VwGH 91/16/0049

VwGH91/16/004925.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr,

Dr. Kramer, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerden

1. des J in S und 2. des K in T, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der FLD für OÖ je vom 25.2.1991, 1. Zl. 49/2 - 9/Mü - 1991 (hg. Zl. 91/16/0049), und

2. Zl. 50/1 - 9/Mü - 1991 (hg. Zl. 91/16/0050), je betreffend Grunderwerbsteuer samt Verspätungszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von JE S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Juli 1987 hatte der Zweitbeschwerdeführer gegenüber der Oberösterreichischen Raiffeisenzentralkasse den Anspruch auf Übereignung einer bestimmten (in Oberösterreich gelegenen) Liegenschaft erworben.

Für diesen Erwerbsvorgang hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (in der Folge: FA) mit (unangefochten gebliebenem) Bescheid vom 28. Juli 1987 gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer - ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 2,500.000,-- - 3,5 v.H.

Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 87.500,-- festgesetzt. (Nach dem betreffenden PSK-Empfangschein habe der Zweitbeschwerdeführer diesen Grunderwerbsteuerbetrag bereits am 24. Juli 1987 eingezahlt.)

Am 14. Februar 1990 war beim FA unter Anschluß einer Ablichtung des (in Form eines Notariatsaktes errichteten) zwischen den Beschwerdeführern am 31. Jänner 1990 geschlossenen Abtretungsvertrages eine diesen betreffende Abgabenerklärung vom 13. Februar 1990 gemäß § 10 GrEStG 1987 (in der Folge: GrEStG) eingelangt. In dieser Abgabenerklärung war als Rechtsvorgang "Abtretungsvertrag bzw. Aufhebungsvertrag" angegeben worden.

Nach Punkt Erstens dieses Abtretungsvertrages trete der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer die eingangs erwähnte Liegenschaft ab und der Erstbeschwerdeführer übernehme sie "in den bestehenden Grenzen, im derzeitigen Zustand, samt allen Bestandteilen sowie dem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör und mit allen Rechten und Vorteilen, wie diese die abtretende Vertragsseite bisher besaß und benützte oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt war."

Alle Vertragsparteien erteilten sohin ihre Einwilligung, daß daher auch über alleiniges Einschreiten einer jeden ob dieser Liegenschaft das Eigentumsrecht für den Erstbeschwerdeführer einverleibt werde.

Gemäß Punkt Zweitens dieses Abtretungsvertrages sei für die Abtretung kein Entgelt zu leisten.

Laut Punkt Viertens dieses Abtretungsvertrages sei die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes vor Unterfertigung erfolgt.

Nach Punkt Sechstens dieses Abtretungsvertrages trage der Erstbeschwerdeführer alle mit der Errichtung, Vergebührung und Verbücherung dieser Urkunde verbundenen Kosten und Abgaben aller Art. Das FA setzte mit Bescheid vom 28. Juni 1990 betreffend "Aufhebungsvertrag vom 31. Jänner 1990" für "den oben angeführten Erwerbsvorgang" gegenüber dem Erstbeschwerdeführer - ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 2,612.000,-- (Kaufpreis S 2,500.000,--, Grunderwerbsteuer S 87.500,-- und Grundbuchseintragungsgebühr: S 25.000,--) - Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 91.437,-- fest, und zwar mit der Begründung, "Erwerbsvorgänge gem. § 1 Abs. 2 GrEStG. Die Aufhebung der Treuhandvereinbarung bzw. die unentgeltliche Abtretung ist als Scheingeschäft im Sinne des § 23 BAO anzusehen." Gleichzeitig setzte das FA mit demselben Bescheid gemäß § 135 BAO gegenüber dem Erstbeschwerdeführer von dem erwähnten Grunderwerbsteuerbetrag einen Verspätungszuschlag im Ausmaß von 9 v.H. (S 8.229,--) fest, weil die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt worden sei.

In seiner Berufung vom 30. Oktober 1990 gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid brachte der Erstbeschwerdeführer im wesentlichen vor, für einen einzigen Erwerbsvorgang könne Grunderwerbsteuer nur einmal festgesetzt werden. Das sei im konkreten Fall bereits mit Bescheid des FA vom 28. Juli 1987 geschehen, mit dem der Zweitbeschwerdeführer, der den betreffenden Grunderwerbsteuerbetrag bereits am 24. Juli 1987 ordnungsgemäß beglichen habe, in Anspruch genommen worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe seinerzeit die Liegenschaft von der Voreigentümerin - wie aus dem konkreten Wortlaut des Aufhebungsvertrages vom 31. Jänner 1990 ersichtlich sei - nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern als Treuhänder für den Erstbeschwerdeführer erworben, wobei die Treuhandschaft - wie ebenfalls in der vorerwähnten Vertragsurkunde ausgewiesen - dem zuständigen Finanzamt offengelegt worden sei. Darüber hinaus sei ein weiterer (zweiter) entgeltlicher Grundstückskaufvertrag jedoch niemals abgeschlossen worden und auch nicht anläßlich eines solchen Rechtsvorganges etwa eine Übergabe bzw. Übernahme der Liegenschaft erfolgt. Stattgefunden habe vielmehr nur EIN EINZIGER tatsächlicher Vermögensübergang. Bei dieser Sach- und Rechtslage würde die NOCHMALIGE Erhebung der Grunderwerbsteuer nichts anderes als eine - unzulässige - Doppelbesteuerung bedeuten. Sei solchermaßen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu Unrecht erfolgt, könne natürlich auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlages keinen Bestand haben.

Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 15. November 1990 als unbegründet ab, und zwar unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GrEStG sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1958, Zl. 1776/57, (Slg. Nr. 1760/F), vom 21. Mai 1981, Zl. 16/3881/80, (Slg. Nr. 5592/F), und vom 1. Juli 1982, Zl. 81/16/0097 (ÖStZB 7/1983, S. 155), im wesentlichen mit folgender Begründung:

Im vorliegenden Fall sei die Grunderwerbsteuer für den Erwerb durch den Treuhänder (Zweitbeschwerdeführer) mit Bescheid vom 28. Juli 1987 festgesetzt worden. Anläßlich der mit Aufhebungsvertrag vom 31. Jänner 1990 offengelegten Treuhandvereinbarung sei die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treugeber mit Bescheid vom 28. Juni 1990 erfolgt. Für den Erwerb des Übereignungsanspruches durch den Treugeber mit dem Abtretungsvertrag vom 31. Jänner 1990 sei mangels Gegenleistung keine weitere Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgt. Wegen der verspäteten Offenlegung der Treuhandvereinbarung entspreche die Festsetzung eines Verspätungszuschlages dem Gesetz.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1990 setzte das FA gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer als Gesamtschuldner u.a. unter Hinweis auf die §§ 6 BAO, 9 GrEStG mit dem Betreff "Aufhebungsvertrag vom 31.1.1990 mit" dem Erstbeschwerdeführer für den Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer und Verspätungszuschlag je in der bereits angeführten Höhe fest, weil die Aufhebung der Treuhandvereinbarung bzw. die unentgeltliche Abtretung als Scheingeschäft im Sinne des § 23 BAO anzusehen sei. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages sei erfolgt, weil die Treuhandvereinbarung erst anläßlich der Aufhebung dem FA offengelegt worden sei.

In seiner Berufung vom 18. Dezember 1990 gegen den zuletzt angeführten erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Dezember 1990 brachte der Zweitbeschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor:

Die Willenserklärungen, die in den jeweiligen Verträgen vom 31. Jänner 1990 enthalten seien, seien keineswegs im Einverständnis mit dem jeweiligen Empfänger bloß zum Schein abgegeben worden. Wegen desselben Rechtsvorganges habe dieselbe Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 1990 dieselbe Grunderwerbsteuer und denselben Verspätungszuschlag bereits gegenüber dem Erstbeschwerdeführer festgesetzt. Daß die Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung im Falle des Erstbeschwerdeführers von ihrer ursprünglichen fehlerhaften Bescheidbegründung wieder abrücke und mit keinem Wort mehr von "Scheingeschäften" rede, runde die ganzen Vorgänge in bezeichnender Weise nur noch ab. Die Abgabe für den Liegenschaftserwerb (Kaufvertrag vom 23. Juli 1987) habe der Zweitbeschwerdeführer bereits am 24. Juli 1987 entrichtet.

Das habe die Behörde dennoch nicht gehindert, die betreffende Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 28. Juli 1987 festzusetzen. Auch dem sei nichts mehr hinzuzufügen. Wenn somit schon die Geltendmachung des Grunderwerbsteueranspruches gegen ihn zu Unrecht erfolgt sei, könne natürlich erst recht kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

In seinem Antrag vom 19. Dezember 1990 auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Erstbeschwerdeführer ergänzend im wesentlichen folgendes vor:

Es gehe keineswegs an, daß eine Behörde, die mit einem ganz bestimmten Bescheid einen ganz konkreten Rechtsvorgang der Besteuerung unterziehe, im Rechtsmittelverfahren schlichtweg den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorgang einfach gegen einen völlig anderen Rechtsvorgang austausche und die Begründung ihrer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung nunmehr auf den ausgetauschten Rechtsvorgang ausrichte, der gar nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei.

Der Erwerb des Zweitbeschwerdeführers mit Kaufvertrag vom 23. Juli 1987 unterliege nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser Rechtsvorgang sei aber nicht als Grundbeschaffungsauftrag anzusehen. Ein solcher Auftrag liege vielmehr ausschließlich in dem - im vorliegenden Fall mündlich, also nicht etwa in einer Urkunde begründeten - Treuhandverhältnis. Die Verfügungsmöglichkeit des Erstbeschwerdeführers über das Treugut sei also mit der Treuhandvereinbarung begründet worden.

Die Begründung des Übereignungsanspruches in der Person des - nicht im eigenen Namen handelnden - Treuhänders sei bereits versteuert worden. Eine nochmalige Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber demjenigen, in dessen ausschließlichem Interesse und auf dessen Rechnung der Rechtsvorgang erfolgt sei, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen.

Die Gegenleistung, von deren Wert die Steuer zu berechnen sei, sei nur einmal erbracht worden, nämlich auf Rechnung des Erstbeschwerdeführers an die Liegenschaftsverkäuferin. Nicht nur beim Abtretungsvertrag vom 31. Jänner 1990 fehle es also an einer Gegenleistung sondern ebenso bezüglich des sich auf die MÜNDLICHE Treuhandvereinbarung beziehenden Aufhebungsvertrages vom selben Tage, der dem angefochtenen Bescheid als steuerpflichtiger Rechtsvorgang zugrundegelegt worden sei.

Mit den nunmehr angefochtenen gesondert ausgefertigten Berufungsentscheidungen je vom 25. Februar 1991 gab die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den angeführten Berufungen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers jeweils teilweise, und zwar dahin Folge, daß für "den oben angeführten Erwerbsvorgang" (Aufhebungsvertrag vom 31. Jänner 1990) die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v.H. von der Gegenleistung in Höhe von S 2,587.000,-- mit S 90.562,-- und der Verspätungszuschlag ausgehend von diesem Betrag festgesetzt wurde, wobei hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers das Ausmaß auf 2 v.H. herabgesetzt wurde. Die jeweiligen Mehrbegehren wurden abgewiesen. Abgesehen von dem in die den Zweitbeschwerdeführer betreffende Berufungsentscheidung aufgenommenen Begründungsteil in bezug auf dessen Inanspruchnahme als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 9 Z. 4 GrEStG, 6 Abs. 1 und 20 BAO sowie 891 ABGB führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung - in beiden Berufungsentscheidungen nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen gleichlautend folgendes aus:

Der jeweilige Beschwerdeführer verkenne im vorliegenden Fall offensichtlich das Rechtsinstitut der Treuhandschaft, insbesondere im Bereich des Grunderwerbsteuerrechtes:

Treuhand sei gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhalte, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben solle.

Nach außen hin sei der Treuhänder vollberechtigter Eigentümer des Treugutes, er übe eigene Rechte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung aus. Durch das vom Treuhänder mit dem Dritten geschlossene Rechtsgeschäft würden dingliche oder obligatorische Rechte zunächst nur zwischen diesen beiden Vertragspartnern begründet. Der Treuhänder sei lediglich im Innenverhältnis verpflichtet, die erworbenen Rechte dem Treugeber zu übertragen. Dem Dritten gegenüber sei nur der Treuhänder voll verpflichtet und uneingeschränkt haftbar. So sei im Rechtsstreit des Treuhänders mit einem Dritten stets der Treuhänder allein aktiv und passiv legitimiert.

Im Innenverhältnis sei der Treuhänder dem Treugeber schuldrechtlich verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Sinne des Treugebers auszuüben. Der Treuhänder erhalte zwar Rechte übertragen, die er im eigenen Namen ausüben solle, aber in einer Weise, die im Treuhandvertrag bestimmt sei.

Das Wesen eines treuhändigen Rechtsgeschäftes, welches nach positivem Recht im einzelnen zwar nicht geregelt, aber zufolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit als zulässig angesehen werde, bestehe darin, daß sich bei ihm der wirtschaftliche Zweck des Rechtsgeschäftes mit der juristischen Form nicht decke. Nach außen erhalte der Treuhänder eine andere Rechtsstellung als sie dem wirtschaftlichen inneren Geschäftszweck entspreche. Im Verhältnis zum Treugeber sei der Treuhänder verpflichtet, von seiner äußeren Rechtsstellung nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen.

Das zu treuen Händen gewährte Recht scheide zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus.

Im Grunderwerbsteuerrecht werde auch der sogenannte Grundstücksbeschaffungsauftrag zu den Treuhandverhältnissen gerechnet. Dem Grundstücksbeschaffungsauftrag lägen zwei selbständige steuerpflichtige Rechtsvorgänge zugrunde:

1. Der Treuhänder erwerbe das Grundstück von dem Dritten zu Eigentum; sein Erwerb falle nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unter die Steuer.

2. Mit dem Erwerb des Grundstückes verschaffe der Treuhänder dem Treugeber die Befugnis, das Grundstück wirtschaftlich zu verwerten. Dieser Vorgang falle nach § 1 Abs. 2 GrEStG unter die Steuer.

Die Steuerschuld nach § 1 Abs. 2 entstehe gleichzeitig mit der Begründung des Übereignungsanspruches für den Treuhänder. Da der Treugeber dem Veräußerer gegenüber einen Anspruch auf Übereignung nicht erwerbe, sei sein Erwerb nicht nach § 1 Abs. 1 Z. 1 steuerpflichtig.

Übertrage der Treugeber das Grundstück an den Treuhänder, so erfordere dies einen Rechtsvorgang, der nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG steuerpflichtig sei. Um das Eigentum am Grundstück zu erwerben, bedürfe es der Aufsandungserklärung durch den Treuhänder. Diese Erklärung, mit der der Treugeber die Übertragung des Eigentums verlange, sei als Gestaltungserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft, das für den Treugeber den Anspruch auf Übereignung begründe.

Für den vorliegenden Fall bedeute dies folgendes:

Für den Erwerb des Treuhänders sei die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 28. Juli 1987 festgesetzt worden.

Mit dem Erwerb des Grundstückes habe der Treuhänder dem Treugeber die Befugnis verschafft, das Grundstück wirtschaftlich zu verwerten. Für diesen Erwerbsvorgang entstehe die Steuerschuld nach § 1 Abs. 2 gleichzeitig mit der Begründung des Übereignungsanspruches für den Treuhänder. Die Festsetzung der Steuer für diesen Erwerbsvorgang sei somit ebenfalls zu Recht erfolgt.

Beim Grundstücksbeschaffungsauftrag sei Bemessungsgrundlage für die Verschaffung der Verwertungsbefugnis, die der Treugeber durch den Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder erhalte, die gleiche wie für den Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder. Es seien dies die Aufwendungen des Treuhänders wie Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Anwalts- und Notarskosten usw. Es sei hiebei steuerlich nicht von Bedeutung, ob der Treugeber den Kaufpreis für den Erwerb des Treuhänders diesem oder unmittelbar an den Dritten zahle, von dem der Treuhänder die Liegenschaft erwerbe. Auch wenn diese Beträge beim Treuhänder nur durchlaufende Posten seien, stellten sie doch die Gegenleistung des Auftraggebers für die Verschaffung der Verwertungsbefugnis dar.

Gegen diese Berufungsentscheidungen richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in denen die Aufhebung des jeweiligen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften vor. In diesen wird die Abweisung der jeweiligen Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführer erstatteten unaufgefordert je eine schriftliche Äußerung zu der ihre Beschwerde betreffenden Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung beider Rechtssachen wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Die Beschwerdeführer bekämpfen die sie betreffende Grunderwerbsteuerfestsetzung jeweils nur dem Grunde nach, insbesondere weil die in den angefochtenen Bescheiden wahrgenommene Möglichkeit einer mehrfachen Besteuerung inhaltsgleicher, also wirtschaftlich identer Vorgänge sachlich nicht gerechtfertigt sei und zu einer unzulässigen Steuerbelastung führe. Der Zweitbeschwerdeführer wendet sich nicht gegen seine Heranziehung als Gesamtschuldner bzw. gegen die in diesem Zusammenhang getroffene Ermessensentscheidung. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den sie betreffenden Verspätungszuschlag lediglich wegen des ihrer Meinung nach von der belangten Behörde zu Unrecht angenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorganges gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die belangte Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangte (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181, mit weiterem Hinweis).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (siehe z.B. das angeführte Erkenntnis vom 20. Februar 1992, auch im folgenden Zusammenhang mit weiterem Hinweis), ist bei Kaufverträgen wesentliche Angelegenheit des Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahrens beider Instanzen der Erwerb des jeweils in Rede stehenden Grundstückes von demselben Verkäufer durch denselben Käufer, sodaß der Umstand einer allenfalls unrichtigen Annahme der Verwirklichung des Erwerbsvorganges durch einen Kaufvertrag mit einem anderen Datum die angefochtene Berufungsentscheidung jedenfalls in bezug auf die Grunderwerbsteuerfestsetzung nicht mit einer Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG belastet.

Ganz abgesehen davon, daß in den vorliegenden Beschwerdefällen die Berufungsentscheidungen bei einheitlicher Betrachtung von Spruch und Begründung sinnvoll nur so gelesen werden können, daß die Beschwerdeführer entgegen ihrer - erst auf Grund des Abtretungs- bzw. Aufhebungsvertrages vom 31. Jänner 1990 der Abgabenbehörde bekannt gewordenen - Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 und 2 GrEStG in Verbindung mit § 9 Z. 4 GrEStG über die spätestens gleichzeitig mit dem Kaufvertrag vom 23. Juli 1987 geschlossene mündliche - einen Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG begründende - Treuhandvereinbarung keine Abgabenerklärung vorgelegt hatten, vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch in bezug auf die Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2 GrEStG die Auffassung, daß wesentliche Angelegenheit des Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahrens beider Instanzen hier der mündlich vom Erstbeschwerdeführer als Treugeber und vom Zweitbeschwerdeführer als Treuhänder in bezug auf die eingangs erwähnte Liegenschaft geschlossene Treuhandvertrag war.

Die Beschwerdeführer scheinen zu übersehen, daß die belangte Behörde bei der oben angeführten Begründung ihrer Berufungsentscheidungen wesentliche Teile der Ausführungen Czurdas, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien 1988, § 1, Rz 317 ff, übernahm, darunter auch die unter Rz 334 über den SOGENANNTEN Grundstücksbeschaffungsauftrag.

Beauftragt aber der Treugeber (Erstbeschwerdeführer) den Treuhänder (Zweitbeschwerdeführer) für ihn ein Grundstück treuhändig zu erwerben, dann erwirbt der Treugeber mit dem Erwerb des Grundstückes durch den Treuhänder - dabei kommt es auf den Beweggrund des Erwerbsvorganges nicht an - zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG. Es liegen daher zwei selbständig grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge vor (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1991, Zl. 90/16/0021, mit weiterem Hinweis).

Beim sogenannten Grundstücksbeschaffungsauftrag ist Bemessungsgrundlage für die Verschaffung der Verwertungsbefugnis, die der Treugeber durch den Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder erhält, die gleiche wie für den Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder (siehe auch die diesbezüglich von der belangten Behörde zutreffend übernommenen Ausführungen Czurdas, a.a.O., Rz 340).

Auf das erstmals in den erwähnten schriftlichen Äußerungen zu den Gegenschriften der belangten Behörde u.a. enthaltene Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei von Anfang an außerbücherlicher Eigentümer gewesen, dem die Sache "vom Verkäufer" in seinen Besitz übertragen worden sei, einzugehen, ist dem Verwaltungsgerichtshof - ganz abgesehen davon, daß dieses Vorbringen zu dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten in Widerspruch steht, - schon auf Grund des aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbotes verwehrt. Überdies fallen auch Rechtsausführungen unter dieses Neuerungsverbot, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben, weil die beschwerdeführende Partei in diesem untätig blieb (siehe z.B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 553 unten, zitierte Rechtsprechung).

Bereits auf Grund vorstehender Ausführung erweisen sich - ohne Notwendigkeit der Wiedergabe und Erörterung der die wesentliche Rechtslage verkennenden weiteren Beschwerdeausführungen - die vorliegenden Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen sind.

Die Zuerkennung der Aufwandersätze gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Mit den Gegenschriften wurden nur gemeinsam für beide Beschwerdeführer geführte Verwaltungsakten vorgelegt.

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