Steuerschuldner
§ 9.
Steuerschuldner sind
- 1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
- 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
- der Erwerber,
- 2a. bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
- 3. bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges
- a) der sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder
- b) der ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 erfüllt, die Gesellschaft,
- 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
- die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40273543
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