Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §5;
AgrBehG 1950 §6;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §10 Abs2;
FlVfGG §11 Abs1 Z4;
FlVfGG §11;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §20;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs1 Z4;
FlVfLG Tir 1978 §24;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §5;
AgrBehG 1950 §6;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §10 Abs2;
FlVfGG §11 Abs1 Z4;
FlVfGG §11;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §20;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs1 Z4;
FlVfLG Tir 1978 §24;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit am 15. Dezember 1987 mündlich verkündetem Bescheid, dessen sodann zugestellte schriftliche Ausfertigung mit 16. Dezember 1987 datiert ist, ordnete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 24 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG), im Zusammenlegungsverfahren M "die vorläufige Übernahme des neu eingeteilten Gebietes von M, wie im Plan der Abteilung IIId3 vom 14.12.1987, Zahl IIId3-1190/556, dargestellt", an und traf gemäß § 76 TFLG verschiedene Übergangsverfügungen.
Der Berufung des hievon als Eigentümer von der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken betroffenen Beschwerdeführers gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 19. Jänner 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit § 24 TFLG insofern statt, als der erstinstanzliche Bescheid teilweise, und zwar in nachstehend bezeichneter Hinsicht abgeändert wurde, während der Berufung im übrigen ein Erfolg versagt blieb: Der zweite Satz des Bescheides der AB, in dem ausgesprochen worden war, mit der getroffenen Anordnung gehe das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer über, habe dahin zu lauten, dies geschehe unter der auflösenden Bedingung, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlösche, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweise; die Punkte 2 und 8 der Übergangsverfügungen wurden ersatzlos gestrichen; deren Punkt 5 betreffend Zaunlasten wurde bezüglich des Beschwerdeführers in der Weise neu gefaßt, daß der Beschwerdeführer die auf der Abfindung 104/1 und den Altgrundstücken 1963 sowie 1949/2 im beiliegenden Lageplan rot dargestellten Zäune in einer Länge von 126 m, 94 m, 41 m und 18 m bis zu einer anderen Regelung im Zusammenlegungsplan vorläufig zu erhalten habe. Unter Hinweis auf § 24 TFLG wurde sodann ausgeführt:
Nach Ansicht des Landesagrarsenates seien die Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme gegeben. Wie sich aufgrund der Aktenunterlagen, insbesondere der fachtechnischen Äußerungen des agrartechnischen Mitgliedes der Rechtsmittelbehörde, ergebe, sei die vorläufige Übernahme der Feldflur von M zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes schon deswegen erforderlich, weil durch die Errichtung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Wege) eine starke Zerschneidung von bestehenden Grundstücken eingetreten sei und diese deshalb nicht mehr rationell bewirtschaftet werden könnten. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan im Rahmen der Zusammenlegung seien rechtskräftig und es sei die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich. Sie seien voll erschlossen und bewirtschaftbar. Die Abfindungsgrundstücke seien in der Natur abgesteckt. Sie seien jeder Partei erläutert und auch dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von insgesamt 137 Grundbesitzern hätten sich 124 für die vorläufige Übernahme und nur 5 Grundeigentümer seien gegen sie ausgesprochen.
8 Grundeigentümer seien zur Verhandlung nicht erschienen. Es hätten sich daher mehr als 2/3 für die vorläufige Übernahme ausgesprochen.
Im einzelnen sei zum Berufungsvorbringen noch folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer bringe vor, daß im gegenständlichen Fall die Abfindungen dem Ausschuß in der Natur, also an Ort und Stelle, nicht vorgezeigt worden seien. Dies sei auch nach Ansicht des Landesagrarsenates nicht erforderlich. Die Vorzeige in der Natur habe nur gegenüber dem jeweiligen Eigentümer zu erfolgen. Dem Ausschuß sei nur Gelegenheit zur Stellungnahme über das Gesamtkonzept der Neueinteilung zu geben. Der Ausschuß habe auch nur die Interessen der gesamten Zusammenlegungsgemeinschaft und nicht etwa einzelne Interessen zu vertreten. Zum Gesamtkonzept der Neueinteilung sei der Ausschuß am 15. Dezember 1987 gehört worden und er habe dem Gesamtkonzept mit 4:3 Stimmen zugestimmt. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen die Übergangsverfügung zu Punkt 2 und 8 beschwert erachte, komme der Berufung teilweise Berechtigung zu. Es sei richtig, daß der Bescheid der AB im Punkt 2 verfüge, daß die alten, zur Erschließung der neuen Abfindungsgrundstücke nicht mehr benötigten Wege nicht mehr benützt werden dürften. Diese Bestimmung konkretisiere die Wege im einzelnen nicht. Ein Bescheid müsse jedoch in seinem Spruch so gefaßt sein, daß er auch vollstreckbar sei. Dies treffe nicht zu. Es sei aber auch gar nicht notwendig, ausdrücklich zu verfügen, daß die alten Wege nicht mehr benützt werden dürften, seien sie doch Bestandteil der neuen Abfindung geworden und das Eigentum daran auf die Eigentümer dieser Abfindungen zumindest vorläufig übergegangen. Es sei auch überflüssig, zu verfügen (Punkt 8), daß alte Grenzpflöcke und Grenzsteine entfernt werden könnten, denn diese Befugnis ergebe sich für den Eigentümer der Abfindung schon aus dem Titel des Eigentums. Es sei richtig, daß durch die Bestimmung im Punkt 5, wonach die Zäune von den bisherigen Eigentümern nach alter Übung zu erhalten seien, dem Konkretisierungsgebot eines Bescheides nicht entsprochen werde. Der Berufung des Beschwerdeführers werde in diesem Punkt dahin Rechnung getragen, daß im Spruch konkret verfügt werde, welche Zäune der Beschwerdeführer zu erhalten habe. Wie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben und auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat vorgebracht habe, sei es zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seiner Abfindungen notwendig und auch bisher so gehandhabt worden, daß der Beschwerdeführer den im beiliegenden Lageplan auf der Abfindung 104/1 rot eingezeichneten Zaun zur Abhaltung des Weideviehs erhalte. Ebenso sei es aber auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, daß der Zaun auf den Altparzellen 1949/2 und 1963 als natürlicher Abschluß gegen den Wald hin erhalten bleibe. Damit sei seinem Berufungsvorbringen zu Punkt 5 des Bescheides der AB Rechnung getragen. Dem Berufungsbegehren werde auch insofern entsprochen, als der erstinstanzliche Bescheid dahin gehend ergänzt werde, daß das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken mit einer auflösenden Bedingung auf die Übernehmer übergehe.
Weiters rüge der Beschwerdeführer, daß der Plan der Abt. IIId3 vom 14. Dezember 1987, IIId3-1190/556, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde, diesem Bescheid nicht angeschlossen sei. Dazu sei zu sagen, daß dieser Plan kein Bestandteil des Bescheides der AB gewesen und er auch nicht als Bestandteil dieses Bescheides erklärt worden, sondern daß lediglich auf diesen Plan verwiesen und ausgesprochen worden sei, daß die vorläufige Übernahme des neueingeteilten Gebietes von M so, wie in dem vorgelegten Plan dargestellt, zu erfolgen habe. Um welche Abfindungen es sich gehandelt habe, sei den Parteien im übrigen auf ihr Verlangen in der Natur und am Plan vorgezeigt worden.
Der Beschwerdeführer erhebe in seiner Berufung auch den Vorwurf, daß die ihm zugewiesenen Abfindungen in keiner Weise den Grundsätzen des TFLG entsprächen. So hätten die Abfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen seien. Seine
Abfindung 104/5 sei jedoch dergestalt, daß eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung mit modernen Maschinen nicht möglich sei. Seiner Meinung nach entspreche die Abfindung nicht dem Gesetz. Hierauf sei zu erwidern, daß es der Rechtsmittelbehörde aus Anlaß einer Berufung über die vorläufige Übernahme der Grundabfindung verwehrt sei, auf die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung einzugehen. Die Anordnung der vorläufigen Übernahme nehme in rechtlicher Hinsicht nicht den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan vorweg, sie erfolge vielmehr unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Zusammenlegungsplanes im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme, sondern bereits jetzt mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit der erst im Zusammenlegungsplan definitiv zugewiesenen Abfindungen befaßten, gingen daher ins Leere. Die Anordnung der vorläufigen Übernahme erfolge ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Berufungsrechtes gegen den Zusammenlegungsplan.
Der Berufung sei auch rechtens die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 könne die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei. Durch den Rechtsakt der vorläufigen Übernahme werde die gesamte Flureinteilung eines Dorfes neu gestaltet. Es sei einleuchtend, daß die Wirkungen dieses Rechtsaktes sofort eintreten müßten. Die große Mehrheit der Bauern von M hätten Interesse daran, die neue Feldflur sofort ackern, düngen und überhaupt bewirtschaften zu können. Es wären wirtschaftliche Nachteile zu erwarten, wenn die Gesamtheit der Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens wegen des Einspruches einiger weniger in einem Zusammenlegungsverfahren, die "neu zugeteilte Feldflur" nicht sofort bewirtschaften könnten. Die vorzeitige Vollstreckung sei daher im Interesse einer Mehrheit von Parteien wegen der Gefahr wirtschaftlicher Nachteile dringend geboten gewesen.
Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 12. Juni 1989, B 390/89, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß die Anordnung der vorläufigen Übernahme nur unter Einhaltung der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und in einem mängelfreien Verfahren erfolge.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge erhobene Vorwurf, die ihm im Zuge der vorläufigen Übernahme zugewiesene Grundfläche stelle keine dem Gesetz entsprechende Abfindung dar, ist, wie in bezug auf das gleichartige Berufungsvorbringen bereits im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, unbeachtlich, weil die Gesetzmäßigkeit der Abfindung aus Anlaß einer allfälligen Anfechtung des Zusammenlegungsplanes, nicht schon bei jener einer Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen zu prüfen ist. Hiebei hat sich nicht ergeben, daß eine wirtschaftlich vertretbare Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen überhaupt nicht möglich (§ 24 Abs. 1 Z. 3 TFLG) wäre (vgl. dazu etwa die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1984, Zl. 83/07/0197).
Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden im Rahmen seiner Verfahrensrüge ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
Daß ein sachkundig ausgewiesenes Senatsmitglied, im gegebenen Fall der in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Landesbeamte, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 dem Landesagrarsenat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, unter Wahrung des Parteiengehörs eine fachliche Erklärung abgibt - dies im Beschwerdefall bei einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers - ist nicht nur unbedenklich, sondern vom Standpunkt der betroffenen Verfahrenspartei sogar vorteilhaft, da sie auf diese Weise rechtzeitig Kenntnis von der Anschauung erhält, die sich das betreffende Senatsmitglied in der Angelegenheit (vorläufig) gebildet hat, und ihr dadurch Gelegenheit geboten wird, hierauf zu erwidern, was dann nicht der Fall wäre, wenn das Mitglied seine Meinung zurückhält und sie erst in der kollegialen Beratung äußert. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220, ausgeführt hat, sieht das Gesetz nicht vor, anläßlich welcher Verfahrensschritte die einzelnen Mitglieder des Landesagrarsenates ihre jeweilige Fachkunde einzubringen hätten. Im übrigen ist die Mitwirkung von sachkundigen Mitgliedern in den Agrarsenaten auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als rechtlich unbedenklich erachtet worden (siehe zu diesen Fragen etwa die Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 3. Mai 1988, Zlen. 87/07/0172, 0173, und vom 29. Oktober 1991,
Zlen. 88/07/0045, 0046).
Seinen Vorwurf, der Berichterstatter der belangten Behörde sei "Dienstvorgesetzter jener Beamtenschaft, die in erster Instanz die Entscheidung vorbereitet" habe, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und, wiewohl die belangte Behörde die behauptete Vorgesetztenstellung bereits in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof - wie nachfolgend in jener an den Verwaltungsgerichtshof - unter konkreten Darlegungen der bestehenden organisatorischen Verhältnisse in Abrede gestellt hat, vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich in Form einer Behauptung wiederholt. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus entgegenzuhalten, daß der von ihm geltend gemachte Befangenheitsgrund der Mitwirkung in unterer Instanz (§ 7 Abs. 2 Z. 5 AVG 1950) für ein Organ der Berufungsinstanz selbst dann nicht gälte, wenn dieses durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Einfluß genommen hätte (siehe die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 200 f.).
Der Beschwerdeführer meint ferner, im Beschwerdefall wären die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z. 4 TFLG nicht eingehalten worden. Danach hat die Agrarbehörde, wenn sie die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnet, die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abzustecken, jeder Partei zu erläutern und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes (Luftbildes) und in der Natur vorzuzeigen sowie der Partei und dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, daß dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft die in der Natur abgesteckten Grundabfindungen nicht erläutert, ihm die Lagepläne nicht vorgelegt worden seien und mit ihm keine Besichtigung an Ort und Stelle stattgefunden habe, weshalb der Ausschuß mangels entsprechender Voraussetzungen keine Stellungnahme habe abgeben können; die vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft erteilte (mehrheitliche) Zustimmung sei nicht der vom Gesetz gebotenen Stellungnahme gleichzuhalten. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft ist nach dem Gesetz lediglich "Gelegenheit zur Stellungnahme" zu geben, er kann nicht zu einer solchen gezwungen werden; davon abgesehen stellt die Zustimmung zu einer Maßnahme durchaus eine bestimmte Stellungnahme zu dieser dar. Die Erläuterung und - auf Verlangen - die Vorzeigung anhand eines Lageplanes und in der Natur ist nach dem Gesetz nur für die (übernehmenden) Parteien, nicht für den Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorgesehen. Eine Gesetzwidrigkeit im Vorgehen der Agrarbehörde ist daher auch insofern im Beschwerdefall nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer beanstandet des weitern, daß bei der vorläufigen Zaunlastenregelung nicht festgelegt worden sei, welche Verpflichtungen die übrigen hiefür in Betracht kommenden Verfahrensparteien träfen. Auch mit diesem Vorwurf hat der Beschwerdeführer nicht recht; zunächst schon deswegen, weil er sich gegen die ihn betreffende Regelung unmittelbar nicht wehrt, sodann weil er eine nur für andere Parteien - die den Bescheid der AB unangefochten ließen - geltende Regelung nicht durchsetzen kann (zumal auch der Verfassungsgerichtshof auf die in diesem Zusammenhang behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht eingegangen ist) und schließlich weil es sich bei dieser vorläufigen Regelung um eine begleitende Maßnahme der vorläufigen Übernahme handelt, die ebenso wie letztere in diesem Verfahrensstadium nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen ist; eine abschließende Regelung ist ausdrücklich vorbehalten geblieben.
Wenn der Beschwerdeführer darin einen Mangel erblickt, daß der Plan der Abteilung IIId3 des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 1987, auf den die AB ihren Bescheid gegründet hat, diesem nicht angeschlossen gewesen sei, ist ihm zu erwidern, daß jener entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht einen "integrierenden Bestandteil des Erstbescheides" gebildet hat; auch ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Plan sei dem Bescheid "entgegen den Bestimmungen des TFLG" nicht angeschlossen gewesen, unzutreffend, weil das Gesetz eine diesbezügliche Vorschrift nicht enthält. Die Eindeutigkeit ist jedenfalls bereits durch die Bezugnahme auf einen genau bezeichneten Plan gegeben. Wie die Parteien mit der vorläufigen Neueinteilung vertraut zu machen sind, ist in dem - im Beschwerdefall nicht verletzten - § 24 Abs. 1 Z. 4 TFLG, von dem bereits oben gehandelt wurde, festgelegt.
Der Beschwerdeführer hält zuletzt den im Instanzenzug bestätigten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung für ungerechtfertigt. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 durfte die AB die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten war. "Gefahr im Verzug" bedeutet, daß bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre (siehe dazu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, 1991, Rz 530). Wenn nun im gegebenen Fall davon ausgegangen werden mußte, daß die vorläufige Übernahme zur zweckmäßigen Bewirtschaftung schon deswegen erforderlich war, weil durch die Errichtung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Wege) eine starke Zerschneidung von bestehenden Grundstücken eingetreten ist und die Grundstücke deshalb nicht mehr rationell bewirtschaftet werden konnten, liegt die dringend hintanzuhaltende Möglichkeit eines Nachteils nicht nur für eine, sondern für zahlreiche Parteien auf der Hand, falls durch die Anfechtung einzelner Parteien - zumal bei 132 der Maßnahme zustimmenden (§ 24 Abs. 1 Z. 5 TFLG) von insgesamt 137 Grundeigentümern - die Übernahme für alle Parteien hinausgeschoben werden müßte. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers auch durch die Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Instanzenzug nicht erkennen.
Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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