Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C, E, F und G für die Zeit von fünf Monaten, gerechnet ab 25. April 1990, vorübergehend entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer wegen einer am 9. April 1987 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 und wegen einer am 25. April 1990 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden sei. Damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG 1967 vor. Die gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorgenommene Wertung dieser Tatsache rechtfertige die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers während der Zeit, für die die erstinstanzliche Behörde die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ausgesprochen habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 1992, mit dem er wegen der am 25. April 1990 begangenen Übertretung rechtskräftig bestraft worden sei, mit der (zur hg. Zl. 92/02/0122 protokollierten) Beschwerde angefochten. Er meint, die belangte Behörde hätte, ohne selbst diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht davon ausgehen dürfen, daß er die Übertretungen, derentwegen er rechtskräftig bestraft worden sei, begangen habe.
Diesen Ausführungen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen wegen der im § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 genannten Übertretungen gebunden und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorliegt, verwehrt ist (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1991, Zl. 90/11/0227 und Zl. 91/11/0008, und vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0038). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof ist für die hier zu beurteilende Frage ohne Bedeutung, weil die Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen ihre Grundlage nicht in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung der Zivilprozeßordnung hat.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 1992 erhobene Beschwerde änderte nichts an der Bindung der belangten Behörde an diesen Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0161). Sollte sich nachträglich (als Folge einer Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof) herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0242, und vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0170).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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