VfGH B1359/11

VfGHB1359/1120.9.2012

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestrafung eines bei einer Spontanversammlung anwesenden Berichterstatters wegen Unterlassung der Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsortes nach Versammlungsauflösung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art10
VersammlungsG §14, §19
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art10
VersammlungsG §14, §19

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem bekämpften Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 19. September 2011 wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: BPD Wien) vom 26. November 2010 wegen Verletzung des §14 Abs1 iVm §19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98 in der - zum Zeitpunkt des gegenständlichen Sachverhaltes geltenden - Fassung BGBl. I 127/2002, (im Folgenden: VersammlG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Den Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens bildet eine am 29. Jänner 2010 in 1060 Wien, Christian-Broda-Platz abgehaltene, gegen die Veranstaltung des Balles des Wiener Korporationsringes ("WKR-Ball") gerichtete "spontane Versammlung", die von der Versammlungsbehörde um

18.51 Uhr aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer wurde von der BPD Wien bestraft, da er als Teilnehmer dieser Versammlung es unterlassen habe, den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung binnen einer ihm eingeräumten Frist von zehn Minuten zu verlassen; er wäre vielmehr bis zumindest

20.40 Uhr am Versammlungsort verblieben.

3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner gegen das Straferkenntnis der BPD Wien erhobenen Berufung im Wesentlichen vor, er sei zwar zur fraglichen Zeit am Versammlungsort anwesend gewesen, wäre jedoch kein Teilnehmer der Versammlung, sondern sei bloß "Berichterstatter" gewesen. Die an die Versammlungsteilnehmer gerichtete behördliche Auflösung der Versammlung könne sich daher nicht auf ihn bezogen haben, weswegen er auch keine Veranlassung gehabt hätte, den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung zu verlassen. Seine Eigenschaft als "Berichterstatter" würde sich aus einer am 31. Jänner 2010 auf der Internetseite "www.asyl-in-not.org " veröffentlichten Stellungnahme zu den gegenständlichen Ereignissen vom 29. Jänner 2010 ergeben. Das nunmehrige Vorgehen der Behörde gegen ihn würde "jede kritische Berichterstattung über behördliche Maßnahmen, sofern sie auf eigener Beobachtung vor Ort beruht", untersagen und stelle daher einen Angriff gegen die Pressefreiheit dar. (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Auf das Wesentliche zusammengefasst, nahm der UVS Wien in dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid nach Durchführung des Beweisverfahrens, einschließlich der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

"Es ist die Feststellung zu treffen, dass der Bw

[Anm.: Berufungswerber] innerhalb des verbotenen Sperrbereiches zum Beanstandungszeitpunkt sich aufhielt und die polizeiliche Anordnung deutlich verstanden hatte, welche den Bereich, in dem sich der Bw aufhielt, als Verbotszone erklärte und die dort aufhältigen Personen zum Verlassen des Verbotsbereiches aufgefordert hatte. Es ist eindeutig festzustellen, dass eine größere Zahl von Journalisten innerhalb des Verbotsbereiches zugelassen war, welche sich beim jeweiligen Eintreffen (idR vor Beginn der Demonstration, jedoch auch noch nachträglich) beim Pressedienst der BPD Wien gemeldet hatten und akkreditiert wurden. Der Pressesprecher [Anm.: der BPD Wien] als Zeuge vor dem UVS Wien hatte ausdrücklich betont, dass bis zum Ende des polizeilichen Einsatzes immer wieder Journalisten hinzukommen hätten können[,] um nachträglich registriert zu werden. Er hatte ausdrücklich konzediert, auch dem Bw im Falle dessen Meldung eine Akkreditierungskarte ausgestellt zu haben.

Es ist unstrittig, dass sich der Bw bewusst nicht als Journalist auswies, bewusst nicht im Besitz eines Presseausweises ist und sich auch bewusst nicht als sonstiger Medienvertreter innerhalb des Verbotsbereiches akkreditieren ließ.

[...]

Zufolge des Umstandes, dass der Bw bewusst das

freiwillige Verlassen des Verbotsbereiches unterließ und bewusst sich nicht von den übrigen Anwesenden unterscheiden wollte, ist ent[gegen] der Berufungsausführungen[...] der gegenständliche Tatvorwurf nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, als darin dem Bw vorgeworfen wird, der gegenständlich zu beurteilenden Auflösung der Versammlung und [dem] Verlassen des Versammlungsortes nicht entsprochen zu haben. Eine Rechtfertigung zum Verbleiben vermag das vom Bw praktizierte Handeln nicht zu geben. Die Tatbestandsmäßigkeit aus objektiver und subjektiver Sicht war somit zu bejahen."

5. In seiner rechtlichen Beurteilung führte der UVS Wien in Wesentlichen aus, dass es unbestritten wäre, dass der Beschwerdeführer den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung nicht verlassen hätte. Bezug nehmend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es keine rechtliche Grundlage dafür gäbe, dass er sich bei der Teilnahme an einer Versammlung als Pressevertreter registrieren lassen müsse, urteilte der UVS Wien - zusammengefasst -,

"dass die gegenständliche und im Allgemeinen

praktizierte Akkreditierung und Registrierung von Journalisten keineswegs das Grundrecht des freien Journalismus aushöhlt und jedenfalls vom Eingriffsvorbehalt, dem jedes Grundrecht aufgrund der öffentlichen Ordnung unterliegt, getragen ist.

[...]

[...]

Besonders richtungsweisend kann die Entscheidung

[Anm.: des Verfassungsgerichtshofes] vom 12.6.1987, B148/85 in VfSlg. 11329 angesehen werden, als darin ein Journalist, der sich in unmittelbarer Nähe der Manifestanten befand, jedoch nicht zu den Versammlungsteilnehmern gehörte, ebenso mit Anwendung körperlicher Gewalt die Auflösung der Versammlung auch gegen den Journalisten durchgesetzt wurde. In dieser Entscheidung, VfSlg. 11.329, sprach der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass in diesem Fall auch gegen den Journalisten weder ein Verstoß nach Art10 noch nach Art3 EMRK vorliege. [...]

Konkret zu einem Journalisten führte der VfGH i[n] VfSlg. 11329 [...] ausdrücklich aus: 'Wenn der Beschwerdeführer an sich nicht zu den Versammlungsteilnehmern gehörte, sich aber zum maßgeblichen Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe von Manifestanten befand, noch dazu, wo der Beamte nach eigenen Angaben keinen Presseausweis des Beschwerdeführers gesehen hat, so kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass ein einzelner Schlag mit dem Gummiknüppel auf den Arm in Misshandlungsabsicht erfolgte.' Auch die Anwendung von sonstiger Körperkraft zur Durchsetzung der Auflösung der Versammlung wurde als maßhaltend beurteilt. Auch stellte der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass durch das Vorgehen der Polizei die Beschaffung von Informationen im Ergebnis nicht behindert war und verwies auf die Entscheidung des VfGH vom 16.3.1987, B154/85 zum Schutzumfang des Art10 EMRK im Allgemeinen.

[...]

Im Lichte der umfangreich erhobenen Judikatur und Literatur kann somit kein Verhalten der Behörde festgestellt werden, das dem aus Art10 Abs1 und 2 EMRK erfließenden Schutzcharakter widerspräche. Unter nochmaligem Verweis auf VfSlg. 11329 und der dort zitierten gleichgelagerten sechs Parallelentscheidungen im Zusammenhang mit der behördlichen Auflösung einer Versammlung, von deren Zwangsakten auch ein Journalist betroffen war, ist dem Bw entgegenzuhalten, dass er der ihm aus dem Mediengesetz, BGBl. 314/1981 erfließenden Verpflichtung eines ordnungsgemäßen journalistischen Einschreitens nicht nachgekommen war, als er - nach eigenen Ausführungen völlig bewusst - die Bekanntgabe seines Status als Medienvertreter sowie auch jegliche Akkreditierung vor den anwesenden Polizeiorganen verschwieg und folglich [k]on[k]ludent verweigerte.

[...]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Journalist beim offiziellen Einschreiten als Medienvertreter gegenüber Behördenorganen verpflichtet ist, sich als Medienvertreter zu legitimieren und eindeutig zu deklarieren, sei es mit Hilfe eines Presseausweises, sei es mit Hilfe sonstiger Nachweise. Das gegenständliche Vorgehen gegen den völlig anonym gebliebenen Bw im Rahmen der Auflösung der Demonstration und Bestrafung jener Personen, die den Versammlungsort nicht freiwillig verlassen hatten, stößt somit im Lichte des Art3 und Art10 EMRK auf keinerlei Bedenken, zumal der Bw zum Beanstandungszeitpunkt nicht als Medienvertreter gelten hatte können und sich somit auch nicht im Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK befunden haben könnte."

6. Gegen diesen Bescheid des UVS Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG und auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Wörtlich führt der Beschwerdeführer darin - im Wesentlichen - wie folgt begründend aus:

"Die belangte Behörde geht leichtfertig vom Inhalt des Verwaltungsakts ab, indem sie völlig willkürlich annimmt, ich sei doch Demonstrationsteilnehmer gewesen.

[...]

Auch in der Berufungsverhandlung wurde mir wiederholt vorgehalten, ich wäre ein Veranstaltungsteilnehmer gewesen, obwohl [...] nicht festgestellt werden konnte, dass ich ein Teilnehmer der Veranstaltung war, sondern stets dabei blieb, lediglich die Vorgänge vor Ort beobachtet zu haben, mit dem Zweck[,] darüber einen Bericht zu erstatten und die Öffentlichkeit über die dortigen Vorgänge zu informieren. Aktenkundig ist, das[s] ich auf der Homepage des Vereins 'Asyl in Not' über die Vorgänge berichtete und erwiesen ist, dass ich als Berichterstatter vor Ort war."

Bezug nehmend auf die von der belangten Behörde

zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis VfSlg. 11.329/1987, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus:

"Hier ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit diese Begründung etwas mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu tun hat - [e]s handelt sich bei diesem Beispiel um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, wobei im maßgeblichen Moment die Journalisteneigenschaft des Betroffenen nicht festgestellt werden konnte - dies tut hier nichts zu Sache. In meinem Fall habe ich im Wege der Berufung gegen das Straferkenntnis mitgeteilt, dass mir aufgrund des Umstandes, dass ich als Berichterstatter bei der Versammlung anwesend war, das Straferkenntnis zu Unrecht ausgestellt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren geht es darum, dass die Behörde auch im Nachhinein aufgrund[...] meines glaubhaften Vorbringens erkennen hätte müssen, dass ich keinesfalls ein Versammlungsteilnehmer war und die ergehenden Verordnungen zu Recht nicht auf mich bezogen habe. Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hierzu in der Begründung für die Behördenentscheidung anzuführen[,] ist völlig unschlüssig."

Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2009, 2009/17/0047 = VwSlg. 17.699 A/2009 zu §14 VersammlG führte der Beschwerdeführer weiters aus:

"Dies bedeutet, dass auch für Berichterstatter, wie ich es in diesem Fall [...] war, der Begriff des 'Anwesenden' auch dahingehend teleologisch reduziert werden muss, dass ich einerseits als Berichterstatter anwesend war, andererseits keine wie auch immer geartete Stellung inne hatte, die einem Versammlungsteilnehmer nahe hätte kommen können. Auf die Behauptung hin, dass ein gemeinsames Wirken [Anm.: zwischen dem Beschwerdeführer und den Veranstaltungsteilnehmern] doch nicht von der Hand gewiesen werden konnte, gab ich an, dass ich in meinem Bericht gleichzeitig das Verhalten und die Organisation der Demonstranten kritisierte. Eine Assoziation zu den anderen Versammlungsteilnehmern kann daher nicht hergestellt werden. Zur Mitnahme eines Ausweises[,] der mich als Medienvertreter legitimieren würde, bin ich nicht verpflichtet und während der Aufnahme meiner Personalien [Anm.: durch die Organe der Bundespolizei vor Ort] brachte ich die Gründe, wegen denen mir eine Strafanzeige nicht ausgestellt werden hätte dürfen, nicht vor, um den anderen, auch teilweise unschuldig angezeigten Personen keine weiteren unnötigen Verzögerungen zuzumuten.

[...]

[...] Um irgendwelchen Krawallen zu entgehen, die durch die Auflösung entstanden, ging ich in der Zwischenzeit [...] in die örtliche Buchhandlung am Christian-Broda-Platz [...]. Während der Zeit, die ich in der Buchhandlung verbrachte, ist es völlig ausgeschlossen, dass ich Versammlungsteilnehmer im Sinne des Versammlungsgesetzes war. Nur eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann eben dieses Ergebnis hervorbringen. Ich war an der Teilnahme an der Demonstration nie interessiert [...], sondern [...] stand stets abseits. Eine räumliche Trennung zu den Demonstranten war mir wichtig, ich war nie gewillt [bei] Protestaktionen mitzumachen und wollte die Versammlung[,] wie beschrieben[,] auch nach Auflösung verlassen, wobei jedoch mein gewünschter Ausgang gesperrt war. Die Zeit in der Buchhandlung kann in keinster Weise irgendeine Rechtswidrigkeit bedeuten.

[...]

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens blieb ich

weiterhin bei meinen Angaben. Im ganzen Beweisverfahren konnte mein berechtigter Standpunkt, ich wäre kein Versammlungsteilnehmer iSd Versammlungsgesetzes niemals entkräftet werden. Meine Eigenschaft als Versammlungsteilnehmer wurde weiterhin dennoch von der Behörde trotz aller meiner Einwände behauptet, was in der Folge sogar soweit ging, dass hierzu eben erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung die nun angeblich notwendige Akkreditierung vorgeschoben wurde.

Ich war über die Notwendigkeit einer solchen

Akkreditierung niemals aufgeklärt worden und besteht hierzu auch keinerlei Verpflichtung, worauf in der Folge nochmals eingegangen werden wird. Wenn mir nun im Berufungsbescheid von der belangten Behörde vorgehalten wird, ich verwendete bewusst keine Akkreditierung und keinen Presseausweis[,] so stimmt diese Behauptung keineswegs. Ich war lediglich nicht in Kenntnis, dass es derart überhaupt bedarf.

[...]

Das Verfahren für die Vergabe von Akkreditierungen basiert auf keinerlei gesetzlichen Regelungen. Es ist für Beteiligte und Außenstehende völlig unklar, nach welchen Kriterien die Vergabe abläuft - persönliche Bekanntschaft ist laut den Aussagen der zuständigen Beamten wohl der wichtigste Faktor[;] auch gibt es keinerlei Kriterien[,] für welche Medien eine solche Akkreditierung ausgestellt werden kann [...]. Auf mehrfache Nachfrage konnte von den Beamten nicht beantwortet werden, auf welche gesetzlichen Grundlagen sie sich bei ihren Entscheidungen beziehen. [...]

[...]

[...] Es handelt sich bei den rosa Akkreditierungskarten lediglich um blanke Formalismen[,] deren Ausstellung ohne gesetzliche Grundlage vor sich geht. Ein Ansuchen um einen solchen Ausweis entspricht einer Anbiederung an die Behörde, [dessen] Ausstellung ist ein bloßer Willkürakt." (Zitate ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Hinsichtlich der von ihm behaupteten Verletzung des Art10 EMRK brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

"Das gegen mich durchgeführte

Verwaltungsstrafverfahren ist darauf ausgerichtet, mein Recht auf Meinungsäußerung nach Art10 EMRK zu vereiteln, indem ich von der Örtlichkeit offensichtlich gänzlich ferngehalten werden sollte, um keine Informationen über die Vorgänge, insbesondere die Vorgangsweise der Polizei zu erlangen und damit auch nicht darüber berichten zu können. Das Fernhalten von Berichterstattern, die die demokratische Öffentlichkeit informieren, von Örtlichkeiten, wo Versammlungen stattfinden, läuft dem Menschenrecht nach Art10 [EMRK] und insbesondere dessen Abs2 diametral zuwider. [...]

Artikel 10 bestimmt wörtlich, dass jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat, was die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten miteinschließt. Dieses Menschenrecht ist keineswegs so konzipiert, dass es nur für Printjournalisten, welche mit rosa Kärtchen ausgestattet sind, zu gelten hat[.] [...] Folgt man den Aussagen der Pressevertreter der Bundespolizeibehörden, die diese im Verfahren getätigt haben, kommt man zu dem Schluss, dass ich bereits zum Zeitpunkt der Demonstration die Voraussetzungen für eine [...] Akkreditierung erfüllt habe und schon durch die bloße Tatsache, dass ich Berichte verfasse, die auf der Homepage des Vereins Asyl in Not zu lesen sind, die zuständigen Beamten der Pressestelle der BPD Wien mir eine solche ausgestellt hätten. Die Voraussetzungen, die mich von anderen Teilnehmern der Demonstration unterschieden haben, sind demnach während der gegenständlichen Demonstration schon vorgelegen und ist somit die Ansicht der belangten Behörde, ich wäre zu dem gegebenen Zeitpunkt kein Berichterstatter gewesen, völlig verfehlt.

[...]

Die Tatsachen, auf die ich mich hier berufe, blieben auch während des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung völlig unwidersprochen. Jeglicher Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung kann basierend auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage geschehen. Dies ist hier gerade nicht der Fall." (Zitate ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen.)

7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten

vorgelegt. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet und stattdessen auf die Bescheidbegründung verwiesen. Im Übrigen wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

Die belangte Behörde hat den Bescheid, mit dem sie die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen hat, insbesondere auf die §§14 und 19 VersammlG gestützt. Diese Bestimmungen lauten idF BGBl. 127/2002:

"§14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst

erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[...]

§19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern

darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden."

III. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie eine Verletzung des Art10 EMRK. Die Verletzung in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz argumentiert er - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass die belangte Behörde dem Umstand, dass er als "Berichterstatter" und nicht als bloßer Teilnehmer der Versammlung vor Ort gewesen sei, nicht berücksichtigt habe; schon deshalb hätte sie ihn nicht gemäß §§14 iVm 19 VersammlG bestrafen dürfen.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12.257/1990 und die dort zitierte Vorjudikatur, 15.170/1998, 16.842/2003) ist jede Verletzung des VersammlG, die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechtes betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten, wobei auch eine Bestrafung wegen Übertretung des VersammlG (VfSlg. 14.365/1995, 14.773/1996 mwN) oder Verfahrensmängel (VfSlg. 15.680/1999, 18.721/2009 mwH) in das genannte Grundrecht eingreifen können. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, sondern unter jenem der Versammlungsfreiheit zu beurteilen.

1.3. Eine Verletzung des VersammlG liegt jedoch nicht vor.

1.3.1. Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die nicht angemeldete "Spontanversammlung", die aus Anlass des Balls des Wiener Kooperationsringes in der Hofburg ursprünglich an anderer Stelle hätte stattfinden sollen, aufzulösen berechtigt war, hat sie doch - in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise - auf Basis der Analysen zur ursprünglich geplanten, doch schließlich untersagten Versammlung (vgl. VfSlg. 19.423/2011) und der Beurteilung am Ort der "Spontanversammlung" die Entscheidung getroffen, diese aufzulösen, da bei deren Abhaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu gewärtigen war (vgl. ua. auch VfSlg. 10.955/1986, 11.132/1986, 11.832/1988). Aus dem Gesagten folgt, dass die Auflösung der Versammlung dem VersammlG entsprach (vgl. VfSlg. 14.761/1997) und der Beschwerdeführer durch die behördlichen Maßnahmen im Zuge dieser Auflösung nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde.

1.3.2. Ausgehend von der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auflösung der "Spontanversammlung" bleibt im vorliegenden Verfahren daher allein die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer als Anwesender - selbst unter der Annahme, er wäre "ein anwesender Berichterstatter" gewesen - wie alle anderen Teilnehmer zum Verlassen des Versammlungsortes gemäß §14 VersammlG verpflichtet war.

2. Dazu ist aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes Folgendes festzuhalten:

2.1. Der Wortlaut des §14 VersammlG und damit die Verpflichtung, den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung zu verlassen, erfasst alle am Versammlungsort anwesenden Personen (so auch VwSlg. 17.699 A/2009). Somit gelten auch Personen, die nicht - im engen Sinn - Versammlungsteilnehmer sind, sondern bloß den Ablauf beobachten und/oder dokumentieren oder kommentieren als "Anwesende" und zählen daher zum Adressatenkreis des §14 VersammlG. Auch sie trifft die Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen

Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass weder ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde die Versammlung nicht rechtmäßig aufgelöst hätte, noch dass die belangte Behörde den Begriff "Anwesender" gemäß §14 VersammlG nicht denkmöglich ausgelegt hätte, wurde der Beschwerdeführer durch die Bestrafung gemäß §14 iVm §19 VersammlG nicht im Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt (vgl. VfSlg. 14.366/1995).

3. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre in seinem Recht gemäß Art10 EMRK verletzt worden, trifft nicht zu:

3.1. Zwar trifft es zu, dass das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung auch vor jedem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert, schützt (VfSlg. 11.297/1987). Auch nimmt der Verfassungsgerichtshof Eingriffe in diesem Sinne nicht nur dann an, wenn sie intentional auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerichtet sind, sondern auch dann, wenn sie bloß "Begleiterscheinung" einer auf ein anderes Rechtsgut abzielenden Maßnahme sind (s. zB VfSlg. 11.651/1988). Nach der Rechtsprechung des EGMR können auch nachträglich wirkende Sanktionen Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit bilden, wobei bereits sehr geringe Strafen die Eingriffsschwelle erreichen (EGMR 23.9.1994 [GK], Fall Jersild, Appl. 15.890/89 [Z14 und 27]).

3.2. Selbst unter Zugrundelegung dieses weiten Eingriffsverständnisses ist jedoch im konkreten Fall nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gelegen sein soll, zumal er weder daran gehindert wurde, Informationen vor Ort zu empfangen, noch in irgendeiner Form behindert wurde, diese hienach zu verbreiten, noch wurde er für deren Verbreitung in irgendeiner Weise verwaltungsstrafrechtlich belangt.

3.3. Sohin hat auch die vom Beschwerdeführer

behauptete Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK nicht stattgefunden (vgl. im Zusammenhang mit einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Auflösung einer Versammlung, der ebenso wenig als Eingriff in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gewertet wurde, VfSlg. 11.329/1987).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen

seiner Rechte auf Versammlungsfreiheit und auf Freiheit der Meinungsäußerung sind nicht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht begründet.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne

mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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