VwGH 93/11/0238

VwGH93/11/023828.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der I in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. September 1993, Zl. 421.249/4-I/10/93, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 und Befristung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 17. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides der ärztlichen Untersuchung durch einen Amtssachverständigen zu unterziehen. Sie wurde unter einem darauf hingewiesen, daß ihr bei Nichterfüllung der Aufforderung die Lenkerberechtigung entzogen werden müßte. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 18. März 1992 wurde die der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung auf ein Jahr (bis 18. März 1993) befristet. Auch hier wurde einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der im Devolutionswege angerufenen belangten Behörde vom 28. September 1993 wurde die gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 17. März 1992 erhobene Berufung abgewiesen (Spruchpunkt I) und der gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 18. März 1992 erhobenen Berufung stattgegeben. Es wurde ausgesprochen, daß die Befristung im Führerschein der Beschwerdeführerin zu löschen und der Führerschein ohne weiteres Verfahren auszufolgen sei (Spruchpunkt II).

Nur gegen Punkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im bezeichneten Ausmaß kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zufolge. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. hiezu unter anderem die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0091).

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin nach Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide zunächst einen Befund einer Lungenfachärztin vom 17. Juni 1992 vor und danach einen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien vom 12. August 1993, der sich auf eine ambulante Untersuchung vom 7. Juni 1993 gründete. Gestützt auf diese Befundberichte erstattete der ärztliche Amtssachverständige ein abschließendes Gutachten vom 20. September 1993, worin letztlich ausgeführt wird, daß die Beschwerdeführerin aus "hierortiger ärztlicher Sicht ohne Einschränkung geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B" sei. Da somit die Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der an sie ergangenen Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen ist, konnte an diesen Bescheid die einzige im Falle seiner Nichtbefolgung in Frage kommende rechtliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, rechtens nicht mehr geknüpft werden. Damit ist eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diesen Bescheidspruch ausgeschlossen. Es ist für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung, ob der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I aufrecht bleibt oder nicht (vgl. hiezu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1991, Zl. 91/11/0145).

Mit ihrer Behauptung, in ihrem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK verletzt zu sein, macht die Beschwerdeführerin inhaltlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Darüber zu erkennen ist jedoch nicht Angelegenheit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern fällt dies gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0090, mit weiterem Judikaturhinweis).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 416/1994 , wobei auch auf Art. III dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.

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