VwGH 93/10/0070

VwGH93/10/007026.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 1993, Zl. 16/02-4623/63-1992, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Salzburger Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
LSchV Allg Slbg 1980 §2;
LSchV Allg Slbg 1980 §3 Z10 litc;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LSchV Allg Slbg 1980 §2;
LSchV Allg Slbg 1980 §3 Z10 litc;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer errichtete im Jahre 1986 auf dem Grundstück Nr. 3/4 der KG G einen an einen dort bestehenden Keller angebauten Schuppen, der eine Fläche von 5,2 x 2,7 m aufweist und für dessen Errichtung eine naturschutzrechtliche Bewilligung bisher nicht erteilt worden ist. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid trug die Salzburger Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 - NSchG 1993 (Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 1/1993) auf, den auf dem genannten Grundstück an den bestehenden Keller angebauten Schuppen (5,2 x 2,7 m) bis spätestens 1. Mai 1993 zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Nach der Begründung stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1986 diese gemäß § 2 Z. 1 bzw. 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung - ALV, LGBl. Nr. 92/1980, bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung gesetzt habe; eine solche Bewilligung sei auch in der Folge nicht erteilt worden. Damit sei die Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NSchG 1993 gegeben.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit geltend: Die Behörde habe die Lage des Schuppens nicht dem Akteninhalt entsprechend korrekt bezeichnet; damit sei unklar, wo sich der Schuppen genau befinde und was der Beschwerdeführer tatsächlich abzureißen habe. Die belangte Behörde habe ferner nicht geprüft, ob der Schuppen nicht gemäß § 3 Z. 10 lit. c ALV von der Bewilligungspflicht ausgenommen sei; diese Ausnahmebestimmung lasse sich ohne weiteres auch auf einen Geräteschuppen wie den gegenständlichen anwenden. Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ohne jede Begründung von dem ihr durch § 45 Abs. 1 NSchG 1993 eingeräumten Ermessen zu seinen Nachteil Gebrauch gemacht habe. Im Hinblick auf das bei der belangten Behörde anhängige Bewilligungsverfahren für den Schuppen hätte sie schon aus Zweckmäßigkeitsgründen von ihrem Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machen müssen. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechts- und Aktenwidrigkeit" kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vom Beschwerdeführer errichtete Geräteschuppen liegt nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen (Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 1981, LGBl. Nr. 54/1981).

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet - von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung. Nach § 2 ALV sind unter anderem folgende Maßnahmen - soweit sich aus § 3 nicht anderes ergibt - nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig: Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Z. 1) sowie die Errichtung, nicht nur kurzfristige Aufstellung oder wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen wie von Hütten, Einfriedungen, Mauern etc. (Z. 2). Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind gemäß § 3 Z. 10 lit. c ALV unter der Voraussetzung einer möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung die Errichtung oder Aufstellung von Hochständen, Wildfütterungen, Viehunterständen sowie in einfacher Form errichteten Heustadeln.

Gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz NSchG 1993 kann die Naturschutzbehörde unter anderem dann, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat, mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.

§ 3 Z. 10 lit. c ALV nennt vier Arten von Objekten, die von der Bewilligungspflicht nach § 2 ausgenommen sind.

Charakteristisch für sie ist ihre spezifische Funktion im Rahmen der Ausübung der Jagd bzw. der Landwirtschaft. Es liegt auf der Hand, daß ein Schuppen zur Aufbewahrung von Gartengeräten keiner der in der erstgenannten Verordnungsstelle aufgezählten Arten von Objekten zugeordnet werden kann. Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung dieser Ausnahmebestimmung dahin, daß darunter auch Schuppen für die Aufbewahrung von Gartengeräten fallen, bietet die Verordnung keinen Anhaltspunkt. Da es im Beschwerdefall um einen solchen Schuppen geht (nach dem Beschwerdevorbringen dient er der Aufbewahrung von Gartengeräten für das ca. 5.000 m2 große Grundstück, das nicht zu einem bäuerlichen Anwesen gehört), kommt die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 10 lit. c ALV nicht zum Tragen; die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht berechtigt.

§ 45 Abs. 1 NSchG 1993 räumt - ungeachtet des darin verwendeten Wortes "kann" - der Naturschutzbehörde kein Ermessen dahin ein, ob sie einen Auftrag nach dieser Gesetzesstelle erläßt oder nicht. Vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen solchen Auftrag zu erlassen (vgl. das zu § 39 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Naturschutzgesetz-Novelle 1992 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1985, Zl. 84/10/0249. Diese nunmehr in § 45 Abs. 1 NSchG 1993 enthaltene Bestimmung wurde zwar durch die genannte Novelle neu gefaßt, sie blieb aber in dem hier entscheidenden Teil inhaltlich unverändert. Der Gerichtshof sieht sich auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, von der im genannten Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht abzugehen.) War aber der belangten Behörde Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG nicht eingeräumt, kann der vom Beschwerdeführer insoweit gerügte Begründungsmangel nicht vorliegen.

Unverständlich ist der Vorwurf der Aktenwidrigkeit bzw. der ungenauen Bezeichnung der Lage des Schuppens. Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, die nach dem Beschwerdevorbringen "als Akteninhalt angenommen werden" können (Beiblatt samt Skizze zum Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30. Juli 1990), ist das darin als "Schuppen" bezeichnete Objekt "am Nordwesteck des Kellers angebaut"; es weist eine Grundfläche von 5,2 x 2,7 m auf und ist gemeinsam mit dem "Hauptkörper" überdacht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich ferner, daß sich auf dem Grundstück überdies ein mit dem Keller durch einen gedeckten Gang verbundener Holzbau befindet, der eine Grundfläche von 6,7 x 4,15 m aufweist. Im offenen Gegensatz zu diesem aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Sachverhalt steht die Behauptung des Beschwerdeführers, daß "der Schuppen eindeutig nicht an den Keller angebaut, sondern durch einen gedeckten Gang mit diesem verbunden" sei. Dies trifft vielmehr auf den "Holzbau" zu, der aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Somit erweisen gerade jene Unterlagen, die der Beschwerdeführer zum Nachweis des insoweit maßgebenden Akteninhaltes vorgelegt hat, die Unhaltbarkeit seines Vorwurfes der Aktenwidrigkeit bzw. der ungenauen Bezeichnung der Lage des zu entfernenden Schuppens.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den mit ihr verbundenen (zu hg. Zl. AW 93/10/0016 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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