VwGH 92/09/0071

VwGH92/09/007125.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Februar 1992, Zl. MA 62 - III/255/91/Str, betreffend Bestrafung nach den Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk vom 24. Jänner 1991 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige des Arbeitsamtes Bau-Holz und ergänzender Ermittlungen vorgeworfen, er habe es als Arbeitgeber der Firma NN mit Sitz in Wien 21, zu verantworten, daß am 20. Juni 1989 bei der Firma XY auf der Baustelle in Wien 7, zwölf namentlich genannte ausländische Staatsbürger (u.a. W. und R.) ohne Befreiungsschein und ohne daß vorher die erforderliche Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre, zu Maschinputz- und Umbauarbeiten herangezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 erster (zweiter, dritter, vierter) Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/75, (AuslBG) in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 und BGBl. Nr. 450/1990 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 240.000.-- S (im Nichteinbringungsfall zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 24.000,-- bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er bestritt, außer W. und R. ausländische Arbeitskräfte beschäftigt zu haben; wie die Anzeige zu zwölf Arbeitskräften komme, sei für ihn unerfindlich. Er kenne die genannten Personen nicht, beantrage aber für den Fall, daß der Behörde ihre Anschriften bekannt sein sollten, deren Einvernahme. Er könne nur annehmen, daß die genannten Personen die für ihn arbeitenden beiden Polen auf der Baustelle besucht hätten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1992 bestätigte die belangte Behörde - nach ergänzenden Ermittlungen, zu deren Ergebnis der Beschwerdeführer gehört worden war - das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Abänderung, daß der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber der Firma NN mit Sitz in Wien 21, am 20. Juni 1989 auf der Baustelle in Wien 7, die ausländischen Staatsangehörigen K, A, B, C, D, E, F, G, H und J mit Maschinputz- und Verputzarbeiten beschäftigt habe, obwohl ihm für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch zehn Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988 begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Strafsatz leg. cit. werde über den Beschwerdeführer für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 15.000,-- (zusammen S 150.000.--), im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden (zusammen 300 Stunden) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer hätte die ausländischen Staatsangehörigen W. und R. entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt, werde das erstinstanzliche Straferkenntis behoben und gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG das Verfahren eingestellt. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag betrage demnach gemäß § 64 VStG für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer S 1.500,-- (zusammen S 15.000,--). Dem Beschwerdeführer werde gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nach Kenntnisnahme der Anzeige ausgesagt, W. und R. würden eine Beschäftigungsbewilligung (richtig: Befreiungsscheine) besitzen. Er bekäme keine Leute vom Arbeitsamt, daher habe er diese kurzfristig beschäftigt; es seien leider nur Ausländer. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, zwischen ihm und der Firma XY hätte es einen mündlichen Auftrag betreffend Verputzarbeiten in der Neubaugasse gegeben. Es sei seine Sache gewesen, welche Arbeitskräfte er eingesetzt hätte. Er führe keine Aufzeichnungen darüber, welche Arbeiter wo arbeiteten. Er müßte sich das nicht aufschreiben, denn er hätte auch so einen Überblick. In der P-gasse sei es für ihn ohnehin einfach gewesen, weil nur die zwei Arbeiter mit Befreiungsscheinen gearbeitet hätten. Die Niederschrift vom 25. April 1990 sei mißverständlich formuliert, sodaß der Eindruck entstehen hätte müssen, daß er für zwei Ausländer einen Befreiungsschein gehabt hätte und für die anderen zehn leider nicht. Das Wort "leider" beziehe sich darauf, daß er mit diesen Sprachschwierigkeiten hätte. Die mißverständliche Äußerung sei ihm beim Durchlesen der Niederschrift nicht aufgefallen.

Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei jedoch die vom Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten (L) vom 22. Juni 1989 verfaßte Anzeige entgegenzuhalten. Danach sei im Zuge einer durchgeführten Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Baustelle am 20. Juni 1989 festgestellt worden, daß zwölf namentlich genannte ausländische Staatsangehörige mit Maschinputz- und Umbauarbeiten beschäftigt gewesen seien. Laut Auskunft des Poliers der Firma XY, O, seien die genannten ausländischen Arbeiter von der Firma NN beschäftigt worden. Als Zeuge habe L ausgesagt, die Anzeige sei nicht auf Grund der Angaben des Polieres gelegt worden, sondern er hätte sich von jedem einzelnen Ausländer Namen und Geburtsdatum in sein Notizbuch eintragen lassen. R. hätte unter seinem Namen "Fa. NN" geschrieben. Daraus hätte er geschlossen, daß diese Firma Arbeitgeber gewesen sei. Sonstige Hinweise auf die Fa. NN hätte es nicht gegeben. Es hätte sich um ein reines Personalleasing gehandelt. Eine Unterhaltung mit den Ausländern sei auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen. Er hätte diese gefragt "NN oder XY". In seinem Notizbuch hätte er gekennzeichnet, welcher Arbeiter zu welcher Firma gehört hätte. Die mit Nummern versehenen hätten zu NN gehört, die anderen zu XY. Die Arbeiter der Firma XY, insgesamt vier, hätten Umbauarbeiten, die der Firma des Beschwerdeführers Verputzarbeiten durchgeführt.

X habe als Zeuge ausgesagt, die Firma NN hätte ausschließlich Innenputzarbeiten selbständig als Subunternehmen der Firma XY durchgeführt. Es hätte keine vertragliche Vereinbarung, sondern einen mündlichen Auftrag gegeben. Seine Firma hätte auf dieser Baustelle Auswechselungs- und Untermauerungsarbeiten (Geschäftslokalvergrößerung) durchgeführt. Der Zeuge O habe angegeben, die Firma XY hätte mit Ausnahme der Verputzarbeiten, welche die Firma NN durchgeführt hätte, alle Arbeiten gemacht. Die zwölf Ausländer seien durch einen Partieführer mit Vornamen R beaufsichtigt worden. Diese hätten ausschließlich für die Firma NN gearbeitet. R habe als Zeuge ausgesagt, er und W hätten auf der Baustelle im Juni 1989 für die Firma NN gearbeitet. Er kenne K. Er wisse auch, daß dieser für den Beschwerdeführer, der davon nichts gewußt hätte, gearbeitet hätte, denn er hätte diesem gesagt, daß er einmal einen Tag kommen solle. K. hätte kein Geld erhalten, weil er Mechaniker sei. Die anderen im Straferkenntis aufgezählten Namen kenne er nicht. Es seien sehr viele Leute auf der Baustelle anwesend gewesen; es könnte sein, daß diese dort gewesen seien, er könne sich jedoch nicht daran erinnern. Es sei ein Mann auf der Baustelle gewesen, welcher sich die Namen notiert hätte.

Der Zeuge K. habe angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Er hätte zwei Tage auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gearbeitet. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer von seiner Anwesenheit auf der Baustelle gewußt hätte, weil er diesen in den zwei Tagen nicht gesehen hätte. Er hätte Geld von dem Kollegen, der krank geworden sei, bekommen. Er habe geglaubt, der Beschwerdeführer sei der Chef von diesem gewesen.

Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an den Angaben des Kontrollorganes des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in der Anzeige zu zweifeln, denn dieses sei doch auf Grund seines Diensteides zur gewissenhaften und wahrheitsgetreuen Anzeigenlegung verpflichtet und müßte im Falle falscher Angaben neben strafrechtlichen auch mit disziplinären Sanktionen rechnen. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß es sich bei diesem um ein besonders geschultes Organ handle, welchem auf Grund seines Fachwissens zuzutrauen sei, Feststellungen zu treffen, welche Arbeiten von welcher Firma durchgeführt worden seien. Jedenfalls seien die Verputzarbeiten durch die Firma des Beschwerdeführers durchgeführt worden, was auch aus der dem Akt in Kopie angeschlossenen Rechnung der Firma des Beschwerdeführers an die Firma XY ersichtlich sei. In der Anzeige sei vermerkt, daß die im Spruch genannten Ausländer diese Arbeiten durchgeführt hätten. Auch habe L bei seiner Zeugeneinvernahme nachvollziehbar ausgeführt, wie er seine Erhebung durchgeführt habe und wie er sich von den Ausländern deren Namen hätte geben lassen. Im übrigen habe der Zeuge K angegeben, auf der Baustelle zwei Tage gearbeitet zu haben, obwohl für ihn keine Beschäftigungsbewilligung erteilt gewesen sei, was ihm aber gleichgültig gewesen sei. Der Zeuge K. habe bestätigt, seinen Namen in das Notizbuch des Kontrollorganes geschrieben zu haben. Der Zeuge O habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, die zwölf Ausländer von der Firma des Beschwerdeführers seien durch einen Partieführer mit Vornamen Ri, offenbar R., beaufsichtigt worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, daß die im Spruch genannten ausländischen Staatsangehörigen vom Beschwerdeführer beschäftigt worden seien. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Zeuge R, der zwar eingeräumt habe, daß auf der Baustelle viele Leute anwesend gewesen seien, er sich aber an nichts mehr erinnern könnte, angegeben hätte, daß K auf sein Ersuchen für einen Tag auf der Baustelle gearbeitet hätte. Im übrigen widersprächen sich die Aussagen von R und K hinsichtlich der Frage der Entlohung des K. Während R diese verneint habe, habe K angegeben, Geld von einem von ihm vertretenen Kollegen erhalten zu haben. Daraus ergebe sich, daß dieser R nicht, wie von diesem behauptet worden sei, geholfen habe. Bei der Aussage des R sei auch zu bedenken, daß er ein Arbeitnehmer des Beschwerdeführers und daher bestrebt sei, für seinen Arbeitgeber günstig auszusagen.

Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgenommene Interpretation seiner Aussage vom 25. April 1990 mit "Sprachschwierigkeiten" erscheine nicht glaubwürdig, weil er bei seiner ersten Einvernahme konkret zu dem ihm angelasteten Sachverhalt der Beschäftigung der im Spruch genannten Ausländer Stellung genommen habe. Als Grund für deren unerlaubte Beschäftigung habe der Beschwerdeführer angegeben, vom Arbeitsamt keine Leute zu bekommen. Ein Konnex zu Sprachschwierigkeiten mit den Ausländern sei in dieser Niederschrift jedenfalls nicht erkennbar. Im übrigen entspreche es der Lebenserfahrung, daß die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kämen (vgl. z.B. das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1989, Zl. 88/03/0227). Da die ausländischen Staatsangehörigen - mit Ausnahme von K, R und W -, deren Ladungen unbehoben mit durchgestrichener Adresse retourniert worden seien, keine aufrechte Meldung in Wien aufwiesen, hätten diese nicht als Zeugen geladen werden können. Die Behörde sei nicht verpflichtet, aufwendige Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines angeblich im Ausland lebenden Zeugen anzustellen. In einem solchen Fall sei es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen. Allenfalls sei dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen vorzulegen; dies sei jedoch dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte selbst keine Kenntnis vom näheren Aufenthalt dieses Zeugen habe und die Behörde nicht annehmen könne, der Beschuldigte werde mit diesem Zeugen in angemessener Frist in Kontakt treten können. Da die im Beschwerdefall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen seien daher als erwiesen anzunehmen. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, der richtigen Zitierung der übertretenen und angewendeten Gesetzesstellen, der Klarstellung, daß der Beschwerdeführer zehn Verwaltungsübertretungen begangen habe sowie der Trennung der verhängten Strafen in zehn Strafen gedient.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer hätte die beiden ausländischen Staatsangehörigen W. und R. entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt, sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG einzustellen gewesen, weil diese zur Tatzeit im Besitze eines gültigen Befreiungsscheines gewesen seien, welche vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegt und dem Akt angeschlosssen worden seien. Im übrigen begründete die belangten Behörde noch die Strafbemessung näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Seinem Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befeiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000.--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000.--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungwidrig war und daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Die vorliegenden Beschwerde ist erst im März 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen; sie zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, sodaß noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, der (im Spruch des angefochtenen Bescheides) enthaltene Tatvorwurf sei durch kein Verfahrensergebnis und keine darauf gegründete Feststellung gedeckt. Es sei lediglich davon auszugehen, daß Ausländer beschäftigt worden seien, wodurch der inkriminierte Tatbestand allerdings nicht erfüllt sei. Auch sei seinem Antrag auf Anfrage beim Arbeitsamt, ob die betreffenden Ausländer über Arbeitsbewilligungen bzw. Befreiungsscheine verfügten, nicht entsprochen worden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung den Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde ist auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen davon ausgegangen, daß die zehn ausländischen Staatsbürger zur Tatzeit auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle vom Beschwerdeführer als ihrem Arbeitgeber mit Maschinputz- und Verputzarbeiten beschäftigt worden sind. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0066 und vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0056). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0009).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, daß der in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: den Beschuldigten) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/56, Slg. Nr. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weitere Beweiserhebungen durchführt (vgl. z.B. das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Zl. 398/64, Slg. Nr. 7400/A). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntis vom 21. Februar 1991, Zl. 91/09/0015).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen seiner (oben dargestellten eingeschränkten) Prüfungbefugnis die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß die zehn im Spruch namentlich genannten ausländischen Staatsangehörigen am 20. Juni 1989 auf der näher bezeichneten Baustelle vom Beschwerdeführer mit Maschinputz- und Verputzarbeiten beschäftigt worden seien, nicht als unzureichend begründet zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung - wie der obigen Wiedergabe der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - insbesondere auf die Aussage eines Organes des Arbeitsinspektorates, das auf der Baustelle zum Zeitpunkt der Überprüfung mehrere Personen, darunter die zehn (im Spruch des angefochtenen Bescheides namentlich genannten) ausländischen Staatsangehörigen, angetroffen hatte, und auf die Aussagen eines auf der Baustelle anwesenden Polieres der Firma XY, bzw. des Geschäftsführers dieser Firma gestützt, die angegeben hatten, die Firma NN habe auf dieser Baustelle als Subunternehmerin der Firma XY Verputzarbeiten durchgeführt, wobei auf der Baustelle diese Verputzarbeiten ausschließlich von der Firma NN durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer hat - nach Vorhalt der Anzeige - anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Strafbehörde erster Instanz am 25. April 1990 die Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte selbst nicht bestritten, sondern lediglich - nach dem Einwand, für zwei Ausländer (nämlich für W. und R.) eine Beschäftigungsbewilligung zu besitzen - darauf hingewiesen, keine Leute vom Arbeitsamt bekommen zu haben, sodaß er sie kurzfristig beschäftigt habe; dies seien leider nur Ausländer. Erstmals in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer dann behauptet, außer W. und R. keine (ausländischen) Arbeitskräfte beschäftigt zu haben; wie die Anzeige zu zwölf Arbeitskräfte komme, sei für ihn unerfindlich. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sie ihren Feststellungen nicht die erst nachträglich (im Berufungsverfahren) aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers über seine fehlende Arbeitgebereigenschaft, sondern vielmehr dessen im Widerspruch dazu vor der Strafbehörde erster Instanz zur Niederschrift abgegebene Beschuldigtenaussage zugrunde zu legen habe, dann hat sie damit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/09/0010).

Die Rüge des Beschwerdeführers, seinem Antrag auf Anfrage beim Arbeitsamt, ob die betreffenden Ausländer über Arbeitsbewilligungen bzw. Befreiungsscheine verfügten, sei nicht entsprochen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung den im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden IHM allenfalls erteilte Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Staatsbürger bzw. deren Befreiungsscheine vorlegen hätte müssen. So hat der Beschwerdeführer anläßlich seiner im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten (zweiten) Einvernahme als Beschuldigter Befreiungsscheine der beiden Ausländer W. und R. vorgelegt.

Da die belangte Behörde somit zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. In dieser Hinsicht hat aber der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde Erhebliches vorgebracht.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I BZ. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigte sich ein Abspruch über die vom Beschwerdeführer beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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