VwGH 93/01/1372

VwGH93/01/137226.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. August 1993, Zl. 4.293.636/5-III/13/92, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Asylwesens, und 2. in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begründet seinen (am 30. November 1993 gleichzeitig mit der Beschwerde zur Post gegebenen) Wiedereinsetzungsantrag damit, daß der angefochtene Bescheid in der Kanzlei seiner Rechtsvertreterinnen am 20. September 1993 "eingelangt" und die "6-Wochenfrist für die Bescheidbeschwerde im Kanzleikalender vermerkt" worden sei. Der angefochtene Bescheid sei "mit Kanzleischreiben vom 27.9.1993, abgefertigt am 28.9.1993 (irrtümlicherweise) an der Anschrift M, X-Gasse 7 (statt 17) mit dem Hinweis "... für den Fall, daß Sie eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid wünschen, ersuche ich um entsprechende Weisung bis spätestens 20.10.1993, widrigenfalls ich davon ausgehe, daß Sie eine solche nicht wünschen ..." zugestellt" worden. Routinemäßig habe der Beschwerdeführer in der Kanzlei seiner Rechtsvertreterinnen am 26. November 1993 telefonisch nachgefragt, wann mit einem Berufungsbescheid zu rechnen sei. Bei dieser Gelegenheit habe "sich dann herausgestellt, daß der Berufungsbescheid bereits am 20.9.1993 der Kanzlei zugestellt und die Frist für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt wurde". Der Beschwerdeführer sei sohin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis "der Kanzlei meiner Rechtsvertreterinnen" an der rechtzeitigen Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert gewesen.

Bei richtigem Verständnis dieses Vorbringens muß daraus geschlossen werden, daß eine fristgerechte Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof - trotz vorgenommener Fristvormerkung in der Kanzlei der Beschwerdevertreterinnen - nur deshalb unterblieben sei, weil auf das Anwaltsschreiben vom 27. September 1993 keine Antwort des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb im Sinne dieses Schreibens von den Beschwerdevertreterinnen davon ausgegangen worden sei, daß der Beschwerdeführer "eine solche nicht wünsche", jedoch der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß das Anwaltsschreiben an ihn unrichtig adressiert gewesen sei, von diesem Schreiben (einschließlich des seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Berufungsbescheides) keine Kenntnis gehabt und aus diesem Grunde darauf nicht reagiert habe. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 Abs. 1 VwGG darzutun, weil demnach der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat.

Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Behauptung dahingehend, daß die vom Beschwerdeführer seinen Vertreterinnen erteilte Vollmacht auf das Verwaltungsverfahren eingeschränkt oder ihnen im Falle einer negativen Berufungsentscheidung eine Beschwerdeerhebung ohne seine ausdrückliche Weisung sogar untersagt gewesen sei. Waren aber seine Vertreterinnen demnach auch zur Beschwerdeerhebung ermächtigt, so hinderte sie der Umstand, daß diesbezüglich auf Grund eines Versehens nicht noch vorher ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer hergestellt werden konnte, nicht daran, die Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zlen. 84/11/0002 bis 0004, und vom 29. April 1993,

Zlen. 93/12/0030, 0031, 0035). Seinen Vertreterinnen hätte im übrigen auch bewußt sein müssen, daß eine auf ihr Schreiben unterbliebene Reaktion des Beschwerdeführers ihre Ursache (auch bei einer von ihnen angenommenen richtigen Adressierung) nicht nur darin hätte haben können, daß der Beschwerdeführer nicht beabsichtigte, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sondern allenfalls auch darauf zurückzuführen gewesen wäre, daß ihn die (offenbar gar nicht eingeschrieben aufgegebene) Sendung, beispielsweise wegen seiner Ortsabwesenheit, nicht erreicht hat; dessen ungeachtet haben sie es unterlassen, vorsorglich eine Beschwerde zu erheben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1982, Zlen. 81/02/0085, 0091, und vom 16. Februar 1983, Zl. 82/03/0055). Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl seine Vertreterinnen an der Einhaltung der Frist nicht gehindert waren, so muß dies der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A).

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.

Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

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