OGH 17Os28/14t

OGH17Os28/14t11.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Boris H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2014, GZ 73 Hv 27/13v‑35, weiters die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung von Probezeit in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Boris H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. März 2012 in Wien den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts D*****, Michael P*****, durch die Frage, ob er von der Zustellung eines Zahlungsbefehls Abstand nehme, wenn er ihm 100 Euro zahle, dazu zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des (richtig) Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte ‑ nämlich Zustellungen ‑ vorzunehmen, „wissentlich“ zu missbrauchen und dadurch „den Staat an seinem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung amtlicher Schriftstücke und prozessordnungsgemäße Fortführung anhängiger Gerichtsverfahren“ sowie Susanna K***** in ihrem Recht, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gegen Boris H***** in einem Zivilverfahren zu verfolgen, zu schädigen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, „9“ (lit a) und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese mit ausführlicher, mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 9 ff). Demnach war es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verhalten, Einzelheiten dieser Aussage ‑ etwa die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte den Gerichtsvollzieher, wäre dieser auf seinen Vorschlag eingegangen, „gemeldet“ und hätte ihm das Geld nicht gegeben (ON 34 S 3) ‑ zu erörtern (RIS-Justiz RS0098642).

Angebliche „Beweisergebnisse“, die auf eine Verjährung der von Susanna K***** eingeklagten Forderung hindeuten und mit denen sich die Tatrichter hätten auseinandersetzen sollen, bezeichnet der Beschwerdeführer nicht (RIS‑Justiz RS0118316 [T5]). Zudem ist ihr ‑ unter anderem als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatiertes ‑ Recht, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche in einem Zivilverfahren zu verfolgen (US 5 und 14) bereits durch dessen (vom Beschwerdeführer zumindest intendierte) rechtswidrige Verzögerung beeinträchtigt, sodass der Frage allfälliger Verjährung keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Weshalb die vom Erstgericht zutreffend dargelegten (aus einer Verfahrensverzögerung resultierenden) nachteiligen Folgen für die Klägerin (vgl US 14: Verspätungsschaden sowie zusätzliche Kosten und Mühen durch weitere Erhebungen [zum Aufenthalt des Beschwerdeführers] und Zustellanträge), als Gegenstand des Schädigungsvorsatzes nicht ausreichen sollen, erklärt die in Richtung eines „absolut untauglichen“ Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB; vgl RIS-Justiz RS0095844 [T10]) argumentierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen, indem es übergeht, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Tatrichter (US 17) keinerlei Unrechtsbewusstsein (vgl zu diesem als Diversionsvoraussetzung RIS‑Justiz RS0126734; Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36 f) zeigte. Der Beschwerdeführer vernachlässigt zudem, dass er dem Gerichtsvollzieher nach dem Urteilssachverhalt für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts Geld angeboten hat (vgl zur möglichen ‑ hier allerdings nicht angenommenen ‑ Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechung RIS-Justiz RS0128607, JBl 2013, 604 [mit zustimmender Glosse von Medigovic]; Huber, JAP 2013/2014/19, 135 ff), wodurch der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens signifikant gesteigert wurde (vgl AB 2457 BlgNR 24. GP 4, wonach „im Fall der Bestechlichkeit eine diversionelle Erledigung ausgeschlossen bleiben soll“, demnach „kein Zusammenhang“ [des Missbrauchs der Amtsgewalt] „mit Korruption“ vorliegen dürfe).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit) erhobene Beschwerde des Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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