VwGH 92/15/0151

VwGH92/15/015119.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. September 1991, Zl. B 141-3/91, betreffend Einkommensteuer 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 14. September 1992 zugestellten Verfügung vom 3. September 1992 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6, Abs. 2 VwGG zu ergänzen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und außer diesem eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen.

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vor; anstelle einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde legte er eine Kopie derselben vor, die weder die Bezeichnung des Beschwerdevertreters noch dessen Unterschrift aufweist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben der bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 528, zitierten Rechtsprechung z. B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/14/0220, vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0255, vom 18. März 1992, Zl. 92/14/0010, und vom 14. September 1992, Zl. 92/15/0078) kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Die - anders als im Original - weder mit der Bezeichnung des Beschwerdevertreters noch mit dessen Unterschrift versehene Kopie des Schriftsatzes gilt somit nicht als Ausfertigung; der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen. Eine solche mangelhafte Erfüllung des Auftrages ist der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen; das Verfahren war daher einzustellen (vgl. die bei Dolp, aaO, S. 523 f, angeführte Rechtsprechung).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte