VwGH 89/14/0264

VwGH89/14/026430.1.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte

Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr Egger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom 22. Mai 1989, Zl 237 - 3/88, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987, den Beschluß gefaßt:

Normen

AbgRallg;
BAO §114;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AbgRallg;
BAO §114;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Pensionistin, wies in ihrer Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1986 ua als sonstiges Vermögen zwei Sparguthaben von rund 1,5 Mio S aus. In der rund zwei Jahre später beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 brachte die Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Ansatz. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen vertrat sie die Ansicht, sie erkläre diese nicht, weil die Mehrheit der Abgabepflichtigen wegen der Anonymität der Sparbücher und der daraus fließenden Zinsen ebenfalls keine diesbezüglichen Einkünfte aus Kapitalvermögen erkläre und dies von der Abgabenbehörde entgegen den Bestimmungen des § 114 BAO toleriert werde.

Auf Aufforderung des Finanzamtes gab die Beschwerdeführerin die ihr aus den Sparguthaben im Jahr 1987 zugeflossenen Zinsen mit 69.587,79 S bekannt, worauf die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 27 Abs 4 EStG mit 59.588 S bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zum Ansatz gebracht wurden.

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, in Österreich lägen 1.000 Mia S auf Sparguthaben, wobei hiefür wegen der Anonymität der Sparbücher weder Einkommennoch Vermögensteuer entrichtet würden. Die Behörde toleriere diese Vorgangsweise bei den meisten Abgabepflichtigen, wodurch sie gegen den Gleichheitsgrundsatz, der sowohl im § 114 BAO als auch im Art 7 Abs 1 B-VG normiert sei, verstoße. Die ihr gegenüber geübte Vorgangsweise verletze in Ansehung der gegenüber anderen Abgabepflichtigen geübten sowohl das Gleichheitsgebot als auch die Steuergerechtigkeit und sei mit den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs 3 Z 5 und § 27 Abs 1 Z 4 EStG ab, wobei sie zunächst ausführte, unbestritten sei, daß der Beschwerdeführerin im Streitjahr 69.587,79 S an Zinsen aus Sparguthaben zugeflossen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun, weil es nicht entscheidungswesentlich sei, daß ein Großteil der Abgabepflichtigen auf Grund der Anonymität der Sparbücher nicht zu Steuerleistungen herangezogen werden könne, sondern nur, daß die Beschwerdeführerin steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen in unbestrittener Höhe bezogen habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits wiederholt ausgeführt habe, könne niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten. Was schließlich die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beträfe, genüge es darauf hinzuweisen, daß der Abgabenbehörde die Beurteilung der Verfassungskonformität von Gesetzen nicht zustehe.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1989, B 803/89-3, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In dem im Verfahren gemäß § 34 Abs 2 VwGG erstatteten Schriftsatz führt die Beschwerdeführerin im Sinn der Bestimmungen des § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG folgendes aus:

" Ich wurde in meinem aus § 114 BAO erfließenen Recht

verletzt, gleichmäßig wie alle anderen abgabepflichtigen Personen behandelt zu werden.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt sich auf § 115 BAO, da die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, alle abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, nicht nachgekommen ist.

Aus diesem Grund wurde lediglich ich punktuell gezielt zur Entrichtung der Einkommensteuer aus den Zinserträgnissen für 1987 herangezogen und dies hinsichtlich der größeren Mehrheit der steuerpflichtigen Personen unterlassen."

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführerin in ihren (subjektiv-öffentlichen) Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung wieder vermag lediglich der die Rechte der Partei gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl den hg Beschluß vom 8. April 1986, Zl 86/14/0032).

Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem die Heranziehung der der Höhe nach unbestrittenen Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Einkommensbesteuerung durch das Finanzamt bestätigt wurde, rechtswidrig sei, sondern wirft der Abgabebehörde bloß vor, sie hätte es in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unterlassen, andere Abgabepflichtige wegen der diesen zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Sparbüchern) zur Einkommensbesteuerung heranzuziehen. Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, sondern eine objektive Rechtswidrigkeit geltend. Hiedurch kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht beschwert sein. Die österreichische Rechtsordnung kennt nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 21. September 1984, Zl 82/17/0018, ausgeführt hat, kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Verwaltungsführung durch die Behörden im Verfahren betreffend andere Rechtssubjekte. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob die Abgabenbehörde etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber der Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, kann niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (vgl das hg Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl 86/14/0091). Die im Beschwerdefall fehlende Möglichkeit einer Rechtsverletzung hat somit den Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zur Folge. Diese war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Hinsichtlich der (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisse und des zitierten hg Beschlusses wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

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