VwGH 91/11/0008

VwGH91/11/000812.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. November 1990, Zl. IIb2-K-2014/2-1990, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 10 Monaten, d.i. vor dem 18. März 1991, "keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf" (was im Hinblick auf die Rechtsnatur einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung bedeutet, daß ihm gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 frühestens nach Ablauf der genannten Frist der Führerschein auf seinen Antrag wieder auszufolgen ist).

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 29. April 1990 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO 1960 begangen habe. Er sei deswegen mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1990 rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe ferner schon vorher eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; auch deswegen sei er mit Straferkenntnis vom 13. März 1990 rechtskräftig bestraft worden; ihm sei ferner mit Bescheid der Erstbehörde vom 12. März 1990 die Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen vorübergehend entzogen worden.

Durch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Begehung des Alkoholdeliktes vom 29. April 1990 stand für die belangte Behörde bindend fest, daß eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierende Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt. Seine Ausführungen über die Rechtswidrigkeit der Bestrafung gehen daher ins Leere. Der Umstand, daß er gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1990 (zugestellt am 30. November 1990) ebenfalls eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, ändert daran nichts (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0131).

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, daß das Vorliegen einer bestimmten Tatsache allein noch nicht die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person rechtfertigt. Es bedarf hiezu gemäß § 66 Abs. 1 KFG 1967 auch einer Wertung anhand der Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967, was freilich nicht bedeutet, daß die Behörde Ermessen zu üben hätte. Wenn die belangte Behörde diese Kriterien nur im Zusammenhang mit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 erwähnt hat, so ist ihr damit ein Begründungsmangel unterlaufen. Dieser Mangel ist aber nicht wesentlich. Sie hat nämlich damit zum Ausdruck gebracht, daß sie von der sich aus der bestimmten Tatsache abzuleitenden Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgeht; andernfalls wäre sie gar nicht zu einer Bemessung der Entziehungsdauer gekommen. Wenn sie in diesem Zusammenhang auf die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 und auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer - worauf er im übrigen in seiner Beschwerde mit keinem Wort eingeht - als Wiederholungstäter anzusehen sei, der trotz einer bereits erfolgten Entziehung innerhalb kurzer Zeit rückfällig geworden sei, hinweist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken in der Richtung, daß die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung, wann mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers frühestens zu rechnen sei, zu Lasten des Beschwerdeführers geirrt hätte (vgl. auch diesbezüglich das zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 1989).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde sei auf seinen Antrag auf Einholung eines neuerlichen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht eingegangen, vermag er damit keinen wesentlichen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel darzutun. Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein den Charakter einer Person betreffender Begriff und unterliegt als solche keiner ärztlichen Beurteilung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1985, Zl. 83/11/0128); sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen hingegen so zu verstehen sein, daß das Gutachten zur Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Blutabnahme hätte eingeholt werden müssen, so verkennt er - wie bereits ausgeführt - die bindende Wirkung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1990.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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