Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. September 1989 wurden die Miteigentümer der Liegenschaft EZ n1, KG Grinzing, GB, UK, CK, MM, Dr. BS und Dr. RS, hinsichtlich zweier Teilflächen (2 x 2 m2) gemäß § 39 Abs. 5 und § 42 Abs. 1 der Bauordnung für Wien enteignet. Die Höhe der Entschädigung wurde mit insgesamt S 12.160,-- bestimmt und auf die genannten sechs Miteigentümer aufgeteilt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13. Juni 1991 wurde der Spruch des Bescheides vom 12. September 1989 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß die Eigentumsanteile von UK zu 126/1148
Anteilen in: UH zu 202/1148 Anteilen, und von MM zu 202/1148
Anteilen in: MM zu 126/1148 Anteilen berichtigt wurden. Darüberhinaus wurden die Aufschlüsselung der Entschädigungssummen und der Name UK in UH berichtigt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die im Bescheid vom 12. September 1989 als UK bezeichnete Enteignungsgegnerin sei schon in der Verhandlung vom 28. November 1988 als verehelichte H geführt worden, sie scheine auch in einem Grundbuchsauszug vom 6. April 1988 als UH auf. Der Name habe daher berichtigt werden können, zumal die Tatsache der Namensänderung im Grundbuch dokumentiert sei, die Identität der Person zweifelsfrei gegeben und sie lediglich aus einem offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehler im Bescheid noch als UK angeführt worden sei. Ebenso beruhe die Verwechslung der Eigentumsanteile von UH und MM bei der Redigierung des Bescheides auf einem Versehen. Die tatsächlichen Eigentumsanteile seien aus dem Grundbuch ersichtlich und auch im gesamten Verfahren bis zur Bescheiderlassung richtig wiedergegeben. Hinsichtlich der Aufteilung der Entschädigungssumme sei festzuhalten, daß diese entsprechend den nunmehr berichtigten Eigentumsanteilen zu berichtigen gewesen sei. Unter einem seien, da die im zu berichtigenden Bescheid für die einzelnen Enteignungsgegner angeführten Beträge bei Addition nicht die volle Entschädigungssumme ergeben, sondern ein nicht aufgeteilter Restbetrag von 40 Groschen verblieben sei, also auch im Groschenbereich ein Rechenfehler vorlag, die Beträge aliquot den entsprechenden Eigentumsanteilen zu berechnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides somit zweierlei voraus, nämlich eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1974, Slg. N.F. Nr. 8554/A, sowie vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, u.a.). In dem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dann vorliegt, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (das sind im wesentlichen die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können.
Die Berichtigung des Bescheides darf jedoch dessen Inhalt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändern (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Juni 1990 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Zweitbeschwerdeführerin war bereits in der Verhandlungsschrift vom 6. April 1988 als UK, verehelichte H, angeführt (siehe Seite 43 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Auch die Eigentumsanteile der MM sind in dieser Verhandlungsschrift mit 126/1148 Anteilen sowie jene der UK, verehelichte H, mit 202/1148 Anteilen festgehalten. Sowohl die unrichtige Anführung des Namens UK anstatt UH als auch das Vertauschen der Eigentumsanteile beruhen somit auf einem Versehen, das die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Offenkundig war die Unrichtigkeit insofern, als den Enteignungsgegnern ihre jeweiligen Eigentumsanteile an der Liegenschaft bekannt waren und überdies der Zweitbeschwerdeführerin bekannt war, daß sie den Namen K infolge Verehelichung in H geändert hat.
Die Berichtigung der Eigentumsanteile und des Namens war daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach § 62 Abs. 4 AVG zulässig.
Bei der Aufschlüsselung der im Bescheid vom 12. September 1989 festgesetzten Gesamtentschädigung nach den Eigentumsanteilen handelte es sich um einen rein rechnerischen Vorgang. Da die Summe der Teilbeträge aber jene der Gesamtentschädigung ergeben muß, was im Bescheid vom 12. September 1989 insofern nicht der Fall war, als ein Rest von 40 Groschen verblieben wäre, war auch die diesbezügliche Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zulässig. Es trifft zwar zu, daß der nunmehr in Beschwerde gezogene Berichtigungsbescheid vom 13. Juni 1991 wiederum fehlerhaft ist, weil der auf MM entfallende Anteil um S 10,-- zu hoch festgesetzt wurde. Durch diesen Umstand sind die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt; daß die sie betreffenden Entschädigungsbeträge unrichtig festgesetzt worden seien, haben die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde vor Erlassung des Berichtigungsbescheides zu prüfen gehabt hätte, ob der zu berichtigende Bescheid noch rechtswirksam sei. Der berichtigte Bescheid sei nämlich im Jahre 1989 in Rechtskraft erwachsen, gemäß § 45 Abs. 1 der Wiener Bauordnung hätte der Enteignungswerber innerhalb eines Jahres ab Zustellung um die Abteilungs- bzw. Baubewilligung ansuchen müssen. Ein solches Ansuchen sei bisher nicht gestellt worden. Da der ursprüngliche Bescheid und der berichtigte Bescheid eine Einheit darstellten, würde dies bedeuten, daß die einjährige Frist neuerlich zu laufen beginne.
Gemäß § 45 Abs. 1 der Wiener Bauordnung (BO) ist längstens innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Enteignungsbescheides um die Abteilungsbewilligung bzw. Baubewilligung anzusuchen; in jenen Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes keine Bewilligungen erforderlich sind, ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung steht dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger der Anspruch auf Rückübereignung zu, wenn die im Abs. 1 genannten Fristen nicht eingehalten werden. Nach Abs. 4 haben die Parteien im Falle der Rückübereignung die empfangenen Leistungen nach Festsetzung einer Entschädigung nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 4 zurückzuerstatten. Überdies muß der Enteigner dem Enteigneten jeden weiteren Schaden ersetzen, der ihm durch die Enteignung erwachsen ist. Mit Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides über die Rückübereignung tritt der vorangegangene Enteignungsbescheid außer Kraft. Aus § 45 Abs. 4 BO ergibt sich demnach, daß erst mit Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides über die Rückübereignung der vorangegangene Enteigungsbescheid außer Kraft tritt. Aus § 45 Abs. 2 BO geht lediglich hervor, daß bei Nichteinhaltung der Fristen dem Enteigneten ein mit Antrag geltend zu machender Anspruch auf Rückübereignung zusteht. Ein Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides ex lege, wenn nicht die im Abs. 1 des § 45 BO genannten Fristen eingehalten werden, ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht vorgesehen. Es war daher anläßlich der Berichtigung des Bescheides vom 12. September 1989 ein Ermittlungsverfahren dahingehend, ob innerhalb der Jahresfrist um Abteilungs- bzw. Baubewilligung angesucht wurde, nicht durchzuführen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die einjährige Frist würde durch den Berichtigungsbescheid neuerlich zu laufen beginnen, ist festzustellen, daß dies für die Frage der Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides unerheblich ist; im übrigen tritt der Berichtigungsbescheid nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides, sondern bildet mit diesem eine Einheit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1974, Zl. 1631/73). Der Berichtigungsbescheid tritt lediglich insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, ändert der Berichtigungsbescheid nichts an dem Umstand, daß über die Enteignung der gegenständlichen Flächen bereits mit Bescheid vom 12. September 1989 abgesprochen wurde und die Frist des § 45 Abs. 1 BO nicht neuerlich zu laufen beginnt.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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