Normen
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 6. Mai 1968 hatte LS (der Vater der Beschwerdeführerin, im folgenden: Antragsteller) unter Vorlage von Planunterlagen die beabsichtigte Errichtung einer Hütte auf der Parzelle Nr. nn1 (im unmittelbaren Uferbereich des Hallstättersees) angezeigt. Mit Bescheid vom 14. Juni 1968 hatte die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 festgestellt, daß durch die Ausführung des näher bezeichneten Vorhabens nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Pläne öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt werden.
Am 4. September 1989 beantragte der Antragsteller unter Vorlage von Planunterlagen betreffend das von ihm (abweichend vom Bauvorhaben, das Gegenstand des oben bezeichneten Bescheides war) bereits errichtete Haus die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden holte eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser äußerte sich im wesentlichen wie folgt: Das gegenständliche Holzhaus liege südlich eines öffentlichen Badeplatzes am Ostufer des Hallstättersees in einem Streusiedlungsbereich, der hier durch alte, nunmehr teilweise für andere Zwecke genutzte landwirtschaftliche Gebäude entstanden sei. Das bestehende Objekt weiche zweifellos von dem mit Bescheid vom 14. Juni 1968 naturschutzbehördlich bewilligten Vorhaben in mehreren Punkten ab. Die Breite sei von 5,20 m auf 5,50 m, die Tiefe von 5,50 m auf 5,80 m erhöht worden. Höhenangaben fehlten im seinerzeitigen Plan; auf Grund der vorhandenen perspektivischen Skizze scheine jedenfalls eine wesentliche Reduzierung der Dachneigung stattgefunden zu haben. Durch diese Abänderungen sei ein äußerst unproportionierter, der Bauweise für Nebengebäude in diesem Uferbereich des Hallstättersees nicht entsprechender Baukörper entstanden. Insofern scheine ein einigermaßen gravierender Eingriff in das Landschaftsbild dieses hochsensiblen Uferbereiches durchaus gegeben.
Im Zuge einer mit dem Antragsteller durchgeführten Besichtigung wurde festgestellt, das im Jahr 1968 bewilligte Objekt sei offensichtlich als Heu- und Gerätehütte gedacht gewesen; nach den Angaben des Antragstellers habe sich im Laufe der Zeit eine Nutzung als Freizeithütte ergeben.
Nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin (als Erbin des Antragstellers) in das Verfahren erließ die BH dieser gegenüber den Bescheid vom 28. Oktober 1991, mit dem der Antrag auf Feststellung, daß durch das errichtete Holzhaus solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, abgewiesen wurde (Spruchabschnitt I). Gleichzeitig trug sie der Beschwerdeführerin auf, das auf dem Grundstück errichtete Holzhaus auf ihre Kosten bis spätestens 30. April 1992 zu entfernen und auf der betroffenen Fläche den vorherigen Zustand (Wiese) in Angleichung an das umgebende Gelände wiederherzustellen (Spruchabschnitt II).
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieses
hat folgenden Wortlaut:
"Lage:
Das gegenständliche Grundstück liegt am Ostufer des Hallstättersees südlich des öffentlichen Badeplatzes der Österr. Bundesforste im Nahbereich des Hauses X und ist Teilfläche eines schmalen Grünlandstreifens, der sich mit nur wenigen Metern Breite zwischen Wanderweg u. Seefläche erstreckt.
Vorhaben:
Seitens der Konsenswerberin (Rechtsnachfolgerin des Antragstellers) wird die nachträgliche positive Feststellung zu einem konsenslos in nur ca. 5 m Abstand zur Gewässerrandlinie errichteten Holzhaus beantragt. Auf diesem Standort wurde im Jahre 1968 eine Hütte in Holzblockbauweise als Ersatz für ein seit 1902 bestehendes landwirtschaftliches Nebengebäude bewilligt. Im dbzgl. Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.6.1968 wurde davon ausgegangen, daß das zur Gänze aus Holz geplante Objekt der Unterbringung von Heu- u. Fischereigeräten dienen sollte. Gemäß dem für dieses Verfahren maßgeblichen Einreichplan war ein zweigeschoßiges Gebäude in Holzblockbauweise mit relativ steil geneigtem Satteldach geplant.
Die Grundabmessungen des Erdgeschoßes sollten 5,2 x 4 m, die des seeseitig vorspringenden Obergeschoßes 5,2 x 5,5, m betragen. An der seeseitigen (südwestlichen) Gebäudefront waren im Erdgeschoß neben einer Eingangstür eine Fensteröffnung, im Obergeschoß 2 Fensteröffnungen vorgesehen. Die Dachneigung des in Welleternitdeckung geplanten Satteldaches war im dbzgl. Einreichplan (ebenso wie die Gebäudehöhe) nicht angegeben, sollte jedoch, wie aus der perspektivischen Darstellung entnommen werden kann, ca. 35 Grad betragen.
Tatsächlich wurde seitens des damaligen Konsenswerbers ein Gebäude errichtet, das vom bewilligten Vorhaben in mehreren Punkten abweicht. Der Unterschied zwischen der ursprünglich geplanten Hütte u. dem realisierten Gebäude stellt sich wie folgt dar:
Entgegen der ursprünglichen Planung wurde auf den Versatz zwischen Erdgeschoß u. Obergeschoß verzichtet. Beide Geschoße gelangten mit einer Grundfläche von 5,5 x 5,8 m zur Ausführung. Die Türöffnung wurde an die ursprünglich öffnungslose Süd-Ost-Seite verlegt u. durch je eine Fensteröffnung im Erdgeschoß u. Obergeschoß ergänzt. An der Süd-West-Front des Gebäudes entstand dadurch Raum für ein zusätzliches Fenster im Erdgeschoß. Durch die Reduktion der Dachneigung von ursprünglich ungefähr 35 Grad auf 20 Grad wurde ein Vollausbau des Obergeschoßes möglich. In Anpassung an die tatsächlichen Geländeverhältnisse wurde das Objekt über einem Fundament aus Füllbetonsteinen errichtet, dessen Oberkante seeseitig ca. 1m über dem natürlichen Gelände zu liegen kommt. In Verbindung mit der Anhebung des Daches beträgt die Firsthöhe aus südwestlicher Betrachtung nunmehr ca. 7 m. Dem Objekt wurde an der Süd-Ost-Seite auf Höhe der Fundamentoberkante eine ca. 2 m breite, mit einem Geländer umgebene Terrasse angefügt. Der Holzblockbau wurde aus Gründen des Witterungsschutzes allseitig mit Platteneternit vertäfelt, wobei für das Untergeschoß ein grauer Farbton Verwendung fand, das Obergeschoß hingegen weiß vertäfelt wurde. Gemäß dem Einreichplan enthält das Erdgeschoß eine Küche, einen Balkon, Vorraum, Bad u. WC, das Obergeschoß einen Schlafraum, ein Kabinett u. einen Vorraum.
Befund:
Das Grundstück nn1 ist Teilfläche einer Grünlandzone, die sich entlang des Hallstättersee-Ostufers in variierender Tiefe zwischen den ausgedehnten Waldflächen im Osten u. der Seefläche im Westen erstreckt. Das Landschaftsbild der Uferzone wird maßgeblich durch den reizvollen Wechsel zwischen schroffen Felsflanken, ausgedehnten Waldarealen am Fuße der Bergketten, der daran anschließenden, schmalen Grünlandzone u. der offenen Seefläche bestimmt. Die stark unterschiedliche Geländeneigung der rein landwirtschaftlich genutzten Grünlandzone u. der reichhaltige Bestand an Einzelgehölzen, Gehölzgruppen u. Kleinwaldflächen bewirken eine starke horizontale u. vertikale Gliederung des Landschaftsraumes. In Verbindung mit der Umrahmung des Hallstättersees durch Bergmassive kann von einem geschlossen wirkenden, abwechslungsreich strukturierten u. in landschafts-ästhetischer Hinsicht äußerst hochwertigen Landschaftsraum ausgegangen werden.
Aus der traditionellen Besitz- u. Bewirtschaftungsstruktur u. dem eingeschränkten Angebot besiedelbarer Fläche resultiert eine die Uferzone bandförmig begleitende Streusiedlungsstruktur, die rein landwirtschaftlichen Ursprunges ist. Das verfahrensgegenständliche Objekt kommt dabei in einem Bereich zu liegen, der eine relativ hohe Dichte an Bauwerken aufweist. So findet sich unmittelbar nördlich der Hütte in nur ca. 20 m Entfernung eine Landwirtschaft mit 2 dieser zugeordneten Nebengebäuden. Östlich der Parzelle nn1 sind an Baubestand ein Stadel u. ein Kleinwohnhaus landwirtschaftlichen Ursprunges vorhanden. Darüberhinaus sind in ca. 120 m nordöstlicher Entfernung 2 Wohngebäude sowie vereinzelte Bootshütten in der Gewässerrandzone anzuführen. Infolge der Gestaltung der Mehrzahl dieser Objekte, die aus der traditionellen ländlichen Bauweise u. der damit verbundenen Formensprache u. Materialwahl entspringt, werden diese als Bestandteil der agrarischen Kulturlandschaft wahrgenommen. Diese Bewertung gilt insbesondere für die unmittelbar östlich der verfahrensgegenständlichen Hütte befindlichen Gebäude u. die im südöstlichen Nahbereich situierte Bootshütte. Bzgl. des nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Objektes ist anzuführen, daß dieses infolge von Adaptierungsmaßnahmen nicht mehr das ursprüngliche u. typische Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen Wohn- u. Wirtschaftsgebäudes aufweist. In einer kleinräumigen Betrachtung ist davon auszugehen, daß das auf Parzelle nn1 errichtete Objekt aufgrund der gegebenen Zuordnung zu den vorstehend beschriebenen Gebäuden relativ gut in den Streusiedlungsbestand integriert ist. So wird das Objekt aus nördlicher u. östlicher Betrachtungsrichtung durch die vorhandenen Bausubstanzen abgedeckt. Auch aus westlicher Blickrichtung ergibt sich durch einen westlich der Hütte senkrecht zum Ufer verlaufenden Gehölzstreifen u. die entlang der Gewässerrandlinie vorhandenen Einzelbaumbestände eine eingeschränkte Einsehbarkeit. Somit wird die Hütte vor allem vom unmittelbar nördlich vorbeiführenden Wanderweg aus u. aus seeseitiger Blickrichtung als Raumelement im Landschaftsbild wirksam.
Gutachten:
Aus dem im Befund dargelegten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß der Landschaftsraum des Hallstättersee-Ostufers, in dem das verfahrensgegenständliche Objekt errichtet wurde, als abwechslungsreich strukturierte, agrarische geprägte Kulturlandschaft zu bewerten ist. Der überdurchschnittlich ausgeprägten landschaftlichen Wertigkeit wird durch die intensive Nutzung dieser Landschaft zu Erholungszwecken entsprochen. So wird der unmittelbar an dem Grundstück nn1 vorbeiführende Rad- u. Wanderweg während der Sommermonate stark frequentiert.
Das in mehreren Punkten vom ursprünglichen Bescheid aus dem Jahre 1968 abweichende Gebäude kommt in einem Teilabschnitt des Ostufers zu liegen, dessen Erscheinungsbild durch mehrere in Streulage situierte Objekte maßgeblich beeinflußt wird. Wenngleich das Gebäude infolge der Zuordnung zu diesen Baubeständen gewissermaßen in den Siedlungsbestand eingebunden ist, kann dessen Wirkung im Landschaftsbild der Uferzone dennoch keinesfalls als vernachlässigbar bezeichnet werden. Vielmehr wird das Objekt trotz der gegebenen Einbindung in den Siedlungsbestand, insbesondere vom Wanderweg u. von der Seefläche aus, als maßgeblicher Störfaktor wahrgenommen. Die Störwirkung resultiert vor allem aus der Kontrastwirkung der Form u. Gestaltung des Objektes zu den umliegenden Bauwerken. Während die im Nahbereich situierten landwirtschaftlichen (bzw. ehemals landwirtschaftlichen) Objekte aus dem Zusammenwirken von Proportion, Fassadengliederung, Materialwahl und Farbgebung als landwirtschaftliche Objekte u. gleichsam typische bauliche Elemente der agrarischen Kulturlandschaft wahrgenommen werden, weist das verfahrensgegenständliche Gebäude aufgrund der mißglückten Proportionen, der farblich abgesetzten Eternitvertäfelung, der zu geringen Dachneigung, der angebauten Terrasse, der Anzahl u. Situierung der Fenster u. anderer Gestaltungsfaktoren gleichsam das Erscheinungsbild eines "Schrebergartenhäuschens" auf u. wird dadurch in diesem agrarisch geprägten Landschaftsraum als Fremdkörper wahrgenommen.
Gegenüber der in diesem Standort im Jahre 1968 (für die Unterbringung von Heu- u. Fischereigeräten) genehmigten Hütte ergibt sich eine erhebliche Wirkungsdifferenz, die durch folgende Faktoren bestimmt wird:
- 1) Durch die Vergrößerung des Erdgeschoßtraktes auf die Maße des Obergeschoßes u. die darüberhinaus erfolgte geringfügige Vergrößerung der Abmessungen des Obergeschoßes wurde die Gesamtkubatur gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben deutlich erhöht.
- 2) Die Höhenentwicklung des Gebäudes weicht wesentlich vom usprünglichen Antrag ab. Durch Berücksichtigung der relativ starken Geländeneigung weist bereits das Fundament an der seeseitigen Gebäudefront eine Höhe von ca. 1 m auf. In Verbindung mit der durchgeführten Reduktion der Dachneigung ergibt sich bei annähernd gleichem Abstand zwischen Erdgeschoßunterkante u. First eine wesentlich höhere Trauflinie des tatsächlich ausgeführten Objektes. Diese Maßnahme bewirkte einen in seinen Proportionen als völlig mißraten zu bezeichnenden Baukörper u. läßt jeglichen Versuch, das Bauwerk durch nachträgliche Abänderungen den Baubeständen des Umfeldes anzupassen, von vornherein scheitern.
- 3) Die Funktion als Gebäude für den zeitweiligen Wohnbedarf wird in der Fassadengliederung ablesbar. Offenbar um eine ausreichende Belichtung sicher zu stellen, wurde auch die südwestliche u. nordwestliche Gebäudefront mit Fensteröffnungen versehen.
- 4) Die im Untergeschoß graue, im Obergeschoß weiße Außenwandvertäfelung mit Eternitplatten unterscheidet sich sowohl hinsichtlich Material als auch Farbgebung von der Gestaltung landwirtschaftlicher Nebengebäude bzw. von der ursprünglich vorgesehenen Holzblockkonstruktion u. ist eine wesentliche Komponente für die negative ästhetische Gesamtwirkung des Baukörpers im vorgegebenen Umfeld.
- 5) Durch den Anbau der Terrasse wird der Übergang von einem Nutzgebäude zu einem Ferienobjekt unterstrichen.
Insgesamt ist somit festzustellen, daß anstelle einer "Heu- u. Gerätehütte" ein Kleinwohngebäude realisiert wurde, das in bauästhetischer Hinsicht als völlig unbefriedigend zu bezeichnen ist, aufgrund der Gestaltmerkmale u. der Funktion in keiner Weise mit der umgebenden Bebauung landwirtschaftlichen Ursprunges harmoniert u. somit als maßgeblicher Fremdkörper im Landschaftsraum der Uferzone des Hallstättersees wirksam wird. In Anbetracht der kaum gegebenen Anpassungsfähigkeit des Objektes an einen genehmigungsfähigen Zustand u. der beschriebenen landschaftlichen Wertigkeit dieses Raumes ist eine Entfernung des gegenständlichen Bauwerkes zu fordern."
In einer Stellungnahme zu dem ihr vorgehaltenen Gutachten erklärte die Antragstellerin, die "vom Sachverständigen gerügten Nachteile des Gebäudes" könnten weitgehend beseitigt werden. Sie sei bereit, die "Ansicht auf das Gebäude vom See her durch Setzen ortsüblicher Bäume und Sträucher zu verbessern" und die Eternitverkleidung durch eine Holzverkleidung zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Den in Spruchabschnitt II des bekämpften Bescheides enthaltenen Entfernungsauftrag änderte sie dahin ab, daß der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, bei dem gegenständlichen Holzhaus den mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Juni 1968 naturschutzbehördlich genehmigten Zustand bis längstens 31. August 1992 wiederherzustellen. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage des im oben wiedergegebenen Befund und Gutachten beschriebenen Sachverhaltes die Auffassung, das Gebäude stelle einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht geeignet, die Eingriffswirkung zu beseitigen, weil es nicht auf die Entfernung ankäme, aus der das Objekt sichtbar werde, und das Erscheinungsbild eines "Schrebergartenhäuschens" weder durch Anpflanzungen noch durch die Entfernung der Eternitverkleidung allein geändert werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferschutzbereich von besonders hoher Wertigkeit; demgegenüber seien die behaupteten privaten Interessen der Beschwerdeführerin (das Gebäude als Andenken an ihren Vater und zur Benutzung für Freizeitzwecke zu erhalten) von geringerer Bedeutung. Gemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 4 Oö NSchG 1982 und im Hinblick auf den Bescheid vom 14. Juni 1968 sei der Beschwerdeführerin die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - Oö NSchG 1982, LGBl. Nr. 80/1982 idF LGBl. Nr. 72/1988, ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin - insoweit im Zusammenhang mit der Frage der Eingriffswirkung - die Auffassung vertritt, von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne nicht gesprochen werden, weil das Objekt "dafür zu klein" und die Sicht darauf von drei Seiten abgedeckt sei, ist ihr zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert; nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 17. März 1986, Slg. 12069/A, und vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0250). Unter dem "Landschaftsbild" ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086).
Von dieser Rechtslage ausgehend lassen die Beschwerdebehauptungen, die Sicht auf das Gebäude sei von drei Seiten abgedeckt, die Auffassung der belangten Behörde, es liege eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes vor, nicht rechtswidrig erscheinen. Ebensowenig kann auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes davon gesprochen werden, daß der durch die Errichtung des Gebäudes bewirkte Eingriff in das Landschaftsbild wegen der geringen Größe des Objektes zu vernachlässigen wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. November 1987, Zlen 87/10/0027, 0094).
Die Beschwerde vertritt weiters den Standpunkt, durch die "angebotenen Maßnahmen" (Herstellung einer Holzverkleidung anstelle der vorhandenen Eternitverkleidung) hätte sich "der als optisch nachteilig beurteilte Eindruck des Gebäudes zumindest weitgehend beseitigen und derart verbessern lassen, daß das Gebäude auch vom See aus nicht mehr als störend empfunden werden" könne. Die Beschwerdeführerin habe sich auch bereit erklärt, allfällige weitere Maßnahmen, die von der Behörde über Empfehlung des Sachverständigen vorgeschrieben würden, zu erfüllen. Mit diesen Darlegungen verkennt die Beschwerde zunächst, daß Gegenstand des Antrages - wie sowohl aus den im Verfahren abgegebenen Erklärungen als auch den den tatsächlichen Zustand des Gebäudes wiedergebenden Planunterlagen hervorgeht - das bereits errichtete Gebäude in der tatsächlich gegebenen Ausführung (und nicht ein von dieser abweichendes Projekt) war. Nur in bezug auf diesen Verfahrensgegenstand konnte die belangte Behörde somit die Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 treffen. Zum anderen übersehen die oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen, daß die belangte Behörde - auf der Grundlage des auch insoweit schlüssigen Gutachtens - festgestellt hat, durch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen, oben wiedergegebenen Maßnahmen werde die Eingriffswirkung des Gebäudes nicht beseitigt, weil diese Maßnahmen an dem - abgesehen von Material und Farbgebung der Außenwände - durch die Proportionen des als "völlig mißraten" zu bezeichnenden Baukörpers, die Fassadengliederung (Anzahl und Lage der Fenster) und den Anbau einer Terrasse geprägten Erscheinungsbild als "Schrebergartenhäuschen" nichts zu ändern vermöchten; insbesondere die Proportionen des Baukörpers ließen jeden Versuch, das Bauwerk durch nachträgliche Abänderungen den Baubeständen des Umfeldes anzupassen, von vornherein scheitern. Die oben wiedergegebenen, lediglich eine Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren darstellenden Beschwerdeausführungen lassen die zuletzt erwähnten Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides nicht rechtswidrig erscheinen.
Die Beschwerde vertritt weiters den Standpunkt, die (nach § 5 Abs. 1 Oö NSchG vorzunehmende) Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen, weil die Entfernung des Objektes nicht nur mit einem Vermögensschaden von mindestens einer halben Million Schilling, sondern auch mit dem Verlust des "einzigen Erbteiles" nach ihrem Vater verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes in bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0027, und vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0250). Weder der behauptete Vermögensschaden noch die geltend gemachten ideellen Interessen stellen im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigende private Interessen von solchem Gewicht dar, daß es rechtswidrig erschiene, das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Landschaftsschutzes gegenüber diesen privaten Interessen anzunehmen. Auch im Zusammenhang mit der Interessenabwägung liegt die geltend gemachte Rechtswidrigkeit somit nicht vor.
Nach § 39 Abs. 1 Oö NSchG 1982 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nach § 39 Abs. 4 leg. cit. ist Abs. 1 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 anzuwenden.
Soweit sich die Beschwerde gegen den nach den zitierten Vorschriften im Instanzenzug erlassenen Auftrag mit der Begründung wendet, ein solcher Auftrag könne nur als ultima ratio bei einem "groben" Eingriff in das Landschaftsbild erlassen werden, wenn Abhilfe oder "wesentliche Entschärfung" durch die Erteilung von Auflagen nicht möglich erscheine, verkennt sie die Rechtslage. Wie oben bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei dem tatsächlich errichteten Gebäude um einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 und somit - weil ohne Feststellung im Sinne der soeben zitierten Vorschrift vorgenommen - um einen widerrechtlichen Eingriff im Sinne des § 39 Abs. 1, 4 leg. cit. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß das Gebäude (im Sinne der soeben zitierten Vorschrift) ohne Feststellung ausgeführt wurde, weil es sich dabei - wie auch die Beschwerde einräumt - nicht um jenes handelte, das Gegenstand des naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides vom 14. Juni 1968 war. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen § 39 Oö NSchG 1982 der Behörde die Verpflichtung auferlegt, mit der Erlassung eines Auftrages nach der zitierten Vorschrift vorzugehen (vgl. das Erkenntnis vom 10. November 1986, Zl. 86/10/0057, Leitsatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12293/A), sind daher gegeben. Auf Fragen der Bewilligungsfähigkeit war im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beseitigung des konsenslosen Zustandes nicht einzugehen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 88/10/0179). Aus dem von der Beschwerde herangezogenen Gesichtspunkt, daß zur Vermeidung einer Eingriffswirkung "gelindere Mittel" ausgereicht hätten, war es daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde einen Auftrag nach § 39 Abs. 1 und 4 Oö NSchG 1982 erteilte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)