Normen
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §21;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, sowie auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223 verwiesen werden. Festzuhalten ist daraus, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in der Folge aber - gegen seinen Widerstand - in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach Wien "einberufen" (versetzt) wurde, wo er Ende Juli 1990 seinen Dienst antrat. Der Beschwerdeführer vertrat diesbezüglich die Auffassung, daß die Versetzung rechtswidrig erfolgt sei und er dadurch einen bedeutenden finanziellen Nachteil erlitten habe.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1991, Zl. 475723/195-VI.SL/91, wurde unter Spruchteil B der Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachzahlung der Auslandzulagen, die einem Beamten für seine Verwendung als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft New Delhi gebühren, für den Zeitraum ab deren per 22. Juli 1990 erfolgten Einstellung bis zur bescheidmäßigen Verfügung Ihrer Versetzung von New Delhi nach Wien gemäß § 21 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung der Novelle 1991, BGBl. Nr. 466/1991, abgewiesen" (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223).
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie des Vorbringens in der zur Zl. 93/12/0020 protokollierten Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Am 29. Oktober 1990 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 25. Oktober 1990 datierten Antrag ein, in dem er zunächst auf Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1990, G 259/89-6, sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 12070/A verwies und sodann ausführte:
"Infolge meiner Einberufung in die Zentrale des Außenministeriums ist mir durch bisher nicht ersetzten Aufwand infolge Einstellung der Auslandsverwendungszulage ein Vermögensnachteil von mehr als 2,1 Millionen Schilling entstanden, für dessen Behebung durch einen kommerziellen Kredit ein zusätzlicher Aufwand von 3 555 766,6 Schilling zu veranschlagen ist.
Ein Kostenvoranschlag wurde von mir zur Zahl 71 851/VI.2 überreicht.
Die Einberufung erfolgte offensichtlich in Anwendung des § 41 BDG, der die oben beschriebenen Kriterien der inhaltlichen Bestimmtheit einer Ermessensentscheidung nicht erfüllt. und damit den Art. 18 Abs. 1 B-VG verletzen dürfte. Wie bewiesen, wurde unzulässigerweise in meine rechtlich geschützten Positionen im Sinne der Rechtsprechung eingegriffen. Ich beantrage daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß mir der eben bezeichnete Kreditaufwand dem Grunde nach gebührt, die genaue ziffernmäßige Berechnung kann später erfolgen.
Hilfsweise beantrage ich einen Feststellungsbescheid, welche Kosten der Art und der Höhe nach im gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Pauschalierung der Auslandsverwendungszulage ERMITTELT wurden."
Mit der am 20. Jänner 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0020 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe. Dieses Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Ihr Antrag vom 25. Oktober 1990 auf Aufwandersatz (Zinsen und Kosten) für den mit der Einberufung in die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erlittenen Vermögensnachteil durch Einstellung der Auslandsverwendungszulage wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe bereits mit dem Bescheid vom 17. Dezember 1990, Zl. 475723/195-VI.SL/91, in formeller, der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auslandszulagen gemäß § 21 GG 1956 mit Ablauf des 22. Juli 1990 geendet habe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, sei die Einberufung des Beschwerdeführers von der Botschaft New Delhi in die Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten per erster Hälfte des Kalendermonats Mai 1990 "zu Recht erkannt" worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223, sei der 22. Juli 1990 als Tag der Einstellung der Auslandszulagen für die Verwendung des Beschwerdeführers als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft New Delhi "zu Recht erkannt" worden. Da der Beschwerdeführer entsprechend der seinerzeit erteilten Weisung am 14. Mai 1990 von New Delhi abgereist sei und die seiner Einberufung entsprechende Übersiedlung durchgeführt habe, sowie seinen Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien am 31. Juli 1990 angetreten habe, seien die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Auslandszulagen ab dem 22. Juli 1990 weggefallen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ersatz der ihm in Ausübung und in Anlaß der Ausübung des Dienstes entstandenen Mehraufwandes zur Beseitigung von Vermögensschäden, die er in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes erlitten habe, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß er seine Lebensplanung auf eine gewisse Dauer der Auslandsverwendung eingerichtet habe und der Aufwand, der ihm durch seine Auslandsverwendung tatsächlich entstand, durch die infolge der vorzeitigen "Einberufung" verkürzten Dauer der Verwendung und der damit zusammenhängenden Einstellung der Zulagen gemäß § 21 GG 1956 nicht zur Gänze abgedeckt worden sei, weshalb ihm der verfahrensgegenständliche finanzielle Nachteil entstanden sei. Die weitere Schlußfolgerung des Beschwerdeführers, daß ihm deshalb gleichsam ein eigenständiger "Aufwandersatzanspruch" zur Abdeckung dieses Defizites zustünde, der ihn berechtigte, die Erlassung des angestrebten Feststellungsbescheides dem Grunde nach" zu begehren, ist aber unzutreffend. Ein DERARTIGER Anspruch läßt sich aus der Rechtsordnung nicht ableiten. Meint der Beschwerdeführer, die tatsächlich (nach der bekannten Verwaltungspraxis wohl in pauschalierter Höhe) ausbezahlten Zulagen gemäß § 21 GG 1956 seien im Sinne dieser Gesetzesstelle unzureichend gering gewesen, ist richtigerweise um die individuelle Bemessung dieser Zulagen einzukommen (was, wie dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist, bereits geschehen ist).
Damit hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend zurückweisend entschieden.
Sofern der Beschwerdeführer weiters bemängelt, daß die belangte Behörde nicht über den Eventualantrag entschieden habe, nämlich festzustellen, welche Kosten der Art und der Höhe nach im gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Pauschalierung der Auslandsverwendungszulage ermittelt worden seien, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, daß dies mangels Abspruches im angefochtenen Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann; andererseits bringt er selbst vor, daß er diesen Eventualantrag zwischenzeitig "neuerlich, diesmal aber als Hauptantrag eingebracht" habe. Dieser ist auch Gegenstand der vom Beschwerdeführer am 30. Dezember 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0343 protokollierten Säumnisbeschwerde.
Da somit die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
Festzuhalten ist allerdings, daß das vorliegende Erkenntnis die strittige Frage der betragsmäßigen Gebührlichkeit der Zulagen gemäß § 21 GG 1956 nicht präjudiziert.
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