen. Er sei daher in seinem Recht auf eine Befristung der dienstlichen Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verletzt. Das Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Befristung ergebe sich aus einer ihm im August 1988 gegebenen Zusage des damaligen - namentlich bezeichneten - Leiters der Personalabteilung. Die Verwendungsdauer sei dem langjährigen Durchschnitt entsprechend.
Mit der am 30. Dezember 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0347 protokollierten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe nicht über seinen am 3. Mai 1990 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi eingebrachten Antrag (vom 2. Mai 1990) entschieden. Nach einer vom Dienstgeber vorbereiteten Formularerklärung erkläre sich jeder Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bereit, einer vom Dienstgeber in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ausgesprochenen Versetzung ins Ausland ebenso wie einer Rückberufung in die Zentrale jederzeit Folge zu leisten. Infolge seiner Versetzung im Jahr 1990, "die nicht in Übereinstimmung mit der durch die annahmebedürftige Formularerklärung einvernehmlich gestaltete Rechtslage vorgenommen" worden sei, sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden (wurde näher ausgeführt).
Schließlich brachte der Beschwerdeführer ebenfalls am 30. Dezember 1993 die zur Zl. 93/12/0344 protokollierte, weitere Säumnisbeschwerde ein. Darin bringt er vor, ihm sei im Zuge der Besprechung vom 19. Feber 1990 mitgeteilt worden, daß er "mindestens zwei, soferne ich nicht wählerisch bin, sonst drei Jahre Inlandsverwendung zu erwarten habe". Abgesehen davon, daß "wählerisch sein" (im Original unter Anführungszeichen) kein sachliches Kriterium für Personalentscheidungen abgebe, vor allem dann, wenn man den Weisungsbegriff für Personalmaßnahmen verwende, entspreche eine Befristung der Behördenpraxis. Er sei in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten am 31. Juli 1990 eingetroffen. Dieses Ministerium sei im Dienstbereich, bei dem die Verwendung an einer Dienststelle zeitmäßig zu befristen sei. Er habe am 25. Jänner 1993 die bescheidmäßige Befristung der Dauer seiner Verwendung im Dienstort Wien mit zwei Jahren ab dem 31. Juli 1990 beantragt. Infolge "der durchzuführenden zeitlichen Befristung der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hätte die Dienstbehörde meine Zuteilung zur Abteilung II.1 nicht durchführen dürfen und in der Folge keine Grundlage gehabt, anzunehmen, ich könne meinen dienstlichen Aufgaben nicht nachkommen, womit insgesamt der Ruhestandversetzungsbescheid ohne Rechtsgrundlage dasteht. Am 31.7.1993 lag nämlich kein Ruhestandversetzungsantrag vor" (gemeint wohl: 31.7.1992). Er erachte sich in seinem Recht auf zeitliche Befristung der Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben an einer Dienststelle verletzt. Die belangte Behörde habe innerhalb von sechs Monaten nicht über den Antrag entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
1. Zur Bescheidbeschwerde (Zl. 93/12/0130):
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "aus einer von Dienstgeber vorbereiteten annahmebedürftigen Willenserklärung mittels Formblattes, die von allen Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten unterfertigt werden muß, nur einer vom Dienstgeber in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ausgesprochenen Versetzung ins Ausland ebenso wie einer Rückberufung in die Zentrale jederzeit Folge zu leisten, einvernehmlich gestalteten Recht, einer nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ausgesprochenen Rückberufung in die Zentrale nicht Folge leisten zu müssen" verletzt. Er sei weiters in seinem Recht verletzt, an der Österreichischen Botschaft in New Delhi für eine Dauer von vier Jahren ab dem 15. August 1988, also bis zum 15. August 1992 verwendet zu werden. Er sei weiters in seinem, aus § 3 DVG ableitbaren Recht verletzt, daß über seine Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis "und Umgestaltung dieses Dienstverhältnisses" mittels Bescheid entschieden werde. Er sei auch in seinem Recht verletzt, daß über die von ihm gelegte Reisegebührenrechnung mittels Bescheid, und nicht wie sich aus der Begründung "zu 3 des angefochtenen Bescheides ergibt (insbesondere Seite 6 Zeile 17 ff bis zum Schluß des Absatzes)" (zu ergänzen nach dem Zusammenhang:) mit Weisung abgesprochen werde.
Zu letzterem geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß dieser Beschwerdepunkt im Hinblick auf die Klaglosstellungserklärung und darauf, daß die bezogenen Teile der Begründung sich nicht auf den Spruchteil 1 beziehen, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Im übrigen sei angefügt, daß Teile von Begründungen nicht zulässigerweise Gegenstand einer Beschwerde sein können.
Im zweiten, vom Beschwerdeführer persönlich, aber verspätet eingebrachten ergänzenden Schriftsatz gemäß dem Mängelbehebungsauftrag hat der Beschwerdeführer erklärt, Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides habe ihn in seinem Recht auf eine Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi für eine Dauer von vier Jahren ab dem 15.8.1988, also bis zum 15.8.1992, verletzt. Spruchteil 3c verletze ihn in seinem aus § 3 DVG ableitbaren Recht auf eine bescheidmäßige Entscheidung über Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und über bescheidmäßige (Um-)gestaltungen dieses Dienstverhältnisses. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist letzteres als Klarstellung dahin zu verstehen, daß sich der entsprechende Beschwerdepunkt im anwaltlich verfaßten ergänzenden Schriftsatz (der an sich keinen bestimmten Spruchteil zugeordnet ist) ebenfalls auf den Spruchteil 3c bezog, somit vorliegendenfalls im Hinblick auf die Klaglosstellungserklärung nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Aber auch wenn man davon ausginge, daß dem nicht so wäre und sich dieser Beschwerdepunkt auf oder auch auf den Spruchteil 1. bezöge, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem mehrfach genannten Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, klargestellt hat, daß die Versetzung nicht bescheidmäßig zu verfügen war und daß die vom Beschwerdeführer bezogene Erklärung, deren dritter Absatz lautet "Ich erkläre mich sohin bereit, einer vom Dienstgeber in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ausgesprochenen Versetzung ins Ausland ebenso wie einer Rückberufung in die Zentrale jederzeit Folge zu leisten", mit der Gesetzeslage - § 41 BDG 1979 - übereinstimmt und diese dem Beamten nur klarmacht.
Das vom Beschwerdeführer unter Berufung auf diese Erklärung behauptete, "einvernehmlich gestaltete" Recht, an der Österreichischen Botschaft in New Delhi für eine Dauer von vier Jahren ab dem 15. August 1988 verwendet zu werden, ist aus der Rechtsordnung nicht ableitbar. Hier ist auch daran zu erinnern, daß es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern handelt; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind (was vorliegendenfalls nicht zutrifft) - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu das nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde in einer anderen Sache des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da es somit dieses behauptete Recht gar nicht gibt, konnte der Beschwerdeführer darin durch den Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides nicht verletzt werden.
Zusammenfassend war demnach die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Im übrigen war die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren insofern einzustellen (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit5, S 306/307, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2. Zu den Säumnisbeschwerden:
a) Zur Beschwerde Zl. 93/12/0222: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 6. Februar 1995 den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe aufgefordert, worin das rechtliche Interesse an der Geltendmachung der Entscheidungspflicht angesichts der Umstände bestehe, daß nach Antragstellung die "Einberufung" tatsächlich erfolgte, der im Begehren genannte Endtermin Ende 1991/Frühjahr 1992 bei der Einbringung der Beschwerde verstrichen war, und überdies zwischenzeitig der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt wurde.
Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen bekannt, die Behörde sei "nicht korrekt" vorgegangen, weil ihm durch die vorzeitige Versetzung ein finanzieller Nachteil entstanden sei, habe er doch seine Lebensplanung auf die Zusage eingerichtet, er könne damit rechnen, drei Jahre in Indien zu verbringen.
Damit vermag der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß ihm, wie gesagt, das behauptete Recht nicht zukommt - vor dem Hintergrund der in der Verfügung vom 6. Februar 1995 angeführten Bedenken kein rechtliches Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an der Erlassung des versäumten Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr ist davon auszugehen (Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen), daß das Begehren zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegenstandslos war. Der behauptete finanzielle Nachteil (Einkommensentgang) wurde im übrigen vom Beschwerdeführer gesondert geltend gemacht (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, oder auch das zur Zl. 94/12/0116 protokollierte Beschwerdeverfahren).
b) Zur Beschwerde Zl. 93/12/0347: Die Antragstellung ist auf "Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes" gerichtet; auch diese Beschwerde wurde erst nach dem genannten Endtermin eingebracht. Damit konnte der Beschwerdeführer schon bei Beschwerdeerhebung allein im Hinblick auf den Zeitablauf keinesfalls das angestrebte Ziel erreichen, ganz abgesehen davon, daß das behauptete Recht, wie bereits dargestellt, nicht besteht.
c) Zur Beschwerde Zl. 93/12/0344: Auch diesbezüglich gilt sinngemäß das bereits zu den beiden anderen Säumnisbeschwerden Gesagte. Anzufügen ist noch, daß durch einen derartigen Antrag der tatsächliche Lauf der Dinge nicht verändert und Geschehenes nicht ungeschehen gemacht, daher das Ruhestandversetzungsverfahren nicht auf diese Weise gleichsam unterlaufen werden kann bzw. konnte.
Beim gegebenen, besonderen Sachverhalt waren demnach die drei Säumnisbeschwerden gemäß § 34 Abs. 1 ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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