Normen
B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126b Abs2
VerstaatlichungsG Erstes §1 Abs1
AktienG §6 Abs1
RechnungshofG 1948 §12 Abs1
B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126b Abs2
VerstaatlichungsG Erstes §1 Abs1
AktienG §6 Abs1
RechnungshofG 1948 §12 Abs1
Spruch:
In Stattgebung des Antrages wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 iVm Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG zuständig ist, die Gebarung
1. der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH in der Zeit von der Gründung bis 30. April 1992, und
2. der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG in der Zeit von der Gründung bis 30. April 1992
zu überprüfen.
Die Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und die Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG sind schuldig, die Überprüfung ihrer Gebarung in der Zeit jeweils seit der Gründung bis 30. April 1992 durch den Rechnungshof bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Rechnungshof trat am 17. Juli 1992 an den Verfassungsgerichtshof (zu KR 2/92) mit dem Antrag auf folgende Feststellung heran:
"Der Rechnungshof ist zuständig, 1. die Gebarung der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH in der Zeit von der Gründung bis 30. April 1992 und 2. die Gebarung der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG in der Zeit von der Gründung bis 30. April 1992 gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 (gemeint: b) Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948 zu überprüfen."
1.1.2. Begründend wurde ua. ausgeführt:
"... Mit Schreiben vom 14. April 1992 teilte der Rechnungshof der Geschäftsführung der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH, Wien mit, daß er deren Gebarung überprüfen werde. Hievon wurden der Vorstand der Creditanstalt-Bankverein (kurz: CA-BV), der Vorstand der Steyr-Daimler-Puch AG (kurz: SDP) und die Geschäftsführung der Steyr-Daimler-Puch Fahrzeugtechnik Gesellschaft mbH (kurz: SDP-FT) abschriftlich verständigt.
Der Rechnungshof unternahm am 18. Mai 1992 durch seine beauftragten Beamten den Versuch, die Gebarung der Eurostar Gesellschaft mbH an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Vertreter der Eurostar Gesellschaft mbH verweigerten die Gebarungsüberprüfung ...
Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 wurde die Bundesregierung von der Behinderung in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, daß der Rechnungshof am 24. Juni 1992 einen weiteren Versuch an Ort und Stelle unternehmen werde, die Gebarung der Eurostar Gesellschaft mbH seit deren Gründung zu überprüfen ...
... (N)ach fernmündlicher Rücksprache mit dem Prokuristen der
Eurostar Gesellschaft mbH ... (wurde) das Schreiben am 16. Juni
1992 mittels Telefax (Fernkopierer) an die Geschäftsführung der
Eurostar Gesellschaft mbH ... übermittelt. In diesem Schreiben
wurde der Termin 24. Juni 1992, 9.30 Uhr, für den neuerlichen Prüfungsversuch bestätigt.
Am 24. Juni 1992 unternahmen die Vertreter des Rechnungshofes am Sitz der Eurostar Gesellschaft mbH ... einen neuerlichen Versuch, die Gebarung der Gesellschaft seit ihrer Gründung zu überprüfen. Die Vertreter der Eurostar Gesellschaft mbH ... erklärten, die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes nicht anzuerkennen und eine Vornahme von Prüfungshandlungen nicht zuzulassen ...
Mit Schreiben vom 14. April 1992 teilte der Rechnungshof der Geschäftsführung der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG, Graz mit, daß er deren Gebarung überprüfen werde. Hievon wurden der Vorstand der CA-BV, der Vorstand der SDP, die Geschäftsführung der SDP-FT und die Geschäftsführung der Eurostar Gesellschaft mbH abschriftlich verständigt.
Der Rechnungshof unternahm am 19. Mai 1992 durch seine beauftragten Beamten den Versuch, die Gebarung der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Vertreter der Gesellschaft verweigerten die Überprüfung ...
Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 wurde die Bundesregierung von der Behinderung in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, daß der Rechnungshof am 23. Juni 1992 einen weiteren Versuch an Ort und Stelle unternehmen werde, die Gebarung der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG seit deren Gründung zu überprüfen. Das Schreiben an die Bundesregierung wurde mit gleichem Datum der Geschäftsführung der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG ... abschriftlich zur Kenntnis gebracht.
Am 23. Juni 1992 unternahmen die Vertreter des Rechnungshofes am Sitz der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG ... einen neuerlichen Versuch, die Gebarung der Gesellschaft seit ihrer Gründung zu überprüfen. Die Vertreter der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG ... erklärten, die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes nicht anzuerkennen und eine Vornahme von Prüfungshandlungen nicht zuzulassen ...
Mit Schreiben vom 16. Juni 1992 teilte die Bundesregierung mit, daß sie in ihrer Sitzung am 16. Juni 1992 das Schreiben des Rechnungshofes vom 20. Mai 1992, betr. die Gebarungsüberprüfung der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG, zur Kenntnis genommen hat ...
(Es) ist ... davon auszugehen, daß die Prüfungsversuche des Rechnungshofes am 23. bzw. 24. Juni 1992 mit Kenntnis der Bundesregierung erfolgten.
Da die Frist für den Rechnungshof gem §36 a VerfGG ab dem dem Tag der Behinderung nächstfolgenden Tag zu laufen beginnt, wurde der vorliegende Antrag in offener Frist eingebracht (§35 Abs2 VerfGG iVm §125 Abs2 ZPO) ...
Eurostar Gesellschaft mbH, Wien
Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich wie folgt dar:
Eurostar Gesellschaft mbH Wien:
Gesellschafter: Chrysler Austria Gesellschaft
mbH 50 vH
Steyr-Daimler-Puch
Fahrzeugtechnik Gesellschaft mbH 50 vH
Chrysler Austria Gesellschaft mbH Wien:
Gesellschafter: Chrysler International
Corporation 100 vH
Steyr Daimler Puch Fahrzeugtechnik Gesellschaft mbH
(SDP-FT):
Gesellschafter: Steyr-Daimler-Puch AG 50 vH
Creditanstalt-Bankverein 50 vH
Steyr Daimler Puch AG (SDP):
Aktieninhaber: Creditanstalt-Bankverein 60,06 vH
Streubesitz 39,94 vH
Creditanstalt-Bankverein:
Die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber der CA-BV ist auf Grund §1 Abs1 des 1. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. 168/1946, ungeachtet der in der Folge erteilten gesetzlichen Ermächtigungen zum Verkauf von Anteilen weiterhin gemäß Art126 b Abs2 B-VG gegeben.
Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG, Graz
Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich wie folgt dar:
Komplementär: Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH, Wien
Kommanditisten: Steyr-Daimler-Puch Fahrzeugtechnik
Gesellschaft mbH (Haftkapital 200 Mio. S) Chrysler Austria Gesellschaft mbH, Wien (Haftkapital 200 Mio. S) ...
Die angeführten Beteiligungsverhältnisse bestehen seit der Gründung der Eurostar Gesellschaft mbH (Eintragung ins Firmenbuch: 10. April 1990) sowie der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG (Eintragung ins Firmenbuch: 24. April 1990) ...
Die von den Geschäftsführern der Eurostar Gesellschaft mbH und der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG dargelegten Gründe für die Nichtanerkennung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes ... lauten wie folgt:
'Auf Grund einer zwischen den Gesellschaftern getroffenen Regelung liegt der bestimmende Einfluß bei der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ bei der Chrysler Austria Gesellschaft mbH und nicht bei der vermeintlich die Prüfpflicht durch den Rechnungshof auslösenden SDP-FT.
SDP-FT erhält für das eingebrachte Eigenkapital eine feste Verzinsung, deren Höhe vom erreichten Projektstadium abhängig ist. Eine Teilnahme von SDP-FT am Verlust der Gesellschaft ist dagegen ausgeschlossen.
Darüber hinaus hat sich die Muttergesellschaft der Chrysler Austria Gesellschaft mbH, die Chrysler International Corporation, auch gemäß Förderungsvereinbarung mit den Gebietskörperschaften verpflichtet, die von der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG erzeugten Fahrzeuge zu einem Preis abzunehmen, der einen angemessenen Gewinn ermöglicht.
Daraus ergibt sich, daß die Ergebnisverantwortlichkeit iSd unternehmerischen Zurechnung von Gewinn und Verlust der Gesellschaft bei der Chrysler Austria Gesellschaft mbH und nicht bei der vermeintlich die Prüfpflicht durch den Rechnungshof auslösenden SDP-FT liegt. Da der Zweck der Prüfung durch den Rechnungshof gerade in der Vermeidung negativer finanzieller Folgen für die der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegende Gesellschafterin besteht und eine derartige negative finanzielle Auswirkung von vornherein im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Prüfpflicht selbst nicht erfüllt.
Aus den ... angeführten Gründen werden auch die Bilanzen der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG einerseits und der Chrysler Austria Gesellschaft mbH und ihrer direkten oder indirekten Beteiligungsgesellschaften andererseits konsolidiert.
Bei Durchrechnung der Anteile ergibt sich eine indirekte Beteiligung des Bundes von weniger als 50 vH. Die Beteiligung liegt somit unter der tatbestandsmäßig geforderten Beteiligungshöhe.
Weiters wird ausgeführt, daß hinsichtlich der von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gemäß Pkt. IV. der am 13. März 1990 abgeschlossenen Förderungsvereinbarung eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist. Danach hat die Gesellschaft der FGG ua. nach Ende jedes Kalenderjahres einen umfassenden Projektbericht vorzulegen.'
Dazu ist aus der Sicht des Rechungshofes zu bemerken:
... Wie bereits ... dargelegt, beruht die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber der CA-BV auf den Bestimmungen des ... Art126 b Abs2 B-VG. Auf Grund der Beteiligung der CA-BV an der SDP in der Höhe von 60,06 vH ist auch eine Prüfungszuständigkeit für die SDP gegeben. Die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für die SDP-FT ergibt sich aus den ebenfalls ... dargelegten Beteiligungen der CA-BV und der SDP. Die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für Eurostar Gesellschaft mbH Wien folgt aus der Bestimmung des Art126 b Abs2 letzter Satz B-VG. Die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für die Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG ergibt sich auch gemäß Art126 b Abs2 letzter Satz B-VG aus der Tatsache, daß der Rechnungshof sowohl für den Komplementär (= Eurostar Gesellschaft mbH) als auch für einen der Kommanditisten, nämlich die SDP-FT, prüfungszuständig ist.
Die von den Vertretern der beiden Eurostar Gesellschaften eingewendete Regelung, wonach der bestimmende Einfluß bei der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ bei der Chrysler Austria Gesellschaft mbH liege, stellt eine ausschließlich im Innenverhältnis zum Tragen kommende privatrechtliche Regelung dar.
Hinsichtlich der ... angeführten Argumente ist zunächst festzuhalten, daß diese nicht geeignet sind, den primären Anknüpfungspunkt für eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes, nämlich eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 vH, auszuschalten. Auch die von den Vertretern der beiden Eurostar-Gesellschaften angestellten Erwägungen über den Zweck einer Prüfung durch den Rechnungshof finden im Fünften Hauptstück des B-VG keine Deckung. Art126 b Abs5 B-VG legt fest, daß sich die Überprüfung des Rechnungshofes auf die ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken hat. Auch können konsolidierte Bilanzen bloß Hinweise auf Beteiligungsverhältnisse geben; sie sind aber nicht geeignet, die durch die Verfassung vorgezeichneten Prüfungszuständigkeiten des Rechnungshofes aufzuheben. Zu dem ... dargelegten Argument ('bei Durchrechnung der Anteile ergibt sich eine indirekte Beteiligung des Bundes von weniger als 50 vH, die Beteiligung liegt somit unter der tatbestandsmäßig geforderten Beteiligungshöhe') darf auf das Erkenntnis VfSlg. 11988/1989 verwiesen werden ...
Die durch Pkt. IV. der Förderungsvereinbarung angeblich ausreichend gewährleistete Kontrolle ist für die Beurteilung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes ebenfalls unbeachtlich. Durch privatrechtliche Vereinbarungen vorgesehene Kontrollen vermögen nämlich die verfassungsrechtlich vorgezeichneten Prüfungszuständigkeiten des Rechnungshofes nicht auszuschalten. In diesem Zusammenhang weist der Rechnungshof vorsorglich darauf hin, daß eine auf §13 Abs3 bzw §15 Abs3 RHG beruhende Prüftätigkeit des Rechnungshofes hinsichtlich der Verwendung allfälliger zur Verfügung gestellter Bundes- oder Landesmittel ebenfalls nicht durch den Hinweis auf privatrechtlich vereinbarte Kontrollen ausgeschaltet werden könnte.
Unter Bedachtnahme auf die ... dargelegten Beteiligungsverhältnisse ist daher der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948 zuständig, die Gebarung sowohl der Eurostar Gesellschaft mbH als auch der Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG zu überprüfen ..."
1.2. Die am 24. Juli 1992 zur Stellungnahme eingeladene Bundesregierung äußerte sich ua. wie folgt:
"Der Rechnungshof begründet seine Prüfungszuständigkeit gegenüber der CA-BV mit dem Hinweis auf §1 Abs1 des 1. Verstaatlichungsgesetzes und meint, sie sei 'ungeachtet der in der Folge erteilten gesetzlichen Ermächtigungen zum Verkauf von Anteilen weiterhin gemäß Art126 b Abs2 B-VG gegeben.'
Eine nähere Begründung dieser Rechtsauffassung wird nicht gegeben.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber der CA-BV nicht auf den §1 Abs1 des 1. Verstaatlichungsgesetzes gestützt werden kann. Diese Bestimmung besagt nichts anderes, als daß die Anteilsrechte an bestimmten Gesellschaften - unter diesen unbestritten die CA-BV - in das Eigentum der Republik Österreich mit Inkrafttreten des 1. Verstaatlichungsgesetzes übergegangen sind. In der Folge unterlagen die durch das 1. Verstaatlichungsgesetz erfaßten Gesellschaften und Unternehmungen zweifellos deshalb und nur deshalb der Rechnungshofkontrolle, weil die Republik Österreich (Bund) alleiniger Eigentümer war.
Es zeigt sich aber, daß der §1 Abs1 des 1. Verstaatlichungsgesetzes für die CA-BV gegenstandslos geworden ist. Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die erwähnte Bestimmung des 1. Verstaatlichungsgesetzes noch in vollem Umfang dem Rechtsbestand angehört. Vor allem eine Fiktion, für Zwecke der Begründung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes sei die CA-BV nach wie vor im alleinigen Eigentum des Bundes, entbehrt jeder Begründung. Eine solche Auffassung würde auch dazu führen, daß bei einer Privatisierung der durch das 1. Verstaatlichungsgesetz erfaßten Gesellschaften und Unternehmungen die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsprüfung aufrecht bliebe. Es ist aber zweifellos nicht die Aufgabe des Rechnungshofes, private Unternehmungen zu kontrollieren. Es ist vielmehr die Hauptaufgabe des Rechnungshofes, die Gebarung mit öffentlichen Mitteln zu überprüfen. Dies zeigt sich auch in der Absicht des Verfassungsgesetzgebers, als Art126 b Abs2 B-VG neu gefaßt wurde. Als nämlich die Prüfungsvoraussetzung für den Rechnungshof auf eine Mindestbeteiligung von 50% hinaufgesetzt wurde, stand dahinter die Überlegung, daß überwiegend private Unternehmungen nicht der Rechnungshofkontrolle unterstellt sein sollen. Die Rechtsauffassung des Rechnungshofes dürfte damit auch der Zielsetzung des Art126 b Abs2 B-VG zuwiderlaufen.
Die Bundesregierung stellt daher den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß der Rechnungshof zur Prüfung der Gebarung der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 30. April 1992 nicht zuständig ist ..."
1.3. Dazu langte eine Replik des Rechnungshofes ein, in der es ua. heißt:
"... In ihrer Äußerung vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber der CA-BV nicht auf den §1 Abs1 des 1. Verstaatlichungsgesetzes gestützt werden könne ...
Die Bundesregierung gibt allerdings keine Begründung dafür, weshalb die erwähnte Bestimmung des 1. Verstaatlichungsgesetzes nicht mehr in vollem Umfang dem Rechtsbestand angehöre und weshalb der Rechnungshof nicht mehr für die CA-BV prüfungszuständig sein sollte.
Tatsächlich hält die Republik Österreich laut dem Stand der letzten Hauptversammlung am 22. April 1992 einen Anteil am Gesamtkapital (einschließlich der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien) von 49,52 vH, an den stimmberechtigten Stammaktien hingegen einen Anteil von 70,59 vH. Es ist nach Ansicht des Rechnungshofes somit der Tatbestand des Art126 b Abs2 zweiter Satz B-VG erfüllt, wonach einer finanziellen Beteiligung von mindestens 50 vH des Grundkapitals die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist ...
Im Hinblick auf den Anteil der Republik Österreich an den stimmberechtigten Stammaktien in der Höhe von 70,59 vH ist unter Beachtung der Bestimmungen des AktG sehr wohl die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die CA-BV jedenfalls bis zum 30. April 1992 und somit für jenen Zeitraum gegeben gewesen, für den der Rechnungshof den Antrag auf Feststellung der Prüfungszuständigkeit gestellt hat.
Gemäß §113 AktG bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gemäß §116 gewähren Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedem Aktionär die aus der Aktie zustehenden Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts. Die Republik Österreich hat somit in jeder Hauptversammlung, solange sich am Anteil der Stimmrechtsaktien nichts ändert, nicht nur die einfache, sondern sogar eine über die Zweidrittelmehrheit hinausgehende Stimmenmehrheit.
Nach Ansicht des Rechnungshofes ist daher die vom Verfassungsgerichtshof geforderte rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Unternehmung gegeben und der Beherrschungstatbestand gemäß Art126 b Abs2 zweiter Satz B-VG erfüllt. Entsprechend dem Wortlaut und der Systematik des Art126 b Abs2 B-VG wird die Rechnungshofkontrolle gegenüber Unternehmungen primär an eine mindestens zu 50 vH bestehende Kapitalbeteiligung geknüpft. Der im zweiten Satz vorgesehene Beherrschungstatbestand erweitert hingegen den Zuständigkeitsbereich des Rechnungshofes auch auf jene Unternehmungen, an denen der Bund nicht durch einen Mindestkapitalanteil von 50 vH, sondern durch eine Beherrschung im Wege anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen beteiligt ist (vgl. hiezu auch Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, S 222 ff., über den Begriff der finanziellen Beherrschung).
Zusammenfassend vermeint der Rechnungshof, daß die CA-BV auf Grund des Anteils der Republik Österreich in der Höhe von 70,59 vH an deren stimmberechtigten Stammaktien nicht dem privaten Eigentum, sondern dem der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Der in der Literatur anerkannte Grundsatz der Vollständigkeit der öffentlichen Finanzkontrolle verlangt aber, daß es keine 'kontrollfreien Räume' gibt, dh. Bereiche, in denen die öffentliche Hand zwar finanziell wirksam handelt, aber nicht kontrolliert wird (Festschrift 'Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung', hrsg. von Herbert Schambeck, 1980, S 590). Dies gilt wohl auch für eine beherrschende unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand. Nach Ansicht des Rechnungshofes ist daher die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für die CA-BV und somit in der Folge auch für die Unternehmungen Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG gegeben ..."
1.4. Die Verfahrensparteien Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG brachten ua. vor:
"... Die Beteiligungsverhältnisse an der Eurostar Automobilwerk
Gesellschaft mbH ... stellen sich unter Zugrundelegung des unten
bezeichneten Abtretungsvertrages vom 9. Juli 1992 wie folgt dar:
Gesellschafter:
Chrysler Austria Gesellschaft mbH 51/100
Steyr-Daimler-Puch Fahrzeugtechnik
Gesellschaft mbH 49/100
Mit Abtretungsvertrag vom 9. Juli 1992 hat die SDP-FT mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 1992 von ihrem Geschäftsanteil einen zur Hälfte einbezahlten Teil ihres Geschäftsanteiles im Nominale von 10.000 S an die Chrysler Austria Gesellschaft mbH abgetreten. Pkt. IV des Abtretungsvertrages bestimmt, daß alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, ebenso wie die Gefahr, am 1. Jänner 1992 auf die Erwerberin übergehen sollen. Aus diesem Grund ist die im Vertrag enthaltene Regelung über die Rückwirkung der Abtretung nicht nur (nach handelsrechtlichen Vorschriften) inter partes wirksam, sondern ist auch für ein eventuelles Kontrollrecht des Rechnungshofes nach Artikel 126 b Abs2 B-VG bzw. §12 RHG zu berücksichtigen. Dies wiederum, da die Rückwirkung nicht allein auf die formalen Beteiligungsverhältnisse ab 1. Jänner 1992 (Chrysler Austria Gesellschaft mbH 51/100, SDP-FT 49/10 0) Einfluß nimmt, sondern auch das wirtschaftliche Risiko bezüglich des übertragenen Geschäftsanteiles rückwirkend auf den Erwerber übergeht. Damit ist aber im Innenverhältnis eine Risikoverteilung vereinbart, welche auch nach außen für die Begründung einer eventuellen Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes relevant erscheint.
Die Beteiligungsverhältnisse an der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG ... stellen sich unter Zugrundelegung des Abtretungsvertrages vom 29. Juni 1992 wie folgt dar:
Die obgenannte Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin der gegenständlichen Kommmanditgesellschaft am Vermögen nicht beteiligt.
Kommanditist Haftkapital
Steyr-Daimler-Puch
Fahrzeugtechnik Gesellschaft mbH 199,990.000 S
Chrysler Austria Gesellschaft mbH 200,010.000 S
Mit Abtretungsvertrag vom 29. Juni 1992 hat die SDP-FT von ihrer Kommanditeinlage in der damaligen Höhe von 200,000.000 S einen Anteil im Nominale von 10.000 S an die Chrysler Austria Gesellschaft mbH abgetreten. In Pkt. V des Vertrages wurde als Tag des Überganges aller mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Pflichten auf die Erwerberin rückwirkend der 1. Jänner 1992 vereinbart.
Zum Einfluß der vereinbarten Rückwirkung auf das Prüfungs- bzw. Kontrollrecht des Rechnungshofes gilt das oben zur Situation bei der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH Gesagte sinngemäß. Zur Darstellung der weiteren Beteiligungsverhältnisse an der SDP-FT bzw. deren Gesellschaftern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechnungshofes verwiesen.
Bei beiden obgenannten Gesellschaften (Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH sowie Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG) ist somit auf Grund der beschriebenen Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen eine Kontrolle durch den Rechnungshof jedenfalls ab 1. Jänner 1992 auf Grund der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen auszuschließen.
Der von Seiten des Rechnungshofes in der Äußerung vom 17. Juli 1992 vorgebrachten Rechtsmeinung, wonach dessen Zuständigkeit zur Gebarungsprüfung jedenfalls bis zum 30. April 1992 gegeben wäre, ist auf Grund nachstehender Ausführungen entgegenzutreten ...
Auf Grund einer zwischen den Gesellschaftern der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH sowie der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG getroffenen Regelung liegt der bestimmende Einfluß bei der Willensbildung im Gesellschafterausschuß als oberstem Organ bei der Chrysler Austria Gesellschaft mbH und nicht bei der vermeintlich die Prüfpflicht durch den Rechnungshof auslösenden SDP-FT. Dies ergibt sich aus dem zwischen Chrysler International Corporation, Chrysler Austria Gesellschaft mbH und SDP-FT geschlossenen Gesellschaftervertrag, wonach für den Fall, daß eine Einigung durch Abstimmung im Gesellschafterausschuß nicht erzielt werden kann, dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zusteht. Für beide Gesellschaften steht Chrysler Austria Gesellschaft mbH das Recht zu, sowohl im Gesellschafterausschuß als auch im Aufsichtsrat einen Vorsitzenden aus den Reihen der eigenen Organe zu ernennen.
Die SDP-FT erhält für das eingebrachte Eigenkapital gemäß obgenannter Vereinbarung eine feste Verzinsung, deren Höhe vom erreichten Projektstadium abhängig ist. Eine Teilnahme am Verlust der Gesellschaft ist dagegen nicht vorgesehen.
Darüber hinaus hat sich die Muttergesellschaft der Chrysler Austria Gesellschaft mbH, die Chrysler International Corporation, gemäß Pkt. III einer Förderungsvereinbarung vom 13. März 1990 verpflichtet, die von der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG erzeugten Fahrzeuge zu einem einen angemessenen Gewinn ermöglichenden Preis abzunehmen.
Letztlich wird in Pkt. IV der obgenannten Förderungsvereinbarung eine Kontrollpflicht der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG gegenüber der Republik Österreich, dem Land Steiermark sowie der Stadt Graz normiert.
Art126 b B-VG knüpft die Prüfungsberechtigung des Rechnungshofes an den Tatbestand der 'Beherrschung von Unternehmungen durch den Bund'. Nach Regelung der Prüfungskompetenz aus dem Grunde einer mindestens 50%-igen Beteiligung (Art126 Abs2 Satz 1) wird nachfolgend bestimmt, daß 'einer solchen finanziellen Beteiligung die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen gleichzuhalten ist'. Mit Walter (Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek, Beiträge zum Wirtschaftsrecht - Wenger-FS, 1983, S 318) vertritt der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 10609/1985 die Auffassung, daß 'Maßnahmen', die ein Eigentümer von mindestens 50/100 der Anteile treffen kann, Maßnahmen der Beherrschung iSd zitierten Verfassungsbestimmung sind (arg. 'andere'). Die Formulierung 'mindestens 50/100' wurde gewählt, da eine Beteiligung von 50% einerseits eine Majorisierung durch andere abblockt, andererseits einen wesentlichen Einfluß auf die Unternehmenspolitik sichert (Hengstschläger, Verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Aspekte der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Unternehmenskontrolle, ÖZW 1986, 1; 623 BlgNR 14. GP). Bei der Beurteilung der in der Verfassung genannten sonstigen Formen der Einflußnahme auf ihre Eignung als Maßnahmen der Beherrschung stellte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 darauf ab, ob sie ebenfalls den Effekt der Abblockung einer Majorisierung durch andere herbeizuführen geeignet sind. Es sei nämlich nicht einzusehen, daß im Fall einer Beteiligung ein minderes Maß an Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen schon kontrollbegründend sein sollte als im Fall einer anderweitigen Beherrschung.
Damit wird allerdings indirekt zum Ausdruck gebracht, daß auch für den Bereich des Art126 b Abs2 Satz 1 B-VG das Bestehen einer rechtlich gesicherten Beherrschungsmöglichkeit, welche eben durch die vom Gesetzgeber normierten Mindestbeteiligungsverhältnisse begründet werden soll, Voraussetzung ist.
Durch das obgenannte, in der Vereinbarung zwischen Chrysler International Corporation, Chrysler Austria Gesellschaft mbH sowie SDP-FT normierte Dirimierungsrecht des von Chrysler Austria Gesellschaft mbH gestellten Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses ist allerdings der durch die Bestimmungen des Art126 b B-VG sowie §12 RHG geforderte Tatbestand der Beherrschung der Willensbildung durch SDP-FT bei der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG sowie bei der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH nicht anzunehmen.
Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 10371/1985 betreffend die Prüfungszuständigkeit für das Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien ausschließlich die rechtliche Gestaltung der Beherrschungsverhältnisse in den Vordergrund stellt, so ist doch die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auch durch Bestimmungen in der obgenannten Vereinbarung in einer Weise beschränkt, welche die der Verfassungsbestimmung des Art126 b B-VG zugrundegelegte Möglichkeit der 'Abblockung' durch die vermeintlich prüfungspflichtige SDP-FT aufhebt. Das vom Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaften bestehende Dirimierungsrecht des Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH sowie der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG verhindert nämlich das nach Hengstschläger, op. cit., 7, für die Mindestintensität der Einflußmöglichkeit zur Begründung einer Beherrschung maßgebliche Abblockungspotential. Auch ein maßgebender Einfluß auf die Unternehmenspolitik in den genannten Gesellschaften kann unter Zugrundelegung obiger Ausführungen und insbesondere der Tatsache, daß SDP-FT für das eingebrachte Eigenkapital eine feste Verzinsung erhält und damit die Ergebnisverantwortlichkeit im Sinne der unternehmerischen Zurechnung von Gewinn und Verlust bei der Chrysler Austria Gesellschaft mbH liegt, nicht angenommen werden.
Hinsichtlich der von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Förderungsmittel laut obgenannter Förderungsvereinbarung vom 13. März 1990 ist darüber hinaus ohnehin eine ausreichende Kontrolle gewährleistet. Gemäß Pkt. IV der Vereinbarung hat die Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG ua. nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen umfassenden Projektbericht vorzulegen.
Weiters wird der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung gemäß §36 a VerfGG 1953 als Vorfrage darüber abzusprechen haben, inwieweit die CA-BV unter Zugrundelegung der momentanen Beteiligungsverhältnisse entgegen der von der Bundesregierung vorgebrachten Rechtsmeinung ... der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes unterliegt. Hierbei wäre insbesondere zu berücksichtigen, daß laut Angaben des Rechnungshofes in der Gegenäußerung vom 5. Oktober 1992 die Republik Österreich laut dem Stand der letzten Hauptversammlung am 22. April 1992 einen Anteil am Gesamtkapital von 49,52/100 in Händen hielt. Bei einer Interpretation der gegenständlichen Verfassungsbestimmung nach rein formalen Gesichtspunkten wäre sohin ein Kontrollrecht des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der CA-BV abzulehnen. Ist jedoch, wie dies laut Gegenäußerung des Rechnungshofes im Fall der Beteiligungsverhältnisse bei der CA-BV notwendig sei, auf die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Unternehmung und den Beherrschungstatbestand gemäß Art126 b Abs2 zweiter Satz B-VG abzustellen, so muß diese Berücksichtigung der Möglichkeit der Einflußnahme jedoch auch für den Tatbestand gemäß Art126 b Abs2 erster Satz B-VG und damit für die Beteiligungsverhältnisse an der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH sowie an der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG gelten.
Der Feststellung des Rechnungshofes, wonach der in Art126 b Abs2 zweiter Satz vorgesehene Beherrschungstatbestand den Zuständigkeitsbereich auch auf jene Unternehmen erweitert, an denen der Bund nicht durch einen Mindestkapitalanteil von 50/100, sondern durch eine Beherrschung im Wege anderer Maßnahmen beteiligt ist, wäre hinzuzufügen, daß der gesamten verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art126 b Abs2 B-VG die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses, also zumindest der Abblockung einer Majorisierung durch andere, zugrundeliegt ..."
1.5. Der antragstellende Rechnungshof nahm zur Äußerung der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG ua. folgendermaßen Stellung:
"Gemäß Art126 b Abs2 erster Satz B-VG unterliegt die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt, der Überprüfung durch den Rechnungshof.
Im Bericht des Verfassungsausschusses (623 BlgNR 14. GP) wird dazu ausgeführt:
'Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage ist der Rechnungshof bei Unternehmungen, an denen der Bund finanziell beteiligt ist (nach der Aufhebung von Teilen des §12 RHG), auch dann prüfungsbefugt, wenn nur eine einzige Aktie oder ein sonstiger geringfügiger Gesellschaftsanteil im Eigentum des Bundes steht.
Auf der anderen Seite sieht die geltende Verfassung bei Unternehmungen, an denen Länder oder Gemeinden beteiligt sind, eine Überprüfung durch den Rechnungshof aber nur dann vor, wenn entweder alle finanziellen Anteile einem Land oder einer Gemeinde zustehen oder - sofern dies nicht der Fall ist - wenn an der Unternehmung außer dem Land oder der Gemeinde ausschließlich Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Dies ist insofern unbefriedigend, als Unternehmungen, bei denen nahezu sämtliche Anteile im Eigentum der Länder und Gemeinden stehen und sich bloß ein geringer Anteilsbesitz in privater Hand befindet, der Zuständigkeit des Rechnungshofes nicht unterliegen, obwohl der beherrschende Einfluß der öffentlichen Hand offenkundig ist ...
Die bisherige Systematik des Fünften Hauptstückes des B-VG, die die Prüfung der Gebarung von Bund, Ländern und Gemeinden in je einem eigenen Artikel regelt, soll beibehalten werden. Demzufolge wären nur die Art126 b Abs2, 127 Abs3 und 127 a Abs3 neu zu fassen. Materiell ist eine Prüfungskompetenz des Rechnungshofes dann vorgesehen, wenn Bund, Länder und Gemeinden, letztere sofern sie mindestens 20.000 Einwohner aufweisen, entweder allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH am nominellen Gesellschaftskapital beteiligt sind oder die Unternehmung allein oder gemeinsam betreiben. Die schon nach der bisherigen Verfassungsrechtslage einer finanziellen Beteiligung gleichzuhaltenden Tatbestände sollen dann die Zuständigkeit des Rechnungshofes begründen, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Beherrschung führen. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, sollen auch Unternehmungen jeder weiteren Stufe der Prüfung des Rechungshofes unterliegen.
Mit dieser Formulierung soll erreicht werden, daß der Rechnungshof immer dann zur Kontrolle befugt ist, wenn ein beherrschender Einfluß der öffentlichen Hand auf Unternehmungen vorliegt. Die Formulierung `mindestens 50 vH` wurde gewählt, um für die immer häufiger werdenden 50 %-Beteiligungen der öffentlichen Hand die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes zu gewährleisten, da eine Beteiligung von 50 % einerseits eine Majorisierung durch andere abblockt, andererseits einen wesentlichen Einfluß auf die Unternehmenspolitik sichert: Im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 3296/1957 und 3552/1959) besteht eine Wechselbeziehung zwischen dem Betreiben einer Unternehmung und der organisatorischen Beherrschung derselben. Das `Betreiben` einer Unternehmung soll daher wie schon bisher einen Tatbestand darstellen, der eine Prüfungskompetenz des Rechnungshofes begründet, dies allerdings nur dann, wenn der Bund, ein Land oder eine Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern die Unternehmung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betreiben ...'
Robert Walter ('Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen', in: Korinek, Beiträge zum Wirtschaftsrecht - Wenger-FS, 1983, S 313 ff.) führt ... auf S 318 f. aus: 'Wie bereits ausgeführt, bringen Art126 b Abs2 B-VG und §12 Abs1 RHG den Tatbestand der `Beherrschung` in der Weise zum Ausdruck, daß - nach Regelung der Prüfungskompetenz aus dem Grund der 50 %-Beteiligung an einem Unternehmen oder des eigenen Betreibens eines Unternehmens - angefügt wird, daß `einer solchen finanziellen Beteiligung ... die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist`.'
Nach Ansicht des Rechnungshofes läßt sowohl der Text der Bundesverfassung als auch der Bericht des Ausschusses eindeutig erkennen, daß der Prüfungszuständigkeit begründende Tatbestand der Beherrschung eindeutig subsidiär gegenüber jenem der Beteiligung zu sehen ist.
Auch das in der Äußerung zitierte Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 kann nach Ansicht des Rechnungshofes nicht zur Unterstützung des Argumentes dienen, daß mit einer 50 %-Beteiligung gleichzeitig eine Beherrschung verbunden sein muß. In diesem Erkenntnis wird wie folgt ausgeführt:
'Sowohl aus der logisch-systematischen wie auch aus einer historischen Interpretation läßt sich somit ableiten, daß im Falle der Beteiligung ein beherrschender Einfluß dann als gegeben erachtet wird, wenn eine Beteiligung von 50 vH vorliegt, da diesfalls eine Majorisierung durch andere abgeblockt werden kann und ein wesentlicher Einfluß auf die Unternehmenspolitik gesichert ist. Man wird deshalb, wenn man die sonstigen Formen der Einflußnahme auf ihre Eignung als Maßnahmen der Beherrschung beurteilt, darauf abzustellen haben, ob sie ebenfalls diesen Effekt herbeizuführen geeignet sind. Jede andere Interpretation würde auch zu einem Wertungswiderspruch zwischen den verschiedenen eine Rechnungshofkontrolle begründenden Tatbeständen führen. Denn es wäre nicht einzusehen, daß im Falle einer Beteiligung ein minderes Maß an Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen schon kontrollbegründend sein sollte als im Fall einer anderweitigen Beherrschung.'
Der letzte - in der Äußerung der Eurostar Gesellschaft mbH erwähnte - Satz ist in dem Sinn zu verstehen, daß Beteiligungen in geringerer Höhe als 50 vH - weil ein minderes Maß an Einflußmöglichkeiten bietend - nicht kontrollbegründend sein sollen. Die sonstigen Formen der Beherrschung sind an den Möglichkeiten der Beteiligung von 50 % zu messen und nicht umgekehrt. Die zwischen den Gesellschaftern der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG getroffene Regelung über den bestimmenden Einfluß bei der Willensbildung im Gesellschafterausschuß bzw. bei dem zwischen der Chrysler International Corporation, Chrysler Austria Gesellschaft mbH und SDP-FT geschlossenen Gesellschaftervertrag getroffene Regelung über das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden wäre bei einer geringeren Beteiligung als 50 % gar nicht notwendig, weil der Mehrheitsgesellschafter seinen Willen ohnehin durchsetzen könnte. Die privatrechtliche Vereinbarung der genannten Gesellschafter bzw. Unternehmungen ändert nichts an der 50 %-Beteiligung eines Unternehmens, das der Rechnungshofkontrolle unterliegt, und damit an der die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes auslösenden Erfüllung des Tatbestandes des Art126 a (gemeint: b) Abs2 erster Satz B-VG.
Hinsichtlich der Ausführungen, daß im Pkt. IV. der Förderungsvereinbarung eine Kontrollverpflichtung (Kontrollunterworfenheit) der Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG gegenüber der Republik Österreich, dem Land Steiermark sowie der Stadt Graz normiert wird, ist zu bemerken, daß privatrechtliche Vereinbarungen nicht geeignet sein können, zwingendes öffentliches Recht außer Kraft zu setzen ...
Hinsichtlich der Ausführungen betreffend den Abtretungsvertrag erlaubt sich der Rechnungshof darauf hinzuweisen, daß die zu dem Antrag führenden Prüfungsbehinderungen am 18. Mai und am 24. Juni 1992 stattgefunden haben. Zu diesen Zeitpunkten war die Beteiligung in der Höhe von 50 vH der SDP-FT an der Eurostar Gesellschaft mbH Wien aufrecht. Auch in diesem Fall ist der Rechnungshof der Ansicht, daß privatrechtliche Vereinbarungen nicht geeignet sind, das öffentliche Recht außer Kraft zu setzen. Würde nämlich während einer laufenden Prüfung einer Unternehmung durch den Rechnungshof eine Vereinbarung derart abgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen des Art126 b Abs2 rückwirkend - und zwar für einen Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung - nicht mehr zutreffen, würde dies bedeuten, daß den Prüfungshandlungen des Rechnungshofes bei Abschluß der Abtretungsvereinbarung nachträglich die erforderliche Rechtsgrundlage entzogen würde ..."
2. Über den Antrag des Rechnungshofs wurde erwogen:
2.1.1.1. Nach Art121 Abs1 B-VG ist zur Überprüfung der Gebarung "des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger" der Rechnungshof berufen.
2.1.1.2. Art126 a B-VG idF des BVG BGBl. 508/1993 lautet:
"Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt."
Dazu heißt es in der Begründung des zugrundeliegenden Initiativantrages (wiedergegeben im Bericht des Verfassungsausschusses, 1142 BlgNR 18. GP, 2):
"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1990 darauf hingewiesen, daß Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber öffentlichen Unternehmungen daran leiden, daß die von der bestrittenen Prüfungszuständigkeit betroffenen Unternehmungen nicht am Verfahren teilnehmen dürfen und daß für die Durchsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende verfahrensrechtliche Handhaben fehlen.
Der vorliegende Initiativantrag soll nunmehr diese verfassungsrechtliche Lücke schließen und für die Zukunft derartige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs durchsetzbar machen.
Eine rechtliche Änderung wird einerseits insofern vorgenommen, als nunmehr von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Rechtsträger (Art121 Abs1 B-VG) und dem Rechnungshof die Rede ist. Dadurch werden auch solche Rechtsträger in das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einbezogen, die bisher zwar Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten sein konnten, ihre Rechtsauffassung in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aber nicht unmittelbar vertreten konnten."
2.1.1.3. Nach dem ersten Absatz des §36 a VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 kann ua. der Rechnungshof bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und einem Rechtsträger (Art121 Abs1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die seine Zuständigkeit regeln, den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen; eine Meinungsverschiedenheit liegt ua. vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt. Gemäß §36 c Abs1 VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 sind Parteien des Verfahrens der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofs entstanden ist.
2.1.1.4. Das BVG BGBl. 508/1993, mit dem Art126 a B-VG geändert wurde, und die entsprechende VerfGG-Novelle BGBl. 510/1993 traten mit 31. Juli 1993 in Kraft (Art49 Abs1 B-VG).
2.1.2.1. Da Übergangsbestimmungen - etwa in dem Sinn, daß laufende Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen seien - fehlen, finden die ausschließlich das Verfahren vor dem Verfassungsgerichshof regelnden neuen Vorschriften auch auf Rechtssachen Anwendung, die - wie die vorliegende - am 31. Juli 1993 bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren (s. VfGH 5.3.1994, KR 1/93).
Folglich muß geprüft werden, ob nach dem jetzt anzuwendenden neuen Recht alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen treffen hier - von den Parteien unbestritten - zu: Es liegt eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und den Rechtsträgern Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH und Eurostar Automobilwerk Gesellschaft mbH & Co. KG (Art121 Abs1 B-VG iVm §36 a Abs1 VerfGG 1953 nF) über die Auslegung der die Zuständigkeit des Rechnungshofs regelnden gesetzlichen Bestimmungen vor; die beiden Unternehmen negierten ausdrücklich die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung, sie ließen eine solche Überprüfung tatsächlich nicht zu. Auch war im Zeitpunkt der Antragstellung seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit jeweils nicht mehr als ein Jahr vergangen (s. §36 a Abs2 VerfGG 1953 nF).
2.1.2.2. Der Antrag des Rechnungshofes ist folglich zulässig.
2.2. Dieser Antrag erweist sich aber auch als begründet.
2.2.1.1. Gemäß Art121 Abs1 B-VG ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung a) des Bundes, b) der Länder, c) der Gemeindeverbände, d) der Gemeinden und e) "anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger" berufen.
Soweit es um die Gebarung des Bundes geht, bestimmt Art126 b Abs1 B-VG im einzelnen, daß der "Rechnungshof ... die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen (hat), die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Art126 b Abs2 B-VG hat folgenden Wortlaut:
"Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
2.2.1.2. Dabei umfaßt der in Art121 Abs1 B-VG geprägte und sich in Art126 b Abs2 B-VG wiederfindende "Rechtsträger"-Begriff, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen VfSlg. 10371/1985, 11989/1989, 12225/1989 und VfGH 15.3.1993, KR 1/92, aussprach, vom Wortlaut und Sinngehalt der Norm her alle Träger von Rechten und Pflichten, folglich auch juristische Personen des Privatrechtes (vgl. Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, S 243 ff.; Ostheim, Gedanken zur Zulässigkeit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand und zur Prüfungskompetenz des Rechnungshofes bei wirtschaftlichen Unternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof, 1986, S 59 (S 97 ff.)).
Das B-VG spricht in Art126 b Abs2 Satz 1 von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Damit greift der Verfassungsgesetzgeber weitgehend auf juristisch vorgeprägte Begriffe zurück: Der Begriff des "Stammkapitals" findet sich im GmbHG (zB §4 Abs1 Z3 und 4), der des "Grundkapitals" im AktG (zB §6); das Wort "Eigenkapital" ist zwar - was den Inhalt des Art126 b B-VG anlangt - nicht in gleicher Weise rechtlich fixiert, doch ebenfalls im Sinn einer rechtlichen Beteiligung an einer Gesellschaft zu deuten (s. Walter, Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht - Wenger-FS, 1983, S 313 (S 318); VfGH 15.3.1993, KR 1/92).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Art126 b Abs2 B-VG ein sogenanntes "Durchrechnungsverbot" in dem Sinn normiert, daß Beteiligungen der öffentlichen Hand rechtlich verstanden und gewertet, nicht aber wirtschaftlich "durchgerechnet" werden (vgl. VfSlg. 11988/1989, 11989/1989, 12225/1989; VfGH 15.3.1993, KR 1/92). Demgemäß wird auch zur B-VG-Novelle 1977, BGBl. 539, mit der Art126 b Abs2 B-VG seine gegenwärtige Fassung erhielt, im Bericht des Verfassungsausschusses besonders hervorgehoben, daß es (nach der neuen Rechtslage) auf den "nominellen" Kapitalanteil ankommen solle (623 BlgNR 14. GP, S 2). Auch daraus folgt, wie der Verfassungsgerichtshof schon mit seinem Erkenntnis VfSlg. 12225/1989 (S 449) aussprach, daß Art126 b Abs2 B-VG und §12 Abs1 RHG (nur) auf die rechtlichen Beteiligungsverhältnisse abstellen, dh. den Beteiligungsbegriff juristisch verstehen (Walter, aaO, S 318, und VfGH 15.3.1993, KR 1/92).
2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof seiner Entscheidung die vom Rechnungshof im Antrag (S 5 f.) und in der weiteren Äußerung (S 2, vgl. Pkt. 1.3.) unwidersprochen dargestellten Beteiligungsverhältnisse aller betroffenen Unternehmen zugrundelegt.
2.2.3.1. Der Rechnungshof hält sich, wie im Antrag angeführt, zur Prüfung der Creditanstalt-Bankverein (CA-BV) auf Grund des §1 Abs1 des (1.) Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. 168/1946, befugt. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden, denn die Bundesregierung wendet mit Recht ein, daß §1 Abs1 des 1. Verstaatlichungsgesetzes nur den Übergang der Anteilsrechte an bestimmten Gesellschaften (und von Unternehmungen und Betrieben), so auch an der CA-BV, in das Eigentum der Republik Österreich, nicht aber die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes regelt. Eine solche Prüfungskompetenz kann sich bloß aus den gegenwärtigen Rechtsverhältnissen selbst ergeben. Auch der Rechnungshof räumt in seinem Antrag ein (S 5), daß in späterer Zeit gesetzliche Ermächtigungen zum Verkauf von Anteilen erteilt wurden (s. dazu §1 BG BGBl. 274/1956, ArtI Abs2 BG BGBl. 323/1987 (außer Kraft gesetzt durch ArtI Z2 BG BGBl. 163/1991), ArtI Z1 BG BGBl. 163/1991).
Maßgebend sind hier aber nur die Beteiligungsverhältnisse während jenes Zeitraumes, den zu prüfen der Rechnungshof beabsichtigte. Diese Zeitspanne begann jedenfalls nicht vor 1990 (Eintragungen der beiden Firmen ins Firmenbuch am 10. und am 24. April 1990: S 6 des Antrages) und endete nicht nach 1992. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Rechnungshofes in seiner Gegenäußerung (S 2; vgl. Pkt. 2.2.2.) hält der Bund Aktien der CA-BV (einschließlich der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien) von 49,52 % des Grundkapitals; legt man nur die stimmberechtigten Stammaktien zugrunde, beträgt der Anteil des Bundes jedoch 70,59 %.
Art126 b Abs2 B-VG spricht von einer Beteiligung des Bundes "mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals". Gemäß §6 Abs1 AktG wird das "Grundkapital" - von dem Art126 b Abs2 B-VG handelt (vgl. VfGH 15.3.1993, KR 1/92) - in Aktien zerlegt. Nach §11 AktG (überschrieben mit "Aktien besonderer Gattung") können "(e)inzelne Gattungen von Aktien ... verschiedene Rechte haben". Dementsprechend läßt §12 Abs1 Satz 2 AktG die Ausgabe von Vorzugsaktien "als Aktien ohne Stimmrecht" zu. Zum - alle Aktien erfassenden - Grundkapital iSd §6 Abs1 AktG gehören aber auch Aktien dieser besonderen Gattung iSd §11 AktG. Der Wortlaut des Art126 b Abs2 B-VG führt also zur Auslegung, daß bei der Berechnung der Beteiligungshöhe (auch) stimmrechtslose Aktien berücksichtigt werden müssen. Diese Rechtsmeinung wird durch die Materialien (623 BlgNR 14. GP, S 2 - Ausschußbericht zur B-VG-Novelle 1977, BGBl. 539) bestätigt, wonach es - im gegebenen Zusammenhang - auf eine Beteiligung "mit mindestens 50 vH am nominellen Gesellschaftskapital" ankommt (vgl. auch VfGH 15.3.1993, KR 1/92).
Der Rechnungshof ist allerdings im Recht, wenn er seine Prüfungszuständigkeit (subsidiär) auf den Beherrschungstatbestand (Art126 b Abs2 zweiter Satz B-VG) stützt: Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu diesem Tatbestand (zuletzt VfGH 15.3.1993, KR 1/92) kann nämlich kein Zweifel bestehen, daß der Bund die CA-BV in einer Weise beherrscht, die ihm einen Einfluß auf das Unternehmen vermittelt, wie er einer mindestens 50 %igen Beteiligung am Grundkapital annähernd entspricht. Da "Vorzugsaktien ohne Stimmrecht" gemäß §116 Abs1 AktG kein Stimmrecht in der Hauptversammlung gewähren (vgl. zur CA-BV §2 Abs1 Z1 und 3 BG BGBl. 274/1956, §1 Abs2 Z1 und 3 BG BGBl. 256/1976, §1 Z1 und 3 BG BGBl. 632/1982), entsteht ein derartiger Einfluß durch den - hier gegebenen - Besitz der (einfachen: §113 Abs1 AktG) Mehrheit an den stimmberechtigten Aktien (vgl. §114 AktG).
Der Rechnungshof ist somit berechtigt, die Gebarung der CA-BV zu prüfen (so im Ergebnis auch VfSlg. 11989/1989 und 12225/1989).
Da die CA-BV zu mehr als 50 % an der Steyr Daimler Puch AG (SDP) beteiligt ist, darf der Rechnungshof gemäß Art126 b Abs2 letzter Satz B-VG auch dieses Unternehmen prüfen; desgleichen die Steyr Daimler Puch Fahrzeugtechnik Gesellschaft mbH (SDP-FT), weil die SDP und die CA-BV zusammen 100 % des Stammkapitals halten. Die SDP-FT ihrerseits hält 50 % der Anteile am Stammkapital der Eurostar Gesellschaft mbH Wien, sodaß sich die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes gemäß Art126 b Abs2 letzter Satz B-VG auch auf die Gebarung dieses Unternehmens erstreckt.
Dies gilt schließlich auch für die Eurostar Gesellschaft mbH & Co. KG Graz; der Rechnungshof darf sowohl den Komplementär (Eurostar Gesellschaft mbH), der dieses Unternehmen betreibt, als auch einen der beiden - am Haftkapital zu gleichen Teilen beteiligten - Kommanditisten (nämlich die SDP-FT) prüfen. Er ist nämlich zur Prüfung einer Kommanditgesellschaft zuständig, wenn an ihr ein seiner Prüfungskompetenz unterliegender Rechtsträger "entsprechend mit Eigenkapital beteiligt ist" (VfSlg. 11989/1989, S 157).
Den Einwänden der betroffenen Unternehmen ist entgegenzuhalten, daß damit allenfalls eine Beherrschung durch die Chrysler Austria Gesellschaft mbH behauptet, nicht aber die - davon unabhängige (vgl. Art126 b Abs2 Satz 2 B-VG) - Beteiligung der SDP-FT bestritten wird. Eine derartige in Art126 b Abs2 Satz 1 B-VG vorausgesetzte (Kapital-)Beteiligung des Bundes kann schon angesichts des klaren Verfassungswortlautes auch nicht durch Verträge gegenstandslos werden, wie sie die betroffenen Unternehmen - ihrem Vorbringen zufolge - rückwirkend abgeschlossen haben; die behauptete Änderung der Beteiligungsverhältnisse kann die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes keinesfalls rückwirkend aufheben.
Sollten diese Parteien der Auffassung anhängen, daß die Anteile etwa "durchzurechnen seien", ist auf das "Durchrechnungsverbot" des Art126 b Abs2 B-VG (so. Pkt. 2.2.1.2.) zu verweisen.
2.2.3.2. Aus diesen Erwägungen mußte spruchgemäß entschieden werden.
2.2.3.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
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