VwGH 90/03/0260

VwGH90/03/026013.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. September 1990, Zl. 8V-1035/5/90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. November 1988 um ca. 23.39 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Kanaltaler Straße in Villach (in Höhe des Hauses Nr. nn) gelenkt und in der Folge am 9. November 1988 um 00,30 Uhr in Villach im Wachzimmer des Verkehrsunfallkommandos sich geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Über den Beschwerdeführer wurde wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte, es sei ihm wegen einer 3 cm langen klaffenden Wunde am Kinn und wegen Vorliegens einer Gehirnerschütterung die Durchführung eines Testes am Alkomaten nicht möglich gewesen. Deshalb sei ein Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der belangten Behörde eingeholt worden. Dieses wurde sodann vollständig wiedergegeben. Die Amtssachverständige gelangte zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig und die Verletzung am Kinn kein Hinderungsgrund für die Durchführung des Alkotests am Alkomaten gewesen sei. An der Schlüssigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens bestünden keine Bedenken, zumal auch die Polizeiärztin, die nach dem Unfall den Beschwerdeführer wegen der Verletzungen untersucht habe, beim Beschwerdeführer keine Gehirnerschütterung habe feststellen können. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Atemluftprobe wegen seiner Verletzung am Kinn nicht durchführen können, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er das bereits den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber geäußert. Daß er dies getan habe, habe er selbst nicht einmal behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dem Vorbringen nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Villach (vom 9. November 1988) sei in keiner Weise eine Verweigerung des Alkotests genannt und ihm erstmals im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen die Verweigerung der Durchführung des Tests zur Last gelegt worden, weshalb Verjährung eingetreten sei, steht mit der Aktenlage im Widerspruch. Die Anzeige enthält eindeutig den Tatbestand der Verweigerung und wurde folgerichtig auch als angezeigte Übertretung § 99 Abs. 1 lit. b StVO zitiert. Auch der Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 15. November 1988 beinhaltet den Vorwurf einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO. Der (schon anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer gab auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 1988 ausdrücklich zu, es sei richtig, daß er sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Auch wurden innerhalb der Verjährungsfrist am 10. März 1989 die beiden einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich zu diesem Sachverhalt befragt.

Da die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bereits mit der Verweigerung der Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfüllt war, bestand keine Veranlassung mehr, den Beschwerdeführer zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insoweit auch kein Wahlrecht zu.

Letztlich erweist sich auch das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe wegen der Verletzung am Kinn den Test nicht durchführen können, eine solche Verletzung rechtfertige die Verweigerung des Tests, als nicht durchschlagend. Wie den Verwaltungsstrafakten zu entnehmen ist, gelangte schon die zunächst seitens der Erstbehörde beigezogene Amtsärztin Dr. G. auf Grund einer Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Verwertung der Angaben der Polizeiärztin sowie des Befundes jenes privaten Arztes, den der Beschwerdeführer erst rund zwei Tage nach dem Unfall beizog, zu dem Ergebnis, daß die Wunde am Kinn kein Hindernis für die Durchführung der Atemluftprobe darstellte. Auch die sodann weiters herangezogene medizinische Amtssachverständige der belangten Behörde kam zu einer derartigen Schlußfolgerung. Diesen Gutachten vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise wirksam entgegenzutreten. Auch die belangte Behörde hat sich schlüssig und zutreffend damit auseinandergesetzt, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte. Gegen die Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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