VwGH 93/03/0115

VwGH93/03/011523.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des M in Z, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. März 1993, Zl. 15/45-1/1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24, 51 Abs. 1 und 51e Abs. 2 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde enthält die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29. März 1993 zugestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen; eine amtswegige Überprüfung dieser in der Beschwerde gemachten Angaben an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens, noch vor Einleitung des Vorverfahrens, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, VwSlg. 7572/A). Der angegebene Zustelltag war ein Montag; die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete somit am Montag, dem 10. Mai 1993. Die vorliegende Beschwerde, die mit "1993-05-11" datiert ist, wurde jedoch, wie sich aus dem Orts- und Tagesstempel des Postamtes 3390 Melk des Briefumschlages, mit dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde, und auch auf Grund einer Anfrage bei diesem Postamt ergibt, erst am 11. Mai 1993 aufgegeben.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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