Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 6. August 1990 um 24.00 Uhr auf einem bestimmten Wachzimmer in Wien als Lenker eines Moped-Dreirades gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 2a lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei der Aufforderung des Polizeibeamten, in das Mundstück des Alkomaten zu blasen, voll nachgekommen. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zu einer gegenteiligen Feststellung gelangt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Nach den Zeugenaussagen der beiden vernommenen Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer bei den fehlgeschlagenen Blasversuchen seine Backen zwar mit Luft gefüllt, diese aber nicht in das Mundstück des Alkomaten geblasen. Der Meldungsleger war zur Vornahme einer derartigen Untersuchung ermächtigt und hiefür besonders geschult, weshalb ihm die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0006). Irgendwelche Hinweise auf eine Störung des Gerätes haben sich nicht ergeben; auch der Beschwerdeführer hat hiezu kein konkretes Vorbringen erstattet. Ob der Beschwerdeführer zweimal oder viermal zu Blasversuchen aufgefordert wurde, ist ohne Belang. Wenn die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hat, so ist hierin eine rechtswidrige Beweiswürdigung nicht zu erblicken.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war das Verhalten des Beschwerdeführers, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhinderte, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten. Auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Lenkens kam es nicht an; für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe genügten bereits die von den Straßenaufsichtsorganen wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch aus dem Munde, gerötete Augenbindehäute und schwankender Gang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0042). Da die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bereits mit der Verweigerung der Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfüllt war, bestand keine Veranlassung mehr, den Beschwerdeführer zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insoweit auch kein Wahlrecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0260). In einem Recht auf Vorführung zum Amtsarzt "gemäß § 7 StVO" kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht verletzt sein. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß er im Zuge der Amtshandlung ein entsprechendes Verlangen - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - gar nicht geäußert hatte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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