Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat den Bescheid der Kammer Wien vom 9. September 1992, Abt. I 9088/92/Mag.E/Md, mit EINER der Kammer per Telefax am 12. November 1992 übermittelten Berufung bekämpft. Da ihm innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über diese Berufung nicht zugegangen war, erhob er wegen dieser Untätigkeit der belangten Behörde insgesamt SECHZEHN Säumnisbeschwerden, in denen er den Gegenstand seiner Berufung wie folgt aufsplitterte:
1) bis 4) Mitgliederzahl 334 4204: Grundumlage 1991 (hg. Zl. 93/09/0209), Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0204), Grundumlage 1992 (hg. Zl. 93/09/0211) und Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0212);
5) bis 8) Mitgliederzahl 335 1795: Grundumlage 1991 (hg. Zl. 93/09/0205), Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0206), Grundumlage 1992 (hg. Zl. 93/09/0213) und Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0214);
9) bis 12) Mitgliederzahl 506 8008, Standort Wien 17:
Grundumlage 1991 (hg. Zl. 93/09/0209), Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0210), Grundumlage 1992 (hg. Zl. 93/09/0217) und Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0218);
13) bis 16) Mitgliederzahl 506 8008, Standort Wien 18:
Grundumlage 1991 (hg. Zl. 93/09/0208), Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0207), Grundumlage 1992 (hg. Zl. 93/09/0215) und Mahnspesen dazu (hg. Zl. 93/09/0216).
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 6. Mai 1993 über die Berufung des Beschwerdeführers vom 12. November 1993 abweislich entschieden und hat den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Der Bescheid vom 6. Mai 1993 wurde gemäß den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen am 10. Mai 1993 expediert, jedoch erst am 3. Juni 1993 (durch Zustellung an den Beschwerdeführer) erlassen. Zu diesen Vorgängen hat der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Stellung genommen.
Das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerden wurde mit Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1993 (zu Zlen. 93/09/0208 bis 0218) und vom 7. Juni 1993 (zu Zlen. 93/09/0203 bis 0207) eingeleitet, die Zustellung der Einleitung der Vorverfahren an die belangte Behörde erfolgte in allen Fällen nach dem 3. Juni 1993.
Wird der versäumte Bescheid vor Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen, so ist Klaglosstellung eingetreten und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 321 angeführte Vorjudikatur). In einem solchen Fall gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (vgl. dazu Dolp, aaO, S. 712).
Es stellt sich aber noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer gemäß seinen Anträgen tatsächlich hinsichtlich jeder der sechzehn Säumnisbeschwerden der pauschalierte Schriftsatzaufwand zusteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen, daß für die Zuerkennung von Aufwandersatz die Notwendigkeit des Schriftsatzes zur Rechtsdurchsetzung maßgeblich ist (siehe dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1993, Zlen. 92/14/0102 u. a. sowie die dort angeführte Vorjudikatur). Grundsätzlich wird das Aufwandersatzrecht von dem der Prozeßökonomie innewohnenden Prinzip der Sparsamkeit beherrscht, wobei dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit des Vorgehens im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall haben sämtliche Säumnisbeschwerden im wesentlichen den gleichen Inhalt. Sie machen übereinstimmend die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über ein und dieselbe Berufung gegen ein und denselben erstinstanzlichen Bescheid geltend. Weder das Beschwerdevorbringen noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung von sechzehn Beschwerdeschriftsätzen zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht über eine einzige Berufungsschrift notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre.
Es war daher nur ein Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand und auch nur ein Mal der für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde notwendige Stempelgebührenaufwand zuzuerkennen; das Aufwandersatzmehrbegehren war deshalb abzuweisen.
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