VwGH 93/03/0090

VwGH93/03/009023.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der M in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Dezember 1992, Zl. VI/4-J-282, betreffend Genehmigung der Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 19. März 1992 wurde auf Grund des Beschlusses des Jagdausschusses der Genossenschaft G vom 28. Februar 1992 die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes G im Wege des freien Übereinkommens genehmigt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1992 wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 124/93-3, ab und trat sie über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG vom 29. April 1993 erstattete die Beschwerdeführerin den Schriftsatz vom 28. Mai 1993, worin sie zur Begründung ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß sie in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) durch den Bescheid der belangten Behörde verletzt worden sei, zumal sie alle Voraussetzungen zur Pachtung dieser Jagd habe und den Erfordernissen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes entspreche und weiters die Behörde die Abfassung des Sitzungsprotokolles des Jagdausschusses trotz eines darin erkennbaren Fehlers toleriert habe, sodaß die Beschwerdeführerin in ihren demokratischen Rechten beschnitten worden sei. Die belangte Behörde habe dem Gleichheits(grund)satz auch deshalb nicht entsprochen, da die in Betracht kommenden maßgebenden Gründe für die freihändige Verpachtung vom Jagdausschuß nicht angegeben worden seien. Schließlich habe die bescheiderlassende Behörde "durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage" aber auch durch "Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten" sich darüber hinweggesetzt, ohne auf die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Punkte einzugehen bzw. in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren auf diese in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof präzisierten Tatsachen einzugehen. Damit seien "jene Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Vorbringens der bescheiderlassenden Behörde" gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG erklärt. Abschließend begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid unter anderem in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Nach dem oben bezeichneten Beschwerdepunkt in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin über Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen macht sie vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 93/03/0028). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

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