Spruch:
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Die Eingaben vom 26. und vom 27. Februar 2003 werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die Einschreiter erhoben mit zwei im wesentlichen gleichlautenden, mit 26. und 27. Februar 2003 datierten und beim Verfassungsgerichtshof jeweils am 4. März 2003 eingelangten selbstverfassten Eingaben "Beschwerde gegen jene angebl., nunm. aufgezeigte, jedenfalls widerrechtliche und rechtsgrundlegend entbehrende bauangelegenheitl. Verordnungen des VzBgm. i.V. d. Bgm., wie V. d. BH u.s.w. [...]" und stellten unter einem jeweils einen Antrag auf Bewilligung der "Verfahrenshilfe zur beiliegenden Beschwerde".
2. Mit Schreiben vom 17. März 2003, dem Einschreiter zu B387/03 am 19. März 2003, der Einschreiterin zu B388/03 durch Hinterlegung am 20. März 2003 zugestellt, forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiter unter Hinweis auf die Säumisfolgen gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VfGG u.a. zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses sowie zur genauen Bezeichnung der Rechtssache, für die sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragten, auf.
3. Mit insgesamt vier mit 29. und 31. März 2003 datierten Eingaben, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 16. und am 17. April 2003, kamen die Einschreiter der genannten Aufforderung insofern nach, als sie jeweils ein Vermögensbekenntnis sowie zwei idente, äußerst verworrene und dem Vorbringen nach weitgehend unklare Stellungnahmen abgaben. Als Rechtssache führten sie darin jeweils "Beschwerde" bzw. "Verfahrenshilfeantrag gegenüber Verordnungen vom 31.10.2002 der Marktgemeinde Randegg bzw. vom 7.11.2002 der BH-Scheibbs" an.
II. Mit diesen Angaben bleiben die Eingaben der Einschreiter jedoch nach Sinn und Richtung der Ausführungen weiterhin unklar; daher ist die gesetzte Frist jedenfalls hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Rechtssache, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt wird, ungenützt verstrichen. Die gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH vom 13. Juni 1989, B412/89).
III. Aus demselben Grund sind auch die beiden als "Beschwerde" bezeichneten Eingaben der Einschreiter selbst zurückzuweisen: sie enthalten weder die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wurde, noch eine Darstellung des Sachverhaltes, aus dem die Anträge hergeleitet wurden, noch ein bestimmtes Begehren. Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11.243/1987, 13.362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist die Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
IV. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bzw. gem. §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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