VfGH B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98

VfGHB2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/98B2159/97,B2358/97,2362/97,B2948/97,B2949/97,B2950/97,B2951/97, B2952/97,B2953/97,B2954/97,B180/98,B181/9824.6.1999

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 1996 und 1997 und des Ausspruches, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds bis zu ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war, mit E v 25.06.99, V15/99, V16/99, V22/99 (siehe nach IX g 3).

siehe auch: E v 25.06.99, B2333/97 sowie Quasi-Anlaßfälle:

E v 25.06.99, B2229/96, E v 24.06.99, B1472/98, B2897/96, B1406/98, B2159/97 ua, uvm.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die im Beschwerdefall B2159/97 mit S 18.000,--, in den übrigen Beschwerdefällen aus 1997 mit jeweils 20.500,-- und in den Beschwerdefällen aus 1998 mit je S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Ärzte Angehörige der Ärztekammer für Wien und nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Vorschreibung der Fondsbeiträge für das Beitragsjahr 1996 durch den Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, V15/99, V16/99 und V22/99, hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Satzung dieses Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war.

3. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren V15/99, V16/99 und V22/99 fand am 11. Juni 1999 statt. Die letzte der vorliegende Beschwerden ist beim Verfassungsgerichtshof am 23.Jänner 1998 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der Beratung schon anhängig; die der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Fälle sind somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide als gesetzwidrig aufgehobene Bestimmungen, insbesondere die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in einer Fassung nach der letztmaligen ordnungsgemäßen Kundmachung im "Wiener Arzt" 3a/1995 an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien von Nachteil war. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide sind daher aufzuheben.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist in den Beschwerdefällen aus 1997 Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 3.000,--, in den Beschwerdefällen aus 1998 in Höhe von je S 4.500,-- enthalten.

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