VwGH 94/18/0634

VwGH94/18/06343.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat 1. über den Antrag der H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Juni 1994, Zl. Fr-5385/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Zl. 94/18/0634), und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den oben genannten Bescheid (Zl. 94/18/0635), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. September 1994 war ihr der oben genannte Bescheid z.Hd. ihres Rechtsvertreters am 27. Juni 1994 zugestellt worden. Ihr Vertreter habe ihr mit Schreiben vom 28. Juni 1994 den Bescheid übersandt, sie über die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde belehrt und ihr eine Frist von 8 Tagen zur Erteilung eines Auftrages in diesem Sinne gesetzt. Das Schreiben ihres Rechtsvertreters habe sie nicht erreicht, weil ihr Bestandgeber die Sendung entgegengenommen, in der Folge verlegt und ihr erst am 4. September 1994 ausgehändigt habe.

2.1. Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Partei Handlungen und Unterlassungen ihres Vertreters zuzurechnen (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 656 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

3. Im vorliegenden Fall wurde der anzufechtende Bescheid dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt, sodaß ihr die Kenntnis von der Zustellung zuzurechnen ist. Ein Hindernis, die Beschwerde einzubringen, bestand für den Vertreter der Antragstellerin nicht. Dieser ließ die Beschwerdefrist vielmehr mangels Auftrages der Antragstellerin bewußt verstreichen. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, von der Einbringung einer Beschwerde (bewußt) Abstand zu nehmen, beeinflussen konnten, stellen nach dem Gesagten kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG dar (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 26. Jänner 1994,

Zlen. 93/01/1372, 1373).

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war

daher nicht stattzugeben.

4. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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