Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §56;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §56;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. August 1988 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben es als Obmann des Vereines 'Klub A' und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafges. 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Vereines zu verantworten, daß von diesem Verein seit März 1987 am Standort Salzburg, X-Straße 33, das Gastgewerbe in der Betriebsart 'Buffet' ausgeübt wird, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Konzession zu sein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 (1) Z. 2 i.Z.m. § 5 Z. 2 Gewerbeordnung."
Hiefür wurde über den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf
§ 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzarreststrafe 18 Tage) verhängt.
Einer seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 15. September 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 51 VStG 1950 und § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 insofern teilweise Folge, als der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben es als Obmann des Vereines 'Klub A' und somit als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Vereines zu verantworten, daß von diesem Verein vom 6.9.1987 bis 31.8.1988 am Standort Salzburg, X-Straße 33, das Gastgewerbe in der Betriebsart 'Buffet' ausgeübt wurde, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Gastgewerbekonzession zu sein.
Verletzte Rechtsvorschrift: § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Z. 2 GewO 1973."
Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 12 Tage) verhängt.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, das erstbehördliche Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die genannten Vorschriften der Gewerbeordnung dadurch übertreten zu haben, daß er als Obmann und als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ des in Rede stehenden Vereines in der Zeit von März 1987 bis 31. August 1988 am angeführten Standort das Gastgewerbe in der Betriebsart "Buffet" ausgeübt habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Konzession zu sein. Weiters wird - nach die Tat betreffenden Erwägungen angeführt - zunächst sei der Strafbetrag entsprechend herabzusetzen gewesen, da der gegenständliche Verein mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates Salzburg vom 17. August 1987, Zl. I/A-Str. 2474/86, für den Tatzeitraum vom 19. April 1986 jedenfalls bis 5. September 1987 wegen desselben Deliktes bereits bestraft worden sei, weshalb der Tatzeitraum einzuschränken gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er rügt in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere die Annahme der belangten Behörde über eine gewerbliche Tätigkeit des in Rede stehenden Vereines und weiters sowohl eine Verletzung der Offizialmaxime als auch eine Verletzung des Parteiengehörs.
Der Beschwerde kommt bereits im Hinblick auf folgende Überlegungen im Ergebnis Berechtigung zu:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hatte. Unbeschadet des sich aus der Vorschrift des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergebenden Rechtes, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, ist danach aber die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat (§ 44a lit. a VStG 1950) auszuwechseln. Es gehört zu den weiter nicht erörterungsbedürftigen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - "Sache" für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Tatzeit als Element der "als erwiesen angenommenen" Tat wesensmäßig nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen kann. Im Sinne der obigen Darlegungen ist daher die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, die als erwiesen angenommene Tatzeit über den Zeitpunkt der Schöpfung (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) des Bescheides der Erstbehörde hinaus festzustellen. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekanntgewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz umfaßt. Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, daß Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Zl. 83/04/0046, und die dort bezogene weitere hg. Rechtsprechung).
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) müssen schriftliche Ausfertigungen u.a. mit Datum versehen sein.
Die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkung des Bescheides ohne Belang, es sei denn, daß dem Bescheiddatum im betreffenden Einzelfall aus bestimmten anderen Gründen wesentliche Bedeutung zukäme (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1984, Zl. 82/02/0140, u.a.).
Im Hinblick auf die vordargestellte Rechtslage kommt dem Bescheiddatum im Zusammenhalt mit der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG 1950 im Beschwerdefall insofern Bedeutung zu, als daraus der Zeitpunkt der "Schöpfung" des Bescheides hervorgeht, wobei maßgebend für die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides die Fassung ist, in der er der Partei zugestellt wurde (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 8. Dezember 1949, Slg. N.F. Nr. 621/A). Im Beschwerdefall bezogen sich sowohl die belangte Behörde in der Sprucheinleitung des angefochtenen Bescheides als auch der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdevorbringens auf das erstbehördliche Straferkenntnis vom "29.8.1988" und es ergibt sich aus den Beschwerdefeststellungen kein Anhaltspunkt dafür, daß etwa die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Straferkenntnisses (in Übereinstimmung mit der Urschrift) ein Bescheiddatum aufgewiesen hätte, das die Bezeichnung des Tatzeitraumes im angefochtenen Bescheid "6.9.1987 bis 31.8.1988" in Ansehung dieses Endzeitpunktes gerechtfertigt hätte. Ausgehend davon erkannte aber die belangte Behörde entgegen der dargestellten Rechtslage mit dem angefochtenen Bescheid offensichtlich über einen über die Schöpfung des erstbehördlichen Straferkenntnisses hinausreichenden Tatzeitraum.
Der angefochtene Bescheid war somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weshalb sich auch eine Erörterung des damit nicht im Zusammenhang stehenden weiteren Beschwerdevorbringens erübrigte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere auf § 59 Abs. 3 VwGG - im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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