VwGH 94/10/0098

VwGH94/10/009824.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Mai 1994, Zl. 13/01-RI-96/1-1994, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z1;
LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z2;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z1;
LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z2;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. September 1992 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XX (im folgenden: BH) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage vor dem Grundstück Nr. 1430-8. Er verwies unter anderem darauf, daß er die bezeichnete Liegenschaft mit Kaufvertrag vom Juni 1992 erworben habe.

Mit Bescheid der BH vom 7. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des oben erwähnten, im Verfahren modifizierten Antrages die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Gemeinschaftssteganlage vor dem oben bezeichneten Grundstück erteilt.

Anläßlich des im Bewilligungsverfahren durchgeführten Augenscheines war festgestellt worden, daß sich auf dem erwähnten Grundstück zwei Hütten befinden. Dies wurde dem Beschwerdeführer - unter Hinweis darauf, daß keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliege - mit Schreiben der BH vom 7. Juni 1993 vorgehalten. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

Mit Bescheid vom 10. November 1993 trug die BH dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1993 (Sbg NSchG), auf, die widerrechtlich errichteten Hütten auf dem Grundstück Nr. 1430/8 bis längstens 19. Jänner 1994 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte aus, er habe das Grundstück im Juni 1992 mit einem darauf befindlichen Wohnhaus und Zubehör, darunter den beiden Hütten, erworben. Nach den ihm erteilten Auskünften seien für alle Anlagen entsprechende Genehmigungen vorgelegen. Nachdem er erfahren habe, daß dies - betreffend die beiden Hütten - nicht der Fall sei, habe er mehrfach erklärt, daß er um die entsprechenden Bewilligungen ansuchen werde. Auf Grund der ihm von seiten der Behörde erteilten Auskünfte habe er zunächst nur um die baubehördliche Bewilligung angesucht.

Am 22. Dezember 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine bereits bestehende Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. 1430/8.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - unter Setzung einer neuen Leistungsfrist - ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 45 Abs. 1 Sbg NSchG Rechtsnachfolger desjenigen, der ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich die Errichtung der beiden Hütten auf dem im Seeuferbereich gelegenen Grundstück, ohne Bewilligung ausgeführt habe. Es lägen daher die Voraussetzungen der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages vor. Auf das Bewilligungsverfahren sei hier nicht Bedacht zu nehmen; die allfällige Erteilung der Bewilligung würde aber die Vollstreckung des Wiederherstellungsauftrages hindern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die in Rede stehende Liegenschaft liegt im räumlichen Geltungsbereich der Trumer Seen - Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 109/1986.

Nach § 2 Z. 1 und 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 idF

LGBl. Nr. 6/1993 (ALV), sind in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Z. 1) und die Errichtung, nicht nur kurzfristige Aufstellung oder wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen wie (u.a.) von Hütten - soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt - nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig.

Ein dem § 3 ALV zu unterstellender Sachverhalt liegt im Beschwerdefall nicht vor; bei der Errichtung der in Rede stehenden Hütten handelte es sich somit um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben.

Nach § 45 Abs. 1 Sbg NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Nach § 45 Abs. 2 leg. cit. hat der Grundeigentümer, wenn eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht ihn trifft, die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid richte sich ausschließlich an den Beschwerdeführer, der nur Miteigentümer der Liegenschaft sei. Gegen die andere Miteigentümerin, die Ehegattin des Beschwerdeführers, sei kein Verfahren eingeleitet worden. Ein Entfernungsauftrag habe sich jedoch gegen sämtliche Miteigentümer, die eine einheitliche Verfahrenspartei bildeten, zu richten. Die Erlassung eines solchen Bescheides gegen nur einen Miteigentümer belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

§ 45 Abs. 1 Sbg NSchG verpflichtet die Behörden, die Wiederherstellung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid aufzutragen. Der Beschwerdeführer hatte aus eigenem wiederholt darauf hingewiesen, daß er die gegenständliche Liegenschaft im Juni 1992 erworben habe, ohne zu erwähnen, daß er einer von mehreren Miteigentümern sei. Er allein hatte - unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Stellung als Eigentümer der Liegenschaft - gegenüber der Behörde erster Instanz die naturschutzbehördliche Bewilligung sowohl einer von der Liegenschaft ausgehenden Steganlage als auch einer auf der Liegenschaft befindlichen Hütte beantragt. Er hatte vorgetragen, die Hütten seien von den früheren Eigentümern errichtet worden, wobei ihm erklärt worden sei, es lägen die erforderlichen Bewilligungen vor. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, daß es sich beim Beschwerdeführer um den Rechtsnachfolger desjenigen, der das Vorhaben - die Errichtung der den Gegenstand des Wiederherstellungsauftrages bildenden Hütten - rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, und somit um jene Person handelt, an die sie im Sinne des § 45 Abs. 1 NSchG den Wiederherstellungsauftrag zu richten hatte (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0133, und vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/10/0110). Beim oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen handelt es sich um die Behauptung eines Sachverhaltes, den der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht vorgetragen hatte; dieser ist gemäß § 41 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerde macht weiters - sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften - geltend, die belangte Behörde habe nicht erkannt, daß sie bei der Erlassung des Wiederherstellungsauftrages nach § 45 Abs. 1 Sbg NSchG Ermessen zu üben habe und (daher) auch die Ermessensübung nicht begründet. Dazu genügt der Hinweis, daß § 45 Abs. 1 NSchG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift und entsprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen der Behörde kein freies Ermessen einräumt, sondern ihr die Verpflichtung auferlegt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl. 93/10/0070, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Auch die Darlegungen der Beschwerde, die sich auf Vorgänge des über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers geführten Verfahrens betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung beziehen, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im Zeitpunkt der Erlassung des Wiederherstellungsauftrages lagen dessen tatbestandsmäßige Voraussetzungen vor; ein anhängiges Verfahren um Bewilligung hindert den Entfernungsauftrag nicht. Auf Fragen der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ist im Entfernungsverfahren nicht einzugehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 11. April 1988, Zl. 87/10/0003, vom 2. Juli 1990, Zl. 88/10/0179, und vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0126).

Schon unter diesem Gesichtspunkt wird auch mit dem Beschwerdevorwurf, bei der Setzung der Leistungsfrist betreffend die Wiederherstellung sei nicht auf den Umstand Bedacht genommen worden, daß im Bewilligungsverfahren mit Schreiben vom 29. Juni 1994 für die Vorlage einer raumordnungsrechtlichen Entscheidung eine Frist von acht Monaten eingeräumt worden sei, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Daraus ergibt sich nicht, daß die im Entfernungsverfahren gesetzte Frist nicht "angemessen" im Sinne des § 45 Abs. 1 Sbg NSchG wäre; denn bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes ist nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1978, Slg. 9491/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich daher.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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