VwGH 93/09/0102

VwGH93/09/010217.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des XY in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. Feber 1993, Zl. 5-212 Go 24/8-91, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der XY Baugesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.). Gegen ihn wurde vom Gendarmeriepostenkommando B Anzeige wegen unerlaubter Beschäftigung von vier ausländischen Arbeitskräften erstattet. In seiner Einvernahme durch die Gendarmerie am 26. Juli 1990 stellte der Beschwerdeführer diese Beschäftigung nicht in Abrede. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) erließ in dieser Sache am 4. September 1990 einen Ladungsbescheid, auf Grund dessen der Beschwerdeführer am 19. September 1990 als Beschuldigter vernommen wurde, wobei er erneut die Beschäftigung der vier ausländischen Arbeitskräfte zugestand.

Nach weiteren Ermittlungsschritten erließ die BH am 9. Juli 1991 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, wonach dieser

"Anfang Juli 1990 die jugoslawischen Staatsbürger 1) RP und

2) MP, sowie 3) KP und 4) MM in (seinem) Betrieb in B als Maurer, bzw. Bauhilfsarbeiter beschäftigt (habe), obwohl (ihm) für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, bzw die Ausländer keinen Befreiungsschein besitzen."

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verstoßen, wofür über ihn vier Geldstrafen zu je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 10 Tage) verhängt wurden. Begründend verwies die BH auf die Gendarmerieanzeige und auf das "Teilgeständnis" des Beschwerdeführers. Demnach hätten die Ausländer nicht nur "private" Arbeiten durchgeführt, sondern auch im Auftrag der Ges.m.b.H. gearbeitet.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die "Herren" hätten nur privat als Taglöhner gearbeitet, und das auch nur sporadisch. Fünf Zeugen könnten das bestätigen.

Der diese Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1991 wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0001, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, sodaß die belangte Behörde in der Folge diese Berufung meritorisch zu erledigen hatte. Nach ergänzender Vernehmung der erhebenden Gendarmeriebeamten sowie des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Feber 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 9. Juli 1991 mit der Maßgabe, daß

"1. der Berufungswerber die ihm angelasteten Übertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung und Baustoffhandlung XY Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeber begangen hat;

2. die anzuwendenden Strafbestimmungen richtig: "§ 28 Abs. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 218/1975 i. d.F. BGBl. Nr. 231/1988" zu lauten haben;

3. die verhängten Ersatzarreststrafen der Bestimmung des § 16 Abs. 2 VStG 1950 unterstellt werden."

Außerdem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Begründend ging die belangte Behörde von den §§ 2, 3 und 28 AuslBG sowie von § 5 Abs. 1 VStG aus. Aus den niederschriftlich festgehaltenen Angaben der Ausländer sowie des Beschwerdeführers selbst gehe zweifelsfrei hervor, daß diese Ausländer vom Beschwerdeführer in seinem Bauunternehmen beschäftigt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer nun glaubhaft machen wolle, daß er diese Ausländer nur privat und sporadisch beschäftigt habe, habe er diese Behauptungen nicht erweisen können; so habe er die angekündigten fünf Zeugen nicht namhaft gemacht. Die belangte Behörde habe somit von den Tatsachenfeststellungen der BH auszugehen gehabt. Die entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers seien als bloße Schutzbehauptungen nicht glaubwürdig. Abgesehen davon unterscheide das AuslBG nicht, ob ein Ausländer von einem Privatmann oder von einem Gewerbeinhaber unberechtigt beschäftigt werde. Im Beschwerdefall sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ges.m.b.H. und damit strafrechtlich für die Beschäftigung der Ausländer durch die Ges.m.b.H. verantwortlich, weshalb der Bescheid der BH diesbezüglich zu ergänzen gewesen sei. Dazu ging die belangte Behörde noch einmal im Detail auf die dazu erstatteten Aussagen der Ausländer und des Beschwerdeführers ein. In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde näher aus, aus welchen Erwägungen auch die Strafbemessung durch die BH (Mindeststrafen) zu bestätigen gewesen sei, wobei eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG nicht in Betracht gekommen sei. Der Berufung sei somit unter gleichzeitiger Präzisierung des Spruches keine Folge zu geben gewesen.

Mit weiterem Bescheid vom 31. März 1993 berichtigte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG dahin gehend, daß die Ziffer 2 des Spruches zu lauten habe:

"2. die anzuwendenden Strafbestimmungen richtig: "§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988" zu lauten haben."

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Feber 1993 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach dem AuslBG bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war und daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Der vorliegende Fall ist erst nach dem 13. Dezember 1991 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen; er zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, sodaß noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist.

Als Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Juli 1991 hätte nicht die belangte Behörde, sondern bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark zu entscheiden gehabt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß gemäß VStG-Übergangsrecht 1991 (Abs. 2 der Anlage 2 zur Kundmachung der Wiederverlautbarung des VStG, BGBl. Nr. 52/1991) am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bis zu diesem Tage geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch bereits vor dem 1. Jänner 1991 anhängig gemacht worden (vgl. dazu die Ausführungen bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 1992, S. 543). Ein Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde erstmals mit BGBl. Nr. 358/1990 für ab dem 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren geschaffen. Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zuständigerweise eingeschritten.

Ins Leere geht auch das vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstattete Vorbringen, mit dem eine unrichtige Anführung der angewendeten Strafbestimmung gerügt wird. Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde in Punkt 2 des Spruches ihres bestätigenden Bescheides die anzuwendende Strafbestimmung unvollständig mit "§ 28 Abs. 1 lit. a" AuslBG bezeichnet hat; dieser Fehler wurde indes mit dem Berichtigungsbescheid vom 31. März 1993 behoben und die Bezeichnung auf "§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a" AuslBG korrigiert, wie diese Bezeichnung übrigens zutreffenderweise bereits im erstinstanzlichen Ladungsbescheid vom 4. September 1990 gelautet hatte.

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt in der Bekämpfung der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die vier Ausländer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ges.m.b.H. als deren Arbeitnehmer beschäftigt. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer nur kurzfristig ausländische Arbeitskräfte als Privatmann für die Versetzung von Sträuchern bei seinem Eigenheim eingesetzt. Die belangte Behörde habe diesbezüglich nur unzureichend ermittelt, sie habe den Beschwerdeführer dabei nicht entsprechend manuduziert und ihm das Parteiengehör nicht ausreichend gewährt. Trotz seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Ges.m.b.H. sei der Beschwerdeführer im Umgang mit Ämtern, Behörden und Gerichten nicht nur unerfahren, sondern geradezu hilflos und einfältig. Die vom Beschwerdeführer zugestandene Beschäftigung der Ausländer sei nicht einmal als solche in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis anzusehen. Dem Beschwerdeführer müsse auch zugestanden werden, daß er im Tatzeitpunkt nicht gewußt habe, daß sein Verhalten strafbar sei; im Juli 1990 sei das Problem der Ausländerbeschäftigung noch keinesfalls so hoch "aufgeschaukelt" gewesen wie in den Folgejahren.

Auch mit diesem Vorbringen wird die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde ist auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen davon ausgegangen, daß die vier ausländischen Staatsbürger zur Tatzeit vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ges.m.b.H. mit Maurer- bzw. Bauhilfsarbeiten beschäftigt worden sind. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0066 und vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0056). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0009).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, daß der in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: den Beschuldigten) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/56, Slg. Nr. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde vom Amts wegen keine weitere Beweiserhebungen durchführt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Zl. 398/64, Slg. Nr. 7400/A). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 91/09/0015). Es trifft auch nicht zu, daß der Beschwerdeführer durch das Verhalten der Behörde daran gehindert gewesen sei, seiner Entlastung Dienliches vorzubringen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen seiner (wie oben dargestellt eingeschränkten) Prüfungsbefugnis die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die vier Ausländer im Rahmen der Ges.m.b.H. beschäftigt, nicht als unzureichend begründet zu erkennen. So hat die belangte Behörde mit Recht in dem Umstand, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung fünf Zeugen für seine Behauptungen angekündigt, diese Zeugen aber niemals namhaft gemacht hat, einen Hinweis darauf erblickt, daß der Beschwerdeführer eben nicht in der Lage sei, diese Behauptungen nachzuweisen. Die belangte Behörde war auch nicht dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer dahin gehend anzuleiten, welche Behauptungen und Beweisanträge er zu stellen habe, um einer Bestrafung zu entgehen. Dazu gab auch die - vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behauptete und mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer freiwillig gewählte verantwortungsvolle Position eines Geschäftsführers der Ges.m.b.H. auch rechtlich gar nicht relevante Unerfahrenheit des Beschwerdeführers keinen Anlaß. Die belangte Behörde hat im übrigen zur Untermauerung ihrer Feststellungen auch mit Recht auf die im Zuge des Verfahrens von den Ausländern selbst abgelegten Aussagen verwiesen, wonach diese "im Unternehmen" des Beschwerdeführers tätig gewesen seien.

Die belangte Behörde hat somit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die somit feststehende entgeltliche Tätigkeit der vier Ausländer für die Ges.m.b.H. nicht als Beschäftigung im Sinne des AuslBG zu werten wäre.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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