VwGH 87/14/0133

VwGH87/14/013311.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des Hubert E in K, vertreten durch Dr H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom 14. Jänner 1987, Zl 299 - 3/86, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1985, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §114;
EStG 1972 §33 Abs5 idF 1984/531 ;
VwGG §34 Abs1;
BAO §114;
EStG 1972 §33 Abs5 idF 1984/531 ;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte im Streitjahr sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höche von S 803.890,-- als auch solche aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von S 19.059,--. Laut dem der Erklärung beigelegten Lohnzettel wurde keine Lohnsteuer einbehalten.

Strittig ist sohin, ob bei der Veranlagung der Arbeitnehmerabsetzbetrag nach § 33 Abs 5 EStG idF

BGBl Nr 531/84 zumindest im Verhältnis zur Gesamtsteuerbelastung von der sich nach § 33 Abs 1 leg cit ergebenden Steuer abzuziehen ist. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, aus dem dritten Satz des § 33 Abs 5 EStG ergebe sich, daß der Arbeitnehmerabsetzbetrag nur in jener Höhe abzuziehen sei, mit der er bereits anläßlich des Lohnsteuerabzuges berücksichtigt worden sei. Hingegen meint der Beschwerdeführer, bei dem gegebenen System einer synthetischen Einkommensteuer dürften einzelne Einkunftsarten nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sei im Weg einer Proportionalrechnung der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu gewähren.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1987, B 129/87-4, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Bestimmungen des § 33 Abs 5 EStG idF BGBl Nr 531/84 verletzt.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl 89/14/0193, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der nunmehr strittigen Frage befaßt. Er ist hiebei zu dem Schluß gelangt, daß der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zusteht, wenn die hypothetische Steuerberechnung keine Einkommensteuer aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ergibt. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Arbeitnehmerabsetzbetrag sei zumindest im Verhältnis zur Gesamtsteuerbelastung zu gewähren, ist im Gesetz nicht gedeckt; der Beschwerdeführer unterließ es überdies sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzustellen, wie eine solche Proportionalrechnung durchgeführt werden sollte. Bemerkt wird, daß aus den vom Beschwerdeführer seinem ergänzenden Schriftsatz beigelegten Einkommensteuerbescheiden keineswegs hervorgeht, die Abgabenbehörde gewähre in der Regel auch dann, wenn keine Lohnsteuer einbehalten worden sei, den Arbeitnehmerabsetzbetrag. Die in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden angerechnete Lohnsteuer ist nämlich bereits um den Arbeitnehmerabsetzbetrag gekürzt. Abgesehen davon kann niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl 89/14/0264). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von der bisher und am heutigen Tag (vgl das Erkenntnis Zl 91/14/0050) vertretenen Rechtsansicht abzuweichen. Auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im bereits zitierten Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl 89/14/0193, wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die belangte Behörde habe insofern Verfahrensvorschriften verletzt, als sie seinem Antrag in dem von ihm in Ergänzung der mangelhaften Berufung erstatteten Schriftsatz auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, genügt es darauf hinzuweisen, daß ein derartiger Antrag in der Berufung, in der Beitrittserklärung oder in einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen ist (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, S 676 f und die dort zitierte hg Rechtsprechung). In der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden, wobei noch zu bemerken ist, daß der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 591 und 610, und die dort zitierte hg Rechtsprechung).

Dem Antrag "für den Fall der Abweisung der Beschwerde wolle der Verwaltungsgerichtshof nochmals überprüfen, ob die Beschwerde - entgegen der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.6.1987 - aus den angeführten Gründen - an den Verfassungsgerichtshof rückzuverweisen sei," konnte schon mangels jeglicher gesetzlichen Grundlage nicht entsprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf den bereits erwähnten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1987, B 129/87-4, auch nicht veranlaßt, einen Antrag im Sinn des Art 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl Nr 104.

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