VwGH 93/03/0179

VwGH93/03/017929.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. März 1993, Zl. 15/45-1/1993, betreffend Übertretung der StVO 1960, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird nicht stattgegeben.

Die neuerliche Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 11. Mai 1993 hatte der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, die mit Beschluß vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0115, als verspätet - der Beschwerdeführer hatte erklärt, daß ihm der Bescheid am 29. März 1993 zugestellt worden sei - zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer erhebt nun gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol neuerlich Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung dieses Antrages führt er aus, daß er irrtümlich seinem Rechtsvertreter bekanntgegeben habe, daß der angefochtene Bescheid am 29. März 1993 an ihn zugestellt "bzw. hinterlegt" worden sei. Dieser angegebene Tag sei vom Rechtsvertreter im Akt vermerkt worden. Anschließend sei durch Anfrage bei der Erstbehörde nochmals überprüft worden, wann die Frist zur Einbringung der Beschwerde ende, und sei die Frist richtig mit 11. Mai 1993 im Kalender des Rechtsvertreters eingetragen worden. Der Tag der Zustellung "bzw. Hinterlegung" sei allerdings im Aktenvermerk von der Angestellten des Rechtsvertreters nicht korrigiert und aus diesem Grund der ursprünglich vom Beschwerdeführer genannte Tag in der Beschwerde als Tag der Zustellung "bzw. Hinterlegung" angeführt worden. Nachdem die Beschwerdefrist grundsätzlich bei seinem Rechtsvertreter richtig vermerkt worden sei, habe er ohne sein Verschulden die auf Grund seines angegebenen Tages der Zustellung errechnete Frist versäumt. Der Fehler sei grundsätzlich beim Beschwerdeführer gelegen, weil er ursprünglich einen falschen Tag der Zustellung "bzw. Hinterlegung" genannt habe und dies von seinem Rechtsvertreter übernommen worden sei; es liege hiebei ein minderer Grad des Versehens vor. Erst nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter Kenntnis von diesem Umstand erlangt.

Nach diesem Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer neuerlich, daß ihm der angefochtene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. März 1993 am 29. März 1993 zugestellt worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Eine Fristversäumnis wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall inhaltlich jedoch nicht geltend gemacht, zumal er sich selbst darauf stützt, daß die Frist RICHTIG mit 11. Mai 1993 im Kalender seines Rechtsvertreters eingetragen worden sei, bloß das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides sei in der Beschwerde falsch angegeben worden. Daß der Beschwerdeführer demnach beim Verwaltungsgerichtshof durch Angabe eines falschen Zustelldatums die Annahme einer Verspätung der Beschwerde ausgelöst hat, vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht zu rechtfertigen. Auf die Frage, ob das Verschulden des Beschwerdeführer bzw. seines Rechtsvertreters einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigt, war daher nicht mehr einzugehen.

Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt könnte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß KEIN Verschulden des Beschwerdeführers an der Annahme der Versäumnis vorgelegen wäre. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aber nicht gestellt. Es verbleibt auch kein Raum, den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag dahin umzudeuten.

Dem (zur hg. Zl. 93/03/0180 protokollierten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben und es war die (zur hg. Zl. 93/03/0179 protokollierte) Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen bereits verbrauchten Beschwerderechtes zurückzuweisen.

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