Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Weiz den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61, den Auftrag, jene auf ihren Grundstücken Nr. 1917, 1899, 1903, 1913 und 1912, KG. F, angepflanzten Hasel-, Eichen-, Eschen- und Weidengewächse innerhalb eines 4 m breiten Streifens entlang der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 1906, 1895, 1900, 1898, 1922, 1919 und 1927, alle KG.
F, entweder zu enfernen oder zurückzustutzen, wenn sie eine Höhe von über 2 m bereits erreicht haben, und dafür zu sorgen, daß diese Gewächse die Höhe von 2 m nicht überschreiten.
Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 14. Jänner 1991 dahin Folge, daß von der im erstbehördlichen Bescheid ausgesprochenen Verfügung die an der Grundgrenze zu den dort genannten Grundstücken auf den im Erstbescheid genannten Grundstücken befindlichen Einzelbäume ausgenommen wurden; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bis längstens 15. März 1991 angeordnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. September 1991 berichtigte die belangte Behörde ihren Berufungsbescheid vom 14. Jänner 1991 mit Wirkung auch für den erstbehördlichen Bescheid in der Weise, daß die in den Bescheiden angeführten Grundstücksnummern durch die Grundstücksnummern 1917, 1915 und 1912/1, bezogen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer, und durch die Grundstücksnummern 1906, 1900, 1922 und 1919, bezogen auf die benachbarte Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien, ersetzt werden. Die belangte Behörde begründete diese Berichtigung mit der Erwägung, daß der dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegene, von den Parteien unbestritten gebliebene ältere Katasterplan in Ausmaß und Bezeichnung der Grundstücke durch das Vermessungsamt im Zuge der Anlegung des Grenzkatasters wesentliche Änderungen erfahren habe, was die Behörde zu einem Vorgehen nach § 62 Abs. 4 AVG berechtigt habe.
Die von den Beschwerdeführern gegen den Berufungsbescheid vom 14. Jänner 1991 erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, 91/18/0047, als unbegründet abgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde bekämpft den Berichtigungsbescheid und beantragt dessen Aufhebung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ebenso wie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar durch die von der Behörde vorgenommene Berichtigung ohne Vorliegen der dafür normierten gesetzlichen Voraussetzungen in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Auszüge aus dem alten und dem neuen Grundstückskataster samt einer Gegenüberstellung vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ins Leere gehen alle die Beschwerdeausführungen, mit denen die Beschwerdeführer weitwendig jene Argumente wiederholen, denen in der Bekämpfung des von der Berichtigung betroffenen Bescheides der belangten Behörde schon mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1991, 91/18/0047, Erfolg nicht beschieden war. Nicht der von der Berichtigung betroffene Bescheid nämlich, sondern nur der Berichtigungsbescheid ist es, der im vorliegenden Beschwerdefall daraufhin zu prüfen ist, ob er geltend gemachte Rechte der Beschwerdeführer verletzt. Das ist nicht der Fall.
Eine nach § 62 Abs. 4 der Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes voraus, daß sie - im Mehrparteienverfahren - allen Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5 RZ 449 mit den dort angeführten Judikaturnachweisen, ferner die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 62 Abs. 4 E Nr. 1 bis 3 wiedergegebene hg. Judikatur, und aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, 91/05/0161). Die Beschwerdeführer zeigen sich in ihren Ausführungen mit dieser Judikatur zwar vertraut, vermögen aber nicht einsichtig zu machen, aus welchen Gründen die dargestellten Voraussetzungen im Beschwerdefall gerade nicht gegeben gewesen sein sollten: Da den Beschwerdeführern ebenso wie den mitbeteiligten Parteien die Kenntnis der aktualisierten Grundstücksnummern ihrer Liegenschaften zuzusinnen ist, muß für sie die Unrichtigkeit der zuvor genannten Grundstücksnummern in gleicher Weise evident gewesen sein, wie auch die Behörde das ihr unterlaufene Versehen vermeiden hätte können, wenn sie sich vor Bescheiderlassung über den aktualisierten Stand der Grundstücksbezeichnungen vergewissert hätte. Von einer durch die bekämpfte Berichtigung bewirkten Änderung des materiellen Bescheidinhaltes kann nicht die Rede sein. Mit der Darstellung der Unrichtigkeit der einzelnen in den unberichtigten Bescheiden angeführten Grundstücksnummern erweisen die Beschwerdeführer eine solche Änderung nicht; indem sie nicht dartun können, daß die bekämpfte Berichtigung den sie im unberichtigten Bescheid treffenden Auftrag berändert hätte, was auch der Aktenlage nicht entnommen werden kann, argumentieren die Beschwerdeführer mit dieser ihrer Darstellung inhaltlich zu Gunsten des angefochtenen Berichtigungsbescheides.
Der Verfahrensrüge ist der Vorwurf der Beschwerde zuzuordnen, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführer vor Erlassung des Berichtigungsbescheides nicht gehört und ihnen nicht Gelegenheit gegeben habe, in den neuen Katasterplan Einsicht zu nehmen. Auch diese Rüge ist zur Erfolglosigkeit verurteilt. Abgesehen davon, daß mit der Beurteilung eines der Behörde unterlaufenen Versehens als offenkundig im Berichtigungsfall eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die sich dem Einfluß der Parteienmitwirkung entzieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1989, 89/18/0033), vermögen die Beschwerdeführer auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen. Die bloße Behauptung, die von der belangten Behörde im Berichtigungsbescheid genannten Grundstücksnummern im Falle des Parteiengehörs bestritten zu haben, stellt nicht dar, aus welchen Gründen die belangte Behörde allein deswegen zu einem anderen als den angefochtenen Bescheid hätte kommen können. Im übrigen bietet weder das Beschwerdevorbringen noch die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Annahme einer erneuten Unrichtigkeit der im Berichtigungsbescheid angeführten Grundstücksnummern oder eines Zweifels an der Identität der damit bezeichneten Flächen mit jenen, die im unberichtigten Bescheid den Umfang des ergangenen Auftrages festgelegt hatten.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991; einem Zuspruch von Schriftsatzaufwand an die belangte Behörde stand ihre Erklärung entgegen, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.
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