VwGH 90/11/0091

VwGH90/11/009121.9.1990

K gegen Landeshauptmann von Vorarlberg vom 6. März 1990, Zl. Ib-277-2/90, betreffend Anordnung nach § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz

Normen

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1989 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen Bedenken hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 dessen ärztliche Untersuchung mit dem Hinweis an, er werde dazu noch gesondert geladen werden; gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 6. März 1990 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. zum ganzen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Erstbehörde (Seite 25) ist ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer bereits im Dezember 1989 der angeordneten ärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Nach Beibringung eines psychiatrischen Befundes erklärte der Amtsarzt der Erstbehörde in seinem Gutachten vom 23. Mai 1990, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C, F und G weiterhin geeignet.

Der Beschwerdeführer ist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der an ihn ergangenen Anordnung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen (ob diese Anordnung "der ärztlichen Untersuchung" in Verbindung mit der nachfolgenden Ladung des Beschwerdeführers zur amtsärztlichen Untersuchung angesichts des Fehlens eines Termines oder einer Frist im Bescheid überhaupt als rechtswirksame Aufforderung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu werten ist, kann hier dahinstehen). Damit konnte an diesen Bescheid die einzige im Falle seiner Nichtbefolgung in Frage kommmende rechtliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, rechtens nicht mehr geknüpft werden. Schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war demnach eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Bescheid ausgeschlossen und es ist für seine Rechtsstellung ohne Bedeutung, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder nicht (vgl. den vorhin genannten Beschluß vom 26. Juni 1990).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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