BVwG W274 2222164-1

BVwGW274 2222164-127.4.2021

AusG §5
AusG §9
B-GlBG §13
B-GlBG §18a Abs1
B-GlBG §18a Abs2 Z1
B-GlBG §19a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §4
B-GlBG §4a
B-GlBG §5
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2222164.1.00

 

Spruch:

 

W274 2222164-1/17E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Markus DUTZLER, Rechtsanwalt, Promenade 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17.05.2019, GZ. BMF-322500/0031-I/1/2019, wegen Ersatz gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.04.2017 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug (A1/5) zuerkannt wird.

II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin – BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.04.2005 mit der Funktion der Fachvorständin des Finanzamtes XXXX (im Folgenden FA B-R-S) betraut.

Sie bewarb sich auf die am 24.12.2016 ausgeschriebene Stelle einer Vorständin/Vorstand des FA B-R-S mit Ende der Bewerbungsfrist 24.01.2017 und kam nach Beteiligung an dem diesbezüglichen Bewerbungsverfahren nicht zum Zug.

1.2. Sie stellte am 14.06.2017 bei der Bundesgleichbehandlungskommission beim BM für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um oben genannte Funktion eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG, aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.

1.3. Mit Gutachten vom 23.07.2018 stellte die Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der BF bei der Besetzung der Funktion der Vorständin/des Vorstands des FA B-R-S eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 14 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.

1.4. Mit – anwaltlichem – Schreiben vom 22.10.2018 an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde) beantragte die BF

- Umstufung des Gehalts der Verwendungsgruppe A1/5 auf jenes der Verwendungsgruppe A1/5 samt berechtigten ruhegenussfähigen Zulagen rückwirkend ab 01.04.2017,

- Vorlage der entsprechenden Berechnung der Bezugsdifferenz aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe der A1/5 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe A1/6 inklusive ruhegenussfähigen Zulagen samt der entsprechenden Berechnung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe A1/6 inklusive ruhegenussfähigen Zulagen rückwirkend ab 01.04.2017 bis laufend;

- Zuspruch des Ersatzbetrages in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe A1/5 auf das Gehalt der Verwendungsgruppe A1/6 rückwirkend ab 01.04.2017 bis laufend,

- Abführung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe A1/6 rückwirkend ab 01.04.2017,

- Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 10.000,- sowie

- Kostenersatz.

Die BF führte zusammengefasst aus, sie sei von 01.09.1982 an Mitarbeiterin der Finanzverwaltung. Nach Ablegen der Dienstprüfung sei sie von 1985 bis 2005 als Leiterin der Veranlagungsabteilung und der Strafsachenabteilung am Standort XXXX beim FA B-R-S (vormals Finanzamt XXXX ) tätig gewesen. Seit 1998 sei sie zusätzlich Mitglied des Spruchsenats, von 2003 bis 2017 Frauenbeauftragte gewesen. Per 01.04.2005 habe die BF die Funktion als Fachvorständin beim FA B-R-S mit Dienstort XXXX inne. Mit dieser Position sei automatisch die Funktion der Stellvertreterin des Vorstands verbunden. Seit 2007 sei sie auch Ausbildungsleiterin. Seit 01.10.2016 sei sie zur interimistischen Leiterin des FA B-R-S bestellt worden.

Sie habe sich auf die am 24.12.2016 ausgeschrieben Funktion eines Vorstands/einer Vorständin beim FA B-R-S beworben. Sie sei am 13.02.2017 zu einem Bewerbungsgespräch in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte in Linz eingeladen worden. Sie habe sich dort präsentiert und den Fragen der Begutachtungskommission gestellt. Bereits bei den Fragestellungen seien mehrere Unsachlichkeiten aufgetreten. So habe die Bewertungskommission mehrfach nachdrücklich auf die Beantwortung einer bereits mehrmals und ausführlich beantworteten Frage bestanden.

Sie sei am 31.03.2017 durch Mag. XXXX informiert worden, dass dieser zum neuen Vorstand des FA B-R-S bestellt worden sei. In weiterer Folge habe sie die formlose Verständigung über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung erhalten.

In weiterer Folge verwies die BF auf Feststellungen im Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission, insbesondere betreffend nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Punkteverteilung hinsichtlich der BF gegenüber Mag. XXXX . Obwohl die BF über eine langjährige umfassende steuerrechtliche Ausbildung verfüge, die Mag. XXXX , der erst 2007 zur Finanzverwaltung gekommen sei, nicht annähernd vorweisen könne, sei dieser im Anforderungsbereich Ausbildung/Berufserfahrung lediglich minimal geringer bepunktet worden wie die BF. Im Anforderungsbereich „Berufserfahrung in der (Finanz)-verwaltung als Unterkategorie des Anforderungsbereiches „Ausbildung/Berufserfahrung“ sei der Tätigkeit von Mag. XXXX in der Gemeindeverwaltung und der vormaligen Tätigkeit in der Sicherheitsverwaltung, die mehr als zehn Jahre zurückliege, ein höherer Stellenwert beigemessen worden, als der beruflichen Laufbahn der BF, die im Bewerbungszeitpunkt fast zwölf Jahre lang als Fachvorständin des Finanzamts BRS tätig gewesen sei. Demgegenüber habe die BF im Bereich persönliche Anforderungen lediglich 73 Punkte erhalten, Mag. XXXX 102 Punkte, wobei begründend auf die einzige mündliche Präsentation hingewiesen worden sei, im Rahmen derer Mag. XXXX die ihm gestellten Fragen „nuancierter im Kontext“ beantwortet habe und die BF als Präsentationsmethode „nur einzelne Zettel“ für die Pinnwand gewählt habe. Ein derartig krasser Punkteunterschied von 29 Punkten mit einer solchen Argumentation sei willkürlich. Der dem Hearing beigemessene Stellenwert zeige, dass Kenntnisse, Erfahrungen und tatsächliche Fähigkeiten, die objektiv bewertbar seien, in den Hintergrund gestellt worden seien. Die Lösungs- und Umsetzungskompetenz bei Mag. XXXX sei insbesondere mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister in einer 600-Einwohner-Gemeinde begründet worden, wobei es diesbezüglich nur auf die konkret zu besetzende Führungsfunktion ankomme (W213 2009768). Es sei willkürlich, wenn die Führungserfahrung von Mag. XXXX in Form des Bürgermeisteramts über eine 600-Einwohner-Gemeinde für eineinhalb Jahre der Funktion der BF der Fachvorständin und somit stellvertretenden Vorständin des FA B-R-S für zwölf Jahre sich mit einem minimalen Unterschied von drei Punkten niedergeschlagen habe. Erfahrung im Zusammenhang mit MitarbeiterInnen in der Finanzverwaltung habe Mag. XXXX bislang nicht. Trotz der willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Punkteverteilung seien die BF und Mag. XXXX mit gleicher Bewertung, nämlich in hohem Ausmaß geeignet, eingestuft worden und Mag. XXXX ohne sachlich nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 11c B-GlBG vorgezogen worden. Schon aus diesem Grund hätte der BF gemäß § 11c B-GlBG der Vorzug gegeben werden müssen.

In weiterer Folge stellte die BF die geltend gemachten Ersatzansprüche näher dar und schlüsselte diese auf. Sie wäre bei gesetzmäßiger nicht diskriminierender Bewertung und Bestellung beruflich aufgestiegen und zur Vorständin des FA B-R-S bestellt worden. Sie hätte ab dem 01.04.2017 den Bezug gemäß A1/6 in Höhe von EUR 8.052,20 erhalten, während sie ein tatsächliches Grundgehalt von EUR 5.523,80 zuzüglich Funktionszulage von EUR 2.306,80 (sohin gesamt EUR 7.830,60) gemäß Gehaltsstufe A1/5 erhalten habe, somit EUR 221,60 monatlich weniger. 2018 betrage die Differenz EUR 204,90 pro Monat. Entsprechend einer erwarteten Bezugserhöhung um zumindest 2 % pro Jahr ergäbe sich zum erwartenden Pensionsantritt mit Juni 2020 eine gesamte Bezugsdifferenz von voraussichtlich zumindest EUR 9.883, 90. Diese schlüsselte die BF näher auf.

Aufgrund der diskriminierenden Bestellung sei Mag. XXXX nunmehr der direkte Vorgesetzte der BF. Sie habe mit diesem in engem sachlichen Zusammenhang zusammenzuarbeiten, wobei ihr tagtäglich die diskriminierende Besetzung vor Augen geführt werde. Zudem sei sie verpflichtet, Weisungen des Mag. XXXX zu befolgen. Dieser verrichte seine Tätigkeit als Vorstand des Finanzamtes nur unzureichend und besuche den größten Standort XXXX lediglich sporadisch. Er verrichte jeden Dienstag den Amtstag in seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und komme seiner Funktion als Vorstand des FA B-R-S nicht nach. Die BF als unmittelbare Stellvertreterin sei mangels Erfüllung durch Mag. XXXX gezwungen, vielfach zusätzlich auch dessen Tätigkeit zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,- angemessen.

1.5. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge zur Gänze ab und traf dabei erkennbar die auf den Seiten 13 bis 16 ersichtlichen Feststellungen, darunter zur Ausschreibung der gegenständlichen Funktion, zu den Bewerbungsschreiben und Einladungen zum Hearing betreffend die BF und Mag. XXXX , zur Tagesordnung, der Vorgehensweise, den Feststellungen und den Schlussfolgerungen der Begutachtungskommission (Vorschlag) sowie hinsichtlich der Bestellung des Mag. XXXX durch den Bundesminister im Jahr 2017 aufgrund der Besteignung entsprechend dem Vorschlag der Begutachtungskommission.

Auf den Seiten 17 bis 30 nimmt die belangte Behörde sodann unter „Beweiswürdigung“ im Wesentlichen zum Vorbringen der BF im Verfahren vor der Bundesgleichbehandlungskommission Stellung, weiters auf Seite 30 zur Behauptung der Verletzung des Frauenförderungsgebotes sowie ab Seite 32 zum begehrten Ersatz des Vermögensschadens.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, die BF weise nicht die höhere Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion gegenüber dem Mitbewerber Mag. XXXX auf, auch das Geschlecht der BF sei nicht relevant gewesen. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission sei in sich nicht schlüssig, unvollkommen und in vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Die Bundesgleichbehandlungskommission lege nicht konkret dar, worin die Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts und/oder der Weltanschauung liegen solle. Bezüglich Alter und Geschlecht fehle jegliche Diskriminierungsbegründung, bezüglich Weltanschauung würden sehr vage Vermutungen erläutert. Die BF sei für eine Leitungsfunktion zwar in hohem Ausmaß, punktemäßig aber weniger geeignet als der Mitbewerber. Insbesondere spiele für eine Vorstandsfunktion die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und der Umgang im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine bedeutende Rolle. Diese Anforderungen seien bei der BF nur in geringerem Ausmaß gegeben. Eine Diskriminierung liege nicht vor.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen „Ignorieren des Parteienvorbringens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung in der Sache selbst zu erkennen und den bekämpften Bescheid im Sinne der Anträge der BF abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG, einlangend am 08.08.2019, vor und verwies darauf, dass parallel zu diesem Beschwerdeverfahren ein Aufforderungsschreiben der BF gemäß § 8 AHG eingelangt sei, wobei Ersatzansprüche in Höhe von EUR 16.166,98 geltend gemacht würden.

1.8. Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 äußerte sich die belangte Behörde - nunmehr durch die Finanzprokuratur - und bestritt die behauptete Diskriminierung. Die BF sei zu Recht nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut worden, weil sie die an diese Funktion gestellten Anforderungen nicht ausreichend habe erfüllen könne.

Selbst, wenn Mag. XXXX nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut worden wäre, würde dies der BF nichts nützen, weil die Betrauung eines anderen Mitbewerbers im Verhältnis zu ihr als richtig zu beurteilen wäre. Diesfalls hätte die BF zu beweisen, dass sie unter allen Bewerbern die bestgeeignetste sei und die Betrauung einer anderen Person unvertretbar gewesen sei. Hätte sich der Mitbewerber Mag. XXXX entschlossen, sich nicht zu bewerben, so wäre die Begutachtungskommission mit zwei weiteren männlichen Mitbewerbern und zwei weiteren weiblichen Mitbewerberinnen konfrontiert gewesen, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen und ihrer Präsentation im Hearing jedenfalls als im hohen Ausmaß geeignet qualifiziert und auch punktemäßig vor der BF gelegen seien (eine Mitbewerberin mit 79,7 %, ein Mitbewerber mit 78,7 %, ein Mitbewerber mit 74,5 % und eine Mitbewerberin mit 73 %). Hätte sich die Begutachtungskommission nicht für Mag. XXXX entschieden, so hätte sie sich für eine oder einen anderen Mitbewerber, jedenfalls nicht für die BF, entschieden.

Auf die Stelle hätten sich insgesamt sieben Personen beworben, darunter auch die BF und der Mitbewerber Mag. XXXX . Nach der Entscheidung der Begutachtungskommission sei Mag. XXXX im Vergleich zur BF der bei weitem besser geeignete Kandidat. Die jeweiligen Bepunktungen zu den einzelnen Anforderungsdimensionen seien im Protokoll der Begutachtungskommission sowie im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und umfassend begründet worden. Das Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2017, W213 2009768, spreche nicht davon, dass Führungsfunktionen außerhalb des Bundesdienstes überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften. Betreffend die Anforderungsdimensionen „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ sowie „persönliche Anforderungen“ hätten sich gegenüber der sehr praxisnahen Präsentation von Mag. XXXX Schwächen bei der BF ergeben. Sie sei daher aufgrund des vor allem im Hearing gewonnen persönlichen Eindrucks weniger geeignet erschienen, wobei bei der Vorstandsfunktion vor allem die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und die Lösungskompetenz bedeutend seien. Mag. XXXX sei für die ausgeschriebene Funktion bei weitem besser qualifiziert als die BF. Die BF hätte keine Chance auf Bestellung gehabt, weil sei selbst unter Außerachtlassung der Bewerbung des Mag. XXXX im Hinblick auf die bessere Eignung vier weiterer Bewerber bzw. Bewerberinnen nicht ernannt worden wäre. Lediglich eine weitere Bewerberin sei als in geringerem Ausmaß geeignet beurteilt worden. Selbst, wenn eine Diskriminierung stattgefunden hätte, wäre ein Anspruch auf Bezugsdifferenz gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG auf maximal drei Monate zu beschränken.

Das Ergebnis des Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission sei falsch.

Zur Ansicht der Bundesgleichbehandlungskommission, wonach innerhalb desselben Eignungskalküls nicht weiter differenziert werden dürfe und daher die BF trotz des Punktevorsprungs des Mag. XXXX aufgrund einer Einreihung in dasselbe Kalkül ernannt hätte werden müssen, sei auf 1 OB 13/12m zu verweisen, wonach es nicht unvertretbar sei, wenn im Hinblick auf eine allenfalls gleiche Eignung innerhalb von vier oder fünf Bewertungsstufen zusätzliche Differenzierungen vorgenommen würden. Gerade in der höchsten Eignungsstufe könnten durchaus erhebliche Unterschiede in der Eignung für eine bestimmte Planstelle vorkommen und gerade in solchen Fällen würde das bloß formale Abstellen auf die Eignungsstufe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mitbewerbern führen. Für eine Zulässigkeit einer gewissen „Feinabstufung“ spreche auch die Judikatur des EuGH. Eine derartige Feinabstufung sei jedenfalls rechtlich vertretbar.

Da Mag. XXXX 82,5 % Punkte erhalten habe, die BF lediglich 72,7, bestehe gerade keine gleiche Eignung. Ungeachtet dessen können auch im Sinne des § 11c B-GlBG in der Person von Mag. XXXX liegende Gründe herangezogen werden. Er verfüge über eine über die organisationsinternen Prozesse der Finanzverwaltung hinausgehende umfassende Organisationskompetenz, eine Fachkompetenz in einer Vielzahl anderer Bereiche und umfassende Kommunikationskompetenz (zentrale Anlaufstelle für alle Bürger in den verschiedensten Lebenslagen). Die Kompetenzen zeichneten Mag. XXXX in seiner Gesamtpersönlichkeit aus.

Im Übrigen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,- jedenfalls überhöht.

1.9. Am 12.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie HR Mag. XXXX , Mag. XXXX , ADir XXXX , ADir XXXX , ADir XXXX und ADir XXXX als Zeugen vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

2.1. Die gegenständlich zu besetzende Funktion einer Vorständin/eines Vorstands des Finanzamts B-R-S wurde gemäß Ausschreibungsgesetz (AusG) mit Ende der Bewerbungsfrist 24.01.2017 wie folgt ausgeschrieben:

„Wertigkeit/Einstufung: A1/6,

Dienststelle: Finanzamt XXXX ,

Dienstort: XXXX ,

Beschäftigungsausmaß: Vollzeit,

Aufgaben und Tätigkeiten:

Selbstständige und eigenverantwortliche Leitung der Behörde in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht.

Steuerung der Dienstbehörde nach den Grundsätzen des New Public Managements

Umfassende Führungstätigkeit (inklusive Personalauswahl, Personaleinsatzsteuerung sowie unmittelbare Personalentwicklung)

Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Zentralleitung

Durchführung von Verhandlungen sowie Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Organen der Personalvertretung

Erfordernisse verpflichtend:

Österreichische Staatsbürgerschaft

Erfolgreicher Abschluss eines Rechts- oder Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschulmasterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft oder des Aufstiegskurses gemäß Z 1 Punkt 1.13. der Anlage 1 zum BDG.

Anforderungsdimensionen:

Ausbildung/Berufserfahrung:

Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 wünschenswert

Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert

Mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung (Projektleitung und Stellvertretung)

Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft

Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung wünschenswert Gewichtung in Prozent: 20

Fach- und Managementwissen:

Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Personalmanagement, Controlling, IWP etc.)

Praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten

Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) sowie Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache wünschenswert

Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes Gewichtung in Prozent: 25

Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Strategie und Zielorientierung

Konzeptive Kompetenz

Wirtschaftliches Denken und Handeln

Handlungs- und Ergebnisorientierung

Arbeitsorganisation/Projektmanagement

Gewichtung in Prozent: 25

Persönliche Anforderungen:

Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit

Kunden- und Serviceorientierung

Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung sowie zur Potentialförderung der MitarbeiterInnen

Innovationsfähigkeit

Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit

Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit

Verhandlungsfähigkeit

Gewichtung in Prozent: 30

Gleichbehandlungsklausel:

Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. 11c des BGlG werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind, wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung in der Funktion bevorzugt.

Mit der Bewerbung erklären sich die Bewerberinnen und Bewerber bereit, sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen (Beilage 3).“

2.2. Die BF bewarb sich am 09.01.2017 mit folgender Bewerbung (Beilage 2):

„Ich trat am 01.09.1982 in die Finanzverwaltung ein und absolvierte meine Grundausbildung beim Finanzamt XXXX . Im Juni 1985 legte ich meine Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst mit Auszeichnung in „Buchführung und Bilanzwesen“ ab. Anschließend wurde mir die Leitung der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt XXXX übertragen. Ich hatte diese Funktion bis 1988 und ab 1991 bis Ende März 2005 durchgehend inne. 1986 übernahm ich zusätzlich die Leitung der Strafsachenstelle. Gleichzeitig war ich auch Fachbereichsleiter für Einkommenssteuer, Verfahrensrecht, Bewertung und Gebewerbesteuer und war mi der Bearbeitung der Rechtsmittel von fünf Referaten betraut. 1998 wurde ich Mitglied des Spruchsenates. Im Jahr 2000 trat ich der Englisch Contact Group bei, um mein Vokabular im Bereich des Steuerrechts zu erweitern. In den Jahren 1999, 2003 und 2007 nahm ich an Fiscalis-Austauschprogrammen teil und lernte auf diese Weise die Finanzverwaltungen von Dänemark, Tschechien und Frankreich kennen. Im Jahr 2000 verbachte ich im Rahmen eines anderen Beamten-Austauschprogrammes einen Monat bei der schwedischen Finanzverwaltung in Stockholm. Im Gegenzug betreute und organisierte ich auch Besuchsprogramme für Gäste aus Schweden, Estland und Polen. Im Jahr 2003 wurde ich Frauenbeauftragte für den Standort XXXX . Im April 2005 betraute man mich mit der Funktion der Fachvorständin beim FA B-R-S und wurde ich damit automatisch auch Stellvertreterin des Vorstandes.

Mit meinem Fachbereichsteam war ich ständig bemüht, den Mitarbeitern den bestmöglichen Support angedeihen zu lassen. Zahlreiche interne Bildungsveranstaltungen und Workshops dienten der Vertiefung des Wissens der Mitarbeiter und der Beseitigung von Bearbeitungsmängeln. Rasche und richtige Beantwortungen von externen Auskunftsersuchen und ein kompetenter Umgang mit Bürgern und Steuerberatern dienten dem Ansehen der örtlichen Finanzverwaltung.

Als Ausbildungsleiterin begleitete und überwachte ich die Ausbildung einer großen Anzahl von Neueinsteigern, Umsteigern und Lehrlingen. Im Jahr 2012 absolvierte ich ein zertifiziertes LAP-Training für Prüfer/innen bei der WKO und war wiederholt als Prüferin bei den Lehrabschlussprüfungen im Einsatz. Für die Qualität der Ausbildung beim FA B-R-S zeichnet eine nicht unbeträchtliche Zahl an Auszeichnungen.

Im Juni 2016 wurde mir zusätzlich zu meiner Funktion als Fachvorständin auch die Vorstandstätigkeit „praktisch“ angeschwemmt. Offiziell wurde mir die interimistische Leitung des Amtes mit 01.10.2016 übertragen. Trotz der Doppelfunktion gelang es mir durch diverse Maßnahmen den Arbeitsrückstand in Grenzen zu halten bzw. in verschiedenen Bereichen gemeinsam mit den Teamleitern den Output sogar zu steigern.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen sind mir die Arbeitsabläufe bekannt und ich kenne meine Mitarbeiter, denen ich stets auf Augenhöhe begegne und die mir dies mit Respekt danken.

Aus diesem Grund würde ich mich freuen, die Vorstandstätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen und ersuche, meine Bewerbung zu berücksichtigen.“

Der Bewerbung waren angeschlossen:

Karriereprofil mit persönlichen Daten und Ausbildungen:

Daraus ergibt sich das Geburtsdatum XXXX und ein Studienabschluss der Rechtswissenschaften in Salzburg 1981, weiters nicht abgeschlossene Studien der pädagogischen Akademie für Geistes- und Kulturwissenschaften. Neben der beruflichen Erfahrung in der Finanzverwaltung ergibt sich eine Gerichtspraxis zwischen April 1981 und Oktober 1982 beim Bezirksgericht XXXX und beim Landesgericht XXXX .

Es liegt weiters bei eine Bescheinigungsliste über Fortbildungsveranstaltungen, Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifizierungen für Fortbildungen, ein Management Degree des Lehrgangs des Bundesministeriums für Finanzen „Potentialorientiertes Management“ des Hernstein Institut 2006 sowie ein Schreiben von November 2016, gezeichnet von Hofrat Mag. XXXX , mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX , liebe XXXX !

Im Rahmen des rein leistungsorientierten Teils der Belohnungen für 2016 kann Bediensteten mit herausragenden Leistungen eine Belohnung zuerkannt werden.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie aufgrund Ihrer Leistungen in diesem Jahr einen Betrag von EUR 2.500,- erhalten.

Nehmen Sie bitte gleichzeitig zur Kenntnis, dass es sich bei der Ihnen gewährten Belohnung um eine freiwillige Zuwendung des Dienstgebers handelt und Ihnen aus der Gewährung dieser Belohnung kein Anspruch auf künftige gleichartige Zuwendungen erwächst.

Wir danken Ihnen recht herzlich für Ihre bisherigen Leistungen und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.“

2.3. Mit Mail vom 20.01.2017 übersandte Mag. XXXX ein Bewerbungsschreiben vom gleichen Tag mit folgendem Inhalt:

„Aufgrund der o.a. Ausschreibung bewerbe ich mich um die Funktion Vorständin/Vorstand des FA B-R-S mit Dienstort XXXX .

Beruflicher Werdegang im öffentlichen Dienst:

Am 1. Juli 1997 begann ich beim Landesgendarmeriekommando OÖ die Ausbildung zum Gendarmeriebeamten. Nach Ablegung der Dienstprüfung versah ich in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2005 Dienst am Grenzüberwachungsposten XXXX , am Gendarmerieposten XXXX und in der Kriminalabteilung Oberösterreich. Im November 2003 schloss ich berufsbegleitend das Studium der Handelswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz ab. Mit Juli 2005 erfolgte meine Versetzung in die sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung der Sicherheitsdirektion OÖ. Zusätzlich schloss ich die Ausbildung zum dienstführenden Polizeibeamten mit Dienstprüfung im April 2006 an der Sicherheitsakademie ab.

Aufgrund meines Versetzungsansuchens zum BMF erfolgte in der Zeit von März bis Juni 2007 eine Dienstzuteilung zum Finanzamt Linz mit anschließender Versetzung. Mit Februar 2008 wechselte ich in den Fachbereich des FA XXXX und wurde nach Abschluss der A1 Grundausbildung Steuerverwaltung als Fachreferent mit den Aufgabengebieten Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und Gebühren betraut. Seit Jänner 2009 übe ich in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte die Funktion des Controllers im Bereich regionales Controlling und Budget aus. Ergänzend zu meiner regulären Tätigkeit im Finanzresort lernte ich im Herbst 2011 im Rahmen einer einmonatigen Stage an der ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel – Abteilung Finanz und Währungsangelegenheiten – die Arbeitsweisen auf dem Gebiet Budget, Steuer und Zoll im EU-Kontext kennen. Weiters sammelte ich Erfahrungen in der Betrugsbekämpfung des BMF anlässlich einer sechswöchigen Rotation in der Abteilung IV/3 sowie einer dreimonatigen Dienstzuteilung zum Kompetenzcenter Glückspiel des FA GVG.

Auf Ebene der oberösterreichischen Gemeindeverwaltung wurde ich im September 2015 zum Bürgermeister der Gemeinde XXXX gewählt und am 15. Oktober 2015 angelobt. Seither übe ich diese Funktion nebenberuflich aus und nehme als Behördenleiter die Aufgaben des Vorstands des Gemeindeamts XXXX wahr.

Bewerbungsmotivation:

Mein Interesse zur Ausübung der Vorstandsfunktion ergibt sich einerseits aus meinen im Finanzresort bisher gesammelten Erfahrungen, vor allem aus der nunmehr achtjährigen Tätigkeit im Bereich des regionalen Budget-Controllings mit den Controlling-, Analyse- und Planungsaufgaben als Querschnittsmaterie. Die damit verbundenen Einblicke in die Organisations-, Ablauf- und Entscheidungsstruktur der Finanz- und Zollämter resultieren auf der Controller-Support-Funktion für Regionalmanagement und Geschäftsleitung in personellen, infrastrukturellen und allgemeinen Themen mit budgetärem Bezug. Diese praktischen Erfahrungen werden durch meine Vortragstätigkeiten im Bereich Haushaltsrecht und Haushaltsrechtreform auf Grundlage der New Public Managementprinzipien abgerundet.

Weiterer wesentlicher Faktor für meinen Wunsch zur Ausübung der ausgeschriebenen Vorstandsfunktion sind die bereits gewonnenen Erfahrungen als Vorgesetzter im Rahmen meiner nebenberuflich ausgeübten Bürgermeistertätigkeit. Als Vorstand des Gemeindeamtes XXXX übe ich die Funktion als Führungskraft sowohl als unmittelbarer Dienstvorgesetzter und Behördenleiter auf Verwaltungsebene, als auch als Vorsitzender im Gemeindevorstand und Gemeinderat aus.

Als besonders interessant und attraktiv an Führungs- und Leitungsfunktionen empfinde ich die sich in einem bestimmten Rahmen bietenden Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund von Reformnotwendigkeiten und Maßnahmen zu Strukturveränderungen, von denen ich solche beispielsweise auf Gemeindeebene bereits erfolgreich umsetzen konnte.

Begleitend zu den angeführten Tätigkeiten absolvierte ich bereits einige Nachwuchsführungskräfteseminare und nehme seit Jänner 2017 am Managemententwicklungsprogramm des BMF teil. In diesem Zusammenhang sehe ich für die Mitarbeitermotivation und Zielerreichung eine Führungsarbeit auf Basis von Kooperation, Ehrlichkeit, Transparenz, Ziel- und Ergebnisorientierung als unumgänglich. Dabei ist es für die Führungskraft selbst erforderlich, für den eigenen Lern- und Entwicklungsprozess laufend bereit zu sein. Meine sowohl im Finanz- und Innenresort als auch in der Gemeindeverwaltung bisher erworbenen Kompetenzen und Erfahrungen möchte ich gerne weiterentwickeln und würde mich in diesem Kontext durch die Übernahme der Funktion des Vorstandes des FA B-R-S sehr gerne neuen Herausforderungen stellen.“

Angeschlossen ist ein Lebenslauf, aus dem sich ein Geburtsdatum XXXX ergibt. Im Bereich des BMF ergibt sich eine Tätigkeit im Finanzamt Linz von 03/2007 bis 01/2008 (Ausbildungsumlauf, Strafsachenstelle und Dienstprüfung A1 Strafverwaltung), im Finanzamt XXXX als Fachreferent Schwerpunkt Gebühren und KIAB von 02/2008 bis 12/2008 sowie eine Tätigkeit ab 01/2009 im SZK Mitte, regionales Controlling und Budget, als Controller (Budgetplanung, Abweichungsanalysen, Kostenrechnung, Monatsvoranschläge sowie Vortragstätigkeiten Haushaltsrecht). Weiters ergibt sich daraus eine gewerkschaftliche Tätigkeit als vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses beim SZK OÖ ab 10/2015. Mag. XXXX besuchte die Handelsakademie und absolvierte ein Studium der Handelswissenschaften an der JKU, das er im November 2003 beendete. Im Sommersemester 2003 absolvierte er ein Auslandsseminar an der Universität Linköping, Schweden.

Persönliche Fähigkeiten, Kompetenzen und Funktionen:

Sprachen:

Englisch: verhandlungssicher,

Spanisch: erweiterte Schulkenntnisse

Französisch: Schulkennnisse.

Soziale Kompetenzen:

Teamgeist und Führungsqualität, erworben durch Engagement im Beruf und bei ehrenamtlichen Tätigkeit, ziel- und ergebnisorientiert, gute Koordinierungs- und Organisationsfähigkeiten, strukturierte und prozessorientierte Arbeitsweise, Leistungs- und Umsetzungswille, Loyalität und Ausgeglichenheit.

Ehrenamtliche Funktionen:

Musikverein XXXX

Hobbies:

Langlaufen, Ski fahren und Schwimmen (staatlich geprüfter Schwimmlehrwart).

Angeschlossen ist eine Aufstellung über dienstliche Ausbildungen sowie ein „Bericht des Vorgesetzten, Stand 06/2016, erfolgt durch Mag. XXXX .

Der Kasten „Fähigkeiten/Anforderungen – Berufserfahrung“ (anzukreuzen wären Kästchen von 0 bis 4) ist nicht ausgefüllt und enthält folgende Bemerkung:

„Da Mag. XXXX bisher keine Erfahrung in leitender Tätigkeit bzw. Projektleitung in der Finanzverwaltung hat, kann keine Beurteilung abgegeben werden.

Bisherige Berufserfahrung in der Finanzverwaltung: Grundausbildung, anschließend regionales Controlling und Budget Mitte sowie Absolvierung von Rotationen im BMF.“

Im Kasten „Fach- und Managementwissen“ ist lediglich die Zeile „Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes“ ausgefüllt und dort Punkt 4 angekreuzt. Nicht ausgefüllt sind die Zeilen „Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Personalmanagement, Controlling IWP etc.)“, „praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten“ sowie „Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) sowie Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache wünschenswert“.

Dazu ist angemerkt:

„Mag. XXXX war – nach Absolvierung der Grundausbildung – seit 2009 im regionalen Controlling und Budget Mitte tätig und hat sich daher Organisationswissen über relevante organisationsinterne Prozesse angeeignet. Die Kenntnisse im Bereich des Abgabenrechts können nicht beurteilt werden. Aufgrund seiner bisherigen Auslandsaufenthalte weist Mag. XXXX sicherlich Englischkenntnisse auf, die jedoch im Detail nicht beurteilt werden können.“

„Lösungs- und Umsetzungskompetenz“:

Hier sind die Zeilen „Strategie und Zielorientierung“, „wirtschaftliches Denken und Handeln“, „Handlungs- und Ergebnisorientierung“ sowie „Arbeitsorganisation und Projektmanagement“ mit 4 und die Zeile „konzeptive Kompetenz“ mit 3 beurteilt.

Bei „persönliche Anforderungen“ sind die Zeilen „repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit“, „Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit“ sowie „Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit“ mit 4 und die Zeilen „Kunden- und Serviceorientierung“, „Innovationsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit“ jeweils mit 3 angekreuzt.

Weiters wird ausgeführt:

„Mag. XXXX hat eine hohe Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung und hat im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem eigenverantwortlich die Vortrags- und Einschulungstätigkeit anlässlich von MEP-/FEP-Programmen und Infoveranstaltungen des regionalen Controllings übernommen.“

2.4. Auf die gegenständliche Funktion bewarben sich:

HR XXXX BA, Fachexpertin Spezialprüferin der Großbetriebsprüfung XXXX ,

Mag. XXXX , Controller, Assistent Leistungssteuerung der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte/regionales Controlling und Budget,

HR XXXX , Fachvorständin und interimistische Vorständin des FA B-R-S,

Mag. XXXX LLB.oec.MA, externe Bewerberin, betriebswirtschaftliche Referentin der Stadtgemeinde XXXX und Universitätsassistentin an der Universität XXXX ,

HR XXXX MA, Leiter Strafsachen des Finanzamts XXXX ,

MR Mag. (FH) XXXX , Leiterin der Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion V des Bundesministeriums für Finanzen sowie

OR XXXX , Fachexperte Spezialprüfer der Großbetriebsprüfung.

2.5.1. Am 13.02.2017 fand von 08.45 Uhr bis 18.15 Uhr eine Sitzung der Begutachtungskommission in Gegenwart der Gleichbehandlungsbeauftragten und einer Prozessbegleiterin in folgender Besetzung statt:

HR Mag. XXXX , Vorsitzender der Begutachtungskommission,

MR Mag. XXXX , Mitglied der Begutachtungskommission,

AD XXXX , Gewerkschaft öffentlicher Dienst,

AD XXXX , Zentralausschuss beim BMF,

AD RR XXXX (iV der eingeladenen und entsendeten FOI XXXX ), Gleichbehandlungsbeauftragte,

AD XXXX , Prozessbegleiterin.

Der Ablauf umfasste bei jedem Bewerber eine Selbstpräsentation von ca. 10 Minuten sowie situative Fragestellungen durch Kommissionsmitglieder und Gleichbehandlungsbeauftragte. Laut der Tagesordnung waren die angeforderten, übermittelten und der Kommission vorliegenden Berichte der unmittelbaren Vorgesetzten für die in der Finanzverwaltung tätigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, wobei für die Bewerber HR XXXX , Mag. XXXX und OR XXXX aufgrund der Aktualität die Vorgesetztenberichte von Dezember 2018 herangezogen werden, die im Rahmen der Sitzung der Begutachtungskommission für die Funktion Vorständin/Vorstand des Finanzamts XXXX angefordert wurden.

Weiters wurden die Kalküle festgelegt, wobei in hohem Ausmaß geeignet 69 % bis 85 % von möglichen 100 % der Erfüllung der Anforderungskriterien unter Berücksichtigung der Gewichtung der jeweiligen Anforderungsdimensionen umfasst.

2.5.2. Aus dem Gutachten ergeben sich folgende tatsächliche berufliche Werdegänge und Qualifikationen der Bewerber und deren Beurteilungen durch die Begutachtungskommission:

HR XXXX BA:

Geboren XXXX 1964, Fachexpertin Spezialprüferin in der Großbetriebsprüfung, whft. XXXX und XXXX .

Seit 1984 in der Finanzverwaltung, seit 01.09.2010 in A1. Sie begann beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern, in der Folge Prüferin; von 10/2002 bis 10/2003 im Reformteam des BMF, Mitglied der Change-Group, Vorstandsassistentin Finanzamt XXXX , Studium Public-Management; seit 2007 Großbetriebsprüferin Standort XXXX , nur sehr eingeschränkte Führungserfahrung im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung als Vorstandsassistentin beim (gemeint wohl) FA XXXX ), wobei sie in dieser Funktion überwiegend im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und in der Organisation von Schulbesuchen tätig war.

Zusatzqualifikationen:

Managementlehrgang BMF,

Teilnahme am Managemententwicklungsprogramm der Finanzverwaltung,

Ausbildung zur zertifizierten Trainerin am WIFI-Institut,

Ausbildung für den Concours der Europäischen Union,

Schulbuchautorin für Rechnungswesen,

Tätigkeit als Wirtschaftscoach.

„Das geforderte Fach- und Managementwissen liegt aufgrund der bislang ausgeübten einschlägigen Tätigkeiten und der Zusatzausbildungen vor und wird vom Vorsitzenden entsprechend beurteilt.

Lösungs- und Umsetzungskompetenz wird vom unmittelbaren Vorgesetzten in sehr gutem Ausmaße beurteilt, die Kommission beurteilt dies als jedenfalls nicht im umfassenden Maß vorliegend, da auf die Fragestellungen in der Kommission zu einem skizzierten Fallbeispiel aus dem Bereich der Organisation eines Finanzamtes nur sehr unkonkrete Antworten, verbunden mit theoretischen Schlagworten, gegeben wurden. Auch auf Fragestellungen im Bereich der Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen (BMF-SZK-Finanzamt) fehlte die Erwähnung des Zusammenwirkens mit der Personalabteilung bei geschilderten Problemfällen.

Zu den persönlichen Anforderungen liegt eine ausgezeichnete Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten vor.

Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission vom repräsentativen Auftreten und der sehr guten Kommunikationsfähigkeit, phasenweise jedoch in sehr weit ausladendem Ausmaß überzeugen. Sie trat selbstsicher auf, wirkte ruhig und kompetent, gab umfassende Antworten, oftmals jedoch in Form von „Management-standardisierten Texten“. Es zeigte sich das umfassende theoretische Managementwissen.“

OR Mag. XXXX :

Geboren XXXX .1973, wohnhaft XXXX

Seit 2007 in der Finanzverwaltung. Seine Laufbahn im öffentlichen Dienst begann er nach Abschluss der HAK und des Präsenzdienstes beim BMI im Juli 1997 beim Landesgendarmeriekommando OÖ. Mit der Versetzung ins BMF zum FA XXXX 2007 erfolgte seine Überstellung in A1, da er 2003 das Studium der Handelswissenschaften abgeschlossen hatte. Nach Ausbildung FA XXXX und XXXX und Ablegung der Dienstprüfung im Oktober 2008 von 10/2008 bis 12/2008 FA XXXX als Fachreferent. Seit 1.1.2009 Controller in der Steuer- und Zollkoordination Mitte, Regionales Controlling und Budget. Erfolgreiche Aufnahme in das Managemententwicklungsprogramm samt Abschluss des 1. Moduls.

Zusatzqualifikationen:

Dienstprüfung für dienstführende Polizeibeamte an der Sicherheitsakademie BMI

Gewerkschaftliche Tätigkeit: seit 10/2015 vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses SZK OÖ

Bürgermeister XXXX seit 09/2015

„Fach- und Managementwissen liegt aufgrund der bislang ausgeübten einschlägigen Tätigkeiten und der Zusatzausbildungen vor.

Lösungs- und Umsetzungskompetenz wird von der unmittelbaren Vorgesetzten in hohem Ausmaß bestätigt. Bei der Präsentation wurde von ihm das Vorliegen der Lösungs- und Umsetzungskompetenz durch die erfolgreiche Ausübung des Bürgermeisteramts in der Gemeinde XXXX (ca. 600 EinwohnerInnen) untermauert. Seine Lösungskompetenz konnte er auch überzeugend durch die Vorstellung eines von ihm derzeit laufenden Projekts im Bereich der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit darlegen. In seiner Präsentation zeigte er anhand eines konkreten Beispiels (Auswirkungen der Reduzierung von Abgabenrückständen), dass ein Zusammenspiel von gesetzlichen Rahmenbedingungen, budgetären Gegebenheiten und organisatorischen Notwendigkeiten gefordert ist. Überhaupt war insgesamt in seiner Präsentation in sehr hohem Ausmaß ein Praxisbezug zu erkennen.

Zu den persönlichen Anforderungen:

Hier liegt von der unmittelbaren Vorgesetzten eine Beurteilung der einzelnen Kriterien im guten bzw. sehr guten Ausmaß vor. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission von einem sehr guten Auftreten und seiner Kommunikationsfähigkeit überzeugen. Er wirkte überzeugend und selbstsicher. Bei den MitarbeiterInnen legt er Wert auf die fachliche und persönliche Weiterbildung, fordert und fördert sie durch die Vorgabe von klaren Rahmenbedingungen. Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten sei ihm sehr wichtig; ebenso die Wertschätzung. Die angesprochene Vernetzung mit Stake-Holdern (andere Behörden, Institutionen) ist hervorzuheben.“

XXXX :

geboren XXXX , wohnhaft XXXX .

„1982 Eintritt in den Finanzdienst, Dienstzuteilung Finanzamt XXXX , Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst 1985, Fachbereichsleiterin in den Fachbereichen für Gewerbesteuer, Bewertungsrecht und Vermögenssteuer sowie Einkommenssteuer sowie stellvertretende Abteilungsleiterin der Veranlagungsabteilung; Verwendung auch als Fachbereichsleiterin für Körperschaftssteuer. 07/1985 Bestellung zur Abteilungsleiterin in der Veranlagungsabteilung. Zusätzlich Funktion der Fachbereichsleiterin für Einkommenssteuer bis 1995, für Gewerbesteuer (1986), für Bewertungsrecht und Vermögenssteuer von 1986 bis 1995 und für EDV von 1986 bis 1995. Von 1986 bis (gemeint wohl 1992) als Rechtsmittelbearbeiterin im Veranlagungsreferat (1986) stellvertretende Abteilungsleiterin Strafsachenstelle, 1986 bis 1992 Abteilungsleitung der Strafsachenstelle, zusätzlich stellvertretende Abteilungsleiterin Betriebsprüfung 1994. Fachbereichsleiterin BAO/Exekution. 2001 bis 2004 Genehmigungsrecht für den Vorstand des Finanzamtes XXXX für die Abteilung Strafsachen/Einbringung. 2003 bis 2005 zusätzlich Abteilungsleiterin Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1986 bis 2005 außerdem Rechtsmittelbearbeiterin. Im Zuge der Reorganisation ab 04/2005 Fachvorständin des Finanzamts XXXX , zusätzlich Fachexpertin für Einkommenssteuer und Stellvertreterin des Vorstands. 2005 bis 2013 Stellvertreterin des Leiters Strafsachen. Seit 2010 Fachexpertin Verfahrensrecht; 2011 bis 2014 zusätzlich Fachexpertin Finanzpolizei. 1996 bis 2005 stellvertretende Sicherheitsbeauftragte, 2005 bis 2011 Sicherheitsbeauftragte, seit 01.10.2016 interimistische Leitung des FA B-R-S. Seit 1990 Datenschutzverantwortliche, seit 1998 Mitglied des Spruchsenats, seit 2000 Mitglied English Contact Group, seit 2003 Frauenbeauftragte für den Standort XXXX , seit 2007 Ausbildungsleiterin, seit 2010 Lohnzettelberaterin und ID-Verfahrensbetreuerin, seit 2011 Objektschutzbeauftragte.

Zusatzqualifikationen:

Fortbildungsseminare Insolvenzrecht, Finanzstrafverfahren, Konferenzenglisch, Finanzstrafverfahren

Lehrgang des BMF „Sozialorientiertes Management“,

Seminarteilnahme „Spielen, kaufen, zocken – Suchtprävention mit Lehrlingen“,

Zertifizierte Prüferin für Lehrabschlussprüfungen,

Teilnahme an Fiscalis-Austauschprogrammen,

1 Monat Finanzverwaltung Schweden,

Organisation/Betreuung von Besuchsprogrammen für Gäste aus Schweden, Estland und Polen

„Fach- und Managementwissen:

Durch die Vielzahl ihrer bisherigen Agenden, auch in leitender Funktion, hat sich die Bewerberin umfassende Führungskompetenz erworben und besitzt Wissen über relevante interne Prozesse. Zudem verfügt sie über sehr gutes praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie angrenzender Fachgebiete.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Die Präsentation war inhaltlich unstrukturiert und wirkte schlecht vorbereitet. Auf aktuelle Herausforderungen (Telefonie/Forecast-Einhaltung) wurde kaum eingegangen bzw. wurden keine entsprechenden konkreten Lösungsansätze präsentiert. Für die Kommission überraschend war – vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass XXXX seit einigen Monaten mit der Leitung des FA B-R-S betraut ist – ihre geringe Kenntnis über konkrete Problemfälle des Finanzamtes bzw. über die aktuellen Leistungskennzahlen.

Zu den persönlichen Anforderungen:

Das repräsentative Auftreten wurde von allen Mitgliedern der Kommission als ausbaufähig beurteilt, so wählte sie als Präsentationsmethode einzelne Zettel für die Pinnwand. Die wenigen Schlagworte wurden nicht ausreichend erläutert. Sie verfügt über einen guten sprachlichen Ausdruck, kann jedoch in Gesprächen mit ihren rhetorischen Fähigkeiten nicht überzeugen, da es ihr nicht gelingt, klar Stellung zu bestimmten Themen (z.B. Mischteams) zu beziehen und reagiert ausweichend.“

Mag. XXXX LLB.oec. MA:

Geboren XXXX .1981, wohnhaft XXXX

(von einer näheren Darstellung wird aufgrund des geringeren Kalküls der Bewerberin abgesehen).

HR XXXX MA:

Geboren XXXX .1970, wohnhaft XXXX, Leiter Strafsachen FA XXXX .

In der Finanzverwaltung seit 1988, beim Finanzamt XXXX als Vertragsbediensteter I/D begonnen, 1994 Reifeprüfung, Versetzung zum Finanzamt Linz, 1999 Großbetriebsprüfung Linz, 2009 bis 2011 Fachexperte in der Großbetriebsprüfung. Seit 2011 Finanzamt XXXX als Fachreferent. Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 2012; 2015 Leiter Strafsachen. Zusätzlich Fachexperte Finanzstrafsachen, Teamexperte Finanzpolizei mit Schwerpunkten Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaftssteuer als Finanzpolizei mit Glücksspiel- und Steueraufsichtsmaßnahmen befasst. Seit 2015 am Standort XXXX neben Hauptfunktion Leiter Strafsachen überdies im Fachbereich als Fachexperte, verantwortlich für Grund-, Lehrlings- und Umsteigerausbildung, stellvertretender Betrugsbekämpfungskoordinator.

Zusatzqualifikationen:

Masterstudium Public Management (Abschluss 2014)

Autorentätigkeit (Fachartikel und Mitautor Praxishandbuch NOVA)

Mitarbeit am Informationssystem zum Thema KFZ-Handel,

Mitarbeit Task Force KFZ.

„Zum Fach- und Managementwissen:

Der Bewerber kennt die internen Prozesse und verfügt über gutes Organisations- und Managementwissen.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Die Präsentation konnte die Kommission durchwegs von einer hohen Lösungs- und Umsetzungskompetenz überzeugen, da sie inhaltlich gut strukturiert war und wesentliche Themengebiete, sowohl im fachlichen, als auch im organisatorischen Bereich, abgedeckt hat. Nicht alle geschilderten Lösungsansätze sind unter Berücksichtigung der geltenden Rahmenbedingungen umsetzbar (z.B. bei Aufnahme von Ersatzkräften).

Zu den persönlichen Anforderungen:

Der Bewerber verfügt über ein sehr gutes repräsentatives Auftreten, hohe soziale Kompetenz sowie analytische Fähigkeiten. Er verfügt über einen guten sprachlichen Ausdruck, wirkt phasenweise aber langatmig. Authentizität sei ihm wichtig. Er möchte die Servicequalität nach innen und außen verbessern und die Prozesse beschleunigen. Bei der Frage nach der Gleichbehandlung hat er offenbar nicht aus Unwissenheit, sondern aus persönlicher Überzeugung eine diskriminierende Anschauung an den Tag gelegt (Beispiel: Nachbesetzung einer Funktion nicht mit jungen Frauen aufgrund eines möglichen Kinderwunsches).“

MR Mag. (FH) XXXX :

Geboren XXXX 1967, wohnhaft XXXX , Leiterin Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion V BMF.

Seit 1986 in der Finanzverwaltung, 1987 als Maturantin bei der Veranlagungsabteilung Finanzamt XXXX , Finanzkasse, Einbringungsstelle, Lohnsteuer- und Beihilfestelle, Bewertungsstelle, Strafsachenstelle und Betriebsprüfungsabteilung. Ab 1989 gehobener Fachdienst, Referentin in der Veranlagungsabteilung. Stellvertretende Leiterin der Veranlagungsabteilung, Referatsleitung in der Veranlagungsabteilung. Leitung und stellvertretende Leitung der Veranlagungsabteilung. Behebungsorgan in der Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1998 Wechsel zur Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland; ab 2004 Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Region Wien, bis 2009 bei der in der Personalabteilung angesiedelten ADV-Gruppe des BMF, ab 1998 bis 2008 ADV-Organisatorin der Sektion V des BMF und für die Anwenderinnen- und Anwenderbetreuung zuständig. Dienstprüfung A1 2008. Mitarbeit im Projekt „Feststellungsverfahren“, Projektverantwortung im Projekt „AF-Workshop“. 2008 bis 2009 ADV-Cheforganisatorin in der Sektion V des BMF, 2010 Fachexpertin FA B-R-S am Standort XXXX . Ab 2010 wieder ADV-Cheforganisatorin in der Sektion V, 2011 bis 2015 Projektleitung „Jahresveranlagung privat“, seit 2011 Leitung der Applikationsabgabenfestsetzung Sektion V BMF, Zusatzfunktion seit 2016 als zweite Stellvertreterin des Abteilungsleiters der Abteilung V/2.

Zusatzqualifikationen:

Teilnahme am Training „Erfolgreich verhandeln“,

Teilnahme an den Kursen

„Software Engineering – methodische Systemanalyse“,

„IT Bundesvorgehensmodell“,

„SE Basis“, an der Veranstaltung „Buchhaltung Grundkurs“,

„Projektmanagement: Grundlagen, Methoden und Prozesse“;

Auszeichnung der Diplomarbeit;

Teilnahme als Expertin an diversen Twinningprojekten in Kroatien und Bosnien-Herzegowina (2010 bis 2013),

Projektleitung diverser Großprojekte,

Spezielle Ausbildung seit 2004:

U.a. „Die Stimme“ – Präsenz und Persönlichkeit,

„Grundlagen Testen und IBM Rational Quality Manager“,

„neue Führungskraft“: Leadership und Mitarbeiterführung,

Projektmanagement: Grundlagen, Methoden und Prozesse,

Anwendung und Praxis von Prozessmanagement,

Prozessrealisierung und -Bewertung,

Erfolgreich verhandeln,

ELAK M1 und ELAK M2.

„Fach- und Managementwissen:

Aufgrund langjähriger Tätigkeit als Applikationsleiterin in der IT-Sektion im BMF verfügt sie offenbar über ein etwas geringeres Wissen über relevante organisationsinterne Prozesse im operativen Bereich; aber auch im Bereich der dienstbehördlichen Struktur vermeinte sie, dass die Steuer- und Zollkoordination eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Applikationsleiterin verfügt Mag. XXXX über ein umfassendes und theoretisches Wissen über die Arbeitsprozesse in einem Finanzamt.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Auf die konkreten Fragen von Kommissionsmitgliedern (Telefonie, erster Arbeitstag als Vorständin) hat Mag. XXXX punktuell allgemein geantwortet. Positiv sei die angesprochene Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden bzw. Institutionen. Weiters hervorzuheben sei der Lösungsansatz. Bei der Weiterentwicklung von Arbeitsprozessen sei auf das Praxiswissen der Mitarbeiter des Finanzamtes zurückzugreifen, allerdings seien konkrete Lösungsvorschläge auf angesprochene Probleme offengeblieben.

Zu den persönlichen Anforderungen:

Mag. XXXX verfügt über ein repräsentatives Auftreten, hohe soziale Kompetenz und macht mit ihren Angaben einen wertschätzenden Umgang mit Mitarbeitern glaubhaft. Sie sieht sich in der Rolle der Managerin in einem Konzern. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Kundenzufriedenheit seien ihr wichtig“.

Oberrat XXXX BA MA:

Geboren 04.06.1968, wohnhaft XXXX , Fachexperte Spezialprüfer in der Großbetriebsprüfung.

Seit 1998 in der Finanzverwaltung tätig, Ausbildung Finanzamt XXXX , Dienstprüfung V2 1999, seither Großbetriebsprüfer Standort XXXX , 2005 Fachexperte Spezialprüfer, 2009 bis 2011 Bachelor-Studium Tax Management und 2011 in V1 überstellt. Hat Aufnahmetest für das Management Entwicklungsprogramm absolviert auch bereits das erste Modul abgeschlossen.

Zusatzqualifikationen:

Masterstudium Tax Management,

Vortragender an der Bundesfinanzakademie und an der Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft,

Ausbildungsmentor seit 2015.

„Fach- und Managementwissen:

Dieses liegt aufgrund der einschlägigen Tätigkeit und der Zusatzausbildung vor und wird vom Vorgesetzten als sehr gut beurteilt.“

Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Vom unmittelbaren Vorgesetzten als im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden bestätigt. Seine Lösungs- und Umsetzungskompetenz versucht er durch management-theoretische Schlagworte unter Beweis zu stellen, konnte die Kommission vom Vorhandensein dieser Kompetenz in einem Ausmaß, das über dem in seiner jetzigen Tätigkeit geforderten und erbrachten liegt, nicht überzeugen.

Persönliche Anforderungen:

Vom unmittelbaren Vorgesetzten eine Beurteilung im sehr guten Ausmaß, im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission von seinem ausgezeichneten Auftreten und seiner Kommunikationsfähigkeit überzeugen. Er wurde im Laufe des Gesprächs immer selbstsicherer und authentischer und konnte die an ihn gestellten Fragen kompetent und mit Ruhe beantworten. Allerdings wirkte die Präsentation mehr wie ein Rollenvortrag und nicht wie eine Selbstpräsentation.“

2.5.3. Die Kommission kam zum einstimmigen Beschluss, dass alle genannten Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Funktion des FA B-R-S geeignet sind.

„ XXXX in hohem Ausmaß (mit 82,5 %),

Mag. (FH) XXXX in hohem Ausmaß (mit 79,7 %),

HR XXXX in hohem Ausmaß (mit 78,7 %),

OR XXXX , BA, MA in hohem Ausmaß (mit 74,5 %),

HR XXXX , BA in hohem Ausmaß (mit 73 %),

XXXX in hohem Ausmaß (mit 72,2 %).

XXXX in geringerem Ausmaß (mit 54,4 %).“

2.5.4. Vorschlag der Begutachtungskommission:

„Die Kommission schlägt die Bestellung von OR XXXX zum Vorstand das FA B-R-S vor mit folgender Begründung:

Im direkten Vergleich mit den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zeichnet sich Mag. XXXX vor allem durch eine hohe praxisorientierte Lösungs- und Umsetzungskompetenz, untermauert durch einige praktische Beispiele, aus. Seine Lösungsansätze umfassen sowohl betriebswirtschaftliche, haushaltsrechtliche als auch fachliche und rechtliche Dimensionen, was er im Unterschied zu allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern anschaulicher darlegen konnte und von einem umfassenden Organisations- und Managementwissen zeugt. In Bezug auf seine Lösungs- und Umsetzungskompetenz ist Mag. XXXX im Vergleich zu den anderen Bewerberinnen und Bewerbern derjenige, der die Kommissionsmitglieder bei der Fragenbeantwortung am meisten durch seine strategischen und zielorientierten bzw. praxisbezogenen Lösungsansätze überzeugen konnte, vor allem in Bezug auf wirtschaftliches Denken und Handeln. Hinsichtlich persönlicher Anforderungen konnte Mag. XXXX aufgrund von Aussagen im Rahmen seiner Präsentation sowie bei der Fragebeantwortung durch die Kommissionsmitglieder beispielsweise zur Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterförderung oder Zusammenarbeit der unterschiedlichen Organisationseinheiten im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern überzeugender und nuancierter im Kontext darlegen. Insgesamt überzeugten seine Ausführungen mehr als im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern.

Obwohl weitere Bewerberinnen und Bewerber mit demselben Kalkül bewertet wurden, spiegelt sich der Vorschlag der Kommission auch im Punkteergebnis wieder. Mag. XXXX ist hinsichtlich des Punkterankings bestgereiht.“

Angeschlossen sind zwei Beurteilungsbögen mit den Bepunktungen der unterschiedlichen Anforderungsdimensionen durch alle Kommissionsmitglieder. Diese bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses und sind als Anhänge 1 und 2 diesem angefügt.

2.6. Die BF visualisierte ihre Präsentation gegenüber der Kommission durch Anpinnen von A3-Blättern auf die bereitgestellte Pinnwand.

Diese Blätter haben folgenden Inhalt:

Blatt 1 – „Vorstellung“:

1982 Dienstantritt beim FA XXXX ,

1985 Dienstprüfung, 1985 bis 2005 V-Leiter und Leiter STRASA (ab 1986),

2005 Fachvorständin,

2016 interimistische Leiterin des Amtes,

Blatt 2 – „Vorstandsrolle“:

Vertretung nach außen,

Verantwortung für die dienstlichen Erledigungen der Mitarbeiter,

Personal,

Budget,

Infrastruktur

Blatt 3 – „Veränderungen“:

Zielerreichung verbessern,

Personaleinsatzaufgabenverteilung sichten,

Umverteilungen andenken

Blatt 4 – „Chancen“:

viele neue Mitarbeiter,

Akzeptanz durch die Mitarbeiter,

Blatt 5 - „Beiträge“:

Langjährige Erfahrung als Abteilungsleiterin und Fachvorständin,

Kenntnis der Arbeitsabläufe,

Kommunikationsfähigkeit und soziale Kompetenz,

Freunde an der Arbeit.

Beispielhaft wird die 2. Seite dieses Konvoluts (im hier vorgelegten Format A4) dem Erkenntnis als Anlage 3 angeschlossen.

2.7. Die in den Bewerbungen sowie dem Gutachten der Bewertungskommission dargestellten beruflichen Werdegänge der Bewerber sowie deren tatsächliche (Zusatz-) Qualifikationen werden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Auch die Ergebnisse des Hearings (persönlicher Eindruck) der BewerberInnen Mag. (FH) XXXX , HR XXXX , OR XXXX BA MA und HR XXXX BA, nicht aber die Einschätzung der Kommission von deren Eignung im Vergleich zur BF, werden den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Festhaltungen der Begutachtungskommission zu den Ergebnissen des Hearings betreffend die BF und Mag. XXXX werden den Feststellungen soweit zu Grunde gelegt, als sie sich konkret auf den Verlauf des Hearings beziehen, nicht aber im Bezug auf die Beurteilung bzw Bewertung der jeweiligen Performance der Bewerberin XXXX bzw des Bewerbers XXXX .

2.8. Zu Umständen betreffend die BF sowie Mag. XXXX , betreffend das Verhältnis von Kommissionsmitgliedern zu Bewerbern sowie die interimistische Führung des FA B-R-S durch die BF wird ergänzend festgestellt:

2.8.1. Zur Tätigkeit der BF am FA B-R-S als interimistische Leiterin und Fachvorständin:

2.8.1.1. Die Tätigkeit der BF als Fachvorständin und insbesondere als interimistische Leiterin des FA B-R-S war jedenfalls insoferne erfolgreich, als das FA B-R-S sich im Laufe des Jahres 2016 signifikant hinsichtlich seiner Erledigungen steigerte. Es kamen keinerlei negative Bezugnahmen auf die Tätigkeit der BF aus dem Bereich der Finanzverwaltung oder von dritter Seite hervor.

2.8.1.2. Die BF war mit HR Mag. XXXX , Regionalleiter der Steuer-und Zollkoordination Region Mitte und Vorsitzender der hier tätigen Begutachtungskommission, zur Zeit ihrer Funktion als interimistischer Behördenleiterin des FA B-R-S nahezu in täglichem Kontakt und setzte in Abstimmung mit Mag. XXXX Maßnahmen zum Abbau von Rückständen dieses Finanzamts, die aus der Zeit ihres Vorgängers herrührten (BF S. 3). Während der Tätigkeit der BF als interimistischer Leiterin des FA B-R-S verbesserte sich dessen Performance (Zeuge Mag. XXXX , S. 8). Der BF wurde im November 2016 „aufgrund ihrer Leistungen in diesem Jahr“, somit in jenem Jahr, als sie die Funktion der interimistischen Finanzamtsleiterin ausübte, eine „leistungsorientierte“ Belohnung von Euro 2.500,-- unter der Verantwortung des Regionalleiters Mag. XXXX zuerkannt (Beilage ./5).

Im Oktober gratulierte Mag. XXXX der BF sowie deren MitarbeiterInnen „herzlichst zur sensationellen Steigerung in der Performance des Amtes“ und führte dabei ausdrücklich aus:

„Was ihr in der L1 und der FBH geleistet habt und immer noch leistet, dem gebührt wirklich Respekt. Ich ersuche dich auch dies den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weitzugeben“.

Er wies bei den Leistungszahlen „noch auf einige Problemfelder“ hin, so darauf, dass die Einhaltung des Forecasts mit - 30,6 % weit daneben sei und dort eine deutliche Verbesserung angestrebt werden müsste, sowie dass der gesamte Prüfungsbereich tiefrot sei. Mag. XXXX schloss mit der Ausführung, er ersuche, auf die genannten Bereiche das Augenmerk zu legen, wisse, dass nicht alles gehe und würdige selbstverständlich die Leistungen der Belegschaft, aber möglichweise gehe doch noch etwas (Beilage ./12).

Die BF ging mit E-Mail vom 18.10.2016 zeitnah inhaltlich auf die Ausführungen von HR XXXX ein, sagte entsprechende Veranlassungen zu, brachte aber zum Ausdruck, dass bei der Telefonie: „guter Rat teuer“ sei.

Am 19.10.2016 schrieb HR XXXX an die BF:

„Betreff: Leistungszahlen September!

Du und deine MitarbeiterInnen leisten Großartiges, das kann ich aus den Zahlen ohnehin erkennen. …. Bitte bemühe dich einfach, vor allem beim Forecast und bei der Einheitsbewertung GV sollte doch was machbar sein. Vielen Dank an dich und deine MitarbeiterInnen“.

Im gesamten Verfahren kamen – abgesehen von der Beurteilung der Begutachtungskommission des Auftritts der BF im Hearing – keinerlei negative Einschätzungen bezüglich der Tätigkeit der BF beim FA B-R-S - insbesondere auch als Fachvorständin und interimistische Leiterin – hervor.

Mag. XXXX erachtete die Situation des FA B-R-S zur Zeit der Übernahme durch die BF als interimistische Leiterin von ihrem Vorgänger als „am Boden liegend“ (Zeuge Mag. XXXX , S. 15).

2.8.1.3. Die BF ist keiner politischen Partei zuzuordnen. Mag. XXXX ist ÖVP-Mitglied, Mag. XXXX und ADir XXXX sind der FCG zuzuordnen. Mag. XXXX ist ÖVP-Mitglied (Zeuge Mag. XXXX , S. 14).

2.8.1.4. Im Jänner 2017 fand ein Mitarbeitergespräch zwischen der BF und Mag. XXXX in Salzburg statt. Dieser fragte die BF, ob sie sich um den Vorstand des FA B-R-S bewerbe, was diese bejagte. Mag. XXXX quittierte dies in etwa mit der Bemerkung „Aha, wer sollte denn dann Fachvorstand sein?“ (BF, S. 3).

2.8.2. Zum Hearing:

2.8.2.1. Mag. XXXX kannte (neben der BF) auch Mag. XXXX , weil dieser in XXXX im selben Stockwerk das Büro hat wie Mag. XXXX . Mag. XXXX bereitete im Auftrag seiner Vorgesetzten für Mag. XXXX bisweilen Unterlagen auf in Bezug auf Budgetcontrolling.

2.8.2.2. Der Vorsitzende der Prüfungskommission Mag. XXXX kümmerte sich im Rahmen der Begutachtungskommission betreffend die BF nicht um einen allfälligen Vorgesetztenbericht. Mag. XXXX holte einen solchen nicht selbst ein. Ihm ist nicht bekannt, ob ein solcher im Rahmen der Kommission vorlag. In der Beurteilung der BF (Gutachten S. 8 bis 11) scheint eine Bezugnahme auf eine Vorgesetztenbeurteilung nicht auf. Ein solcher lag der Kommission nicht vor bzw wurde von dieser nicht eingesehen bzw nicht dem Gutachten zu Grunde gelegt.

2.8.2.3. Die BF nutzte bei ihrer Präsentation die in den oben unter 2.6. dargestellten Blätter, die sie - dort in A3-Größe - auf der Flipchart befestigte (unbestrittene Angaben der BF).

2.8.2.4. Die erste Frage an die BF durch den Vorsitzenden im Hearing bezog sich auf das Problem mit der Telefonie (Forecast) und was man dagegen machen könne. Die BF verwies darauf, mit ihren Teamleitern die Angelegenheit besprochen zu haben, allerdings gäbe es auch Probleme mit Berechnungen. Letzteres verneinte der Vorsitzende Mag. XXXX und die BF gab an, weiter ein Auge darauf zu haben. Mag. XXXX insistierte, dass es dabei nicht belassen werden könne. Die BF gab an, sollte es sich nicht verbessern, werde sie Teambesprechungen einberufen und persönlich mit den betroffenen Mitarbeitern sprechen. Seitens Mag. XXXX wurde nachgefragt, was die BF mache, wenn das nichts nütze. Zu einer für die Kommission befriedigenden Beantwortung der Frage durch die BF kam es nicht.

Die Problematik des Forecasts bezieht sich darauf, dass es Berechnungen gibt, wie viele Telefonanrufe es in einem Finanzamt gibt. Es müssen dafür Leitungen vorbereitet werden und es muss sich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern ins Telefon einloggen. Für den Bereich des FA XXXX müssen drei Leitungen diesbezüglich besetzt sein. Mit der Besetzung dieser drei Leitungen kam es immer wieder zu Problemen. Diese wurden statistisch erfasst.

Mag. XXXX erwartete sich auf die Fragen bzw. Nachfragen betreffend das Einlogg-Verhalten (der BF) eine Antwort in etwa dergestalt, dass er dieses analysieren würde, eine Besprechung mit den Teamleitern vornehmen würde, dann noch einmal analysieren würde und wenn es nicht besser werde, eventuell eine Besprechung mit einzelnen Mitarbeitern führen würde (Zeuge HR Mag. XXXX , S. 17).

2.8.2.5. Die BF war nach der Befragung im Bezug auf das Thema Telefonie/Forecast etwas verunsichert und hinterließ dementsprechend einen etwas unsicheren Eindruck. Nicht festgestellt werden konnte, dass sie Fragen nicht oder unrichtig beantwortete, insbesondere auch nicht im Bezug auf Leistungskennzahlen des FA B-R-S.

2.8.2.6. Die weiteren neben dem Vorsitzenden tätigen Kommissionsmitglieder brachten sich wenig betreffend Befragung und Beurteilung der BF ein. Konkrete Umstände eines negativen Auftretens der BF im Rahmen des Hearings kamen nicht hervor. Es wurden keine Akten betreffend die BewerberInnen vorab an die Kommissionsmitglieder verschickt:

2.8.2.7. Mag. XXXX brachte seine Einschätzung als Regionalmanager von der Tätigkeit der bzw. der Zusammenarbeit mit der BF in die Beurteilung nicht ein und stellte diese in der Beratung der Kommission auch nicht zur Diskussion.

Wie oben dargestellt, beziehen sich die Beurteilungen aller anderen internen BewerberInnen (auch) auf deren Vorgesetztenberichte.

2.9. Mag. XXXX wurde im März 2017 vom BM für Finanzen zum Vorstand des FA B-R-S bestellt (unstrittig und SS der belangten Behörde vom 30.1.2020, S 6).

2.10. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission Senat I vom 23.07.2018 enthält zunächst die Wiedergabe des Antrags der BF vom 14.06.2017.

2.10.1. Dort führte die BF unter anderem aus, Mag. XXXX sei nach der Grundausbildung und kurzzeitigen Verwendung im Fachbereich in das regionale Controlling, Budget und Datenmanagement gekommen und angeblich sei dort eigens für ihn ein A1/1-Posten geschaffen worden. Angesichts seiner Laufbahn könne Mag. XXXX die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen in den Bereichen „Ausbildung/Berufserfahrung“ und „Fach- und Managementwissen“ nur teilweise erfüllt haben, jedenfalls in geringerem Ausmaß als die BF. Sollte er beim Hearing dieselben praxisorientierten Fragen, wie die BF, erhalten haben, hätte er diese – ohne im Vorfeld darauf vorbereitet worden zu sein – nicht beantworten können. Dass er mit den Abläufen in einem Finanzamt keinesfalls vertraut gewesen sei, habe sich unmittelbar nach seinem Dienstantritt herausgestellt, er habe einen Teamleiter gefragt, was bei einem Führungskräfte-Meeting gemacht werde. Er sei seit dem 3. April 2017 nur vier Mal in XXXX gewesen und zwar, um sich vorzustellen, zwei Mal wegen eines Führungskräfte-Meetings und einmal wegen einer Sportveranstaltung. Das bedeute, dass der Standort XXXX mit 74 Bediensteten der größte Standort ( XXXX 46 und XXXX 40) verwaist sei. Da Mag. XXXX Bürgermeister der Gemeinde XXXX sei, sei er jeweils am Dienstagvormittag nicht anwesend (Amtsstunden der Gemeinde) und mache laut Aussagen von Mitarbeitern an diesem Nachmittag Telearbeit. Das gesamte Besetzungsverfahren lasse darauf schließen, dass die Funktion mit einem ÖVP-Funktionär besetzt werden sollte. Ob dieser die fachliche Eignung besitze oder aufgrund der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnsitz die Tätigkeit überhaupt ausüben könne, sei absolut zweitrangig gewesen. Für diese Annahme spreche, dass der frühere Vizekanzler bis vor kurzem ÖVP-Bezirksobmann von XXXX und das Kommissionsmitglied AD XXXX ÖVP-Frauenbezirksleiterin und Finanzreferentin in XXXX sei. Der Regionalmanager habe bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder alles getan, um seinen Wunschkandidaten durchzubringen. Nach Aussagen von Mitarbeitern der Personalabteilung habe er die regionale Personalleiterin Dr. XXXX , die bei derartigen Hearings immer dabei sei, dezidiert ausgeladen, da sie „die Spielchen des Herrn Regionalmanagers nie mitmache“. Stattdessen sei eine mit den Spielchen vermutlich nicht vertraute Kollegin aus dem BMF, MR XXXX , eingeladen worden. Die Einladung von AD XXXX spreche aufgrund ihrer politischen Funktion für sich. Als Gleichbehandlungsbeauftragte sei – laut Personalvertretung ungewöhnlich – eine Kollegin in V3-Funktion bestellt worden. Zusammen mit AD XXXX vom ZAUS hätten alle Kommissionsmitglieder der FCG angehört. Da die BF weder einer politischen Partei, noch einer politischen Vorfeldorganisation angehört habe oder angehöre, erachte sie sich bei der Funktionsbesetzung aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Verwiesen werde insbesondere auf § 9 Abs. 4 AusG. Dass sie nicht zum Vorstand bestellt worden sei, stelle auch eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes des § 11 B-GlBG dar. Die Nervosität der BF beim Hearing sei auch darauf zurückzuführen, dass unmittelbar nach der Ausschreibung das Gerücht in Umlauf gewesen sei, dass der Regionalmanager den Posten mit einer bestimmten Person besetzen wolle. Es habe geheißen, diese Person sei bereits für die Funktion des Vorstands des FA XXXX vorgesehen gewesen. Der Regionalmanager habe die BF am 26.01.2017 im Zuge des Mitarbeitergesprächs gefragt, ob sie sich für die Vorstandsfunktion beim FA B-R-S bewerben wolle. Als sie dies bejaht habe, habe er gefragt: „Ach wirklich? Aber wer soll denn dann Fachvorstand sein?“ Sie habe sofort gespürt, dass ihr Vorhaben nicht für gut befunden werde.

Wäre ein objektives Verfahren durchgeführt worden, hätte sie auch bei bloß gleicher fachlicher Eignung mit der Funktion betraut werden müssen, weil der Frauenanteil im Bereich der Vorstandsfunktionen zum Stichtag 31.12.2015 bei 31 % gelegen sei (Quelle 11. Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2016).

2.10.2. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dargestellt, wonach sich Mag. XXXX im regionalen Controlling und Budget in der Steuer- und Zollkoordination der Region Mitte umfassendes Organisationswissen angeeignet habe (Sicherstellung der optimalen Beratung und Unterstützung des Regionalmanagers und der Vorstände der Finanz- und Zollämter in allen Fragen der betriebswirtschaftlichen Steuerung der Organisationseinheiten). Durch den Wechsel vom Innen- zum Finanzrestort habe Mag. XXXX schon damals große Flexibilität und Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Anforderungen und Herausforderungen gezeigt und diese auch problemlos bewältigt. Mit der Behauptung, Mag. XXXX habe noch nie eine Führungsposition innegehabt, habe die BF diesen desavouiert und übersehen, dass er neben seiner Tätigkeit in der Finanzverwaltung als Bürgermeister eine Leitungsfunktion wahrnehme. Er vertrete die Gemeinde nach außen, sei Vorstand des Gemeindeamtes, Vorgesetzter der Gemeindebediensteten und Vorsitzender des Gemeindevorstandes. Die belangte Behörde habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Entsendung von Dienstnehmervertretern gehabt. Die BF habe selbst angegeben, bei einer Ergänzungsfrage aufgrund ihrer übergroßen Nervosität ein kurzes Blackout gehabt zu haben.

2.10.3. Des Weiteren vermerkte die Bundesgleichbehandlungskommission:

„Der unmittelbare Vorgesetzte von Dr. XXXX , Dr. XXXX , vermerkte bei 18 der 19 Unter- kriterien, dass die Bewerberin sie in weit überdurchschnittlichem bzw. sehr guten Ausmaß erfülle (4), das Unterkriterium „Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft“ bewertete Dr. XXXX mit 3 (in überdurchschnittlichem bzw. gutem Ausmaß).“

2.10.4. Die Bundesgleichbehandlungskommission erwog in weiterer Folge wie folgt:

„Zutreffend war in der Stellungnahme des BMF an die Bundesgleichbehandlungskommission angeführt, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen sei und dass dabei sämtliche Anforderungen von Relevanz seien. Im Folgenden wird dargelegt, dass es nicht die Antragstellerin war, die dies übersah …

Schon aufgrund der genannten Aufgaben des Finanzamtsvorstandes/der Finanzamtsvorständin kann kein Zweifel daran bestehen, dass bereits vorhandene Führungsaufgaben für eine seriöse und eigenständige Ausübung dieser Funktion essentiell sind. Dementsprechend wurde auch eine mehrjährige Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung verlangt. Diese unbestreitbar wesentliche Vorerfahrung war ein (1) Unterkriterium unter vielen (20), eine niedrigere Bewertung, wie im vorliegenden Fall bei Mag. XXXX mit einem (1) – konnte sehr leicht durch geringfügig bessere Bewertungen von objektiv kaum überprüfbaren Unterkriterien (Anforderungen an die Persönlichkeit und teilweise auch an die Lösungs- und Umsetzungskompetenz) ausgeglichen werden. Auch, wenn die (alle) Kommissionsmitglieder die Erfüllung des Kriteriums „mehrjährige Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung“ durch Mag. XXXX ohnehin lediglich mit einem Punkt bewerteten, also die deutlich bessere Erfüllung dieses Kriteriums durch Dr. XXXX anerkannten (4 Punkte), kann nicht übersehen werden, dass die Ausübung des Bürgermeisteramtes einer 600-Seelen-Gemeinde in einem Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren (bis zur Bewerbung) die einzige Tätigkeit/Funktion war, die mit der Anforderung „Leitungs- bzw. Führungskompetenz“ in Verbindung gebracht werden konnte. Am Rande darf zur Aussage von Mag. XXXX in der Senatssitzung, nämlich als Bürgermeister sei man zumindest „vernetzt in der Region“ die Frage in den Raum gestellt werden, ob dieser Umstand angesichts der für einen Finanzvorstand/eine Finanzamtsvorständin gebotenen Objektivität überhaupt einen Pluspunkt darstellen kann. Noch bemerkenswerter erscheinen dem Senat die Bewertungen im Bereich „Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft“. Dr. XXXX erhielt von allen Kommissionsmitgliedern zwei Punkte und Mag. XXXX von allen vier Punkte. Mag. XXXX begann seine Tätigkeit in der Finanzverwaltung im März 2007. Bis Anfang 2008 war er in Ausbildung. Im Jahr 2008 (nach absolvierter Dienstprüfung) war er am FA XXXX Fachreferent mit dem Schwerpunkt Gebühren und KIAB. Ab 2009 bis zur Bewerbung um die gegenständliche Funktion war er Controller. In seinem Lebenslauf gab er dazu an: „Budgetplanung, Abweichungsanalysen, Kostenrechnung, Monatsvoranschläge, Vortragstätigkeiten Haushaltsrecht“. Mag. XXXX kann also die vier Punkte nicht für seine Tätigkeiten in der Finanzverwaltung erhalten haben, denn Dr. XXXX erhielt lediglich zwei Punkte und sie war im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn Fachbereichsleiterin für Gewerbesteuer, Bewertungsrecht, Vermögenssteuer, Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer, weiter stellvertretende Leiterin für den Bereich Strafsachen, Fachexpertin Finanzpolizei und Rechtsmittelbearbeiterin, über Jahre (stellvertretende) Leiterin mehrerer Abteilungen und ab April 2005 Fachvorständin des FA B-R-S und Stellvertreterin des Vorstandes dieses Finanzamtes. Es musste davon ausgegangen werden, dass die höhere Bewertung der Anforderung „Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft“ für Mag. XXXX dadurch zustande kam, dass seinen Tätigkeiten in der „Gemeindeverwaltung“ (wieder das Bürgermeisteramt) und möglicherweise auch seinen Tätigkeiten in der Sicherheitsverwaltung zwischen 1997 und 2006 (also vor zehn und mehr Jahren) ein höherer Stellenwert beigemessen wurde, als (leitenden) Tätigkeiten in der Finanzverwaltung. Es erübrigt sich, auf die Sachlichkeit einer solchen Bewertung im Rahmen der Personalauswahl für eine leitende Tätigkeit in der Finanzverwaltung weiter einzugehen.

Zu den Anforderungen an das „Fach- und Managementwissen“ ist festzuhalten, dass angesichts der bisherigen beruflichen Laufbahn nicht nachvollziehbar ist, wie die Begutachtungskommission zu dem Ergebnis kommen konnte, dass Dr. XXXX und Mag. XXXX – abgesehen vom Unterkriterium „Wissen im Abgabenrecht“ – gleich zu bewerten seien. Inwiefern es etwa sachlich gerechtfertigt sein soll, dass einem Bediensteten, der rund acht Jahre als Mitarbeiter im Controlling in der Steuer- und Zollkoordination tätig war, Organisations- und Managementwissen für die Funktion eines Finanzamtsvorstandes/einer Finanzamtsvorständin im selben Ausmaß attestiert wurde, wie einer Bediensteten, die seit 34 Jahren Dienst an jenem Finanzamt versah, dessen Vorstandsfunktion zu besetzen war und die an diesem Finanzamt bereits mehrere Abteilungen leitete, Fachvorständin war und die seit mehr als zehn Jahren als Stellvertreterin des Vorstands fungierte, ist dem Gutachten der Begutachtungskommission nicht zu entnehmen. Weiters kann angesichts der jeweiligen bisherigen Aufgabenerfüllung auch nicht nachvollzogen werden, dass Dr. XXXX Wissen im Abgabenrecht um nur zwei Punkte höher bewertet wurde als jenes von Mag. XXXX , wobei ein Kommissionsmitglied (der Kommissionsvorsitzende) sogar lediglich den Unterschied von einem Punkt ausmachte, was tatsächlich bemerkenswert ist. Zu Mag. XXXX ` Vorbringen, die Begutachtungskommission habe ohnehin Dr. XXXX in den zwei Anforderungsdimensionen „Berufserfahrung“ und „Fach- und Managementwissen“ besser beurteilt, hält der Senat fest, dass sich der Vorsprung allerdings – wie bereits ausgeführt - lediglich in einem minimalen und sachlich nicht nachvollziehbaren Punkteunterschied niederschlug, während – sachlich ebensowenig nachvollziehbar, wie noch auszuführen ist – Mag. XXXX in den beiden anderen Anforderungsdimensionen „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ und „Persönliche Anforderungen“ ein sehr viel erheblicherer Vorsprung attestiert wurde. Dr. XXXX erzielte in den Anforderungsdimensionen „Berufserfahrung“ und „Fach- und Managementwissen“ insgesamt jeweils 60 Punkte, Mag. XXXX 48 bzw. 53 Punkte. Für die Dimension „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ vergaben die Kommissionsmitglieder an Dr. XXXX 47 und Mag. XXXX 42 Punkte, im Bereich „persönliche Anforderungen“ erhielt die Antragstellerin 73 Punkte und Mag. XXXX gar 102 Punkte. Berufsausbildungen, Berufserfahrungen und Fachkompetenzen sind belegbar, sie können anhand von objektiven Nachweisen geprüft werden. Eine subjektive Bewertung ist in einem gewissen Rahmen dennoch möglich, aber in weit geringerem Maß als in Kategorien wie Strategie und Zielorientierung, konzeptive Kompetenz, wirtschaftliches Denken und Handeln, „Handlungs- und Ergebnisorientierung, Arbeitsorganisation/Projektmanagement (in ihrer Gesamtheit als „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ bezeichnet) und der „persönlichen Fähigkeiten“ (Auftreten, Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit, Überzeugungskraft, Verhandlungsfähigkeit usw.).

Die Lösungs- und Umsetzungskompetenz und die Erfüllung der persönlichen Anforderungen der Bewerberinnen und Bewerber wurden von der Begutachtungskommission im Rahmen von ca. 45-minütigen Hearings geprüft. Für Mag. XXXX Lösungs- und Umsetzungskompetenzen wurden 72 Punkte vergeben, weil er (siehe S. 13/14) die von seiner Vorgesetzten bestätigten Kompetenzen in der Präsentation durch die „erfolgreiche Ausübung des Bürgermeisteramtes und mit der Vorstellung eines gemeindeübergreifenden Projekts untermauert“ und ein konkretes Beispiel dafür gebracht habe, dass ein Zusammenspiel von gesetzlichen Rahmenbedingungen, budgetären Gegebenheiten und organisatorischen Notwendigkeiten gefordert sei. Auf die Überzeugungskraft des Argumentes des „Bürgermeisteramts“ für eine Gemeinde mit 600 Einwohnern, ausgeübt an einem Halbtag pro Woche, im Zusammenhang mit einer leitenden Funktion in der Finanzverwaltung ging der Senat bereits ein.

Zu dem im Gutachten der Begutachtungskommission erwähnten aber nicht dargelegten Beispiel für das erforderliche Zusammenspiel von einzelnen Faktoren ist zu bemerken, dass mit einer derartigen Feststellung in keiner Weise eine Kompetenz sachlich nachvollziehbar belegt oder glaubhaft gemacht werden kann, dass sie in höherem Maße vorhanden ist, als bei einer anderen Person.

Zum Vorbringen des BMF, die Präsentation der langjährigen Abteilungsleiterin, Fachvorständin und Stellvertreterin des Finanzvorstandes sei unstrukturiert gewesen, die Bewerberin solle mit geringen Kenntnissen über konkrete Problemfälle des Finanzamts bzw. über Leistungskennzahlen überrascht haben, ist auf das zutreffende „Gegenargument“ der Antragstellerin zu verweisen, dass in der Theorie die besten Lösungsansätze präsentiert werden könnten. Im Gegensatz zu ihrem Mitbewerber bewies Dr. XXXX bereits in der Praxis Lösungs- und Umsetzungskompetenz, was auch vom Regionalmanager in diversen Mails vom Oktober 2016 mit Danksagung und Respektbekundungen bestätigt würde. Der Senat könne anhand der Ausführungen der Begutachtungskommission und des BMF jedenfalls nicht erkennen, inwiefern die weit bessere Beurteilung des Mag. XXXX in dieser Anforderungsdimension gerechtfertigt wäre.

Laut Ausschreibung wären als persönliche Anforderungen das Auftreten, die Kommunikationsfähigkeit, die Kundenserviceorientierung, die Innovations-, Team- und Konfliktfähigkeit, die Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit und das Verhandlungsgeschick zu beurteilen gewesen. Die Begutachtungskommission hielt zu dieser „Anforderungsdimension“ fest, dass Dr. XXXX repräsentatives Auftreten „ausbaufähig“ sei, dass sie als Präsentationsmethode einzelne Zettel für die Pinnwand gewählt habe, dass sie die wenigen Schlagworte nicht ausreichend erläutert und rhetorisch nicht überzeugt habe und dass sie nicht klar Stellung zu bestimmten Themen (z.B. Mischteams) bezogen habe. Es stellt sich erstens die Frage, warum die Begutachtungskommission nicht jene Kriterien beurteilte, die laut Ausschreibung zu beurteilen waren und zweitens, weshalb die persönlichen Anforderungen ausschließlich anhand des Hearings zu beurteilen waren und nicht auch nach den bisher erbrachten Leistungen, die wohl das Vorhandensein diverser persönlicher Eigenschaften belegen. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Begutachtungskommission, Mag. XXXX lege bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Wert auf die fachliche und persönliche Weiterentwicklung, er „fordert und fördert sie durch die Vorgabe von klaren Rahmenbedingungen“, ist festzuhalten, dass Mag. XXXX (im Gegensatz zu Dr. XXXX ) in der Finanzverwaltung bislang noch keine MitarbeiterInnen hatte. Der Stellenwert, der dem Hearing beigemessen wurde, zeigt nach Ansicht des Senates deutlich, dass Kenntnisse, Erfahrungen und tatsächliche Fähigkeiten in den Hintergrund gestellt wurden und es kam im Rahmen des Verfahrens vor der B-GlBK kein anderer Grund dafür zu Tage, als der, den von Anfang an präferierten Kandidaten zukommen zu lassen. Am Rande sei erwähnt, dass dafür auch der Umstand spricht, dass – wie Mag XXXX anmerkte – Mag. XXXX von allen Kandidatinnen und Kandidaten am besten abschnitt, obwohl, abgesehen von Dr. XXXX noch andere BewerberInnen über einschlägigere Erfahrungen für die Vorstandsfunktion verfügten. Dr. XXXX schilderte in der Sitzung des Senats ausgesprochen glaubwürdig, dass sie beim Hearing immer weiter und weiter nach irgendeiner Vorgehensweise oder Maßnahme gefragt wurde. Diese Art der Fragestellung erinnert an Prüfungssituationen, die darauf abzielen, die zu prüfende Person nervös zu machen, um eine negative Beurteilung vornehmen zu können. Es ist der Antragstellerin zuzustimmen, wenn sie meint, es sei ein Manko im Bereich der Präsentation gesucht worden, denn ihre fachlichen und organisatorischen und ihre Leitungskompetenzen seien nicht zu bestreiten gewesen. Anzumerken ist auch, dass allem Anschein nach die Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten von Dr. XXXX nicht mitberücksichtigt wurde.

Mag. XXXX wies in der schriftlichen Stellungnahme zum Antrag darauf hin, dass Dr. XXXX selbst angegeben habe, aufgrund ihrer übergroßen Nervosität ein kurzes Blackout gehabt zu haben und er hielt fest (und wiederholte es am Ende der Senatssitzung sinngemäß), dass es schon verwunderlich und auffällig sei, wenn man lediglich aufgrund des Hörens von Gerüchten ein Blackout bei einem Hearing habe, auf das man sich lange vorbereitet habe. Es sei also die Frage, ob man tatsächlich die richtige Person für eine Führungsfunktion sei. Eine derartige Aussage bezogen auf eine langjährige erfolgreiche Führungskraft ist mehr als befremdlich, um so mehr als andererseits von einer Desavouierung von Mag. XXXX gesprochen wurde, weil die Antragstellerin zutreffend vorbrachte, er habe noch keine Führungsposition in der Finanzverwaltung innegehabt. Aufgrund der dargestellten Erwägungen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das BMF von seinem gesamten Vorbringen absolut nicht davon überzeugen konnte, dass im Auswahlverfahren für die Besetzung der Vorstandsfunktion des FA –B-R-S objektiv nachvollziehbare sachliche Gründe und nicht das Geschlecht und/oder das Alter von Dr. XXXX und/oder die Weltanschauung von Mag. XXXX maßgebend waren.

Der Senat stellt daher fest, dass die Ablehnung der Bewerbung von Dr. XXXX um die Vorstandsfunktion eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung darstellt.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass 2013 auf Anfrage der BGBK die damals für das Ausschreibungsgesetz ligistisch zuständige Abteilung III/4 im BKA aussprach, dass innerhalb ein und desselben Eignungskalküls nicht weiter differenziert werden dürfe, zum Beispiel nach Punkten, um so die gebotene Anwendung des Frauenförderungsgebotes auszuschließen. Selbst, wenn man also den Punktevorsprung von Mag. XXXX anerkennen würde, hätte Dr. XXXX aufgrund des gleichen Kalküls (im hohen Maß geeignet) zur Vorständin ernannt werden müssen. In einer hinweisenden Stellungnahme des BF auf die Öffnungsklausel des § 11c B-GlBG wird darauf hingewiesen, dass zuerst die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen ist und erst, wenn die Eignungsbeurteilung die gleiche Eignung einer Bewerberin mit dem bestgeeigneten Bewerber ergibt, kann auf allfällig vorhandene in der Person des Bewerbers liegende Gründe Rücksicht genommen werden und zwar logischerweise auf Gründe, die nicht bereits Gegenstand der Eignungsprüfung anhand der Ausschreibungskriterien zu prüfen waren.“

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die dem zu beurteilenden Bestellungsvorgang zu Grunde liegende Ausschreibung (2.1.), die Bewerbung der BF sowie von Mag. XXXX (2.2. und 2.3.), das BewerberInnenfeld (2.4.), die Zusammensetzung der Begutachtungskommission, deren Feststellungen zum beruflichen Werdegang der BewerberInnen, zu deren Qualifikationen, zum Gang des Hearings und zur Einschätzung von dessen Ergebnissen, weiters die Reihung und deren Begründung (2.5.), die Gestaltung der bei der Präsentation durch die BF verwendeten Blätter (2.6.) sowie der Verfahrensgang vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission sowie dessen Gutachten (2.10.) sind jeweils urkundlich dokumentiert.

Die dort dargestellten Umstände wurden über die Dokumentation der genannten Vorgänge hinaus auch soweit den Feststellungen zu Grunde gelegt, als sie Fakten betreffen (biografische Daten, beruflicher Werdegang, Ausbildungen – siehe 2.7.), zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die diesbezüglichen Darstellungen durch die BF sowie Mag. XXXX einerseits und durch die Begutachtungskommission andererseits, soweit dort Fakten wiedergebeben werden, unrichtig wären.

Betreffend die Ergebnisse des Hearings bezüglich der BewerberInnen Mag. (FH) XXXX , HR XXXX , OR XXXX BA MA, HR XXXX , BA und Mag. XXXX wurden auch die Einschätzungen der Kommission betreffend die dortigen Auftritte dieser Bewerber den Feststellungen zu Grunde gelegt, nicht aber die diesen zugemessenen Kalküle bzw die Vergleiche zur BF. Der Einschätzung von deren Auftritten, wie im Protokoll der Begutachtungskommission dargelegt, wurde im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Auch augenscheinlich liegen keine Umstände vor, die die diesbezüglichen Beurteilungen durch die Kommission unvertretbar erschein lassen. Auf die Beurteilung der Mitbewerber im Vergleich zur BF, somit zur Frage der Besteignung auf Grund der dokumentierten Qualifikationen und der Ergebnisse des Hearings, ist hingegen unten in der rechtlichen Beurteilung einzugehen.

Wenn die Festhaltungen der Begutachtungskommission zu den Ergebnissen des Hearings betreffend die BF und Mag. XXXX den Feststellungen soweit zu Grunde gelegt wurden, als sie sich konkret auf den Verlauf des Hearings beziehen, nicht aber im Bezug auf die Beurteilung bzw Bewertung der jeweiligen Performance der Bewerberin HR Dr. XXXX bzw des Bewerbers Mag. XXXX , beruht dies darauf, dass davon auszugehen ist, dass jedenfalls tatsächliche Umstände des Verlaufs des Hearings im Wesentlichen den Tatsachen entsprechend wiedergegeben wurden.

3.2. Die ergänzenden Feststellungen (2.8.) beruhen auf den in den Klammern genannten Beweisergebnissen im Zusammenhalt mit folgenden Überlegungen:

Zu 2.8.1.1.: Die diesbezügliche Feststellung beruht einerseits auf den dokumentierten Umständen zu 2.8.1.2. Die E-Mails beinhalten keinerlei Einschränkungen, die darauf hindeuten würden, dass der belobende Charakter allein motivierenden Charakter haben sollte und nicht den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen hätte. Negative Umstände der Tätigkeit der BF kamen an keiner Stelle des Verfahrens hervor, noch wurden solche durch die belangte Behörde behauptet. Wenn der Zeuge Mag. XXXX auf die Frage, welche Meinung er zur beruflichen Leistung der BF hatte, diese mit „gefühlsmäßig eine mittlere bzw nicht zu beurteilen, wegen kurzer Zeit“ (S 15) angibt, so verwundert dies angesichts der mehrmonatigen Zusammenarbeit mit der BF als interimistischer Vorständin, wobei sich der Zeuge andererseits zu sehr pointierten Beurteilungen von großer Tragweite über die Bewerber aufgrund deren doch recht kurzen Präsentationen bzw Befragungen in der Lage sah. Ein tauglicher Hinweis auf einen eingeschränkten Erfolg der BF ist darin nicht zu sehen.

Die Feststellungen zu 2.8.1.3. (Partei- bzw Fraktionszugehörigkeit) beruhen insbesondere auf den Angaben des Zeugen XXXX .

Zur von der BF behaupteten negativen Rückmeldung Mag. XXXX gegenüber der BF zu deren Bewerbung (2.8.1.4.):

Der Zeuge Mag. XXXX beantwortete die Frage, ob er diese Äußerung getätigt habe, mit: „Kann ich mir nicht vorstellen, weiß ich aber nicht“. Zwar liegt der Vorfall zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwa drei Jahre zurück. Es handelt sich hierbei um eine neuralgische Thematik. Es ist davon auszugehen, dass eine Erinnerung des unmittelbaren Vorgesetzten der BF, des Zeugen Mag. XXXX , in Bezug auf das Wesentliche, ob er eine derartige Äusserung (die sich in weiterer Folge mit seiner im Rahmen der Kommission vorgenommenen Beurteilung der BF deckt) getätigt habe, besteht. Die konkrete Darstellung der BF ist diesbezüglich glaubwürdiger, als die keineswegs nachdrückliche Verneinung durch den Zeugen.

Zu 2.8.2.1.: Die diesbezügliche Feststellung beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Mag. XXXX .

Zu 2.8.2.2.: Auch die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus der Befragung des Zeugen Mag. XXXX , der sich betreffend die konkrete Frage, ob eine solche Beurteilung eingeholt wurde oder vorlag, zur Gänze uninformiert zeigte (S 7): „“Ich glaube, dass das amtswegig eingeholt wurde. … Ich würde davon ausgehen, dass eine solche für alle Bewerber eingeholt wurde, aber kann dazu nichts sagen.“ … „Keine Ahnung“ (S 14). Wenn der Zeuge die diesbezügliche Abwicklung als Sache der Prozessbegleitung darstellt, so ist er daran zu erinnern, dass ihm als Vorsitzenden der Kommission wohl eine Verantwortung dafür zukommt, dass die Kommission eine vollständige Tatsachengrundlage zur Verfügung hat. Wie festgestellt, sollte eine solche Äußerung zur BF laut Protokoll der Begutachtungskommission Pkt 3. Tagesordnung b. auch betreffend der BF vorgelegen sein. Da bei ihr darauf aber nicht Bezug genommen wurde und eine solche Äusserung auch im Verfahren nicht vorgelegt wurde, ist aber davon auszugehen, dass eine solche der Begutachtungskommission einerseits nicht vorlag, andererseits sie sich auch nicht mit dem Nichtvorliegen auseinandersetzte und letztlich der Vorsitzende auch nicht seine diesbezüglichen Beurteilungen, zu denen er sich für die Zeit der interimistischen Leitung des FA durch die BF berufen fühlte, wie er vor Gericht angab (S 8), in das Verfahren einbrachte.

Zu 2.8.2.4.: Die Feststellungen betreffend der Problematik „Telefonie/Forecast“ sowie der diesbezüglichen Befragung der BF beruhen auf den präzisen und daher glaubwürdigen Angaben der BF (S. 5 und 6), denen im Wesentlichen vom Zeugen Mag. XXXX nicht widersprochen wurde. Die festgestellten Erwartungen des Zeugen Mag. XXXX an die diesbezügliche Antwort beruhen auf seinen Angaben (S 17).

Zur Feststellung des Hinterlassens eines etwas unsicheren Eindrucks durch die BF, der Negativfeststellung hinsichtlich unrichtig beantworteter Fragen sowie, dass sich die weiteren Kommissionsmitglieder wenig einbrachten, konkrete Umstände eines negativen Auftretens der BF im Rahmen des Hearings nicht hervorkamen und keine Akten betreffend die BewerberInnen vorab verschickt wurden (2.8.2.5 und2.8.2.6.):

Die Zeugin Mag. XXXX , Abteilungsleiter-Stellvertreterin in der Abteilung II Grundsatz Personal im BMF, gab über ihre Erinnerung betreffend das Abschneiden der BF im Verhältnis zu Mag. XXXX zunächst an, dunkel habe sie in Erinnerung, dass im Ergebnis im Vergleich der Eindruck der Fragebeantwortungen und der Präsentation des Mag. XXXX besser gewesen sei als jener der BF (S 21). Soweit sie sich erinnere, seien bei der Beurteilung andere Bewerber nicht zwischen Mag. XXXX und Dr. XXXX gelegen. Sie konnte keinen konkreten Grund nennen, weshalb für sie Mag. XXXX der Bessere gewesen sei (S 21). Sie konnte nicht mehr angeben, welche Vorfunktion Mag. XXXX bekleidete (S 22). Die Zeugin Mag. XXXX nannte als Voraussetzung hinsichtlich fachlicher Erfahrungen für die Leitung eines größeren Finanzamtes die Fachexpertise in den Steuergesetzen und zwar nicht nur theoretisch (S 22 und 23). Eine deutliche Diskussion der Kommissionsmitglieder habe es nicht gegeben. Wenn die Zeugin erst im Laufe ihrer Befragung (S 24) angab, für sie sei der Eindruck von der Präsentation von Dr. XXXX ein „derart schlechter“ gewesen, dass das ausschlaggebend gewesen sei, so kam eine derart deutliche Akzentuierung am Beginn der Befragung (S 21) nicht hervor, („im Vergleich war der Eindruck der Fragebeantwortungen und der Präsentation des Mag. XXXX besser“ – S 21). Die Zeugin konnte nicht konkretisieren, worin dieser so schlechte Eindruck der Präsentation der BF bestand. Das Gericht konzediert zwar die dreijährige Zeitdauer seit dem Ereignis, im Falle eines besonders schlechten Eindrucks von einer erwartbar qualifizierten Person wäre aber anzunehmen, dass zumindest eine rudimentäre persönliche Erinnerung haften geblieben wäre. Die Zeugin konnte auch nicht angeben, ob sie den Vorsitzenden gefragt habe, wie die BF als interimistische Leiterin des FA B-R-S gewirkt habe. Sie hatte auch keine Kenntnis, ob es sich beim FA B-R-S um eine gut funktionierende Einheit gehandelt habe, wobei davon auszugehen ist, dass besondere „Problemdienststellen“ als solche in der Zentralstelle bekannt sind (laut dem Zeugen Mag. XXXX soll das FA B-R-S „am Boden gelegen“ sein). Die Zeugin konnte sich auch nicht erinnern, welche allfällige Managementerfahrung Mag. XXXX außerhalb der Finanz erworben habe (S 25). Die Zeugin gab auch nicht an, sich zu erinnern, dass es eine Diskussion unter den Kommissionsmitgliedern gegeben habe, die BF noch schlechter zu beurteilen, wie vom Zeugen Mag. XXXX geschildert (S 28).

Der Zeuge ADir XXXX , freigestellter Personalvertreter und Vorsitzender des Zentralausschusses im Bereich des Finanzressorts, gab an, vom Ergebnis überrascht gewesen zu sein, „dass man aus der Papierform der Fachvorständin nicht mehr aus der Bewerbung gemacht habe“ (S 29). Er gab an, dass die BF sicher keinen guten Tag gehabt habe, sich aber nicht mehr an die Art der Präsentation der BF zu erinnern (S 30). Er konnte sich nicht daran erinnern, ob darüber gesprochen wurde, wie sich die BF als interimistische Leiterin bewährt habe (S 30). Auch an eine allfällig vorliegende Vorgesetztenstellungnahme betreffend die BF konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Wenn der Zeuge angibt, er habe versucht, die Vorfunktion der BF einfließen zu lassen und das Positivste herauszuholen, indem er anhand des Fragebogens bewertet habe, bleibt offen, woraus er seine nähere Kenntnis der Beurteilung der Vorfunktion der BF hätte ziehen können, wenn darüber nicht gesprochen worden sein soll. Der Zeuge fand das Auftreten des Mag. XXXX „sehr professionell und im Vergleich zu den anderen Bewerbern herausragend“ (S 33).

Die Zeugin ADir XXXX , Kommissionsmitglied, Betriebsprüferin beim FA XXXX , kennt Mag. XXXX „aus dem Bezirk“. Ihr war bekannt, dass Mag. XXXX Musiker sei und bei ÖVP-Veranstaltungen in der Musikkapelle mitgespielt habe. Sie kenne ihn auch von der Bürgermeister-Tätigkeit, zumal sie selbst Vizebürgermeisterin in XXXX (einer Nachbargemeinde) war und der ÖVP angehöre (S 34). Alle Akten seien erst am Hearing-Tisch vorgelegen. Sie meinte aus ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin zu wissen, dass die Umstände am FA B-R-S „nicht auffälliger waren als an anderen Standorten“ (S 35). Über Mag. XXXX konnte sie in Bezug auf das Bewerbungsverfahren lediglich angeben, dass er im Controlling gewesen sei und „Leistungskennzahlen sein Steckenpferd“ seien. Sie erachtete als ausschlaggebend, dass seine Antworten konkreter gewesen seien, jene der BF ausschweifend und keine konkreten Lösungsansätze geboten hätten, insbesondere zum Thema Telefonie und rote Ampeln. Sie meinte, der Umstand der beiden unterschiedlichen Lebensläufe von Mag. XXXX und der BF hätten zu einer Diskussion geführt. In Erinnerung sei ihr der „konfuse Auftritt der BF geblieben, ihre mangelnde Durchsetzungskraft und Schlagkraft“. Sie konnte aber keine Antwort zur Frage geben, wie sich dieser Umstand in der Zeit der interimistischen Tätigkeit der BF als Finanzamtsleiterin ausgewirkt habe (S 36). Zur Managementerfahrung des Mag. XXXX gab die Zeugin an, er habe - wie die Zeugin auch - das MEP (Managemententwicklungsprogramm) gemacht. Ob seine Tätigkeit als Bürgermeister eine entscheidende Rolle gespielt habe, wisse sie nicht. Sie gab an nicht zu wissen, ob der Vorgesetzte der BF, der Zeuge Mag. XXXX , um eine Bewertung der Tätigkeit der BF gefragt wurde (S 39). Sie konnte nicht angeben, welchen Lösungsansatz Mag. XXXX zum Thema „Telefonie“ hatte.

Die Zeugin ADir XXXX war als Gleichbehandlungsbeauftragte in der Kommission. Sie passe auf, dass keine diskriminierenden Fragestellungen vorkommen betreffend Alter etc., mische sich aber bei Befähigungsfragen absolut nicht ein (S 41). Sie sei nur Beobachterin. Sie gab an, das Ergebnis in diesem Fall jedenfalls mitgetragen zu haben (S 42). Auf die Frage, ob aufgrund ihrer langjährigen Kenntnis der Verhältnisse das politische Bekenntnis bei der Besetzung eines Finanzamtsvorstands eine Rolle spiele oder gänzlich irrelevant sei, gab sie kryptisch an: „Was soll ich jetzt darauf sagen?“.

Die Zeugin ADir XXXX war als Prozessbegleiterin an der Tätigkeit der Kommission beteiligt, organisiere die Sitzung(en), begleite zum Hearing, begrüße, verabschiede und schreibe dann nach einem Diktat das Protokoll. Zu Ihren Routinen gehöre es auch, einen Vorgesetztenbericht des unmittelbaren Vorgesetzten des Kandidaten beizuschaffen, der eigens aus dem Anlass der Bewerbung eingeholt werde. Eine Ausnahme könnte sein, wenn der Bewerber innerhalb von zwei Monaten eine weitere Bewerbung gemacht habe und eine solche übernommen worden sei (S 44). Sie konnte keine Angaben dazu machen, ob in concreto hier eine Dienstbeschreibung des früheren Finanzamtleiters des FA B-R-S, Dr. XXXX , eingeholt wurde (S 44). Sie ging davon aus, dass eine Richtlinie bestehe, wonach eine Stellungnahme des Vorgesetzten einzuholen sei, dies sei eine interne Vorgabe im Bewerbungsverfahren (S 45).

Zusammengefasst glaubten die ZeugInnen und Zeugen zwar, sich an eine schlechte bzw auffallend schlechte Präsentation der BF zu erinnern. Keiner von ihnen konnte aber annähernd konkrete Umstände dafür anführen. Selbst unter Berücksichtigung des Zeitverlaufes wäre in der gegenständlichen Konstellation, sollte die BF „haarsträubende“ Leistungen beim Hearing erbracht haben, zu erwarten, dass daran rudimentäre Erinnerungen bestehen. Da solche konkreten Umstände durch keinen der Zeugen aufgezeigt wurden, war zwar festzustellen, dass die BF zwar- nach der aus Sicht des Vorsitzenden unzureichend beantwortetet Fragen nach Telefonie/Forecast - einen etwas unsicheren Eindruck hinterließ, hinsichtlich Falschbeantwortungen von Fragen bzw konkreten Umständen eines negativen Auftretens der BF waren aber Negativfestellungen zu treffen. Angesichts der nicht konkreten Angaben der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , worin der negative Eindruck konkret bestehe, mutet die Ausführung des Zeugen XXXX vor Gericht, das Auftreten der BF beim Hearing sei „unter jeder Kritik“ gewesen (S 12) als übertrieben, unsachlich und untergriffig an. Gleiches gilt für die Beurteilung der Verwendung von Präsentationsunterlagen als „einzelne Zettel“ (Gutachten), „nicht ansehnliche Zettel“ (S 18), wobei der Zeuge Mag. XXXX vor Gericht diesbezüglich „zurückruderte“ (S 13 oben).

Die „Vermutung“ des Zeugen Mag. XXXX , in der Kommission habe man diskutiert, ob die Bewertung der BF nicht eine noch tiefere sein müßte (S 8), wurde durch die Zeugen nicht gestützt.

Dass der Vorsitzende der Kommission seine eigene Einschätzung der Arbeit der BF, insbesondere als interimistische Vorständin, nicht in die Willensbildung der Kommission einbrachte und die (von XXXX nach den E-MAILs belobigte) Tätigkeit der BF auch nicht zur Diskussion gestellt wurde (2.8.2.7.), beruht auf seinen Angaben als Zeuge (u.a. S 8 „habe keine Aufforderung bekommen“, S 11).4. Rechtlich folgt:

4.1. Gemäß § 4 B-GlBG darf aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht gemäß

Z 5 beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).

Gemäß § 4a Abs. 1 liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Gemäß Abs. 3 liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Gemäß § 5 dürfen bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

2. Lebensalter …

Gemäß § 13 dürfen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- und Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

§ 18a Abs. 1 lautet: Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 4 Z 5 oder § 13 Z 1 und Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Gemäß Abs. 2 beträgt der Ersatzanspruch, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate oder

2. im Verfahren für einen beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte und dem tatsächlichen Monatsbezug.

Gemäß § 19a ist auf eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 19b ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Gemäß § 20 Abs. 3 sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

Gemäß Abs. 5a hat sich in einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

Wenn relevante Berufserfahrung zu einer höheren Eignung führt, liegt keinesfalls eine Diskriminierung vor, wenn dies zugunsten des älteren Mitbewerbers ausschlägt. Eine Diskriminierung läge nur dann vor, wenn die längere Berufserfahrung keinerlei Einfluss auf die Eignung des älteren Bewerbers gehabt haben sollte, was bei hochqualifizierten Tätigkeiten kaum zutreffen wird, weil in aller Regel vom Sammeln neuer, relevanter Erfahrungen auszugehen sein wird (VwGH am 30.04.2014, 2010/12/0065).

Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2014, 2010/12/0065, ist es notwendig die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber im angefochtenen Bescheid zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist.

4.2. Für die Beurteilung der besseren Eignung sind - hier - folgende Bestimmungen relevant:

Gemäß § 5 Abs. 2 AusG hat die von der Zentralstelle zu veranlassende Ausschreibung neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzuhalten. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AusG hat die Begutachtungskommission die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die iSd § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich - soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgesprächs – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrung der Bewerber zu verschaffen.

Das Bewerbungsgespräch kann

1. mit jedem Bewerber gesondert oder

2. auf Beschluss der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.

Gemäß Abs. 2 hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber Einsicht zu nehmen, wenn ein Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund steht.

Gemäß Abs. 3 kann die Begutachtungskommission auch zur sachgerechten Begutachtung Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte und Mitarbeiter befragen.

Gemäß Abs. 4 ist die Eignung insbesondere aufgrund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – aufgrund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.

Zu 2012/12/2013 führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013 aus, es sei grundsätzlich Sache der Beamtin, auch im Fall einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht im Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen bindenden oder nicht bindenden Vorschlag erstattet haben, darzulegen. Es wäre sodann Aufgabe der belangten Behörde, nachvollziehbar darzustellen, dass die Betrauung des Ernannten mit dem Arbeitsplatz sachlich gewesen sei, weil es sich bei diesem um den insgesamt besten Bewerber gehandelt habe. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach dies deshalb der Fall gewesen sei, weil dieser seitens einer weisungsfreien Begutachtungskommission im Wege einer selbst nicht näher begründeten Punktevergabe mehr Punkte erhalten habe als der Beschwerdeführer, erweise sich als ungeeignet, einen Reihungs- oder Ernennungsvorschlag nachvollziehbar zu begründen.

Entsprechend der oben dargestellten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2014, 2010/12/0065, wonach auf Basis der für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc) nachvollziehbar und schlüssig darzustellen ist, welcher der Bewerber die bessere Eignung für die zu besetzende Funktion aufweist, ist im Folgenden ein Vergleich der Eignung der BF mit jener des Bestgereihten und Ernannten Mag. XXXX und in weiterer Folge mit jenen der übrigen Mitbewerber vorzunehmen. Die Tatsachengrundlage dafür bilden die Feststellungen zu den Qualifikationen und Berufslaufbahnen der Bewerber sowie zum Verfahren der Berufungskommission. Bei der Frage der jeweiligen Eignung bzw den Eignungen im Vergleich handelt es sich im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Umstände nach dem AusG (darunter auch mittelbar der Ausschreibung selbst) um Rechtsfragen.

4.3. Zur Bessereignung der BF gegenüber Mag. XXXX :

Wie festgestellt, umfasste die Ausschreibung die Anforderungsdimension „Ausbildung/Berufserfahrung“, „Fach- und Managementwissen“, „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ sowie „persönliche Anforderungen“, gewichtet in dieser Reihenfolge mit 20, 25, 25 und 30 Prozent. Im Sinne des § 4 Abs. 1 AusG wurde gegenständliche Funktion ausgeschrieben, weil dieser Arbeitsplatz „in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 oder eine höhere Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe“ zugeordnet ist.

In concreto wurde iSd § 9 Abs. 1 Z 2 ein Hearing als Methode der Personalauswahl gewählt.

Weder die konkrete Ausschreibung selbst noch das AusG enthalten Regeln darüber, in welchem Ausmaß allein die Ergebnisse des Bewerbungsgesprächs (Hearing) bzw. die sonstigen Erkenntnismöglichkeiten (Personalakt, Befragung von Vorgesetzten) heranzuziehen bzw. zu gewichten sind.

Die BF hat nahezu ihr gesamtes Berufsleben als Juristin bei jenem Finanzamt verbracht, auf dessen Vorstandsposition sie sich nunmehr bewarb. Sie durchlief dort nahezu alle ihrer Verwendungsgruppe zugänglichen Sparten und Positionen und war seit 01.04.2005, somit zum Bewerbungszeitpunkt seit 12 Jahren, Fachvorständin, womit auch die Position der Stellvertreterin des Vorstands verbunden war. Formal seit Oktober 2016 leitete die BF interimistisch das FA B-R-S (nachdem sie das vertretungsweise bereits 2005 kurz tat). Mit der Position der Fachvorständin sowie der interimistischen Leiterin war auch die Wahrnehmung zahlreicher Zusatzfunktionen (Sicherheitsbeauftrage, Datenschutzverantwortliche, Ausbildungsleiterin etc.) verbunden. Durch ihr gesamtes Berufsleben nahm die BF immer wieder an Fortbildungs- bzw. Austauschprogrammen teil und absolvierte insbesondere den Lehrgang „Potenzialorientiertes Management“ am Hernstein-Institut im Jahr 2006. Sie nahm auch mehrmals an internationalen Austauschprogrammen teil und erweiterte somit ihren fachspezifischen Horizont.

Es kam im Verfahren nicht nur an keiner Stelle hervor, dass die BF ihre jeweiligen Funktionen nicht erfolgreich ausgeführt hätte. Nach den Feststellungen (E-Mails vom Zeugen Mag. XXXX ) gelang es ihr, im Zeitraum ihrer interimistischen Amtsleitung die Performance des Finanzamtes deutlich zu steigern, wenngleich es nicht gelang, alle Probleme zu lösen (was in dieser Zeitspanne auch nicht realistisch wäre). Dass es sich bei den festgestellten Belobigungen und der Belohnung durch den Regionalmanager lediglich um motivationssteigernde Maßnahmen und bei der Belohnung allein um eine Abgeltung der Doppelbelastung gehandelt hätte, muss im gegenständlichen Zusammenhang als Schutzbehauptung des Zeugen Mag. XXXX gewertet werden, der bemüht war, seine Vorgangsweise im Beurteilungsverfahren zu rechtfertigen. Gerade dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Regionalleiter und der BF ist zu entnehmen, dass es sich offenbar um eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe handelte. Anhaltspunkte dafür, dass die BF nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, die mit ihrer langjährigen Funktion der Fachvorständin, die auch die Vertretung des Vorstandes einschließt, sowie mit der Funktion des interimistischen Vorstands verbundenen Angelegenheiten zu erledigen, liegen nicht vor, ebensowenig, dass eine allfällige schlechte Situation des FA B-R-S in der Zeit des Vorgängers der BF auch dieser anzulasten wäre. Wäre die Situation des FA B-R-S tatsächlich so schlecht gewesen, wie vom Zeugen Mag. XXXX behauptet, dass es „am Boden gelegen“ wäre, so hätte dies wohl auch die mit den Verhältnissen der Finanzverwaltung in Oberösterreich gut vertraute Zeugin XXXX zumindest angedeutet. Die Aufrechterhaltung eines solchen Umstandes über einen längeren Zeitraum wäre im Übrigen in erster Linie im Verantwortungsbereich der Regionalleitung gelegen.

Somit hatte die BF zum Bewerbungszeitpunkt alle für die ausgeschriebene Funktion erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und verfügte überdies über jahrzehntelange Kenntnis jenes Finanzamts, dessen Leitung ausgeschrieben war. Grundsätzlich wurde der BF von der Kommission auch zugestanden, „umfassende Führungskompetenz“ erworben zu haben und Wissen über relevante interne Prozesse zu besitzen, weiters über sehr gutes praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie angrenzender Fachgebiete zu verfügen. Jene Umstände, die eine Beurteilung der BF lediglich an sechster Stelle durch die Begutachtungskommission begründen, beziehen sich somit durchwegs auf die Ergebnisse des Hearings.

Wie sich aus auch den Festhaltungen der Begutachtungskommission zur „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ ergibt, wurde die BF - wie festgestellt - zunächst zum problematischsten Bereich des FA B-R-S, Telefonie/Forecasteinhaltung, befragt. Nach den Feststellungen wurde diesbezüglich mehrfach nachgefragt, wobei gerade der Zeuge Mag. XXXX letztlich vor Gericht jene Antworten als wünschenswert angab, die auch die BF selbst gab (Zg. XXXX , S 17, 3. Absatz). Sollte damals von der BF erwartet worden sein, dass sie auch auf formale bzw. dienstrechtliche Schritte zurückgreifen könnte (formelle Weisungen, Disziplinarverfahren) gab der Zeuge Mag. XXXX solche Alternativen gegenüber dem Gericht selbst nicht an.

Wenn im Gutachten zur „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ „die geringe Kenntnis der BF über konkrete Problemfelder des Finanzamts bzw. über die aktuellen Leistungskennzahlen“ bemängelt wird, so erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die BF vor dem Hintergrund des beinahe täglichen Kontakts mit dem Regionalleiter und des festgestellten E-Mail-Verkehrs tatsächlich eine geringe Kenntnis über konkrete Problemfelder ihrer Dienststelle bzw des FA B-R-S hatte. Mag sie auch in ihrer Präsentation am Tag der Kommission schwach gewesen sein, so liefert doch die vom Regionalleiter mehrfach angesprochene „sensationelle Steigerung der Performance des Amtes“ einen deutlichen, beinahe unwiderlegbaren Hinweis darauf, dass die BF sehr wohl Kenntnis über die konkreten Problemfelder ihres Finanzamtes hatte und diesen Problemfeldern auch wirksam entgegengetreten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Verbesserung der Performance des Amts nicht wesentlich von der BF als interimistische Vorständin getragen war, kamen nicht hervor. Wenn die BF allenfalls im Vergleich zum Mag. XXXX gewisse Leistungskennzahlen im Rahmen des Hearings nicht parat hatte (konkrete Hinweise diesbezüglich erfolgten durch den Zeugen Mag. XXXX nicht), ist dies auch im Verhältnis dazu zu sehen, dass - wie von der Zeugin ADir XXXX unumwunden angegeben - Leistungskennzahlen das „Steckenpferd“ des Bewerbers Mag. XXXX sind.

Zu den „persönlichen Anforderungen“ wurde zunächst negativ vermerkt, dass sie als Präsentationsmethode „einzelne Zettel für die Pinnwand“ gewählt habe. Soweit ersichtlich, wurden konkrete Umstände der Selbstpräsentation im Bezug auf Hilfsmittel („Zettel“) lediglich bei der BF erwähnt. Die vorgelegten Präsentationsblätter der BF, pejorativ als „Zettel“ bezeichnet, wurden dem Zeugen Mag. XXXX vor Gericht zur Einsicht gezeigt und dieser fand diese „nicht so schlecht, wie er sie in Erinnerung hatte“. Anhaltspunkte dafür, dass andere Bewerber überhaupt Medien im Zuge ihrer Präsentation verwendeten, liefert das Protokoll der Kommission nicht.

Die Selbstpräsentation der BF enthält auch die Thematik „Veränderungen“, nämlich „Zielerreichung verbessern, Personaleinsatz, Aufgabenverteilung sichten und Umverteilungen andenken“. Mag die BF allenfalls rhetorisch nicht gewandt und wenig visionär gewesen sein, so ist doch davon auszugehen, dass ihre Ausführungen auf Basis langjähriger leitender Tätigkeit im Finanzamt und somit konkreter Grundlage erfolgten. Die BF unterzog sich – wie festgestellt – auch immer wieder Weiterbildungsveranstaltungen und beteiligte sich an internationalem Austausch.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre die Erfüllung der Kriterien der Anforderungsdimensionen „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ sowie „Persönliche Anforderungen“ durch die BF gerade in Ansehung dessen, dass ihre konkrete Tätigkeit sowie deren Erfolg dem Vorsitzenden der Kommission bekannt war, nicht allein im Rahmen der Ergebnisse des Hearings, sondern auch mit Blick auf diese Tätigkeit, gerade unter Berücksichtigung von § 9 Abs 4 AusG, zu prüfen gewesen. Dass entgegen der ausdrücklichen Anführung dieses Erfordernisses im Protokoll offenbar weder eine Äusserung des vormaligen Vorstandes beigeschafft, noch sich der Vorsitzende der Kommission in seiner Eigenschaft als Regionalleiter hiezu äußerte, noch diese Umstände im Hinblick auf einen „schwachen“ Auftritt der BF diskutiert wurden, erweist sich als schwerer Mangel im Verfahren vor der Begutachtungskommission und somit als Indiz für unsachliche Motive der Beurteilung der BF. Da – wie festgestellt – im nunmehrigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinerlei negative Bezugnahmen auf die Tätigkeit der BF aus dem Bereich der Finanzverwaltung oder von dritter Seite hervorkamen, kann es bei einer sehr schwachen Beurteilung insbesondere der Unterkategorien „Strategie- und Zielorientierung“, „wirtschaftliches Denken und Handeln“, Handlungs- und Ergebnisorientierung“, „Arbeitsorganisation“, „Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit“, „Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit“ (ein positives Arbeitsergebnis auch eines interimistisch tätigen Vorstandes setzt diese Eigenschaften bis zu einem gewissen Grad voraus) nicht bleiben. Setzt man, wie festgestellt, einen „schwachen Auftritt“ vor der Kommission voraus, wobei wie festgestellt, konkrete Umstände vor Gericht nicht hervorkamen, kann sich dies in einer Gesamtbeurteilung dieser Anforderungsdimensionen nicht in einem Ausmaß wiederspiegeln, das gerade im Bereich der „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ den Erfolg der bisherigen Tätigkeit der BF im Ergebnis zur Gänze ausklammert (siehe die Bepunktungen zur „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“). Im Bezug auf den „Auftritt“ der BF ist auch zu berücksichtigen, dass gleich die erste Thematik zu langen Nachfragen des Vorsitzenden führte und – obzwar nach dem Eindruck der Kommission die Antworten nicht hinreichend waren – der Vorsitzende auch vor Gericht nicht darlegen konnte, welche anderen Antworten zu erwarten gewesen wären.

Der von der Kommission bestgereihte Mag. XXXX verfügt unzweifelhaft über Flexibilität in seiner Tätigkeit im Bundesdienst. Es ist ihm gelungen, berufsbegleitend ein Studium der Handelswissenschaften abzuschließen. Nachdem er sich zunächst vom eingeteilten Exekutivdienst zum Dienstführenden weiterentwickelte, wechselte er 2007 in die Finanzverwaltung und war nach lediglich dreimonatiger Referententätigkeit (10-12/2010) als Controller in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte tätig. Er war damit in einer höheren Organisationseinheit tätig und gewann dabei unzweifelhaft viele Einblicke in die Struktur der Finanzverwaltung. Die konkreten Probleme, die sich den Mitarbeitern eines örtlichen Finanzamts stellen, können ihm aufgrund dessen nicht in vergleichbarer Weise bekannt sein, wie der BF. Mit der Aufnahme in und einer Teilabsolvierung des Managemententwicklungsprogramms zeigte Mag. XXXX seine Bereitschaft zur Weiterentwicklung.

Auffallend ist, dass die Begutachtungskommission zum „Fach- und Managementwissen“ des Bewerbers Mag. XXXX ausführt, dieses liege aufgrund der bislang ausgeübten einschlägigen Tätigkeiten und der Zusatzausbildung hier vor und werde auch von der Vorgesetzten – soweit aus ihrer Sicht beurteilt – entsprechend bewertet. Tatsächlich bewertete diese unter „Fach- und Managementwissen“ lediglich die Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV und führte ausdrücklich aus, Mag. XXXX habe bisher keine Erfahrung in leitender Tätigkeit bzw. Projektleitung in der Finanzverwaltung, weshalb keine Beurteilung abgegeben werden könne. Ausdrücklich wurde auch ausgeführt, dass seine Kenntnisse im Bereich des Abgabenrechts nicht beurteilt werden könnten. Die Darstellung dieser Umstände im Protokoll der Kommission grenzt an eine Aktenwidrigkeit.

Im Bereich „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ würdigt die Begutachtungskommission insbesondere die Tätigkeit des BF als Bürgermeister der Gemeinde XXXX mit der Formulierung „erfolgreiche Ausübung des Bürgermeisteramtes“. Die zum damaligen Zeitpunkt recht kurze (eineinhalb Jahre) dauernde Tätigkeit als Bürgermeister einer Kleingemeinde mag man als Managementerfahrung durchaus im Rahmen dieser Anforderungsdimensionen berücksichtigen. Diese und die Vorgesetztenfunktion als Amtsleiter in einem diesbezüglichen Kleinstamt ist der Vorgesetztenfunktion in einer Dienststelle an 3 Standorten mit etwa 200 Bediensteten allerdings kaum vergleichbar. Die Diktion einer „erfolgreichen Ausübung des Bürgermeisteramtes“ erscheint gerade im Hinblick auf die politische Dimension einer solchen Funktion im Rahmen eines Protokolls einer Begutachtungskommission deplatziert, mangels näherer Begründung nicht aussagekräftig und wurde vom Zeugen Mag. XXXX als „Textbaustein“ dargestellt. Jedenfalls ist es unzulässig, einerseits eine dienstfremde und daher kaum beurteilbare Tätigkeit (als Bürgermeister und Gemeindeamtsleiter) hoch positiv zu gewichten, andererseits eine beurteilbare tatsächlich erfolgreiche Tätigkeit in der zu besetzenden Funktion gänzlich bei der Bewertung außer Acht zu lassen. Dies hat die Kommission aber getan.

Dem Protokoll der Bewertungskommission ist zu entnehmen - davon ist auch auszugehen - dass der BF bei seiner Selbstpräsentation und in seinem Auftreten beim Hearing einen selbstsicheren, gewandten und guten Eindruck machte. Weder betreffend „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ noch betreffend “persönliche Anforderungen“ erfolgten allerdings konkrete Festhaltungen in Bezug auf seine Vorstellungen im Hinblick auf die Führung des FA B-R-S. Welches konkrete Beispiel Mag. XXXX betreffend Auswirkungen der Reduzierung von Abgabenrückständen tatsächlich brachte, ist weder dem Protokoll zu entnehmen noch konnte dies im Rahmen der Befragung der Kommissionsmitglieder dargelegt werden.

Wenn Mag. XXXX ausführte, bei den Mitarbeitern lege er Wert auf die fachliche und persönliche Weiterentwicklung und fördere sie, weiters sei ihm die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten, die Wertschätzung sowie die Vernetzung mit Stakeholdern sehr wichtig, so handelt es sich dabei um bei Bewerbern für diese Funktion jedenfalls zu fordernde Umstände. Die BF weist eine jahrzehntelange Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des FA B-R-S auf. Umstände, dass diese nicht zufriedenstellend war, wurden im Verfahren nicht behauptet.

Wenn im Rahmen des Vorschlags der Begutachtungskommission die hohe praxisorientierte „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ von Mag. XXXX , untermauert durch praktische Beispiele, betont wird, „wobei die Lösungsansätze betriebswirtschaftliche, haushaltsrechtliche als auch fachliche und rechtliche Dimensionen umfassen und dies von einem umfassenden Organisations- und Managementwissen zeuge“, sind konkrete Gründe hiefür nicht ersichtlich und im Rahmen der Befragung, insbesondere auch des Vorsitzenden der Kommission, nicht hervorgekommen. Das von der Kommission im Gegensatz zur Vorgesetzten des Mag. XXXX diesem bescheinigte „umfassende Organisations- und Managementwissen“ kann mangels faktischer Managementerfahrungen im Bereich der Finanzverwaltung allenfalls theoretischer Natur sein.

Die unter „Ausbildung/Berufserfahrung“ geforderte „mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung (auch Projektleitung und Stellvertretung)“ liegt bei Mag. XXXX im Gegensatz zur BF nicht vor.

Anzumerken ist, dass laut Ausschreibung ein Vorstand für den Dienstort „ XXXX “ gesucht wurde, der Bewerber Mag. XXXX aber ausdrücklich - wohl ausgehend von seinem entfernten Wohnort XXXX an der XXXX Grenze - den Dienstort „ XXXX “ angab (E-Mail Deckblatt vom 20.01.2017).

Unter Berücksichtigung des Vergleichs der Karrieren der BF sowie des Mitbewerbers Mag. XXXX , wobei die BF beinahe ihr gesamtes Berufsleben in juristischen Funktionen am Finanzamt ausgeübt hat, andererseits Mag. XXXX nach sehr kurzer Referentenverwendung in einer speziellen Funktion in der Regionalstelle (Controlling) - wenn auch über einen Zeitraum von etwa acht Jahren - verwendet wurde, ist die Eignung der BF für die zu besetzende Funktion unter dem Aspekt „Ausbildung/Berufserfahrung“, „Fach- und Managementwissen“ sowie „persönliche Anforderungen“ erheblich höher zu qualifizieren. Weiters steht die etwa einjährige Tätigkeit der BF als interimistische Finanzamtsleiterin, die offenbar erfolgreich war, dem sehr guten Auftreten des Mag. XXXX im Rahmen der Präsentation sowie gewissen Managementerfahrungen, die er als Bürgermeister einer Kleingemeinde außerhalb seiner Funktion erwarb, gegenüber.

In einer Gesamtbetrachtung geht das Verwaltungsgericht diesbezüglich von einer deutlich besseren Eignung der BF aus.

4.4. Zur Bessereignung der BF im Vergleich zu den weiteren MitbewerberInnen:

Außer Betracht bleiben kann dabei jedenfalls Mag. XXXX , die von der belangten Behörde mit 54,4 % weit unter der BF als „in geringerem Ausmaß geeignet“ beurteilt wurde.

Vorauszuschicken ist weiters, dass die Begutachtungskommission über die Anforderungen nach § 10 Abs 1 Z 1 und 2 AusG hinaus nicht nur deren jeweilige Eignungen beurteilte, sondern auch einen „Vorschlag“ erstattete. In diesem wird nur der Bewerber mit den meisten der vergebenen Punkte, Mag. XXXX , erwähnt und dessen Qualifikationen und Fähigkeiten hervorgehoben. Keiner der weiteren Berwerber wird in diesem „Vorschlag“ mehr namentlich erwähnt.

4.4.1. MR Mag. (FH) XXXX :

Wie festgestellt, hat sie konkrete Erfahrung an einer Dienststelle des relevanten Finanzamtes, jenem von XXXX , am Beginn ihrer Tätigkeit. Sie spezialisierte sich nach einer Tätigkeit in der Finanzlandesdirektion im Bereich ADV und wurde ADV-Cheforganisatorin der Sektion V des BMF und hat seit 2011 die Leitung der Applikation Abgabenfestsetzung im Bereich der Sektion V inne. Sie absolvierte zahlreiche Fortbildungen, nahm an Twinningprojekten im Ausland teil, absolvierte aber kein Führungskräfteentwicklungsprogramm. Der Begutachtungskommission fiel auf, dass sie als langjährige Applikationsleiterin in der IT-Sektion über ein etwas geringeres Wissen über relevante organisationsinterne Prozesse im operativen Bereich verfüge, zumal sie „vermeinte“, dass die Zoll- und Steuerkoordination eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde sei. Aus Sicht des Begutachtungssenates beantwortete Mag. XXXX Fragen nach der Telefonie und dem ersten Arbeitstag als Vorständin eher punktuell allgemein. Konkrete Lösungsvorschläge auf angesprochene Probleme blieben offen. Ihr Auftreten wurde als repräsentativ erlebt, sie siehe sich in der Rolle der Managerin in einem Konzern.

Mag. XXXX verfügt über eine langjährige Karriere in der Finanzverwaltung (seit 1986) und ist als ADV-Cheforganisatorin bzw. Abteilungsleiterin in einer Abteilung der Zentralstelle in Bezug auf ADV einerseits Spezialistin für diesen Bereich, andererseits dadurch auch mit dem gesamten Betrieb der Finanzverwaltung in gewisser Weise vertraut.

Von dieser Erfahrung unterscheidet sich der Betrieb eines Finanzamtes in seiner Vielgestaltigkeit deutlich. Die dargestellte Bemerkung zum Instanzenzug an die Steuer- und Zollkoordination bezieht sich auf elementare rechtliche Umstände im finanzbehördlichen Bereich, die ihr als Bewerberin für eine regionale Führungsfunktion nicht geläufig waren. Die Kommission erlebte die Bewerberin in Bezug auf ihr Auftreten zwar allgemein als repräsentativ, nicht aber konkret bezogen auf die von ihr zu erwartende Tätigkeit (trotzdem bepunktete die Kommission die Bewerberin wesentlich besser als die BF).

Im Verhältnis zur BF, die über die oben dargestellte Karriere im zu besetzenden Finanzamt verfügt und die sich vor Ort als interimistische Leiterin bislang positiv bewies, ist Mag. XXXX , auch wenn sie offenbar über besondere Fachexpertise im Bereich ADV verfügt, zahlreiche Weiterbildungen absolvierte und als zweite Stellvertreterin eines Abteilungsleiters im BMF über gewisse Führungserfahrungen verfügen dürfte, im Bezug auf die Eignung für die hier zu besetzende Funktion geringer geeignet, wobei gerade im Bereich der Selbstpräsentation, der der BF negativ angelastet wurde, Mag. XXXX neben den rechtlichen Lücken im Bezug auf ihre Lösungsansätze unkonkret erschien.

4.4.2. HR XXXX :

Auch dieser hat Erfahrung bei einer Dienststelle des FA B-R-S, zumal er 1988 beim Finanzamt Ried begann und dort bis 1994 tätig war. Er verfügt über umfangreiche Erfahrungen insbesondere im Finanzstrafbereich, aber auch der Umsatzsteuer, der NOVA, der Körperschaftssteuer etc. und hatte auch Verantwortung für Grund- Lehrlings- und Umsteigerausbildung. Wenngleich der Bewerber die Kommission im Bezug auf Lösungs- und Umsetzungskompetenz sowie persönliche Anforderungen großteils überzeugte, so ist die von ihm gemachte Bemerkung, Funktionen nicht mit jungen Frauen aufgrund eines möglichen Kinderwunsches nachzubesetzen, mit den Personalführungsprinzipien der gegenwärtigen Zeit im öffentlichen Dienst ( siehe oben Ausschreibung: Aufgaben: „Steuerung der Dienstbehörde nach den Grundsätzen des New Public Managements“) keineswegs in Einklang zu bringen.

Zusätzlich verfügt der Mitbewerber nicht über Erfahrungen, die den bisherigen Funktionen der BF, insbesondere der Fachvorständin sowie der interimistischen Dienststellenleitung der BF, auch nur nahekommen. Auch diesem Bewerber gegenüber ist die BF besser geeignet.

4.4.3. OR XXXX

Dieser ist seit 1989 in der Finanzverwaltung und Großbetriebsprüfer. Er absolvierte 2009 bis 2011 ein Bachelorstudium Tax Management.

Im Bereich Lösungs- und Umsetzungskompetenz versuchte er gegenüber der Kommission, sein Wissen mit „managementtheoretischen Schlagworten“ unter Beweis zu stellen, konnte die Kommission diesbezüglich aber nicht überzeugen. Sein Auftreten vor der Begutachtungskommission wurde zwar ausgezeichnet erlebt, ebenso seine Kommunikationsfähigkeit, Anhaltspunkte dafür, dass er dabei konkrete Vorstellungen in Bezug auf die Vorstandstätigkeit im FA B-R-S darlegte, finden sich aber nicht.

Alle genannten Umstände sowie die bisherige Karriere des Bewerbers XXXX stellen gegenüber dem mehrfach dargestellten Profil der BF, insbesondere ihrer Tätigkeit als Fachvorständin und interimistischer Leiterin, eine geringere Eignung dar.

4.4.4. HR XXXX :

Diese ist seit 1984 in der Finanzverwaltung tätig und seit 2010 in A1. Sie ist Großbetriebsprüferin.

Als Führungserfahrung wurde lediglich eine kurze Tätigkeit als Vorstandsassistentin beim FA B-R-S gewertet, in der sie im Wesentlichen im Bereich der Organisation von Schulbesuchen tätig war. Fragestellungen der Kommission zu einem skizzierten Fallbeispiel aus dem Bereich der Organisation eines Finanzamtes konnten von dieser nur sehr unkonkret beantwortet werden. Fragestellungen im Bereich der Zusammenarbeit verschiedener Ebenen wurden lediglich lückenhaft beantwortet. Die Kommunikationsfähigkeit erschien zwar sehr gut, phasenhaft aber weit ausholend und in Form von „management-standardisierten“ Texten.

Auch die Eignung dieser Bewerberin ist aus den bereits dargestellten Gründen im Vergleich zur jener der BF wesentlich geringer zu gewichten, wobei ihre Tätigkeit als Großbetriebsprüferin wohl nicht als Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung (siehe oben Ausschreibungsdimension „Ausbildung/Berufserfahrung“) anzusehen ist.

4.5. Insgesamt ist die BF ist in Bezug auf die zu besetzende Funktion des Vorstandes des FA B-R-S im Verhältnis zu den Mitbewerbern HR XXXX BA, OR Mag. XXXX , Mag. XXXX LL.B. oec.MA, HR XXXX MA, MR Mag. (FH) XXXX und OR XXXX , BA, MA daher am besten geeignet, wobei alle genannten Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Funktion geeignet sind.

4.6. Im Folgenden setzt sich das Gericht im Sinne des §§ 20 Abs. 5a mit dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und dem von diesem abweichenden Ergebnis des bekämpften Bescheides auseinander:

4.6.1. Hier verwies die Bundes-Gleichbehandlungskommission zunächst auf die Ausschreibung, wonach eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung (auch Stellvertretung) verlangt wurde: Die Heranziehung des Bürgermeisteramtes einer 600-Einwohnergemeinde über knapp eineinhalb Jahre erschien diesbezüglich als einzige hier zu subsumierende Tätigkeit des Mag. XXXX . Weiters zog die Gleichbehandlungskommission die Bepunktung der BF im Verhältnis zu Mag. XXXX in Bezug auf „Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, sonstigen Bereichen der Verwaltung und der Privatwirtschaft“ in Zweifel, ebenso die Bepunktung im Vergleich zum „Fach- und Managementwissen“ in Bezug auf die acht Jahre des Mag. XXXX im Controlling und jene der BF über 34 Jahre an jenem Finanzamt, dessen Vorstandfunktion zu besetzen war. Die Gleichbehandlungskommission führte insbesondere aus, dass die BF im Gegensatz zu ihrem Mitbewerber Mag. XXXX bereits in der Praxis „Lösungs und Umsetzungskompetenz“ bewiesen habe, was auch vom Regionalmanager in diversen E-Mails bestätigt worden sei. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission sehe es kritisch, weshalb die persönlichen Anforderungen ausschließlich anhand des Hearings beurteilt wurden und nicht auch nach den bisher erbrachten Leistungen. Sodann hielt sie fest, dass Mag. XXXX im Gegensatz zur BF in der Finanzverwaltung bisher keine Mitarbeiter hatte. Aus dem Stellenwert, der dem Hearing beigemessen wurde, zog die Bundes-Gleichbehandlungskommission den Schluss, dass Kenntnisse, Erfahrungen und tatsächliche Fähigkeiten in den Hintergrund gestellt wurden und kein anderer Grund zutage kam, als dass ein von Anfang an präferierter Kandidat zum Zug kommen sollte. Diesbezüglich war es für die Gleichbehandlungskommission auch von Relevanz, dass ihr gegenüber die BF glaubwürdig geschildert habe, immer weiter und weiter nach einer bestimmten Vorgehensweise oder Maßnahme gefragt worden sei. Die Gleichbehandlungskommission ging diesbezüglich davon aus, es seien Mankos im Bereich der Präsentation der BF gesucht worden und merkt auch an, dass allem Anschein nach die Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten der BF nicht mitberücksichtigt worden sei. Aus alldem folge eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung.

4.6.2. Im bekämpften Bescheid setzte sich die belangte Behörde wie folgt mit diesem Gutachten auseinander:

Nach den Ausführungen der BF und aufgrund der Zusammensetzung der Kommission sollte die Funktion vermutlich mit einem ÖVP-Funktionären besetzt werden. Ein Zusammenhang werde mit dem ehemaligen Vizekanzler und Bezirksparteiobmann der ÖVP XXXX hergestellt, ebenso mit dem Kommissionsmitglied ADir XXXX . Ein weiteres Kommissionsmitglied sei ausgeladen, dafür ein anderes eingeladen worden. Ungewöhnlicher Weise sei eine V3-Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte eingesetzt worden.

Mag. XXXX zeige nicht nur durch den Wechsel vom Innen- zum Finanzressort sehr große Flexibilität, sondern auch die Bereitschaft, neuen Anforderungen und Herausforderungen gegenüber aufgeschlossen gegenüberzustehen und eine Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung. Diesbezüglich werde auch auf das Mobilitätsmanagement des Bundeskanzleramtes verwiesen. Dies dürfe keinesfalls bei einer Bewerbung zum Nachteil gereichen.

Dazu ist einerseits auszuführen, dass die genannten Umstände des Mag. XXXX tatsächlich grundsätzlich im Sinne der belangten Behörde zu würdigen sind. Davon unabhängig ist aber ein Vergleich der gesamten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen des Mag. XXXX und jener der BF anzustellen. Der Umstand allein, dass die BF bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Finanzverwaltung als Juristin eingesetzt wurde und ihre Berufstätigkeit an jenem Finanzamt ausübte, dessen Vorstandsfunktion zu besetzen war, kann gegenüber dem beruflichen Umstieg des Mag. XXXX nicht per se als Laufbahnnachteil angesehen werden.

Wenn die belangte Behörde auf S 20 ausführt, die seit 2009 ausgeübte Tätigkeit von Mag. XXXX im regionalen Controlling und Budget der Steuer- und Zollkoordination habe ein umfassendes und ausgeprägtes Fach- und Managementwissen bedingt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die unmittelbare Vorgesetzte Mag. XXXX Mag. XXXX kein Fach- und Managementwissen - abgesehen von Kenntnissen auf dem Gebiet der EDV (Beilage 4) - bescheinigte, weil er „bisher keine Erfahrung in leitender Tätigkeit bzw. Projektleitung in der Finanzverwaltung hat“.

Wenn die belangte Behörde betreffend die Lösungs- und Umsetzungskompetenz und den diesbezüglichen Punktevorsprung des Mag. XXXX gegenüber der BF auf das Hearing und die sich im Laufe des Gesprächs steigernde Selbstsicherheit und Authentizität verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von der BF im Rahmen ihrer Tätigkeit als interimistische Finanzamtsvorständin gezeigte und in mehreren E-Mails von Regionalleiter bestätigte Lösungs- und Umsetzungskompetenz offenbar zur Gänze nicht berücksichtigt wurde.

Wenn ab S 21 die belangte Behörde in weiterer Folge meint, durch ein E-Mail der BF an die Salzburger Nachrichten nach erfolgter Bestellung des Mag. XXXX habe diese gegen den Medienerlass verstoßen, so können ex-post eingetretene bzw bekannt gewordene Umstände grundsätzlich keinen Einfluss auf die im Zeitpunkt nach der Ausschreibung zu beurteilenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der Bewerber haben. Die Bemerkung, ein bestimmtes Vorbringen der BF sei „einer Führungskraft in der Finanzverwaltung nicht würdig“, ist kein hier zu beurteilendes Vorbringen in Bezug auf den Eignungsvergleich der Bewerber.

Wenn die belangte Behörde auf S 22 neuerlich auf die Funktion des Mag. XXXX als Bürgermeister und somit auf eine Führungsposition verweist, so ist diesbezüglich auf den Eignungsvergleich zu verweisen, indem auch dieser Umstand einer Würdigung unterzogen wurde.

Wenn die belangte Behörde den Schluss der BF, es hätte vermutlich die Funktion mit einem ÖVP-Mandatar besetzt werden sollen, als nicht nachvollziehbar bezeichnet, so ist evident, dass sich derartige Umstände in den seltensten Fällen auf direktem Wege nachweisen lassen, sich aber aufgrund der Feststellungen zur politischen Gesinnung des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, eines weiteren Kommissionsmitgliedes, des Mag. XXXX sowie der der ÖVP nahestehenden Gewerkschaftszugehörigkeit weiterer Kommissionsmitglieder einerseits und der mangelnden Nähe der BF zur ÖVP andererseits ein Indiz diesbezüglich sachfremder Motive ergibt. Diesbezüglich ist die belangte Behörde auch auf den Umstand zu verweisen, dass die im Verfahren tätige Gleichbehandlungsbeauftragte auf die Frage, ob aufgrund ihrer langjährigen Kenntnis der Verhältnisse das politische Bekenntnis bei der Besetzung eines Finanzamtsvorstands eine Rolle spiele oder gänzlich irrelevant sei, angab: „Was soll ich jetzt darauf sagen?“.

Wenn die belangte Behörde im Weiteren darauf verweist, dass die Zusammensetzung der Kommission gesetzmäßig durch die Zentralstelle vorgenommen worden sei, so wird diese Zusammensetzung in weiterer Folge durch das Gericht nicht weiter in Frage gestellt.

Wenn die belangte Behörde in weiterer Folge ausführt, eine Behauptung der Zusammensetzung der Kommission durch die BF sei „ausschließlich emotional, völlig unprofessionell, ungerechtfertigt und zeige die mangelnde persönliche soziale Kompetenz als Führungskraft“, liegt darin keine sachliche Entkräftung des Gleichbehandlungsgutachtens.

Es ist zwar richtig, dass dem Gutachten keine konkreten Ausführungen dazu zu entnehmen sind, inwieweit das Alter bzw. das Geschlechts bei der von der Bundes-Gleichbehandlungskommission angenommenen Diskriminierung ausschlaggebend waren. Dass diese Umstände auf Seiten der BF aber objektiv vorlagen (weiblich, wesentlich älter als der zum Zug gekommene Bewerber, älter als alle anderen Bewerber) ist evident. Dass, sich die Kausalität zwischen den genannten Eigenschaften zur Diskriminierung nicht nachweisen lässt, liegt häufig in der Natur der Sache. Dem wird durch die „Beweislastregel“ des § 25 B-GlBG im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission Rechnung getragen.

Wenn die belangte Behörde auf S 26 weiters die Ausführungen der BF gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission als Vermutungen und haltlose Gerüchte bezeichnet, so wurden diese Umstände ohnehin durch das Gericht großteils nicht ausdrücklich festgestellt. Hingegen wurde festgestellt, dass im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs der spätere Vorsitzende der Begutachtungskommission und Regionalleiter eine Bemerkung gegenüber der BF machte, die diese darauf schließen ließen, als Bewerberin unerwünscht zu sein.

Wenn in weiterer Folge mehrmals darauf hingewiesen wird, dass Mag. XXXX bei der Lösungs- und Umsetzungskompetenz und bei den persönlichen Anforderungen wesentlich besser abschnitt als die BF, wird auf die Ausführungen zum Eignungsvergleich oben verwiesen.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage des § 11c B-GlBG kann aufgrund der auf Basis der Feststellungen hervorgekommenen besseren Eignung der BF ohnehin dahinstehen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die höhere Qualifikation der BF für die ausgeschriebene Funktion gegenüber Mag. XXXX und auch den weiteren in Betracht kommenden Mitbewerbern festzustellen. Da somit kein sachliches und objektives Kriterium hervorgekommen ist, wonach Mag. XXXX bzw die anderen Mitbewerber als für die zu besetzende Position besser geeignet wären und somit sachfremde Gründe für den zur Ernennung führenden „Vorschlag“ ausschlaggebend gewesen sein müssen bzw dieser Umstand durch die belangte Behörde nicht entkräftet werden konnte, schließt sich das Gericht der Beurteilung der Bundes-Gleichbehandlungskommission soweit an, dass eine Diskriminierung der BF auf Grund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung vorliegt. Daran schließt sich die grundsätzliche Berechtigung zum Schadenersatz.

Zur Höhe der berechtigten Ansprüche:

 

4.7. Zum Ersatz des Vermögensschadens nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG:

 

Der Ersatzanspruch setzt voraus, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Konsequenterweise kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie - sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnen Beweisergebnissen - darlegt, dass der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (vgl. hiezu etwa VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013; 18.12.2014, Ro 2014/12/0030).

 

Dies ist der belangten Behörde in diesem Verfahren nicht gelungen.

 

Zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, ausgeführt, dass der Begriff des „beruflichen Aufstieges“ im § 3 Z 5 B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 15 Abs. 2 B-GBG nur jene Fälle erfassen kann, die zu einer Bezugsdifferenz führen. Der Bezugsbegriff ist dabei unter Zuhilfenahme von § 3 Abs. 2 GehG auszulegen. Demnach umfasst der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige (dort näher aufgezählte) Zulagen.

 

Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des § 4 Z 5 und § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG übertragbar (vgl. auch VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).

 

Die BF bezog zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung des Mitbewerbers am 01.4.2017 das Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5. Die Funktion der ausgeschriebenen Stelle war mit A1, Funktionsgruppe 6, bewertet. Bei einer diskriminierungsfreien Besetzung wäre die BF bei rechtmäßiger Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion am 1.4.2017 in die Funktionsgruppe 6 vorgerückt. Sie hat durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Behörde beginnend mit 1.4.2017 einen Vermögensschaden in der Höhe der Bezugsdifferenz des Monatsbezuges von A1/6 auf A1/5 erlitten.

 

4.8. Zur Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG:

 

Nach § 19b B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist, sowie solche Diskriminierungen verhindert werden.

 

Den Materialien zu dieser Bestimmung (ErläutRV 2003 BlgNR 24. GP 21) ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung in Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie), der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und der Richtlinie 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) eingeführt wurde, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen.

Für die Bemessung des immateriellen Schadens (die erlittene persönliche Beeinträchtigung) sind weiters die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) relevant (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA 2007, 515). Auch der OGH hat in einer Entscheidung zum grundsätzlich vergleichbaren Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass es naheliege, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z; siehe auch Dittrich, Arbeitsrecht § 12 GlBG E 4b).

 

Die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen.

Die BF begehrte unter diesem Titel eine Entschädigung von EUR 10.000,-. Aufgrund der diskriminierenden Bestellung sei Mag. XXXX nunmehr der direkte Vorgesetzte der BF. Sie habe mit diesem in engem sachlichen Zusammenhang zusammenzuarbeiten, wobei ihr tagtäglich die diskriminierende Besetzung vor Augen geführt werde. Zudem sei sie verpflichtet, Weisungen des Mag. XXXX zu befolgen. Dieser verrichte seine Tätigkeit als Vorstand des Finanzamtes nur unzureichend und besuche den größten Standort XXXX lediglich sporadisch. Er verrichte jeden Dienstag den Amtstag in seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und komme seiner Funktion als Vorstand des FA B-R-S nicht nach. Die BF als unmittelbare Stellvertreterin sei mangels Erfüllung durch Mag. XXXX gezwungen, vielfach zusätzlich auch dessen Tätigkeit zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,-. angemessen.

 

Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass die unsachliche Vorgehensweise der Behörde eine Kränkung ihrer Person und in gewisser Weise eine Demütigung darstellt, dies insbesondere deshalb, weil sie als Fachvorständin des FA B-R-S weiterhin im Rahmen des Dienstbetriebes – wenn auch, wie sie selbst einräumt, nicht allzu häufig - direkten Kontakt mit dem zu Unrecht vorgezogenen Mitbewerber hat. Keine Berücksichtigung kann dabei das Vorbringen der BF finden, sie habe auf Grund von Versäumnissen des Mitbewerbers Mehrarbeit zu leisten, weil sich diese hier nicht zu klärende Behauptung auf Umstände bezieht, für die das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde nicht kausal ist. Jedenfalls kann die BF aufgrund ihrer bisherigen dienstlichen Stellung nicht zu unzulässiger Mehrarbeit herangezogen werden.

Das Verwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass eine Entschädigung in der Höhe von EUR 5.000,- aufgrund der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung angemessen ist und auch einen wirksamen Ausgleich bildet (eine solche Entschädigung ist nach der jüngsten – oben zitierten – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch schon vom Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG mitumfasst). Darüber hinaus ist die Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird. Zu berücksichtigen ist dabei auch der im Hinblick auf den spätestmöglichen Übertritt der BF in den Ruhestand mögliche Zeitraum der konkreten Diskriminierung von maximal gut zweieinhalb Jahren.

4.8. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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