Normen
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer Beamter der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg. Er gehöre dem Vertrauensmännerausschuß der Post- und Telegraphendirektion X (VMA) an. Seine Mitgliedschaft zum VMA und die ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Personalvertretungsrechte seien ihm durch den ihm von der belangten Behörde ausgestellten VMA-Ausweis Nr. nn vom 20. Jänner 1988 gewährleistet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988, das ihm am 4. Jänner 1989 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe die belangte Behörde angeordnet, daß er mit sofortiger Wirkung aus dem VMA ausscheide. Weiters sei im genannten Schreiben angeordnet worden, daß der VMA-Ausweis Nr. nn ungültig und ehestens an die Abteilung AB der belangten Behörde auszufolgen sei. Am 4. Jänner 1989 sei ihm in Vollzug dieses Schreibens von Organen der belangten Behörde sein VMA-Ausweis abgenommen und ihm eine Ablichtung des Schreibens vom 22. Dezember 1988 ausgefolgt worden. Die belangte Behörde vertrete in ihrem Schreiben vom 30. Jänner 1989 die Auffassung, daß ihr Schreiben vom 22. Dezember 1988 keinen Bescheid darstelle. Folge man dieser Auffassung, so sei die Abnahme des VMA-Ausweises ohne Erlassung eines Bescheides erfolgt und stelle damit die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131a B-VG dar. Durch diese faktische Amtshandlung sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Vertretung im VMA und auf Wahrnehmung seiner ihm in dieser Funktion zustehenden Personalvertretungsrechte gegenüber den Bediensteten der belangten Behörde in X verletzt. Die Maßnahme sei auch rechtswidrig. Denn es gebe keine wie immer geartete Rechtsgrundlage, welche die belangte Behörde berechtigte, das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem VMA auszusprechen, seinen VMA-Ausweis für ungültig zu erklären und ihm diesen abzunehmen.
In ihrer Gegenschrift behauptete die belangte Behörde unter anderem, daß bei der Rückforderung des Ausweises weder physischer Zwang angewendet noch physischer Zwang für den Fall der Nichtherausgabe des VMA-Ausweises angedroht worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Ausweis auf Grund des Schreibens der belangten Behörde vom 22. Dezember 1988 ohne weiteres zurückgegeben.
In der ihm gemäß § 36 Abs. 8 VwGG aufgetragenen Äußerung zu diesem Vorbringen der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm - wie in der Beschwerde ausgeführt - am 4. Jänner 1989 der VMA-Ausweis abgenommen worden. Die Abnahme sei zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr erfolgt und sei durch eine näher genannte Beamtin der belangten Behörde vorgenommen worden. Sie habe ihm mitgeteilt, sie müsse ihm seinen VMA-Ausweis "vornehmen" und habe ihn dazu auf das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Dezember 1988 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber jedoch darauf hingewiesen, daß diese Vorgangsweise nicht gesetzesgemäß sei, habe ihr jedoch, weil sie auf der Ausfolgung des Dokumentes beharrt habe, den VMA-Ausweis ohne weiteren Widerstand ausgefolgt. "Physischer Zwang" sei bei der Abnahme selbstverständlich nicht angewandt worden. Tatsache sei jedoch, daß die gegenständliche Angelegenheit in der Dienststelle des Beschwerdeführers heftig diskutiert worden und auch im Raum gestanden sei, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn er weiterhin um sein VMA-Mandat kämpfen sollte. Hätte er den Ausweis nicht ausgehändigt, so hätte er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn befürchten müssen. Im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur liege daher zweifelsfrei die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde vor.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person behauptet wird.
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er in dem in der Beschwerde und in seiner Äußerung geschilderten Verhalten einer Beamtin der belangten Behörde einen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt. Eine solche erfordert nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein behördliches Handeln, das sich bereits als solches im Bereich des Faktischen auswirkt (arg. "unmittelbar"), ohne daß es hiezu weiterer Handlungen bedürfte. Diese Voraussetzung erfüllt ein Sachverhalt aber nur dann, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0243, und vom 30. September 1986, Zlen. 86/04/0144 bis 0149, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Ausgehend von dieser Rechtslage stellte die bloße Aufforderung der Beamtin der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, ihr - entsprechend dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. Dezember 1988 - den VMA-Ausweis auszuhändigen und ihr Beharren darauf trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG dar. Denn damit wurde weder unmittelbarer Zwang ausgeübt, noch, wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Äußerung vorbringt, eine Situation geschaffen, in der er eine derartige Zwangsausübung zu gewärtigen hatte, bestand doch die Konsequenz der Nichtaushändigung des Ausweises in der bloßen Befürchtung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn. Es lag höchstens ein mittelbarer Zwang zur Befolgung der Aufforderung vor (vgl. den Beschluß vom 24. November 1977, Zl. 2750/76, Slg. Nr. 9439/A).
Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, sodaß nicht auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob nicht auch die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestand und auch aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde unzulässig war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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