VwGH 89/14/0193

VwGH89/14/01937.9.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 30. August 1988, Zl. 6/146/1-BK/S-1988, betreffend Einkommensteuer 1986

Normen

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §33 Abs5 idF 1984/531;
StGG Art2;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §33 Abs5 idF 1984/531;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 1986 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von S 15.091,--, weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages, da im Sinne des § 33 Abs 5 EStG 1972 auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales und des allgemeinen Steuerabsetzbetrages) keine Einkommensteuer entfallen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 12. Juni 1989 , B 1775/89-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab, weil die Beschwerde die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 5 erster Satz EStG verletzt. Er beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch Abschnitt I Art. I Z. 18 Abgabenänderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 531, wurde § 33 Abs. 5 EStG 1972 geändert und der Arbeitnehmerabsetzbetrag ab 1985 neu geregelt. Nach dem dritten Satz der geänderten Bestimmung darf der Absetzbetrag die Steuer nicht übersteigen, die nach § 33 Abs. 1 bis 4 und 8 (nach 1986 Absatz 7) EStG auf die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, entfallen würde.

Der Beschwerdeführer hält es für verfehlt, diese Einkünfte isoliert von allen anderen zu betrachten und davon eine fiktive Steuer zu ermitteln.

Gegen die Ansicht des Beschwerdeführers spricht schon der Wortlaut der genannten Bestimmung (".... entfallen würde"). Weiters ist den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Abgabenänderungsgesetz 1984 (420 Blg StenProt NR 16. GP S 22) zu entnehmen, daß bei der Anwendung des § 33 Abs. 5 EStG die auf die steuerabzugspflichtigen Einkünfte entfallende Tarifsteuer nach § 33 Abs. 1 bis 4 und 8 ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte und allfälliger Sonderausgaben zu ermitteln ist; auch die historische Interpretation führt daher zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis. Schließlich ist es in der Lehre anerkannt, daß die strittige Bestimmung eine isolierte Betrachtung und eine gesonderte Steuerberechnung erfordert (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 Seite 1084, und Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommenteuer, § 33 EStG 1972 Tz 13).

Daß in die vorzunehmende hypothetische Steuerberechnung auch der allgemeine Steuerabsetzbetrag einzubeziehen ist, ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Absätze 1 bis 4 und 8 - somit auch den einschlägigen Abs. 3 - im Abs. 5 des § 33 EStG in der anzuwendenden Fassung.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, die von ihm bekämpfte Auslegung der strittigen Bestimmung durch die belangte Behörde wäre gesetzwidrig, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht anzuschließen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Gleichheitswidrigkeit behauptet, hat bereits der Verfassungsgerichtshof die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht erkennen können. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken des Beschwerdeführers nicht, zumal durch das Abgabenänderungsgesetz 1984 insoweit lediglich die Möglichkeit, eine über die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Steuer hinausgehende Steuerersparnis zu erzielen, beseitigt wurde (vgl. Hofstätter-Reichel a.a.O.).

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides demnach nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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