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§ 9 GrEStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Steuerschuldner

§ 9.

Steuerschuldner sind

  1. 1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
  1. der Erwerber,
  1. 2a. bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  2. 3. bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges
  1. a) der sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder
  2. b) der ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 erfüllt, die Gesellschaft,
  1. 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
  1. die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273543

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