VfGH G51/95,G85/96,G1/97,G10/97

VfGHG51/95,G85/96,G1/97,G10/97G51/95,G85/96,G1/97,G10/97G51/95,G85/96,G1/97,G10/97G51/95,G85/96,G1/97,G10/9726.6.1997

Aufhebung der durch die WRG-Novelle 1990 eingeführten erweiterten Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter hinsichtlich der Einbringung kanalgefährlicher Stoffe in eine bewilligte Kanalisation; Unsachlichkeit der Festlegung von nicht im Bereich des Indirekteinleiters liegenden - nur die Rechtmäßigkeit der Betreibung der Kanalisationsanlage betreffenden - Kriterien für die Erteilung der Bewilligung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
WRG 1959 §32 Abs4
WRG 1959 §33g Abs3
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
WRG 1959 §32 Abs4
WRG 1959 §33g Abs3

 

Spruch:

I. 1. Das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, und der dritte Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Die zu G51/95 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofs werden zurückgewiesen.

III. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z92/07/0190 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. September 1992 anhängig, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet wurde, gemäß §138 Abs1 lita Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215 (WRG 1959), die Einleitung betrieblicher Abwässer in eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage bis spätestens 30. September 1994 einzustellen. Im Bescheid wurde dies im wesentlichen damit begründet, daß die Indirekteinleitung aufgrund der festgestellten Beschaffenheit und Menge der Abwässer und der davon ausgehenden Beeinträchtigung der kommunalen Kläranlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §32 Abs2 lita iVm Abs4 WRG 1959 bedurft hätte.

Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. März 1995, Z A10/95, gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "dann" und die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, und den §32 Abs4 dritter Satz WRG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben. In eventu stellte er gemäß Art140 Abs4 B-VG den Antrag festzustellen, daß §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, im vorbezeichneten Umfang innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1990 bis zum 16. März 1993 verfassungswidrig war. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G51/95 protokolliert.

1.1.2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind weiters zu Z94/07/0159 und Z96/07/0166 Verfahren über Beschwerden gegen zwei Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit welchen den beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils gemäß §138 Abs2 WRG 1959 aufgetragen wurde, innerhalb einer bestimmten Frist entweder um die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung betrieblicher Abwässer in eine kommunale Kanalisationsanlage anzusuchen oder die Einleitung einzustellen. In beiden Fällen hatte der Bundesminister die Frage verneint, ob die Einleitung aufgrund des §33g WRG 1959 als bewilligt zu gelten habe. Die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie indirekte Einleitung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 lägen nicht vor.

Aus Anlaß dieser Beschwerden stellte der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 25. Jänner 1996, Z A3/96, und vom 12. Dezember 1996, Z A104/96, gleichartige Hauptanträge wie in dem zu G51/95 protokollierten Verfahren; in eventu stellte er jeweils gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, §32 Abs4 WRG 1959 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof zu G85/96 und G1/97 protokolliert.

1.2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ist ein Verfahren über die Berufung gegen ein Straferkenntnis anhängig, mit welchem der Berufungswerber gemäß §137 Abs2 lith iVm §32 Abs4 WRG 1959 schuldig erkannt wurde, er habe es zu verantworten, daß ein Indirekteinleiter seit 1985 bis zum 15. Juni 1994 ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer in die Kanalisationsanlage eines Abwasser-Verbandes eingeleitet habe. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "dann" und die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G10/97 protokolliert. (Außerdem beantragte der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlaß dieses Verfahrens noch die Feststellung, daß die Worte "in der Regel" in §32 Abs4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, verfassungswidrig waren. Das Verfahren über diesen zu G1397/95 protokollierten Antrag ist mit den vorliegenden nicht verbunden.)

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt (die Teile, deren Aufhebung in den Hauptanträgen des Verwaltungsgerichtshofes begehrt wird, sind hervorgehoben):

"§32. Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§30 Abs2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. ...

(2), (3) ...

(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß §33b Abs5 verordneten Regelungen.

(5) bis (8) ...

§33g. Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter:

(1), (2) ...

(3) Indirekteinleiter (§32 Abs4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. §33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in §33c Abs2 sowie die nach §33c Abs1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

§137. Strafen

(1) ...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

a) bis g) ...

h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;

i) bis x) ...

(3) bis (9) ...

§138. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lita nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) bis (6) ..."

2.2. Von den wiedergegebenen Bestimmungen erhielten §32 Abs1 und 4, §137 und §138 Abs1 litb bis d WRG 1959 ihre (geltende) Fassung durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. 252 (ArtI Z21, 23, 92 und 93), die insoweit mit 1. Juli 1990 in Kraft trat (ArtIV Abs1). §33g Abs3 WRG 1959 wurde durch ArtVII Z1 des BG BGBl. 185/1993 eingefügt; er trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG am 17. März 1993 in Kraft. §138 Abs1 lita und Abs2 WRG 1959 galten in der wiedergegebenen Fassung bereits vor der WRG-Novelle 1990. Keine dieser Bestimmungen wurde durch die beiden Änderungen des WRG 1959, BGBl. 795 und 796/1996, berührt.

3.1.1.1. Im Verfahren zu G51/95 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit aus, daß Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach §138 Abs1 lita WRG 1959 die Übertretung einer Bestimmung des WRG 1959 durch den Verpflichteten sei. Gemäß §137 Abs2 lith WRG 1959 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornehme. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewilligungspflicht vorliege, sei daher, ob eine bewilligungsfreie Einleitung iSd §32 Abs4 WRG 1959 gegeben sei. Da der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 1992 zugestellt worden sei, habe die Behörde den erst 1993 eingefügten §33g Abs3 WRG 1959 nicht anzuwenden gehabt. Sie habe ihre Entscheidung erkennbar auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 gestützt und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage als gegeben angesehen und daraus die Bewilligungspflicht für die Anlage abgeleitet.

In der Sache macht der Verwaltungsgerichtshof geltend, §32 Abs4 WRG 1959 verstoße gegen den Gleichheitssatz, und er führt zunächst zu seinem Eventualantrag wie folgt aus:

"Aufgrund der wenig determinierten Rechtslage zu §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 war die Zustimmung des Eigentümers einer bewilligten Kanalisationsanlage sowie das Vorliegen eines sogenannten 'Regelfalles' erforderlich. Ein Regelfall lag aufgrund der hg. Judikatur unter Ableitung aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung dann vor, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis VwSlg. NFNr. 13.200/A).

Durch die WRG-Novelle 1990 wurden in §32 Abs4 erster Satz leg. cit. im Rahmen der sogenannten 'Klarstellung' zusätzliche (verschärfende) Kriterien eingeführt, wie die Bedachtnahme auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage, kein zu befürchtendes Auftreten und keine zu befürchtende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage durch diese Einleitung oder das Nichtvorhandensein zu besorgender zusätzlicher Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal infolge dieser Einleitungen. Mangels entsprechender Überleitungen, die erst nachträglich im Rahmen des §33g Abs3 WRG durch die Novelle BGBl. Nr. 185/1993 geschaffen wurden, entstanden so unvermittelt bewilligungspflichtige Einleitungen, die nicht mehr vom bisherigen 'Regelfall' umfaßt waren und daher sofort z.B. nach §138 Abs1 lita WRG mit einem wasserpolizeilichen Auftrag geahndet werden konnten. Um jedoch zu der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu kommen, hätte es aufgrund der in der Regel gegebenen Komplexität der Materie voraussichtlich länger dauernder wasserrechtlicher Verfahren bedurft, ohne daß eine weitere Einleitung bis zur Erteilung einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung zulässig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht allein schon in der unvermittelt erfolgten Bewilligungspflicht mit weitreichenden Konsequenzen für die betroffenen Indirekteinleiter eine gravierende Verletzung des Vertrauensschutzes und eine Unsachlichkeit der getroffenen Regelung. Diese wird besonders dadurch evident, daß sich der Gesetzgeber erst mit über zweijähriger Verzögerung veranlaßt sah, auftretende Härten infolge der Verschärfung von §32 Abs4 erster Satz idF der WRG-Novelle 1990 mittels der Übergangsbestimmung des §33g Abs3 WRG zu beseitigen. ... Der Vertrauensschutz erlangt jedoch in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung, wäre es dem Indirekteinleiter - insbesondere, wenn es sich dabei um einen größeren Einleiter handelt, erfahrungsgemäß - nur bei längerfristiger Dispositionsmöglichkeit zumutbar und verwirklichbar, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen für die Einleitung seiner Abwässer zu tätigen, um sich die Bewilligungsfreiheit weiterhin zu bewahren und nicht plötzlich z. B. eine Untersagung seiner Einleitung im Wege eines wasserpolizeilichen Auftrages oder gar einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gewärtigen zu müssen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte aufgrund der gesetzlichen Änderung des §32 Abs4 idF der WRG-Novelle 1990 ein unsachlicher Eingriff in wohl erworbene Rechte der Betroffenen, die bis zum Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 aufgrund einer Vereinbarung mit Kanalisationsunternehmen als sogenannter 'Regelfall' bewilligungsfrei ihre Abwässer in Kanalisationsanlagen einleiten konnten."

Anschließend legt der Verwaltungsgerichtshof die gleichheitsrechtlichen Bedenken, die seinem Hauptantrag zugrunde liegen, wie folgt dar:

"§32 Abs4 erster Satz leg.cit. erscheint darüber hinaus auch aufgrund seiner rechtlichen Ausgestaltung gleichheitsrechtlich bedenklich. Der betroffene Indirekteinleiter kann nämlich aufgrund der gewählten Konstruktion nicht vorhersehen, ob auf seinen Fall tatsächlich der in dieser Bestimmung enthaltene Befreiungstatbestand zutrifft oder nicht. Insbesondere entzieht sich seiner Kenntnis, ob durch die von ihm eingeleiteten Abwässer und Stoffe - trotz Einhaltung der vom Kanalisationsunternehmen erteilten Zustimmung - tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal 'zu besorgen' sind. Eine Klärung dieser Frage findet erst im Zuge eines allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens oder - wie im Beschwerdefall - im Zuge der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages statt. Dem betroffenen Indirekteinleiter ist aber auch die Frage, ob auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde, in der Regel nicht bekannt, weil er im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Kanalisationsanlage nicht Parteistellung haben und daher auch den erteilten Konsens nicht kennen mußte. Ferner verlangt die Beurteilung, ob Einleitungen Folgen haben können, die eine Bewilligungspflicht auslösen, dem Indirekteinleiter Informationen über eine fremde Anlage ab, die er sich nicht verläßlich beschaffen kann.

Die für die Beurteilung der Bewilligungspflicht zunächst zu prüfenden Kriterien der Befreiungsbestimmung des §32 Abs4 erster Satz idF der WRG-Novelle 1990 dürften daher in mehrfacher Hinsicht als unsachlich anzusehen sein.

Sie legen dem Indirekteinleiter eine Verpflichtung zur Beurteilung von Fragen auf, für die er keine adäquaten rechtlichen Mittel hat, sich die für das Erkennen der Bewilligungspflicht erforderlichen Informationen verläßlich zu beschaffen, weil er das Kanalisationsunternehmen hiezu nicht verhalten kann. Ferner bietet ihm diese Norm keinen Schutz davor, daß die ihm vom Kanalisationsunternehmen gegebenen Informationen nicht vollständig oder gar falsch sind und er deshalb die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für seine Einleitung nicht erkennen kann.

Im Ergebnis wird durch diese Bestimmung dem Indirekteinleiter eine Haftung für die Funktionstauglichkeit der Kanalisationsanlage aufgebürdet, die auch deshalb unsachlich sein dürfte, weil die Entgeltlichkeit der gestatteten Einleitung eine Mithaftung des Indirekteinleiters im Rahmen der vom Kanalisationsunternehmen gestatteten Einleitungen auslöst und gegen das Äquivalenzprinzip im Rahmen des Leistungsaustausches zwischen Kanalisationsunternehmen und Indirekteinleiter verstößt. Das mit einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgestattete Kanalisationsunternehmen muß allein verläßlich beurteilen können, ob auf die gewünschten Einleitungen bei der Bewilligung seiner Anlage Bedacht genommen wurde, ob seine Anlage diese Einleitungen im Sinne der nunmehrigen Regelung aushält und ob sie künftige, zusätzliche Anschlüsse anderer aushalten wird. Wenn das Kanalisationsunternehmen nach erfolgter Zustimmung die Einleitungen gegen Entgelt übernimmt, dann besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein sachlicher Grund dafür, das Risiko einer allenfalls entstehenden Konsenswidrigkeit oder Funktionsuntauglichkeit seiner Anlage dem sowohl zahlenden als auch über verläßliche Beurteilungskriterien nicht verfügenden Indirekteinleiter mitaufzubürden. Es erschiene daher sachgerecht, die Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Einleitung dahingehend zu reduzieren, daß das Kanalisationsunternehmen, das für seine Leistung ein Entgelt verlangt, auch das alleinige Risiko für die Funktionsfähigkeit seiner Anlage bei vereinbarungsgemäßer Indirekteinleitung trägt; dies umso mehr, als das Kanalisationsunternehmen allein über jene Beurteilungsgrundlagen verfügt, die eine Abschätzung des Risikos für seine Anlagen zulassen.

Verschärft werden diese Erwägungen noch durch die landesgesetzlich bestehenden Bestimmungen über den Kanalanschlußzwang. Muß jemand gegen Gebühren Indirekteinleiter werden, dann erscheint es unverständlich, diesen auch noch das Risiko dafür tragen zu lassen, daß die Einleitung 'gestattet', tatsächlich jedoch dekretiert wird, obwohl diese entweder gegen den wasserrechtlichen Konsens des Kanalisationunternehmens vestoßen oder dem Indirekteinleiter eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für diese Einleitung auflasten würde, von der er nach den Erklärungen des Kanalisationsunternehmens gar nicht wissen mußte.

Der Indirekteinleiter würde solcherart wasserrechtlich in die Position eines 'Täters' nach §138 Abs1 lita WRG 1959 insbesondere mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen einer nachträglich dadurch erforderlich werdenden Neudisposition seiner Abwasserentsorgung geraten und sich der Gefahr verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen."

3.1.1.2. Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung zunächst die Präjudizialität des §32 Abs4 dritter Satz WRG 1959; diese Bestimmung enthalte eine Verordnungsermächtigung und richte sich daher ausschließlich an den Verordnungsgeber. Des weiteren sei, da die belangte Behörde nur von der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage ausgegangen sei, in §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 nur die Wortfolge "oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage" denkmöglich präjudiziell. Die Bundesregierung wendet schließlich ein, im Falle einer Stattgebung erhielte §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 einen Inhalt, der den Willen des Gesetzgebers der Wasserrechtsnovelle 1959 und der WRG-Novelle 1990 geradezu in sein Gegenteil verkehrte, weil dann alle Indirekteinleiter ihre Abwässer bewilligungsfrei einleiten dürften, sofern nur das Kanalisationsunternehmen seine Zustimmung erteile. Diese Zustimmung sei kein gleichwertiges Äquivalent zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 Abs4 WRG 1959. Der Gewässerverunreinigung würde Tür und Tor geöffnet; der nach Aufhebung verbleibende Rest wäre damit im Hinblick auf das BVG über den umfassenden Umweltschutz sowie gleichheitsrechtlich bedenklich.

In der Sache tritt die Bundesregierung dem Verwaltungsgerichtshof zunächst mit dem Hinweis entgegen, dem Indirekteinleiter seien die Menge und Qualität seiner Abwässer (Stoffe) bekannt; er verfüge auch über Kenntnis der Beschaffenheit, Eigenschaften und zumindest der typischen Auswirkungen seiner Abwässer oder müsse sich im Hinblick auf die allgemeine wasserrechtliche Sorgfaltspflicht (§31 Abs1 WRG 1959) entsprechend informieren. Die erforderlichen Informationen über den wasserrechtlichen Konsens des Kanalisationsunternehmens könne er sich durch Einsichtnahme in das Wasserbuch (§124 WRG 1959) verschaffen; die Wasserrechtsbehörde müsse nach §33b Abs11 WRG 1959 auf Antrag gebührenfrei Auskunft darüber erteilen, welche Emissionen für ein Vorhaben aufgrund des WRG 1959 bewilligt worden seien und welche Beschaffenheit das tatsächlich abgeleitete Abwasser aufweise. Allenfalls erforderliche Zusatzinformationen seien durch eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu erhalten. Die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligungsanlage (gemeint: Bewilligung der Kanalisationsanlage) Bedacht genommen wurde" sei daher gleichheitsrechtlich unbedenklich.

Die Bundesregierung wendet sich dann den Fällen zu, in denen Abwässer eingebracht werden, die zwar bei der Auslegung der Kanalisation berücksichtigt wurden (Regelfall), bei denen aber eine Beeinträchtigung der Kanalisation, eine Beeinträchtigung der Kläranlage oder eine Gefährdung des Kanalpersonals zu besorgen sei. Auch hierüber könne sich der Indirekteinleiter verläßliche Informationen verschaffen, weil das öffentliche Kanalnetz von Gemeinden (Gemeindeverbänden) betrieben werde, die nach den Auskunftspflichtgesetzen der Länder verpflichtet seien, Auskünfte zu erteilen. In der Regel werde das Kanalisationsunternehmen selbst ein massives wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Frage haben, ob die vom Indirekteinleiter eingebrachten Abwässer "kanalgefährlich" seien, dies wegen seiner fortbestehenden Verantwortlichkeit für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung und die Funktionsfähigkeit der Reinigungsanlage sowie wegen der allfälligen Gefährdung seines Eigentums und der körperlichen Sicherheit seiner Leute. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß der Indirekteinleiter in der Regel über Kenntnis der Beschaffenheit, Eigenschaften und zumindest typischen Auswirkungen der eigenen Abwässer verfüge oder verpflichtet sei, sich darüber zu informieren. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft hin, die seit 1981 Grenzwerte für Indirekteinleiter festlegten, weiters auf die Ermächtigung des §33b Abs3 WRG 1959, durch Verordnung Emissionsgrenzwerte für Abwassereinleitungen festzulegen, und auf die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und zahlreiche seit 1990 erlassene branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen, die konkrete Emissionsgrenzwerte für die Einleitung von schädlichen und gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen in die öffentliche Kanalisation festlegten. Schließlich ermächtige §32 Abs4 dritter Satz WRG 1959 den Landeshauptmann, durch Verordnung Grenzwerte festzulegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich sei. Nach der Lebenserfahrung werde in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Bewilligungspflicht der Indirekteinleitung offenkundig sein (so bei feuergefährliche oder explosionsfähige Gemische bildenden Stoffen, Ölen, Fetten, aggressiven und/oder giftigen Stoffen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln). Die Bundesregierung fährt fort:

"Im übrigen steht es dem Indirekteinleiter in Zweifelsfällen jederzeit frei, sich an die Wasserrechtsbehörde zu wenden, sei es mit einem formlosen Ersuchen um Rechtsauskunft, gegebenenfalls auch mit einem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, 'wenn seine Erlassung für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist', was etwa auch dann der Fall ist, wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde (vgl. VfSlg. 6392/1971, 8047/1977). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trifft somit nicht zu, daß die Frage der 'Kanalgefährlichkeit' der Abwässer des Indirekteinleiters notwendig erst im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages erfolgen könne: Der Indirekteinleiter hat auch die Möglichkeit, diese Frage in einem Verfahren zu(r) Feststellung der Bewilligungspflicht der Einwirkungen nach §32 WRG klären zu lassen.

Es trifft aber auch nicht zu, daß dem Indirekteinleiter im Ergebnis die 'Haftung' für die Funktionstauglichkeit der Kanalisationsanlage aufgebürdet wird:

Nach §32 Abs4 zweiter Satz WRG bleibt das Kanalisationsunternehmen - bei einer nach §32 Abs4 erster Satz WRG bewilligungsfreien Indirekteinleitung - dafür verantwortlich, daß die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Für eine allenfalls eintretende Gewässerverunreinigung haftet damit auschließlich das Kanalisationsunternehmen ... .

Demgegenüber trifft den Indirekteinleiter lediglich die Haftung für Schäden, die durch seine eigenen Abwasseremissionen verursacht werden. ...

Möglicherweise wird der Begriff 'Haftung' vom Verwaltungsgerichtshof hier jedoch nicht im technischen Sinn verwendet, sondern um zum Ausdruck zu bringen, daß die Bewilligungsfreiheit der Indirekteinleitung ua. davon abhängt, daß eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kläranlage (nach fachlicher Voraussicht) nicht zu besorgen ist, sodaß sich der Indirekteinleiter gewissermaßen um Angelegenheiten 'kümmern' müsse, die 'eigentlich' Sache des Kanalisationsunternehmens sind. Dem ist jedoch im Sinne der bisherigen Ausführungen entgegenzuhalten, daß dem Indirekteinleiter die Beschaffung der zur Beurteilung der Bewilligungspflicht notwendigen Informationen, wie oben dargelegt, zuverlässig möglich und zumutbar ist."

Zum Verhältnis zwischen landesgesetzlichem Kanalanschlußzwang und bundesgesetzlich normierter wasserrechtlicher Bewilligungspflicht weist die Bundesregierung auf die Entstehungsgeschichte dieser Bewilligungspflicht (eingeführt durch die Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. 215) hin und fährt fort:

"Die mit der Wasserrechtsnovelle 1959 eingeführte Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter knüpfte daher auch zutreffend am Ziel der Reinhaltung des Vorfluters an, zumal eine durch eine problematische Indirekteinleitung bewirkte Beeinträchtigung der Reinigungswirkung der kommunalen Kläranlage notwendigerweise zu einer unzulässigen Verunreinigung des Vorfluters führt. Mit anderen Worten: Der Anschlußzwang für Objekte im Einzugsgebiet einer Kanalisation allein erlaubt noch nicht, schrankenlos Abwässer in beliebiger Art und Menge der Kanalisation zu übergeben. Baurechtliche Kompetenzen gestatten nur die Regelung, daß Abwässer der öffentlichen Kanalisation zu übergeben sind; inwieweit dies nach Menge und Beschaffenheit der Abwässer mit Rücksicht auf den Vorfluter zulässig ist, ist hingegen Sache des Wasserrechts des Bundes.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, daß

'... die Entgeltlichkeit der gestatteten Einleitung eine Mithaftung des Indirekteinleiters im Rahmen der vom Kanalisationsunternehmen gestatteten Einleitungen auslöst und gegen das Äquivalenzprinzip im Rahmen des Leistungsaustausches zwischen Kanalisationsunternehmen und Indirekteinleiter verstößt',

ist ihm entgegenzuhalten, daß §32 Abs4 erster Satz WRG weder eine Haftung noch eine Mithaftung des Indirekteinleiters begründet. Es besteht auch kein wie immer gearteter Zusammenhang zwischen der (Entgeltlichkeit der) Kanalbenützung einerseits und einer zivilrechtlichen deliktischen Haftung des Indirekteinleiters - wohlgemerkt für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten - andererseits. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip wird also durch die angefochtene Regelung überhaupt nicht berührt."

Dem Eventualantrag des Verwaltungsgerichtshofs tritt die Bundesregierung ua. wie folgt entgegen:

"Nach der Generalklausel des §32 Abs1 erster Satz WRG bedürfen grundsätzlich alle Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, einer wasserrechtlichen Bewilligung. ...

Von diesem Grundsatz einer generellen Bewilligungspflicht normiert das Gesetz lediglich zwei Ausnahmen:

Nicht bewilligungspflichtig sind nach §32 Abs1 zweiter Satz WRG 'bloß geringfügige' Einwirkungen. ...

Die zweite Ausnahme normiert das Gesetz in der verfahrensgegenständlichen Bestimmung für Indirekteinleiter.

Wie sich aus einer systematischen und teleologischen Auslegung des dritten Abschnittes des WRG ergibt, dient die in §32 normierte Bewilligungspflicht für grundsätzlich alle Einwirkungen auf die Gewässer, bei denen eine (weitere) Beeinträchtigung der Wassergüte 'projektsgemäß' nicht auszuschließen ist, der Verwirklichung des Ziels der Gewässerreinhaltung (vgl. §30 WRG). Im Hinblick auf das eminente öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung (vgl. das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10791/1986, 11990/1989, 12009/1989, 12944/1991, 13102/1992) dürfte die Normierung einer weit gefaßten generellen Bewilligungspflicht daher verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich sein; viel eher wäre die Frage zu stellen, ob die Ausnahmetatbestände dem Reinhaltungsziel in ausreichendem Maße Rechnung tragen. ...

Der Gesetzgeber der Wasserrechtsnovelle 1959 ging erkennbar von der Annahme aus, daß bei Einbringung von Abwässern in eine bewilligte Kanalisationsanlage 'in der Regel' keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Einleitung der Abwässer in den Vorfluter besteht ... . Dies führt jedoch in der Praxis zu Schwierigkeiten, wenn

In solchen Fällen sollte das Kanalisationsunternehmen, das ja für die von seinen Anlagen ausgehenden Gefahren und Gewässerbelastungen verantwortlich ist, die Möglichkeit haben, auch die Hilfe der Wasserrechtsbehörde in Anspruch zu nehmen. Das Wasserrechtsgesetz sah daher schon vor der Novelle 1990 eine Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter vor, die durch die WRG-Novelle 1990 verschärft wurde.

Nach der Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 bedurfte der Indirekteinleiter im Regelfall bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Als Regelfall wurde ein Indirekteinleiter dann angesehen, wenn Art und Menge seiner Abwässer bei Bewilligung der (fremden) Kanalisation berücksichtigt worden waren. Nicht immer werden aber bei der Bewilligung von Abwasseranlagen alle jene Stoffe genannt, die von der Bewilligung umfaßt werden; die Bewilligung zur Ableitung von Abwässern einer bestimmten Herkunft umfaßt im allgemeinen alle jene Stoffe, die für diese Abwässer typisch sind, auch wenn sie im einzelnen nicht im Bescheid angeführt sind. Die Frage, ob ein Indirekteinleiter als Regelfall anzusehen war, hat daher manchmal zu Schwierigkeiten geführt.

Mit zunehmender Verschärfung der Anforderungen an den Abwassereinleiter - vgl. die (aus der Zeit vor der WRG-Novelle 1990 stammenden) Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für Abwasseremissionen - zeigte sich, daß vergleichbare Abwasserproduzenten völlig unterschiedlichen Anforderungen unterlagen, je nachdem, ob sie in Gewässer einleiteten oder - als 'Regelfall' - bewilligungsfrei in eine öffentliche Kanalisation. Diese Situation erwies sich auch für die Wirtschaft als inakzeptabel, weil so über die unterschiedliche Kostenbelastung erhebliche Wettbewerbsverzerrungen bewirkt wurden.

Hier setzten nun die Bestimmungen der WRG-Novelle 1990 für Indirekteinleiter an, die die Bewilligungspflicht wesentlich erweiterten und damit die Indirekteinleiter weit mehr als bisher dem strengen Regime wasserrechtlicher Anforderungen an Abwasseremittenten unterwarfen. Damit soll

Wie bereits ausgeführt, erscheint die Umschreibung der Bewilligungspflicht hinreichend deutlich, zumal die in einzelnen Länder(n) bestehenden (baurechtlichen) Kanalgrenzwertverordnungen bereits entsprechende Hinweise zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Stoffen geben. Eingehendere Detaillierungen sind angesichts der höchst unterschiedlichen Verhältnisse der öffentlichen Kanalisationen (man denke nur an Unterschiede zwischen Großstadt und Landgemeinde) nicht möglich, weshalb auch die Bagatellregelung (§32 Abs4 dritter Satz WRG) dem Landeshauptmann übertragen wurde, wodurch regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann ... .

Der Verwaltungsgerichtshof meint, daß ein Indirekteinleiter wegen des wegen Fehlens von Übergangsbestimmungen unvermittelten Eintritts der Bewilligungspflicht gemäß §32 Abs4 WRG seinen Betrieb bis zur Erwirkung einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung hätte einstellen müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß einschlägigen Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft seit dem Jahre 1981 Grenzwerte für Indirekteinleiter entnommen werden konnten und in den betroffenen Verkehrskreisen durchaus bekannt ist, daß Abwässer spezifischer Art und Herkunft (zB Färbereiabwässer, Waschwässer, Kühlwässer) die Funktionsfähigkeit kommunaler Kläranlagen empflindlich beeinträchtigen können.

Einem Betrieb, dessen Abwässer zB die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigen, stehen im übrigen neben der Betriebseinstellung, auf welche sich der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich bezieht, noch andere Möglichkeiten offen, sich gesetzeskonform zu verhalten:

Auch aus dieser, nicht abschließenden Aufzählung von Möglichkeiten, sich gesetzeskonform zu verhalten, ergibt sich, daß bei Erlassung des §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 eine Übergangsbestimmung nicht erforderlich war. ...

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis ... (VfSlg. 13657/1993) grundlegend ausgesprochen hat, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muß zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen.

Ferner hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (vgl. zB VfSlg. 3665/1959, 3768/1960, 3836/1960, 11309/1987, 11665/1988), sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, wobei die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, jedoch sachlich begründbar sein muß.

Ein 'wohlerworbenes Recht' auf Abwassereinleitung, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigt oder die Wirksamkeit der Reinigungsanlage herabgesetzt wird oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal zu besorgen sind, kurz gesagt, ein wohlerworbenes Schädigungs- und Gefährdungsrecht ist nicht nur dem WRG, sondern der österreichischen Rechtsordnung insgesamt fremd. Es ist daher fraglich, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine schutzwürdige Rechtsposition im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz handelt.

Der dem vorliegenden Antrag zugrunde liegende Sachverhalt scheint aber mit den der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz zugrundegelegenen Sachverhalten auch sonst nicht vergleichbar zu sein. Diese betraf durchwegs Eingriffe in (langjährig) bestehende Pensions- und Ruhegenußanwartschaften (vgl. zB VfSlg. 11309/1987, 11665/1988, 11741/1988, 12732/1991, 13492/1993, VfGH 17.3.1994, G128/92) und Versorgungsansprüche (VfSlg. 12688/1988) oder rückwirkende Änderungen von Abgabenvorschriften (vgl. VfSlg. 13020/1992; vgl. hingegen VfSlg. VfGH 17.12.1993, B828/92). Eine Ausnahme bildete das Erkenntnis VfSlg. 12944/1991, wo der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Nachtfahrverbotes für (auch lärmarme) LKW mit der Frustrierung von im guten Glauben vorgenommenen, kostenerheblichen Investitionen für die Umrüstung begründete.

Die Bundesregierung gibt zu bedenken, daß gerade im Umweltschutzbereich entsprechend der Staatszielbestimmung im einschlägigen Bundesverfassungsgesetz eine kontinuierliche Umgestaltung der Rechtslage erforderlich ist. Dem entspricht auch die gesetzgeberische Praxis; hingewiesen sei etwa auf die Neuregelungen im Bereich des Abfallrechts (Abfallwirtschaftsgesetz sowie Abfallwirtschaftsgesetze der Länder), das Altlastensanierungsgesetz oder das UVP-Gesetz. Demgemäß kann auch eine über längere Zeit bewilligungsfrei vorgenommene Einleitung von Abwässern in bestimmter Menge und Qualität in eine bewilligte Kanalisationsanlage kein (schutzwürdiges) Vertrauen des Einleiters begründen, dies werde auch in Hinkunft so bleiben.

Das Interesse des Abwasserermittenten an einer möglichst kostensparenden Abwasserentsorgung ist im übrigen auch keineswegs das einzige Interesse, das der Gesetzgeber im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen hat. Abgesehen von der Verpflichtung, dem - wohl höherwertigen - öffentlichen Interesse an der Gewässerreinhaltung Rechnung zu tragen, stand der Gesetzgeber der WRG-Novelle 1990 auch vor dem Problem, eine sachliche Abgrenzung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach §32 WRG vorzunehmen: ...

Schließlich ist zu bedenken, daß die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Indirekteinleitungen denknotwendige Voraussetzung der in §33b WRG vorgesehene(n) Begrenzung der Einleitung von schädlichen und gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen ist. Diese hat nämlich durch Vorschreibung von Auflagen 'nach dem Stand der Technik' aus Anlaß der Bewilligung von Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation und grundsätzlich in Anwendung der nach §33b Abs3 WRG erlassenen Abwasseremissionsverordnungen zu erfolgen.

Es liegt auf der Hand, daß nur in einem 'Anlagengenehmigungsverfahren' zuverlässig überprüft werden kann, ob bei Abwassereinleitung in eine bewilligte Kanalisation Überschreitungen der in diesen Abwasseremissionsverordnungen vorgesehenen konkreten Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe - und damit Beeinträchtigungen der Wassergüte - 'projektsgemäß' auszuschließen sind; verwaltungspolizeiliche Kontrollen oder Mittel des (Verwaltungs-)Strafrechts allein können dies kaum gewährleisten. Gerade deshalb ist - wie im Anlagenrecht ganz allgemein (vgl. nur §74 GewO) - eine umfassende Bewilligungspflicht für solche Einleitungen bereits bei Vorliegen einer abstrakten Gefährdung geboten: ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte - gegebenenfalls durch Vorschreibung von Auflagen - gewährleistet werden kann, kann und soll erst im durchzuführenden Verfahren geprüft und entschieden werden.

Schließlich gibt die Bundesregierung zu bedenken, daß ohne die in §32 Abs4 WRG vorgesehene Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter auch die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen gefährdet wäre: ...

Nach Auffassung der Bundesregierung wird vom Verwaltungsgerichtshof die Entstehungsgeschichte des §33g WRG nicht hinreichend berücksichtigt; dies hat zur Folge, daß er aus der - zutreffenden - Tatsache, daß es sich bei §33g WRG um eine bestimmte Indirekteinleiter begünstigende Bestimmung handelt, die Schlußfolgerung zieht, der Gesetzgeber habe dadurch die Unsachlichkeit der Regelung des §32 Abs4 erster Satz WRG gleichsam 'zugestanden'. ...

Daß sich der Gesetzgeber im Jahre 1993 dafür entschieden hat, Interessen der Betroffenen durch eine (stufenweise) 'Heranführung des Altbestandes an die neue Rechtslage' (vgl. AB 961 BlgNR 18. GP, 9) ein tendenziell größeres Gewicht beizumessen, vermag jedoch nach Auffassung der Bundesregierung nichts daran zu ändern, daß sich auch seine Entscheidung des Jahres 1990, die Bewilligungspflicht für die Indirekteinleitung von 'kanalgefährlichen' Stoffen im öffentlichen Interesse der Gewässerreinhaltung sofort einzuführen, innerhalb des ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes gehalten hat, sind doch, wenn es um den Ausgleich einander tendenziell widerstreitender Interessen geht, durchaus mehrere verfassungskonforme Lösungsmöglichkeiten denkbar und kann umgekehrt nur in seltenen Fällen bloß eine von mehreren möglichen Lösungen als einzig verfassungsmäßige angesehen werden."

3.1.2.1. Im Verfahren zu G85/96 - und im wesentlichen wortgleich in jenem zu G1/97 - führt der Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit aus, daß nach den Feststellungen der belangten Behörde auf den vorliegenden Fall §33g Abs3 WRG 1959 nicht anwendbar sei. Die angefochtenen Teile des §32 Abs4 WRG 1959 bildeten eine untrennbare Einheit; der dritte Satz könne für sich allein sinnvoll nicht weiter bestehen. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten sollte, eine bloß teilweise Aufhebung des §32 Abs4 WRG 1959 komme wegen eines untrennbaren Zusammenhanges der einzelnen Bestandteile dieser Bestimmung, wegen einer völligen Veränderung des Norminhaltes oder aus sonstigen Gründen nicht in Frage, werde der Eventualantrag auf Aufhebung der gesamten Bestimmung gestellt.

In der Sache wiederholt der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken, die seinem Hauptantrag zu G51/95 zugrunde liegen, und weist darauf hin, daß die Einsichtnahme in das Wasserbuch und die Auskunftsverpflichtung der Wasserrechtsbehörde nach §33b Abs11 WRG 1959 dem Indirekteinleiter nur Informationen darüber verschaffen könnten, ob auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde; ob die weiteren Kriterien des §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 vorlägen, könne jedoch nur das Kanalisationsunternehmen beantworten. Auch die Auskunftspflichtgesetze der Länder böten nicht die Gewähr, daß sich der Indirekteinleiter die erforderlichen Informationen verschaffen könne, weil Gegenstand solcher Auskünfte nur Informationen seien, die der Verwaltung zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt seien. Hinzu komme, daß Kanalisationsunternehmen auch von Rechtsträgern geführt würden, die nicht verpflichtet seien, Auskünfte aufgrund der Auskunftspflichtgesetze zu liefern. Auch Feststellungsbescheide schieden als Instrument der Informationsbeschaffung aus, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme bewilligungspflichtig sei, nicht Gegenstand eines solchen Bescheides sein könne.

Der Indirekteinleiter hänge damit von Informationen des Kanalisationsunternehmens ab. Die Möglichkeit einer falschen Auskunft bürde dem Indirekteinleiter ein unverhältnismäßig hohes Risiko auf, für das es keine sachliche Rechtfertigung gebe, da der Schutz der Gewässer genauso erreicht werden könne, wenn die Verantwortung allein Sache des Kanalisationsunternehmens bleibe. Durch §32 Abs4 WRG 1959 werde dem Indirekteinleiter ein hohes Risiko aufgebürdet und er mit einer Unsicherheit belastet, die einen Direkteinleiter nicht treffe. Der Indirekteinleiter werde daher gegenüber dem Direkteinleiter schlechter gestellt.

3.1.2.2.1. Die Bundesregierung verweist in ihrer Äußerung zu G85/96 auf die Stellungnahme zu G51/95 und führt weiters aus:

"Außer Streit steht, daß aus dem Wasserbuch der Konsens des Kanalisationsunternehmens samt Bescheiden und Projektunterlagen ersichtlich ist.

Aus dem Konsens geht zunächst hervor, ob auf die einzuleitenden Abwässer (Stoffe) bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen worden ist (Auslegung der Kläranlage, Annahmen über das Einzugsgebiet und Typus der zu erwartenden Abwässer, Parameter etc.). Im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Eigen- und Fremdüberwachung läßt der Konsens des Kanalisationsunternehmens, der auf eine bestimmte Schmutzfracht bemessen ist, aber auch Rückschlüsse auf die Reinigungsleistung der Kanalisationsanlage (also auch: ob durch eine Indirekteinleitung Beeinträchtigungen im Sinne des §32 Abs4 WRG zu besorgen sind) zu.

Soweit notwendig, kann dem Wasserberechtigten (hier: dem Kanalisationsunternehmen) nach §33 Abs3 WRG die regelmäßige Überwachung der Abwasserreinigungsanlagen und die Vorlage von Untersuchungsberichten aufgetragen werden, erforderlichenfalls bereits aus Anlaß der Erteilung der wasserrechtichen Bewilligung. Nach §134 Abs2 WRG hat der Wasserberechtigte das Maß seiner Einwirkungen auf die Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen regelmäßig Aberprüfen zu lassen (Eigenüberwachung). Nach §134 Abs5 WRG hat er über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann (Fremdüberwachung).

Aufgrund dieser periodischen Befunde verfügt die Wasserrechtsbehörde über aktuelle Daten über die Reinigungsleistung einer Kanalisationsanlage, ohne diese erst beschaffen zu müssen; sie kann einem potentiellen Indirekteinleiter zuverlässig Auskunft darüber geben, ob geplante Abwasseremissionen 'kanalgefährliche' Wirkung haben bzw. hätten. Im Zweifelsfall könnten daher Auskünfte bei der Wasserrechtsbehörde (bei der Gewässeraufsicht, beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan) eingeholt werden, so wie dies bei jeder Planung üblich und zumutbar ist.

Ob die vom Indirekteinleiter geplante Einleitung bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- oder Betriebspersonal besorgen läßt, hängt in erster Linie von den zur Einleitung gelangenden Stoffen selbst ab. Die Kenntnis der Eigenschaften dieser Stoffe ist dem Indirekteinleiter schon deswegen möglich und zumutbar, weil er selbst - innerbetrieblich - Abfluß- und Sammelkanäle errichten muß (vgl. §32 Abs1 WRG), die so beschaffen sein müssen, daß bauliche Schäden der eigenen Anlagen und Gefährdungen der eigenen Leute ausgeschlossen sind."

Als weitere Informationsmöglichkeiten des Indirekteinleiters erwähnt die Bundesregierung die Informationspflicht des Kanalisationsunternehmens als Teil der vertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter privatrechtlicher Natur sei, sowie das Umweltinformationsgesetz.

Die Bundesregierung fährt fort:

"Wäre dagegen das Kanalisationsunternehmen nach seiner Zustimmung zur Indirekteinleitung alleine für diese Abwässer verantwortlich, so müßte es sich seinerseits genaue Kenntis über die spezifischen Abwässer des einzelnen Indirekteinleiters verschaffen. Während dieser jedoch über die Behörde leichten Zugang zu Informationen über die Kanalisation hat, müßte sich das Kanalisationsunternehmen seinerseits an den Indirekteinleiter halten.

Es liegt auf der Hand, daß dem Kanalisationsunternehmen eine derartige Informationsbeschaffung und Überwachung etwa bei Großkläranlagen wie Wien und Linz mit hunderten Indirekteinleitern weder möglich noch zumutbar ist. Davon abgesehen ist auch im Einzelfall nicht auszuschließen, daß der Indirekteinleiter die Information zunächst unter Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verweigert. Das Kanalisationsunternehmen hat also unverhältnismäßig größere Schwierigkeiten, zu verläßlichen Informationen über die Auswirkung der Abwässer zu gelangen, als der Indirekteinleiter; dies ist auch kaum verwunderlich, handelt es sich doch um seine eigenen Abwässer."

Dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, nach seiner Rechtsprechung sei ein Feststellungsbescheid zur Klärung der Frage der Bewilligungspflicht unzulässig, hält die Bundesregierung entgegen, daß die vom Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführte Schutzbedürftigkeit des Indirekteinleiters auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Entbehrlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung begründen müßte: Gerade wenn die Einleitung bewilligungsfrei sei, könne der Indirekteinleiter nämlich nicht auf das Bewilligungsverfahren verwiesen werden; ein Feststellungsbescheid erscheine auch geeignet, den Indirekteinleiter vor der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages und/oder verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung zu bewahren, weil der Behörde wegen der Bindungswirkung (Verbindlichkeit) dieses Bescheides eine abweichende Beurteilung im eigenen Verfahren verwehrt sei.

Zum Verhältnis von Indirekt- und Direkteinleitern führt die Bundesregierung aus, daß der Indirekteinleiter sich die notwendigen Informationen auch von der Wasserrechtsbehörde beschaffen könne. Das Risiko, daß das Kanalisationsunternehmen eine unrichtige Auskunft erteile, sei als gering einzuschätzen, weil dieses Unternehmen für die Einhaltung seines Konsenses gemäß §32 Abs4 zweiter Satz WRG verantwortlich sei und eine allfällige Strafbarkeit und zivilrechtliche Haftung wegen Gewässerverunreinigung besorgen müsse. Zum landesgesetzlichen Kanalanschlußzwang weist die Bundesregierung schließlich darauf hin,

"..., daß es unter einer Verfassung, die auf einer 'reinlichen Scheidung der Kompetenztatbestände' aufbaut, grundsätzlich ausgeschlossen ist, Regelungen, die eine Gebietskörperschaft in kompetenzkonformer Weise getroffen hat, zum Maßstab der Sachlichkeit von Regelungen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft zu machen, weil es sonst von der zeitlichen Reihenfolge der Normsetzungsakte abhinge, ob eine bestimmte Regelung verfassungsmäßig ist oder nicht (vgl. etwa VfSlg. 1426, 3093, 5847, 6755, 7038, 7374 und 9116). Demgemäß ist die Frage, ob die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Indirekteinleitungen in sich sachlich ist, unabhängig davon zu beurteilen, ob nach dem jeweiligen Landesrecht ein Kanalanschlußzwang besteht oder nicht: andernfalls wäre nämlich denkbar, daß eine bundesrechtliche Vorschrift in einzelnen Bundesländern dem Sachlichkeitsgebot entspricht, in anderen hingegen nicht."

3.1.2.2.2. Auf diese Äußerung verweist die Bundesregierung auch im Verfahren zu G1/97.

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg führt zur Präjudizialität aus, daß mit dem bei ihm angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen werde, er habe eine Übertretung gemäß §137 Abs2 lith iVm §32 Abs4 WRG 1959 begangen. Danach begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornehme. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewilligungspflicht vorliege, sei daher, ob eine bewilligungspflichtige Einleitung iSd §32 Abs4 WRG 1959 gegeben sei. §33g Abs3 WRG 1959 komme dem Berufungswerber nicht zugute. In der Sache legt der Unabhängige Verwaltungssenat seine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen §32 Abs4 WRG 1959 dar; sie decken sich in Inhalt und Wortlaut weitgehend mit jenen, die dem Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofs zu G51/95 zugrundeliegen.

3.2.2. Die Bundesregierung verweist dazu auf ihre Äußerung im Verfahren zu G51/95 (und - bezogen auf das Verfahren zu G1397/95, das mit den vorliegenden Verfahren nicht verbunden ist und §32 Abs4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 betrifft - auf ihre Äußerung zu G57/95).

3.2.3. Der Berufungswerber hat eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er die Präjudizialität der angegriffenen Normen mit der Begründung bestreitet, das Verwaltungsstrafverfahren sei gemäß §51 Abs7 erster Satz VStG einzustellen. Eine Hemmung der 15-Monats-Frist gemäß §51 Abs7 dritter Satz VStG komme deshalb nicht in Frage, weil der Unabhängige Verwaltungssenat sein Verfahren nicht formell unterbrochen und überdies in der Folge weitergeführt habe. In der Sache tritt der Berufungswerber den Bedenken des Verwaltungssenates bei.

3.2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg tritt diesem Vorbringen, soweit es sich auf die Präjudizialität bezieht, entgegen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß §187 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 7999/1977, 9284/1981, 11565/1987, 13720/1994; 13.10.1995, G27/1994 ua.) ist ein Gesetzesprüfungsantrag eines Gerichts oder eines Unabhängigen Verwaltungssenats im Sinne des Art140 B-VG (nur) dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates im Anlaßfall bildet.

1.1. In seinem zu G51/95 protokollierten Prüfungsantrag führt der VwGH aus, daß die belangte Behörde "ihre Entscheidung erkennbar auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §32 Abs4 erster Satz" WRG 1959 gestützt hat, ohne "die erst durch die Novelle 1993, BGBl. Nr. 185, nachträglich eingefügte Übergangsbestimmung des §33g Abs3 WRG 1959 (Inkrafttreten am 17. März 1993) anzuwenden". Wie der vom VwGH gestellte Eventualantrag (,die Verfassungswidrigkeit des §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 innerhalb des Zeitraums von 1. Juli 1990 bis zum 16. März 1993 festzustellen,) zeigt, nimmt der VwGH im Verfahren unwidersprochen an, daß die Übergangsbestimmung des §33g Abs3 WRG 1959 seit ihrer Erlassung auf die Abwassereinleitung der beschwerdeführenden Partei in die kommunale Kläranlage anzuwenden ist, sodaß diese daher (bis 31. Dezember 2002) als bewilligt anzusehen ist. Damit unvereinbar geht der VwGH jedoch davon aus, daß nicht nur von der belangten Behörde (mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 2. Oktober 1992), sondern auch von ihm selbst bei seiner Entscheidung über die zur Z92/07/0190 anhängige Beschwerde §33g Abs3 WRG 1959 nicht anzuwenden sei.

Gemäß §33g Abs3 WRG 1959 gelten Indirekteinleiter, für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, "als bewilligt", wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. Diese "gesetzliche Fiktion der Bewilligung" (Raschauer, Wasserrecht, RdNr. 4 zu §33g) bewirkt, daß entsprechende Einbringungen in bewilligte Kanalisationen rückwirkend (seit 1. Juli 1990) als bewilligt zu betrachten und dementsprechend rechtlich zu behandeln sind. Angesichts der für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 (dem Inkrafttreten des §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252) vom Gesetzgeber verfügten Rückwirkung der Bewilligungsfiktion des §33g Abs3 WRG 1959 hat der VwGH bei seiner Entscheidung über die bei ihm zur Z92/07/0190 anhängige Beschwerde davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die im Vergleich zur vorher geltenden Rechtslage erweiterte Bewilligungspflicht gemäß §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, bis 31. Dezember 2002 nicht angewendet wissen will. §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, ist sohin vom VwGH in dem von ihm als verfassungswidrig angegriffenen rechtlichen Bezug denkmöglicherweise von vornherein nicht anzuwenden.

Die Anträge des VwGH zu G51/95 sind sohin mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung des §32 Abs4 WRG 1959 als unzulässig zurückzuweisen.

1.2. In seinen zu G85/96 und G1/97 protokollierten Prüfungsanträgen ging der VwGH im Einklang mit der vor ihm belangten Behörde davon aus, daß die Anwendung des §33g Abs3 WRG 1959 idF BGBl. 185/1993 auf die Abwassereinleitungen der jeweiligen beschwerdeführenden Parteien schon deswegen nicht in Betracht komme, weil die Abwässereinbringung bereits aufgrund des §32 Abs4 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 bewilligungspflichtig gewesen sei und daher durch die Neufassung des §32 Abs4 WRG 1959 durch die WRG-Novelle 1990 für diese Einbringungen die Bewilligungspflicht nicht neu eingeführt worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof vermag daher dem VwGH nicht entgegenzutreten, wenn dieser in seinen Primäranträgen annimmt, daß er in beiden Beschwerdefällen das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 idF WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, anzuwenden hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die Grenzen der Anfechtung sowie dann der Aufhebung in einem auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden (VfSlg. 6674/1972, 12464/1990, 12465/1990, 13179/1992). Der Verfassungsgerichtshof vermag der Bundesregierung nicht zu folgen, wenn diese befürchtet, daß durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen im §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 der Wille des Gesetzgebers "geradezu in sein Gegenteil verkehrt" würde. In einem bestimmten Ausmaß ist eine Änderung des Gesetzesinhalts die notwendige Folge einer Aufhebung (VfSlg. 6674/1972). Da aber - auch historisch betrachtet - der Wille des Gesetzgebers primär auf die Bewilligungsfreiheit von Indirekteinleitungen, die mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in bewilligte Kanalisationsanlagen vorgenommen werden, gerichtet war, und weil erst im Zuge der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. 215, sowie dann der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Bewilligungspflicht von Indirekteinleitungen gesetzlich angeordnet wurde, erscheint es dem Verfassungsgerichtshof gerechtfertigt, den Primäranträgen des VwGH folgend, lediglich die die Bewilligungsfreiheit von Indirekteinleitungen beschränkenden Regelungen (- und damit die vom VwGH zur Aufhebung beantragten Wortfolgen -) und nicht den gesamten ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 idF WRG-Novelle 1990 (- wie vom VwGH in seinen Eventualanträgen begehrt -) aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof kann dem VwGH auch nicht entgegentreten, wenn dieser meint, §32 Abs4 dritter Satz WRG 1959 sei mit dem ersten Satz untrennbar verbunden. Der dritte Satz des §32 Abs4 WRG 1959 enthält nämlich nicht nur eine Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann (wie die Bundesregierung meint), sondern geht von der Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter und (indem er davon eine Ausnahme statuiert) auch von der in Prüfung gezogenen Regelung des ersten Satzes des §32 Abs4 WRG 1959 aus; er steht daher mit der Regelung des ersten Satzes in einem, die dort enthaltenen Voraussetzungen der Bewilligungspflicht ergänzenden, untrennbaren Zusammenhang.

Die zu G85/96 und G1/97 protokollierten Gesetzesprüfungsanträge des VwGH sind sohin, da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

1.3. Der zu G10/97 protokollierte Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg ist nur auf die Aufhebung von Teilen des ersten Satzes, nicht aber des dritten Satzes des §32 Abs4 WRG 1959 gerichtet. In Anbetracht des oben begründeten untrennbaren Zusammenhanges dieser Vorschriften ist der Antrag demnach als unzulässig zurückzuweisen, weil er den Prüfungsgegenstand nicht weit genug umschreibt. (Vgl. VfSlg. 8461/1978, 10904/1986, 11190/1986, 12235/1989).

2. Auch in der Sache ist der VwGH im Recht: die von ihm angefochtenen Wortfolgen im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 und der dritte Satz dieser Bestimmung widersprechen dem Gleichheitssatz und dem daraus abzuleitenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot.

2.1.Gemäß dem zweiten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 bleibt auch nach der WRG-Novelle 1990 das Kanalisationsunternehmen dafür verantwortlich, "daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird". Gleichwohl wurde durch diese Novelle der erste Satz des §32 Abs4 WRG 1959 dahin geändert, daß zusätzlich zu der, schon wegen der angeführten Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmens erforderlichen Zustimmung zu Einbringungen in die für eine bestimmte Quantität und Qualität von Abwässern bewilligte Kanalisation den Indirekteinleiter eine besondere Bewilligungspflicht trifft, wenn er "kanalgefährliche Stoffe" (so die zusammenfassende Bezeichnung bei Oberleitner, Indirekteinleiter - wasserrechtliches Bewilligungsverfahren - Möglichkeiten und Grenzen der Einflußnahme, in: Wiener Mitteilungen Wasser-Abwässer-Gewässer, Band 98, Auswirkungen der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, 1991, E-4) einleitet. Diese Bewilligungspflicht des Indirekteinleiters ist sohin auch dann gegeben, wenn die von ihm einzuleitenden Abwässer bei der Auslegung und Bewilligung der Kanalisation berücksichtigt wurden, sofern es sich bei der Abwässereinbringung um an sich "kanalgefährliche Stoffe" handelt. Die die Bewilligungspflicht des "Indirekteinleiters" auslösende "Kanalgefährlichkeit" von Abwässereinleitungen kann sich dabei auch aus Umständen ergeben, die zu beeinflussen nicht im Bereich des oder der Indirekteinleiter liegt. So kann durch die Summierung der gewerblichen Abwässer mehrerer Einleiter eine Kanalisationsanlage in ihrer Auslegung sowohl der Quantität als auch der Qualität der eingeleiteten Stoffe nach überfordert sein. Die eine Bewilligungspflicht des oder der Indirekteinleiter auslösende "Kanalgefährlichkeit" von Abwässereinleitungen ergibt sich dann aufgrund eines konsenswidrigen Verhaltens des Kanalisationsunternehmens, das der Gesetzgeber aber nicht (nur) dem Kanalisationsunternehmen, sondern der Regelung des §32 Abs4 WRG 1959 zufolge auch dem oder den Indirekteinleiter(n) zur Last legt und mit einer entsprechenden Bewilligungspflicht verknüpft.

2.2. Der VwGH ist im Recht, wenn er es als unsachlich ansieht, daß §32 Abs4 erster Satz WRG 1959 dem Indirekteinleiter bei der Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht eine Verpflichtung zur Beurteilung von Fragen auferlegt hat, die zu beantworten nicht in dessen Sphäre gelegen sind:

2.2.1. Das mit einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgestattete Kanalisationsunternehmen trägt gemäß dem zweiten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 die Verantwortung dafür, ob auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung seiner Anlage Bedacht genommen wurde, ob seine Anlage ohne Beeinträchtigung der Kanalisation, der Kläranlage und ohne Gefährdung des Kanalpersonals den tatsächlich erfolgenden Einleitungen gewachsen ist und ob und in welchem Umfang es weitere zusätzliche Kanalanschlüsse und entsprechende Einleitungen anderer bewältigt.

2.2.2. Gleichzeitig wird aber gemäß dem ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 auch der Indirekteinleiter mit der Wahrnehmung einer möglichen "Kanalgefährlichkeit" seiner Einleitungen belastet.

2.2.3. Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot des grundrechtlichen Gleichheitsschutzes, auf diese Weise die Bewilligungspflicht des Indirekteinleiters von Kriterien abhängig zu machen, von denen nur die Rechtmäßigkeit der Betreibung der Kanalisationsanlage selbst abhängt, obwohl der Indirekteinleiter keine Möglichkeit hat, die Funktionsfähigkeit dieser Anlage sicherzustellen oder ihrem konsenswidrigen Betrieb abzuhelfen, der durch von ihm nicht zu beeinflussende Faktoren - etwa durch die Summierung von Einleitungen - verursacht sein mag. Damit wird nämlich die Bewilligungspflicht in Wahrheit von Bedingungen abhängig gemacht, deren Eintritt dem Indirekteinleiter nicht bekannt sein muß, geschweige denn von ihm verhindert werden kann. Die Verfassungswidrigkeit solcher Kriterien betrifft auch jenen Indirekteinleiter, der - wie im zulässigen Antrag des VwGH offenbar vorliegend - eine schon bisher bewilligungspflichtige Einleitung ohne Bewilligung vornimmt.

2.3. Die Bundesregierung, die in ihrer Äußerung im wesentlichen nur auf das vom VwGH aufgeworfene Informationsproblem des Indirekteinleiters eingeht, übersieht diesen, den eigentlichen Kern der Unsachlichkeit der Regelung (aber auch der Bedenken des VwGH) bildenden Umstand.

Dem Antrag des VwGH auf Aufhebung der von ihm näher bezeichneten Wortfolgen im ersten Satz des §32 Abs4 WRG 1959 idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. 252, sowie des dritten Satzes dieser Gesetzesbestimmung war daher Folge zu geben.

3. Die für die Aufhebung vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist gemäß Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG soll es ermöglichen, das Gesetzgebungsverfahren über den mit Beschluß des Nationalrates vom 12. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (WRG-Novelle 1997), (RV 321 und AB 727 BlgNR, XX. GP), verfügten ersatzlosen Entfall des §32 Abs4 WRG 1959 unter Einfügung eines neuen §32b über "Indirekteinleiter" zum Abschluß zu bringen.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung sowie des Ausspruchs, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, erfließt aus Art140 Abs5 zweiter Satz und Art140 Abs6 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

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