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§ 18 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2017

§ 18

Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, 57a Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 letzter Satz und 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

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