Normen
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs4 idF 1990/014;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs4;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §7 Abs3;
Landw Grundstücke Schutz Beschädigung fremde Bäume Stmk 1921 §2;
Landw Grundstücke Schutz Beschädigung fremde Bäume Stmk 1921 §3;
VwRallg;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs4 idF 1990/014;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs4;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §7 Abs3;
Landw Grundstücke Schutz Beschädigung fremde Bäume Stmk 1921 §2;
Landw Grundstücke Schutz Beschädigung fremde Bäume Stmk 1921 §3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei, Hälfteeigentümer bestimmter Grundstücke der Katastralgemeinde F, brachte am 15. Februar 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz vor, die Beschwerdeführer als je Hälfteeigentümer bestimmter anderer Grundstücke hätten Haselstauden und andere Laubbaumgewächse derart knapp an die Grenze der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien heranwachsen lassen, daß durch Schattendruck und Wurzelkonkurrenz die Bewirtschaftung der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien wesentlich beeinträchtigt sei. Auf letzteren Grundstücken stünden nämlich Obstkulturen.
Die genannte Behörde holte eine Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Weiz vom 6. Mai 1988 ein. Nach dieser verlaufe entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer und den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien ein Gebüschrain aus vorwiegend Hasel, Eichen, Eschen und Weiden. Landesüblich seien diese Sträucher und Bäume ständig gestutzt worden, wodurch selten Wuchshöhen von über 4 m erreicht worden seien. Dies garantiere nur einen geringen Schattendruck, habe aber den Feldtieren einen geeigneten Lebensraum geboten. Die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien seien durchwegs mit Obstintensivanlagen bepflanzt, sodaß eine rund 4 m hohe Buschreihe auch einen Schutz gegen Abtriftschäden von Pflanzenzuschutzmitteln auf die Nachbargrundstücke darstelle. Größere Höhen von Gewächsen verursachten sowohl durch Schattendruck als auch durch Wurzelkonkurrenz Schäden, sodaß eine laufende Stutzung unerläßlich sei. An der Grenze zwischen den genannten Grundstücken stünden jedoch Bäume mit einer Wuchshöhe bis schätzungsweise 20 m, die sich als Solitärbäume innerhalb des vorerwähnten Gebüschraines befänden. Diese Bäume müßten unbedingt entfernt werden, die Hecke könnte bis zu einer Wuchshöhe von 4 m belassen werden, dies sei sogar wünschenswert. Der Schattendruck auf die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien sei sehr hoch.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle erließ die Bezirkshauptmannschaft Weiz unter dem Datum des 20. Oktober 1988 einen Bescheid dahin, daß den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebflächen, LGBl. Nr. 61, aufgetragen werde, jene auf ihren fünf bestimmten Grundstücken angepflanzten Hasel-, Eichen-, Eschen- und Weidengewächse innerhalb eines 4 m breiten Streifens entlang den bestimmten angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken der mitbeteiligten Parteien, die eine Höhe von über 2 m bereits erreicht haben entweder zu entfernen oder zurückzustutzen; sie müßten auch dafür sorgen, daß diese Gewächse die Höhe von 2 m nicht überschreiten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Die Berufungsbehörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen ein, führte, zum Teil an Ort und Stelle, eine mündliche Verhandlung durch und entschied mit Bescheid vom 14. Jänner 1991 dahin, daß der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben werde. Von der erstinstanzlichen Verfügung seien die an der bestimmten Grundgrenze befindlichen Einzelbäume ausgenommen. Im übrigen werde die Berufung als unbegründet abgewiesen; der bescheidmäßige Zustand sei bis längstens 15. März 1991 herzustellen.
In der Begründung stützte sich die Berufungsbehörde im wesentlichen auf das Amtsgutachten des Dipl.Ing. P. Die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides wurde mit § 4 Z. 3 des oben genannten Gesetzes idF der Novelle LGBl. Nr. 14/1990 begründet, wonach die Vorschriften des § 3 nicht für Einzelbäume gelten. Im übrigen stellte sie eine Gefährdung iS. des § 3 Abs. 2 des genannten Landesgesetzes fest.
Gegen diesen Bescheid, insoweit er der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gibt, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 12. September 1991 wurden im Spruch, Punkt 1, und in der Begründung des Berufungsbescheides, aber auch im erstinstanzlichen Bescheid Grundstücksnummern richtiggestellt, da dem bisherigen Verfahren ein älterer Katasterplan, der mit dem nunmehrigen Grenzkataster nicht mehr übereinstimme, zugrunde gelegt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Frage des zeitlichen Geltungsbereiches des hier angewendeten Landesgesetzes ist folgendes zu sagen:
Gemäß § 3 Abs. 2 des genannten Landesgesetzes sind, wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die entsprechende Höhe zu stutzen.
Maßgebend für die durch § 3 Abs. 4 des genannten Landesgesetzes idF der bereits erwähnten Novelle LGBl. Nr. 14/1990 vorgesehene behördliche Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 vorliegen, ist das Tatbestandselement der Gefährdung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten bestimmter Gewächse, nicht aber die im § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes erwähnte Pflanzung oder Belassung bestimmter Gewächse. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich mit dem Steiermärkischen Landesgesetz vom 8. April 1921, betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Grundstücke gegen Beschädigung durch fremde Bäume, LGBl. Nr. 150, welches Landesgesetz durch § 11 Abs. 2 des eingangs genannten Landesgesetzes aus 1982 außer Kraft gesetzt wurde. In den §§ 2 und 3 des Gesetzes aus 1921 wurden bestimmte, den Baum-, Strauch- oder Heckenwuchs in der Nähe von Grundgrenzen einschränkende Vorkehrungen festgesetzt, jedoch in beiden Paragraphen ausdrücklich bestimmt, dies gelte nicht für Bäume, Sträucher oder Hecken, die schon bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes oder zu der Zeit vorhanden waren, zu der das Nachbargrundstück seine landwirtschaftliche Bestimmung erst erhalten hat. Hätten demnach die Landesgesetze, sei es jenes aus 1921 oder jenes aus 1982, auf den Zeitpunkt der Anpflanzung oder des natürlichen Anfluges abgestellt, so wäre die Ausnahmebestimmung in § 2 und § 3 des Landesgesetzes aus 1921 unverständlich.
Gerade aus dem Umstand, daß im Landesgesetz aus 1982 eine solche Ausnahmebestimmung fehlt, ergibt sich der Schluß, daß dieses Gesetz sehr wohl auch auf Gewächse anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mit 2. Oktober 1982 gepflanzt wurden oder durch natürlichen Anflug entstanden sind.
Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, "rückwirkende" Gesetze - der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt, daß es sich beim angewendeten Landesgesetz um ein solches handelt, dies deshalb, weil die oben geschilderte Tatbestandsverwirklichung durchaus in den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt - seien schlechthin unzulässig, ist unrichtig, wie ein Blick auf den von der Beschwerde selbst zitierten Autor Franz Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Rz 1 und 2 zu § 5 ABGB, ergibt. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. März 1987, Slg. Nr. 11.309, gegenüber rückwirkenden Gesetzesbestimmungen gezogenen Grenzen (siehe insbesonders S 401 der Amtlichen Sammlung) werden durch das hier anzuwendende Landesgesetz in keiner Weise überschritten.
Kam es somit weder auf den Zeitpunkt der Anpflanzung noch auf den des natürlichen Anfluges der Gewächse an, so wurde die Vernehmung der von den Beschwerdeführern zu diesem Thema geführten Zeugen zu Recht unterlassen.
Die belangte Behörde hat, diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigen, Grundstücke der mitbeteiligten Parteien zu Recht als landwirtschaftliche Betriebsflächen beurteilt, weil es auf die Grundstücke und deren Nutzung und nicht auf den allfälligen weiteren Beruf des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten ankommt.
Die Aussage des Amtssachverständigen, die Gewächse auf den Grundstücken der Beschwerdeführer beeinträchtigten die landwirtschaftliche Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der mitbeteiligten Parteien in der derzeitigen Wuchshöhe wesentlich durch Beschattung, konnte durch die nicht weiter ausgeführte Behauptung der Beschwerde, das Gutachten sei diesbezüglich unrichtig, nicht erschüttert werden.
Da die Kultur von Apfelbäumen eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 des oben geannten Landesgesetzes darstellt - dies im Gegensatz zur Anschauung der Beschwerde - sind auch Apfelbäume durch die oben zitierten Bestimmungen geschützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allein die Rechtsrichtigkeit des hier angefochtenen Bescheides zu beurteilen, weshalb die Frage, ob an anderen Orten in der Steiermark die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des genannten Landesgesetzes eingehalten wird oder nicht, nicht zu lösen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlaß, auf Grund des ganz allgemein gestellten Antrages der Beschwerdeführer, die Verfassungsmäßigkeit des eingangs genannten Landesgesetzes überprüfen zu lassen, im Wege des Art. 140 Abs. 1 B-VG vorzugehen. Hinsichtlich der Unbedenklichkeit der angeblichen Rückwirkung des Landesgesetzes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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