Normen
AVG §37;
AVG §38;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §25;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §25;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18. August 1982 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, (FG) schuldig erkannt und gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 FG über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (eine Ersatzarreststrafe von 21 Tagen) verhängt, weil er Ende März 1981 auf dem Grundstück n1 KG G (im Auftrag von dessen Eigentümerin) auf einer Fläche von 0,2248 ha eine Waldverwüstung begangen habe, indem er ohne Vorliegen einer entsprechenden Rodungsbewilligung diese Fläche "gerodet" - dieser Begriff wird, wie der Zusammenhang zeigt, im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches in der Bedeutung des Beseitigens von Waldbewuchs verwendet - und somit die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt habe.
Mit Bescheid vom 16. August 1983 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde unter Hinweis auf die Berufung, das ihr vorangegangene Verwaltungsgeschehen, das von der Rechtsmittelbehörde eingeholte, auf einem Ortsaugenschein beruhende Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie auf § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 FG ausgeführt: Nach den schlüssigen Ausführungen im eben erwähnten Sachverständigengutachten sei nachgewiesen, dass durch die Handlungen des Beschwerdeführers eine Waldverwüstung im Sinn des Forstgesetzes herbeigeführt worden sei. Durch das Luftbild 2048 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aus dem Jahr 1971, zu dessen Auswertung der Sachverständige die Befähigung besitze, sei die Bestockung der gesamten Parzelle zum Zeitpunkt der Aufnahme nachgewiesen. Auch habe das zuständige Forstorgan der Bezirksforstinspektion in seiner Anzeige vom 2. April 1981 ausgeführt, dass die betroffene Waldfläche mit einem hiebsunreifen (25-jährigen) Fichten-Robinien-Bestand bestockt gewesen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst zugegeben, dass diese Fläche teilweise bestockt gewesen sei. Was die Frage der Waldfeststellung betreffe, werde festgehalten, dass ein darauf abzielender Antrag erst am 28. August 1981 gestellt, der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung aber bereits im März 1981 begangen habe. Da gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 und § 16 Abs. 1 FG ein besonderes Verschulden oder Vorsatz bei einer Waldverwüstung nicht gefordert werde, genüge gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 für diese Übertretung fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer besitze ein Erdbewegungsunternehmen, so daß er auf Grund seiner Tätigkeit wissen müsse, dass für die Benützung von Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur eine entsprechende Rodungsbewilligung vorliegen müsse. Nach seiner Aussage vom 3. Juni 1981 habe er die Grundstückseigentümerin in dieser Hinsicht befragt; schon daraus ersehe man, dass er die betroffene Fläche selbst für Waldboden gehalten habe. Seine Fahrlässigkeit liege darin, dass er sich mit einer bloßen mündlichen Erklärung der Grundstückseigentümerin zufrieden gegeben und sich nicht zur Klärung seiner Zweifel an die zuständige Forstbehörde gewendet habe. Auch sei vom Beschwerdeführer ein, wie er selbst einräume, bestockter, angeblich geringer Teil des genannten Grundstücks miteinplaniert worden. Wie er behaupte, habe er keine Bedenken in der Richtung gehabt, diese Fläche wäre Wald. Damit habe er aber fahrlässig gehandelt, weil er auf Grund seiner Tätigkeit unbedingt hätte wissen müssen, dass für diese Beurteilung ausschließlich die Forstbehörde zuständig sei, weshalb er sich durch Anfrage an diese oder an den für das Gebiet zuständigen Förster Gewissheit über die Waldeigenschaft hätte verschaffen müssen. Im übrigen werde das Grundstück n1 sowohl im Grundstücksverzeichnis als auch in einem Teilungsvertrag aus 1980 als Waldparzelle geführt. Da das Forstgesetz eine Geldstrafe bis zur Höhe von S 60.000,-- vorsehe, sei die verhängte Strafe im Hinblick auf die vom Beschwerdefüher herbeigeführte wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens schuldangemessen und entspreche auch den vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, bei der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht, zumindest nicht im festgesetzten Ausmaß bestraft zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt; die Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Gemäß § 16 Abs. 1 FG ist jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet. Gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen liegt eine Waldverwüstung unter anderem dann vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird (lit. a).
In der Beschwerde werden zunächst verschiedene Argumente vorgebracht, aus denen die Nichtwaldeigenschaft der betroffenen Fläche hervorgehen soll; so werden Erklärungen von Anrainern, eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sowie von zwei Förstern erwähnt und die Auswertung des Luftbildes in der Weise, wie sie für den angefochtenen Bescheid maßgebend war, bekämpft und schließlich bemängelt, dass das Strafverfahren nicht bis zum Abschluss eines das Grundstück n1 betreffenden Waldfeststellungsverfahrens ausgesetzt wurde.
Auf den zuletzt genannten Einwand ist zu erwidern, dass die Strafbehörden im Beschwerdefall durchaus verhalten waren, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen, was bedeutet, dass ihnen auch die tatbestandsmäßige Prüfung oblag, ob es "Wald"boden im Sinne des Forstgesetzes war, der gemäß § 16 Abs. 2 lit. a FG durch die Handlung des Beschwerdeführers betroffen wurde; ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren hätte für das Strafverfahren Bindungswirkung nicht erzeugt (vgl. in diesem Zusammenhang dazu auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. Dezember 1983, Zl. 1055/79, Slg. Nr. 5836/F). In dieser Hinsicht hatte nun die belangte Behörde ein forsttechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt, in dem unter anderem ausgeführt worden war:
"Die Meinung der Berufungswerberin (richtig: des Berufungswerbers, der in seiner Berufung die betreffende Behauptung aufgestellt hatte) wonach nur ca. 300 m2 der 2.248 m2 großen Parzelle n1 KG G bestockt gewesen seien ist unrichtig. An Hand des Luftbildes Nr. 2048 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aus dem Jahre 1971, das bei der Bezirksforstinspektion Völkermarkt aufliegt, ist schlüssig nachzuweisen, dass die gesamte Parzelle zum damaligen Zeitpunkt bestockt war. Durch das Einschieben des Waldbodens, auf dem ein etwa 25 jähriger Fichten-Robinienbestand stockte, wurde das seit Jahrzehnten gewachsene, für Waldböden charakteristische Gefüge und der diesem eigene Aufbau in Horizonten vernichtet. Damit wurden die Lebensbedingungen für die dem Waldboden eigenen Bodenlebewesen, insbesondere Mikroorganismen und Bodenpilze wesentlich verschlechtert bzw. vernichtet."
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs am 8. Juli 1983 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen geboten. Der Beschwerdeführer hat sich hiezu jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geäußert. Damit ist die fachliche Beurteilung auch in Hinsicht der Waldeigenschaft letztlich vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie auch insoweit das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
In der Schuldfrage wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich "an Ort und Stelle in Anwesenheit des Geometers und der beiden erfahrenen, in jeder Hinsicht integren und angesehenen Förster ... sowie einiger erfahrener Anrainer davon überzeugt, dass es sich bei der Parzelle n1 keinesfalls um Wald im Sinne des FG" handle. Selbst wenn dies noch vor Inangriffnahme der "Rodung" geschehen wäre, lägen deshalb noch nicht entscheidende Umstände vor, die die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe fahrlässig gehandelt, entkräften würden. Der Beschwerdeführer ist nach den Angaben in seiner Einvernahme vom 3. Juni und vom 3. September 1981 von der Waldeigenschaft ausgegangen, da er seine Auftraggeberin "vor Beginn dieser Rodung ausdrücklich befragt habe, ob Sie eine Schlägerungs- bzw. Rodungsbewilligung für diese Fläche" habe, worauf ihm geantwortet worden sei, dass "für diese Arbeiten keine Bewilligung benötigt und überdies nur kleine Korrekturen durchgeführt" würden. Dass der Beschwerdeführer damit die ihm zuzumutende Sorgfalt außer acht gelassen hat, indem er den Bewuchs einer von ihm als Waldboden vorausgesetzten Fläche ohne Vorliegen einer Bewilligung entfernte, liegt auf der Hand. Die nur in der Vernehmung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1982 enthaltene Äußerung, die Auftraggeberin habe erklärt, einen Bewilligungsbescheid zu haben, ist nicht bestätigt und in der Folge auch vom Beschwerdeführer nicht mehr wiederholt worden. In der Berufung erklärte der Beschwerdeführer sodann allerdings im Gegenteil zu dieser und den vorangeführten Äußerungen, es sei ihm klar gewesen, "dass es für die Ausplanierung landwirtschaftlicher Nutzflächen keinerlei Bewilligung bedarf, da die Parz n1 bzw. der bestockte geringe Teil davon nicht als Wald im Sinne des ForstG beurteilt werden" könne. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber auch ausführt, er habe sich unter anderem "an Hand des ForstG" von der Rechtmäßigkeit seiner Arbeit überzeugt, ist ihm allein schon das unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsmoment entgegenzuhalten, wonach das betroffene Grundstück unter anderem im Grundstücksverzeichnis als Waldparzelle geführt wird, weshalb diese Grundfläche gemäß § 3 Abs. 1 FG "als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes" gelten musste, "solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt". Auch stellt sich der Vorwurf der Behörde nicht als ungerechtfertigt dar, der Beschwerdeführer hätte vor Einebnung von Flächen, die nach seinen eigenen Ausführungen zumindest zum Teil bestockt waren (siehe etwa Berufung: "nur ein Bruchteil der Parz n1 war effektiv Waldfläche" oder "300 m2 bestockt und zwar mit ca. 10 Stk. wild aufgekommenen Robinien, Linden und Weiden und zwei Reihen von Fichten"), im Rahmen seiner behaupteten Beobachtungen und Nachforschungen nicht gerade die zuständige Forstbehörde von seiner Erkundigung ausnehmen dürfen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens, welches, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, für die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens genügte, nicht für rechtswidrig zu erkennen ist.
Der Beschwerdeführer rügt zuletzt auch die Strafbemessung. Er weist darauf hin, dass er sich seit Herbst 1982 in Konkurs befinde und völlig einkommens- und vermögenslos sei; obwohl dies amtsbekannt sei, werde im angefochtenen Bescheid darauf nicht Rücksicht genommen. Das die Höhe der verhängten Strafe betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers besteht zu Recht. Im angefochtenen Bescheid wird nämlich in dieser Hinsicht mit einer unzureichenden Begründung lediglich auf den gesetzlichen Strafrahmen, die wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens und die "vom Berufungswerber selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse" verwiesen. Es hat jedoch die letzte diesbezügliche Erhebung nach Lage der Verwaltungsakten am 25. Februar 1982, also rund eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefunden; bei jener Gelegenheit wurde zudem ein "jährlicher Umsatz von ca. 10 Mio S, Schuldenstand ca. 15 Mio S" festgestellt, was ein undifferenziertes Ermittlungsergebnis darstellt, welches umso mehr einer Überprüfung bedurfte, als bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 3. Juni 1981 noch "jährl. S 15,000.000,-- Bruttoumsatz" bei gleich hohen Schulden vermerkt wurden. Darüber hinaus fehlt auch die Bezugnahme auf Erschwerungs- und Milderungsgründe und deren Abwägung sowie die besondere Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens - die Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens ist ein objektives Kriterium, das den Unrechtsgehalt der Tat betrifft und vom subjektiven Kriterium des Schuldgehaltes der Tat zu unterscheiden ist. Auf alles dies ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1950 Bedacht zu nehmen und es ist hierauf gemäß § 24 VStG 1950 und § 60 AVG 1950 in der Begründung der Strafbemessung in klarer und übersichtlicher Zusammenfassung einzugehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1979, Slg. Nr. 9755/A).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG in seinem Straf- und in seinem gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 damit zusammenhängenden Kostenausspruch aufzuheben, weil Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde insoweit zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im übrigen war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft jene geltend gemachten Kosten für den Beschwerdeschriftsatz, die den hiefür im Gesetz vorgesehenen Pauschalaufwand übersteigen, sowie Stempelgebühren für nicht zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Beilagen.
Wien, am 3. Februar 1987
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