European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00231.25X.1125.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 14. Mai 2025 (ON 255) legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) Mag A* B* und C* D* jeweils ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A.I.) und ein als Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (B.I. bzw B.II.) sowie E* F* ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (A.II.) beurteiltes Verhalten zur Last. Demnach haben
A. mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Bestellung und Ernennung der:des bestgeeigneten Bewerberin:Bewerbers auf eine Führungsposition in der öffentlichen Verwaltung in einem objektiven, ausschließlich an gesetzliche und sachliche Kriterien orientierten Besetzungsverfahren nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) sowie die anderen Mitbewerber:innen, insbesondere Drin G* H*, an ihren Rechten auf Gleichbehandlung sowie objektive Beurteilung ihrer Eignung (Fähigkeiten und Leistungen) im Bewerbungsverfahren ungeachtet der Mitgliedschaft oder Nähe zu politischen Parteien zu schädigen,
I. am 13. Februar 2017 in ** Mag A* B* als Vorsitzender und C* D* als Mitglied der Begutachtungskommission iSd § 7 Abs 1 Z 1 AusG für die zu besetzende Funktion eines Vorstands:einer Vorständin des Finanzamts I*, somit als Beamte, ihre Befugnis, im Rahmen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich die Erstattung einer objektiven Beurteilung und eines objektiven und sachlichen Gutachtens über die Eignung der Bewerber:innen anhand der im Gesetz und der Ausschreibung vorgegebenen Kriterien, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie als iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG befangene Verwaltungsorgane sowie unter Verletzung der Bestimmung des § 9 Abs 4 AusG, wonach die Eignung von Bewerber:innen für eine auszuschreibende Funktion nach dem genannten Gesetz, insbesondere aufgrund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber:innen, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der:die Bewerber:in bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – aufgrund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen ist, Mag J* K* aus parteipolitischen und somit sachfremden Erwägungen und Motiven als bestgeeigneten Bewerber beurteilten und in ihren Vorschlag reihten und die anderen Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere Drin H*, aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminierten;
II. E* F* im Zeitraum vom 13. Dezember 2016 bis 13. Februar 2017 in ** und ** nachgenannte Beamte bestimmt, indem er den zwischenzeitig außer Verfolgung gesetzten MMag L* M* veranlasste, dafür Sorge zu tragen, dass Mag J* K* aus parteipolitischen Erwägungen zum Vorstand des Finanzamts I* bestellt werde und während des Bewerbungsverfahrens vor dem Hearing der Bewerber:innen vor der Begutachtungskommission bei MMag M* nachfragte, seinen parteipolitisch motivierten Besetzungswunsch neuerlich bekräftigte und MMag M* ersuchte, seinen Einfluss zumindest auf Teile der Begutachtungskommission zur Umsetzung dieses Wunsches geltend zu machen, wobei er wusste, dass die als unmittelbare Täter handelnden Beamten ihre Befugnis in Vollziehung der Gesetze, Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich (oder zumindest bedingt vorsätzlich) missbrauchten, und zwar
1. MMag M* als Kabinettschef und Generalsekretär im Bundesministerium für Finanzen zur Unterstützung, Befürwortung und Weiterleitung des sohin rechtswidrig zustande gekommenen Vorschlags der Begutachtungskommission gegenüber dem und an den zur Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen und zu dessen parteilicher Beratung zugunsten von Mag K*;
2. im Wege des MMag M* das Mitglied der Begutachtungskommission, C* D*, zu dessen unter Punkt I. angeführter Tat;
B. am 12. Februar 2020 in ** vor dem Bundesverwaltungsgericht in dem zu GZ: ** geführten Verfahren als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar
I. Mag A* B*, indem er die Frage, ob er bei seiner Entscheidung politisch beeinflusst worden sei, verneinte und wahrheitswidrig angab, er schwöre Stein und Bein, dass er Kriterien wie parteiliche Orientierung niemals bei der Auswahl von Mitarbeitern berücksichtigt habe;
II. C* D*, indem er die Frage, ob er in seiner Entscheidung politisch beeinflusst worden sei, verneinte.
Eingangs der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2025 erklärten die Angeklagten [nach zunächst leugnenden Einlassungen im Ermittlungsverfahren (vgl zB ON 86, ON 89 f, ON 101, ON 119, ON 125 f) sowie in ihren Gegenäußerungen zur Anklageschrift (ON 266 bis ON 268)], in Kenntnis der Anklagevorwürfe die Verantwortung für das ihnen angelastete Verhalten zu übernehmen (ON 332a, 6 f). Mag A* B* bedauerte, dass die Art seiner Befragung als Kommissionsvorsitzender und seine Leitung der Begutachtungskommission einen unsachlichen Einfluss auf das Ergebnis dieser Beurteilung haben konnte sowie, diese Umstände in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angemessen wiedergegeben zu haben; künftig werde er in besonderer Weise auf eine sachgerechte Behandlung aller Bewerbungen in Begutachtungskommissionen achten (ON 325.3). Ähnlich bereute C* D*, dass in seiner Eigenschaft als Mitglied der Begutachtungskommission seine SMS-Kommunikation mit MMag L* M* sowie seine Beurteilung des Mag K* bei dessen erster und zweiter Bewerbung um eine Leitungsfunktion in der Finanzverwaltung den Anschein von Unsachlichkeit vermitteln konnte sowie, dass diese Umstände in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angemessen Ausdruck gefunden haben (ON 325.2). E* F* führte überdies zusammengefasst aus, dass es ihm wirklich leid tue, was er durch sein Verhalten ausgelöst habe; er hätte mit Sicherheit nicht so gehandelt, hätte er schon zum Tatzeitpunkt die Folgen seines Handelns in dieser Dimension erkannt; damals habe man – freilich nicht, um sich nun zu rechtfertigen, sondern um die seinerzeitige Sicht zu erklären – als Politiker zu vielen Dingen noch einen anderen Zugang gehabt, allerdings habe er seither und aus dem geführten Verfahren, das für ihn eine große Belastung darstelle, gelernt (ON 332a, 7).
Daraufhin unterbreitete das Erstgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und Äußerung des Privatbeteiligtenvertreters den drei Angeklagten iSd § 199 iVm § 198 Abs 1 Z 1 StPO das Anbot diversioneller Verfahrenserledigung nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 200 StPO, und zwar Mag B* 17.000 Euro, C* D* 22.000 Euro und E* F* 44.000 Euro, sowie Leistung eines symbolischen Betrags von je 500 Euro an Drin G* H* (ON 332a, 9 f). Infolge Zustimmung der Angeklagten wurde die Hauptverhandlung vertagt. Sämtliche Zahlungen flossen sodann binnen der gesetzten Frist (ON 333 f).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2025 (ON 342) stellte die Vorsitzende das Strafverfahren gegen Mag A* B*, C* D* und E* F* jeweils gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein.
Dagegen wendet sich die – unabhängig vom Inhalt ihrer Äußerung in der Hauptverhandlung zulässige (RIS-Justiz RS0117071; Kirchbacher StPO15 § 209 Rz 5) – Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich aller drei Angeklagter schwere Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO), generalpräventive Belange (§ 198 Abs 1 aE StPO) und die deliktsspezifischen Schranken des § 198 Abs 3 StPO als Diversionshindernisse ins Treffen führt (ON 343).
Schon mit letzterem Argument dringt das Rechtsmittel durch.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhaltsannahmen zu den (parteipolitisch motivierten, Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 146) äußeren Geschehensabläufen und der jeweils daraus abgeleiteten inneren Tatseite indizieren die den Angeklagten zu A. angelasteten Handlungen einen jeweils mit dem umschriebenen Rechtsschädigungsvorsatz verübten wissentlichen Missbrauch (A.I.) bzw die wissentliche (Ketten-)Bestimmung zum Missbrauch (A.II.) von Befugnissen, im Namen des Bundes als dessen Organe (Mag B*, D*, MMag M*) in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, worunter (im Verdachtsbereich) – mit Blick auf die ultimativ angestrebte Ernennung des Mag K* zum Vorstand des Finanzamts I* mit Entschließung des Bundespräsidenten (§ 2 Abs 1 BDG; Fellner BDG § 2 E 19) über Vorschlag und Gegenzeichnung durch den zuständigen Bundesminister für Finanzen und die Erteilung eines entsprechenden Dienstauftrags des Bundesministers zur Übernahme dieser Funktion (ON 255, 120 f), somit im Rahmen hoheitlichen Gesetzesvollzugs (RIS-Justiz RS0096211, RS0105870, RS0096903 [T4]; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 54 mwH und Rz 72), auch die diesen Hoheitsakt vorbereitenden, begleitenden oder umsetzenden Tätigkeiten (RIS-Justiz RS0130809, RS0130017; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 72, Rz 105 f und Rz 112 mwH), wie hier, der Erstattung eines Eignungsgutachtens als Mitglieder der Begutachtungskommission iSd § 7 Abs 1 Z 1 AusG (Mag B*, D*) oder der Beratung des Bundesministers als iSd § 7 Abs 11 BMG idF BGBl I 2012/35 mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte [einschließlich Personalangelegenheiten (vgl ON 73, 57)] betrauter, unterstützende Koordinationsaufgaben zwischen dem Ressortleiter und dem Verwaltungsapparat wahrnehmender Generalsekretär (MMag M*), damit sämtliche dem strafrechtlichen Beamtenbegriff im funktionalen Sinn unterfallend (Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 13 f und Rz 15), zu subsumieren sind. Der durch das inkriminierte Handeln der Angeklagten Mag B* und D* bewirkte Verstoß gegen die Bestimmung des § 9 Abs 4 AusG hinwieder legt deren – durch den Angeklagten F* im Weg der Kettenbestimmung letztlich auch gegenüber dem Angeklagten D* (mit-)initiierten (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 53 und Rz 77 mwN) – vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch nahe (Nordmeyer inWK2 StGB § 302 Rz 113 ff).
Erläuternd dazu festzuhalten ist, dass die Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt, Senat I, über Antrag von Drin G* H* in einem Gutachten gemäß § 23a B-GlBG vom 23. Juli 2018 zum Schluss gekommen war (ON 2.7, 31 ff [./7]), dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von Drin G* H* bei der Besetzung der Funktion der Vorständin/des Vorstands des Finanzamts I* eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG darstelle. In weiterer Folge war Drin G* H* mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 27. April 2021, W274 2222164-1/17E (ON 2.6, 1 ff), wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäß § 18a Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 1. April 2017 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug (A1/5) sowie gemäß § 18a Abs 1 iVm § 19b B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von 5.000 Euro zuerkannt worden.
Gemäß § 199 hat nach Einbringen einer Anklage wegen eines Offizialdelikts das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren einzustellen, wenn (unter anderem) aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, der Angeklagte bereit ist, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS-Justiz RS0116299; Marek/Jerabek Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue17 § 302 StGB Rz 77 aE mzN), die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und eine Bestrafung im Hinblick auf (etwa) die Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) auch weder spezial- noch generalpräventiv geboten erscheint. Darüber hinaus darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB diversionell nur vorgegangen werden, soweit der Angeklagte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist (§ 198 Abs 3 erster Satz StPO).
Die Anwendung der Diversion ist damit beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt, wie sich schon aus dem Ausnahmecharakter des § 198 Abs 3 (gegenüber Abs 2 Z 1) StPO ergibt, auf geradezu atypisch leichte Fälle beschränkt (14 Os 21/24f; 14 Os 150/21x mwN; 17 Os 34/14z mwH; Marek/Jerabek Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue17 § 302 StGB Rz 75), kommt doch in der (im Vergleich zu anderen der Diversion zugänglichen Tatbeständen) hohen gesetzlichen Strafdrohung des § 302 Abs 1 StGB (von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe) eine Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts zum Ausdruck (14 Os 18/24i; 17 Os 28/16w; RIS-Justiz RS0116021 [T17, T19 und T24]; Nordmeyer in WK2 StGB Vor § 302 Rz 20; Oshidari JSt 2015, 112 f; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 6/3 f). Explizit angeordnet wird überdies eine von der Schuldschwere gesonderte Abwägung der Tatfolgen: Dass „die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat“, umschreibt das – hier ausnahmsweise (vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 14 und Rz 15/2; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 4) – nicht in die Prüfung der Schuldschwere einzubeziehende Erfolgsunrecht, dessen geringes Ausmaß kumulativ neben den sonstigen Diversionsvoraussetzungen vorliegen muss (17 Os 29/14i; 17 Os 35/14x; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher StPO 12 §§ 198, 199 Rz 21 mH). Dabei stellt diese Voraussetzung bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten nach ihrem Wortlaut und den eindeutigen Gesetzesmaterialien (AB 2457 BlgNR 24. GP 4) nicht bloß auf Vermögensrechte ab, weshalb auch jeder „Schaden an immateriellen Rechten und Persönlichkeitsrechten sowie an öffentlichen Rechten“ bei Beurteilung dieses Ausschlusskriteriums ins Kalkül zu ziehen ist. Das Tatbild des § 302 Abs 1 StGB verlangt zudem keinen tatsächlichen Schadenseintritt. Auch deshalb ist die von § 198 Abs 3 StPO, der überdies an die „Tat“ und nicht die strafbare Handlung anknüpft, angesprochene (wirkliche) Herbeiführung jeglicher Schädigung an Rechten – entgegen der Argumentation des Erstgerichts im grundlegenden Unterschied zur Zurechnung eines Vermögensschadens nach § 302 Abs 2 StGB (Nordmeyer in WK2 StGB Vor § 302 Rz 20; vgl 17 Os 15/16h mwH; 17 Os 52/14x) – dem Bezugspunkt des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes gerade nicht gleichzusetzen (17 Os 34/14z mwH; Marek/Jerabek Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue17 § 302 StGB Rz 46 f; Oshidari JSt 2015, 112 [113]). Hat die missbräuchliche Ausübung von Amtsgewalt vermögensrechtliche Nachteile nach sich gezogen, so ist die vermögensrechtliche Bagatellgrenze von 100 Euro maßgeblich (17 Os 46/14i; 17 Os 27/14w; vgl RIS-Justiz RS0120079, RS0099085 [T11]; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher StPO 12 §§ 198, 199 Rz 22 mN; Kirchbacher StPO15 § 198 Rz 6/2; Hinterhofer/Oshidari Strafverfahren Rz 7.941; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 6/5 mN; krit Birklbauer/Schmid LiK-StPO2 § 198 Rz 25); dabei sind für § 302 StGB nicht relevante Folgeschäden am Vermögen bei der Diversionsentscheidung mit zu beachten (17 Os 15/16h; 14 Os 63/23f; Marek/Jerabek Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue17 § 302 StGB Rz 78 mH). Eine unbedeutende Schädigung an Rechten ist nach den Gesetzesintentionen (AB 2457 BlgNR 24. GP 4) dann gegeben, wenn die Verletzung eines Rechts leicht wieder rückgängig gemacht werden kann, sie für den Betroffenen keine schweren Folgen nach sich gezogen hat (nur insoweit auf eine Inkompatibilität mit dem Gesetzeswortlaut hinweisend Leitner in Schmölzer/Mühlbacher StPO 12 §§ 198, 199 Rz 22 bzw eine Überdehnung des Kriteriums der Geringfügigkeit problematisierend Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 6/5) und sie auch nicht das Ansehen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtsprechung in größerem Umfang beeinträchtigt hat (Oshidari JSt 2015, 112 [113]; Marek/Jerabek Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue17 § 302 StGB Rz 77; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 6/5; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher StPO 12 §§ 198, 199 Rz 22 f, jeweils mit zahlreichen Judikaturbeispielen).
Mit Erfolg wendet die Rechtsmittelwerberin daher auf Basis des Erkenntnisses des BVwG vom 27. April 2021, W274 2222164-1/17E (ON 2.6, 1 ff, 69 ff) ein, dass schon der – vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB nicht mitumfasste – rein vermögensrechtliche Nachteil bei Drin G* H* in Höhe der Bezugsdifferenz des Monatsbezugs der Verwendungsgruppe Al/6 auf A1/5 ab 1. April 2017 (zur Berechnung bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Juni 2020 vgl ON 2.6, 6) mit mehreren tausend Euro die Bagatellgrenze von 100 Euro bei Weitem übersteigt und dass vor dem Hintergrund der darüber hinaus zuerkannten Entschädigung von 5.000 Euro für die erlittene persönliche Kränkung und Demütigung, die daraus resultiert, dass Drin G* H* in ihrer Funktion als Fachvorständin des Finanzamts über einen Zeitraum von gut zweieinhalb Jahren weiterhin im Rahmen des Dienstbetriebs direkten Kontakt mit dem (mangels besserer Eignung) zu Unrecht vorgezogenen Mitbewerber Mag K* als Vorgesetztem hatte, von einer bloß unbedeutenden Schädigung an ihren Rechten auch weder unter dem Aspekt leichter Reversibilität der diskriminierenden Postenbesetzung noch unter jenem fehlender Folgenschwere für die Betroffene die Rede sein kann. Vielmehr intensiviert das Gewicht der Rechtsschädigung, dass vom mutmaßlichen Befugnismissbrauch im seinerzeitigen Auswahlverfahren weitere Mitbewerber:innen tangiert waren.
Weil § 198 Abs 3 erster Satz StPO gesondert auf das herbeigeführte Erfolgsunrecht, und nicht auf eine Gesamtbewertung der Strafbemessungsschuld nach §§ 32 ff StGB im Zeitpunkt des Diversionsangebots anhand aller unrechts- und schuldrelevanten Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 14, Rz 15/2 und Rz 24; 17 Os 29/14i; 17 Os 35/14x) abstellt, kann der spätere finanzielle Schadensausgleich an Drin G* H*, den im Übrigen die Republik aus eigener Rechtsverpflichtung zu leisten hatte, den Angeklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt (auch nicht des § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB) zum Vorteil gereichen. Logischer Befund ist vielmehr die Abwälzung jener, keineswegs mehr geringfügigen Vermögensschädigung auf die Allgemeinheit, musste die öffentlichen Hand doch ab der unrechtmäßigen Ernennung des Vorstands des Finanzamts I* mehrere Jahre lang neben dessen Gehalt bis zur Ruhestandsversetzung der diskriminierten Mitbewerberin deren Bezugsdifferenz auf die höhere Verwendungsgruppe zusätzlich und ohne entsprechendes Äquivalent auszahlen. Dass die – unumkehrbare – Bestellung einer jedenfalls nicht bestgeeigneten Führungskraft zum Nachteil der bestgeeigneten das Ansehen der öffentlichen Verwaltung sowie, damit zusammenhängend, das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen und in das Handeln deren Organwalter erheblich im Sinn der Tatfolgenabwägung nach § 198 Abs 3 erster Satz StPO zu beeinträchtigen vermag, weil eine objektive, ausschließlich nach gesetzlichen Kriterien aufgrund der individuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Bewerber:innen, frei von parteipolitisch motivierten Erwägungen oder sonstiger Diskriminierung getroffene Personalauswahl (auch) in hohe Leitungsfunktionen der öffentlichen Verwaltung – früher wie heute – zentrale rechtsstaatliche Interessen anspricht, bedarf keiner näheren Erklärung. Die Überlegung des Erstgerichts, es sei dem Qualitätssicherungsanspruch der öffentlichen Verwaltung, den das Verfahren nach dem AusG verbriefe, stets schon genügt, wenn der:die ernannte Kandidat:in (überhaupt) als (nicht un-)geeignet eingestuft wurde, weshalb der Republik in der vorliegenden Fallkonstellation kein unmittelbarer Schaden entstanden sei, führte demgegenüber das normierte Auswahlprinzip ad absurdum und bagatellisierte in letzter Konsequenz auch generell die Akzeptanz intransparenter Seilschaften.
Insgesamt bleibt deshalb kein Raum für die Annahme bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten nach § 198 Abs 3 erster Satz StPO.
Ein unter der Schwelle des § 198 Abs 2 Z 2 StPO liegendes Verschulden bei einem nach § 302 Abs 1 StGB zu beurteilenden Verhalten wäre nach dem eingangs Gesagten zudem nur dann anzunehmen, wenn (hier nur:) auf der Ebene des Handlungs- und Gesinnungsunwerts besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände hinzutreten (Oshidari JSt 2015, 112 [113] mit Judikaturbeispielen). Dass das den Angeklagten angelastete Verhalten einen – angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen – geradezu atypisch geringen Schuldgehalt aufwiese (vgl 14 Os 21/24f; 14 Os 119/24t; 14 Os 150/21 mwH; RIS-Justiz RS0116021 [T17, T19 und T24]), ist nach Lage des Falls aber ebenso wenig argumentierbar.
Bei zusammenfassender Bewertung spricht zwar für die Angeklagten ihre bisherige Unbescholtenheit bis ins reifere Alter, das längere Zurückliegen der Taten und die, ausreichendes Unrechtsbewusstsein signalisierende Verantwortungsübernahme sowie die Zahlung einer symbolischen Entschädigung von je 500 Euro an Drin G* H*. Im Verdachtsbereich schuldsteigernd stehen dem jedoch bei den Angeklagten Mag B* und D* das Zusammentreffen eines Verbrechens wegen Verletzung von Amtspflichten mit dem Rechtspflegedelikt der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, sowie beim Angeklagten F* eine in wiederholten Angriffen verübte Anstiftung mehrerer Personen zum Amtsmissbrauch mit (sonstigem) korruptivem Bezug (ON 255, 91: „Wir haben es geschafft; der Bürgermeister schuldet dir was!“) gegenüber (vgl 17 Os 28/14t mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, denen zufolge bei Diversion „kein Zusammenhang“ [des Missbrauchs der Amtsgewalt] „mit Korruption“ vorliegen dürfe [AB 2457 BlgNR 24. GP 4]; Oshidari JSt 2015, 112 [113 mN]).
Da die abzuwägenden Tatfolgen das von § 198 Abs 3 erster Satz StPO skizzierte Ausmaß klar übersteigen und sich auf Ebene des (mutmaßlich) jeweils verwirklichten Handlungsunrechts und Gesinnungsunwerts atypisch leichte Schuld der Angeklagten Mag B*, D* und F* nicht darstellen lässt, diversionelles Vorgehen jedoch nur bei kumulativem Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen zulässig ist (RIS-Justiz RS0124801), erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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