VwGH 92/15/0078

VwGH92/15/007814.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag Wochner, in der Beschwerdesache des Dr P in S, vertreten durch Dr K, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 5. Dezember 1990, B 238-3/90, betreffend Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1978, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 28. April 1992, zugestellt am 7. Mai 1992, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 Z 4, 5 und 6 VwGG zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vor, wobei jedoch auf der dritten Ausfertigung desselben die Unterschrift seines Rechtsvertreters fehlt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 528, und beispielsweise in jüngerer Zeit den hg Beschluß vom 18. März 1992, 92/14/0010), kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da eine Ausfertigung (Ablichtung) des dreifach zu erstattenden Schriftsatzes nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl aaO, S 522 ff, sowie den bereits erwähnten Beschluß).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

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