Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
VStG §25;
VStG §44a lita;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
VStG §25;
VStG §44a lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines in Beschwerde gezogenen Schuld-, Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in seinem gewerbebehördlich bewilligten Sägewerk in X, A-Gasse 3, ein Vollgatter ausgetauscht und anschließend entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 1987, Zl. II-955/87, mit welchem ihm ein Probebetrieb von einem Monat genehmigt worden sei, über diesen Probemonat hinaus, und zwar vom 8. Oktober bis 16. November 1987, betrieben zu haben; er habe daher eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und betrieben. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen und es werde hiefür gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
Über eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers erkannte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 7. Juni 1990 dahin, der Berufung werde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer deshalb, weil er in der Zeit vom 8. Oktober bis 16. November 1987 das gewerbebehördlich genehmigte Sägewerk in X, A-Gasse 3, nach einer genehmigungspflichtigen Änderung (Austausch eines Vollgatters) betrieben habe, obwohl für den Betrieb der geänderten Anlage keine Betriebsbewilligung vorgelegen sei, wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 4 Tage) bestraft werde. Hingegen werde das erstbehördliche Straferkenntnis hinsichtlich des weiteren Vorwurfes der Änderung der genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 behoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Berufung werde vorgebracht, die Behörde berufe sich zwar auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 1987, ohne jedoch ausdrücklich festzustellen, wann dieser Bescheid zugestellt worden sei und ab welchem Tag der Probebetrieb zu laufen begonnen habe. Aus diesem Grund sei der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Zeitraum vom 8. Oktober bis 16. November 1987 willkürlich und nicht nachvollziehbar. Rechtsirrig sei auch die Beschränkung des inkriminierten Verhaltens mit 16. November 1987. Es liege somit eine mangelhafte Begründung vor, da dem Straferkenntnis nicht entnommen werden könne, woraus sich dieser Endzeitpunkt ergebe. Weiters ziehe der Beschwerdeführer die Genehmigungspflicht der erfolgten Änderung der Betriebsanlage in Zweifel. Schließlich kritisiere er den mit einem Monat festgesetzten Probebetrieb. Die Zeitdauer des zugelassenen Probebetriebes habe sich als sinnlos und nicht zielführend erwiesen. Die Behörde sei nicht in der Lage gewesen, innerhalb dieser Zeit jene Messungen durchzuführen, die für die Betriebsbewilligung Entscheidungsgrundlage hätten sein sollen. Bis heute liege noch keine Entscheidung der Behörde vor, was bedeute, daß er bei gesetzeskonformen Verhalten den Betrieb seit nunmehr zwei Jahren hätte einstellen müssen. Dies wäre gleichbedeutend mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz, weshalb ein allfälliger Gesetzesverstoß entschuldigt sei. Dem sei folgendes zu entgegnen: Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Sägewerk, für das die ersten gewerbebehördlichen Genehmigungen bereits in den Jahren 1912, 1929 und 1930 erteilt worden seien. Im März 1987 habe der Beschwerdeführer um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage, nämlich für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Vollgatters, angesucht. Mit Bescheid vom 22. Juni 1987, Zl. II-955/87, habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung des Vollgatters erteilt. Gleichzeitig sei angeordnet worden, daß das neue Vollgatter erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfe; ein einmonatiger Probebetrieb sei zugelassen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe sodann die Aufnahme des Probebetriebes per
7. September 1987 angezeigt, der genehmigte einmonatige Probebetrieb sei daher am 7. Oktober 1987 abgelaufen. In der Folge sei das neue Vollgatter unbestrittenermaßen betrieben worden, obwohl die erforderliche Betriebsbewilligung nicht vorgelegen sei. Der Straftatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 sei daher hinsichtlich des Betreibens einer geänderten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung erfüllt. Was die dem Beschwerdeführer im erstbehördlichen Straferkenntnis auch zur Last gelegte Tathandlung der Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreffe, so sei dieser Vorwurf nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Unrecht erhoben worden, da ja die Änderung der Betriebsanlage (Errichtung eines neuen Vollgatters) von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit dem eingangs zitierten Bescheid gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Diesbezüglich liege somit ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb das Straferkenntnis in dieser Hinsicht zu beheben und das Strafverfahren gemäß der angeführten gesetzlichen Bestimmung einzustellen gewesen sei. Hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat sei zunächst zu bemerken, daß der Spruch eines Straferkenntnisses den Zeitpunkt der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handle, auch dessen Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu enthalten habe. Da nach der Aktenlage der genehmigte Probebetrieb am 7. Oktober 1987 geendet habe, die Anlage aber trotz Ablaufes des Probebetriebes weiter betrieben worden sei, sei als Tatbeginn der 8. Oktober 1987 anzunehmen. Das Ende der Tatzeit ergebe sich aus dem Datum der Anzeige bzw. daraus, daß dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 19. November 1987 ein konkreter Tatzeitraum mit dem Ende am 16. November 1987 angelastet worden sei und sowohl die Strafbehörde als auch die Berufungsbehörde in der Folge nicht mehr berechtigt gewesen wären, ein strafbares Verhalten über den 16. November 1987 hinaus als erwiesen anzunehmen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die erfolgte Änderung überhaupt einer gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des § 81 GewO 1973 bedürfe, sei nach Ansicht der Berufungsbehörde im vorliegenden Fall von der Strafbehörde nicht zu prüfen, da die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage im oben dargestellten Sinn tatsächlich genehmigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeine, die Einstellung des Betriebes des neuen Vollgatters nach Ablauf des Probemonates wäre gleichbedeutend mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz gewesen und ein allfälliger Gesetzesverstoß sei daher entschuldigt, berufe er sich offenbar auf einen Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 als Schuldausschließungsgrund. Ein solcher könne aber nicht als erwiesen angenommen werden. Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 könne nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. Dies treffe aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedrohe, nicht zu. Im weiteren enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich - im Umfang des aufrechterhaltenen Schuldspruches und des damit verbundenen Straf- und Kostenausspruches - die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er sei nach wie vor der Auffassung, daß keine bewilligungspflichtige Änderung - auch wenn ein diesbezüglicher Antrag seinerseits vorliege - gegeben sei und daß er daher überhaupt kein strafbares Verhalten verantworten müsse. Er habe ein altes Vollgatter durch ein neues ersetzt. Es könne als notorisch gelten, daß gerade solche Geräte infolge technischer Entwicklung und Verbesserung gegenüber alten Geräten eine Verminderung aller möglichen Immissionen, vor allem in bezug auf Lärm usw., bewirkten. Er habe zum Umstand, daß keine bewilligungspflichtige Änderung vorliege, Augenschein und Sachbefund angeboten. Diese Beweise seien nicht aufgenommen worden. Sie hätten ergeben, daß die Änderung, d.h. der Austausch des Vollgatters, gar keine neuen oder größeren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeiführen könnten. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Weiters widerspreche der angefochtene Bescheid dem Prinzip der Konkretisierung der Tatzeit. Er werde wegen eines Verhaltens in der Zeit vom 8. Oktober bis 16. November 1987 ohne nähere Uhrzeitenbegrenzung bestraft, sohin auch für Zeiträume, in denen ein Betrieb des Vollgatters überhaupt nicht in Frage komme, nämlich z.B. während der üblichen Mittagspausen von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr und vor allem während der Nachtzeit. Es sei davon auszugehen und könne auch als allgemein bekannt vorausgesetzt und als keines Beweises bedürftig angesehen werden, daß kleine Gewerbetreibende zumindest in der Nachtzeit die Maschinen nicht in Funktion hielten. Er habe auch vorgebracht, daß am 20. Oktober und 11. November 1987 kein strafbares Verhalten vorliegen könne, weil in dieser Zeit die Behörde Messungen zur Entscheidungsfindung durchgeführt habe. Wenn aber solche Messungen stattfänden, dann werde der Betrieb im Interesse der Behörde zur Entscheidungsfindung aufrechterhalten und es könne dies nicht strafbar sein. Zumindest liege für die Zeit der Messungen eine stillschweigende Genehmigung der Behörde zum Betrieb vor. Die Behörde hätte daher feststellen müssen, wann diese Messungen bzw. über welche Zeiträume hindurch stattgefunden hätten. Weiters seien nach ständiger Rechtsprechung alle strafbaren Tatzeiträume von einem Straferkenntnis bis zu dessen Zustellung mitumfaßt. Die Berufungsbehörde hätte daher feststellen müssen, wann das Straferkenntis vom 6. Oktober 1989 zugestellt worden sei, nämlich am 11. Oktober 1989, und daher aussprechen müssen, daß der Betrieb des Vollgatters bis zu diesem Zeitpunkt in den relevanten Zeiträumen von der Strafbarkeit mitumfaßt sei. Es hätte also der Zeitraum nicht auf 16. November 1987 beschränkt werden dürfen, weil andernfalls die Möglichkeit einer unzulässigen Doppelbestrafung bestehe. Des weiteren wird in der Beschwerde die Strafbemessung gerügt.
Gemäß § 360 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Was zunächst die Beschwerderüge betrifft, die Tatzeit sei im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf gegebene Betriebspausen nicht entsprechend konkretisiert, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A, dargetan hat, wird der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Weise vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG 1950 genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den vorher wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Im Hinblick auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach den Kriterien der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Begehung unter gleichen Umständen und des zeitlichen Zusammenhanges hinlänglich zum Ausdruck gebrachte Beurteilung des im Spruch mit der Angabe eines zeitraumgekennzeichneten Tatverhaltens als fortgesetztes Delikt vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldspruches nicht zu erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war zur Konkretisierung des Tatverhaltens im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 die Angabe einer entsprechenden Uhrzeit nicht erforderlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1988, Zl. 87/04/0136). Dies vor allem unter Bedachtnahme auf das Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt, wonach die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz erfaßt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkentnnis vom 19. April 1979, Zlen. 668 und 669/78). Des weiteren ist auch der Beschwerderüge, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die vordargestellte "Erfassungswirkung" feststellen müssen, wann das erstbehördliche Straferkenntnis zugestellt worden sei, und daher "aussprechen" müssen, daß der Betrieb des Vollgatters bis zu diesem Zeitpunkt in den relevanten Zeiträumen von der Strafbarkeit mitumfaßt sei, entgegenzuhalten, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0205, unter Bezugnahme auf die dort angeführte weitere hg. Rechtsprechung dargetan hat, die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit insbesondere auch dann geboten ist, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - "Sache" für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Tatzeit als Element der "als erwiesen angenommenen" Tat wesensmäßig nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen kann. Danach ist aber die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, die als erwiesen angenommene Tatzeit über den Zeitpunkt der Schöpfung (das ist im vorliegenden Fall der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) des Bescheides der Erstbehörde hinaus festzustellen. Dies gilt unabhängig von der vordargestellten "Erfassungswirkung" der Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes. Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, daß Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war.
Der Beschwerde kommt jedoch im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. Dezember 1983, Slg. N.F. Nr. 5836/F - in weiterer Folge auch im hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 83/07/0320 -, u.a. in Ansehung der Feststellung des die objektive Tatseite betreffenden maßgebenden Sachverhaltes dargetan hat, ist diese in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit (§ 25 VStG 1950 sowie § 24 VStG 1950 i.V.m. § 37 und § 39 Abs. 2 AVG 1950) ohne Einschränkung vorzunehmen. Hieraus folgt aber auch im Hinblick auf die vordargestellten, für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung als relevant in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale - die in dieser Hinsicht eine Bezugnahme auf bescheidmäßige Absprüche nicht aufweisen -, daß die belangte Behörde die Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Bindung an den eingangs bezeichneten Änderungsgenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 1987 vorzunehmen hatte.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid jedenfalls schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für nicht erforderliche Stempelgebühren angesprochenen Mehrersatzbetrag.
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