VwGH 92/14/0010

VwGH92/14/001018.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, in der Beschwerdesache der D GmbH in W, vertreten durch Dr P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 9. Dezember 1991, Zl B 50 - 4/91, betreffend Umsatzsteuer für die Monate April bis Juni 1991, den Beschluß gefaßt:

Normen

UStG 1972;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
UStG 1972;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte am 23. Jänner 1992 eine Beschwerde in zweifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Die für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Beilagen waren angeschlossen.

Mit Verfügung vom 31. Jänner 1992, zugestellt am 11. Feber 1992, stellte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die beiden Beschwerdeausfertigungen und die Beilagen zurück und forderte sie ua unter Hinweis auf § 24 Abs 1 und § 29 VwGG auf, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen sowie eine weitere Ablichtung der Beschwerde vor. Auf der weiteren Ablichtung der Beschwerde fehlt jedoch die Unterschrift des Rechtsanwaltes.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 528, und in jüngerer Zeit den hg Beschluß vom 16. April 1991, 91/14/0053, sowie die darin zitierte Vorjudikatur), kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da die vorgelegte Ablichtung der am 23. Jänner 1992 eingebrachten Beschwerde nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde in diesem Punkt nicht nachgekommen.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl aaO, S 522 ff, sowie den hg Beschluß vom 17. Oktober 1989, 89/14/0194).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

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