OGH 13Os40/26w

OGH13Os40/26w22.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Verbandsverantwortlichkeitssache der G* GmbH & Co KG wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des belangten Verbandes und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Dezember 2025, GZ 50 Hv 123/25g‑18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterinnen der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, und der Finanzstrafbehörde, Mag. Koc, sowie des Verteidigers Dr. Nagy zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00040.26W.0722.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Finanzstrafsachen

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes wird verworfen.

Die Berufung des belangten Verbandes wird zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2025 (ON 7) auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die G* GmbH & Co KG wegen Verantwortlichkeit (§ 3 Abs 1 und 2 VbVG) für jene Finanzvergehen ihres Entscheidungsträgers, die vom (aufgehobenen) Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit (I und II) umfasst sind, wird abgewiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die G* GmbH & Co KG gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 VbVG für (richtig jeweils mehrere) Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (I) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) verantwortlich erkannt, die ihr Entscheidungsträger als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt hat.

[2] Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass Mag. * W* als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft G* GmbH, somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher des belangten Verbandes, im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Feldkirch und (seit 1. Jänner 2021) des Amts für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) Verkürzungen an Umsatzsteuer des belangten Verbandes

(I) grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht um (im Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliedert) insgesamt 141.216,59 Euro durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jedes der Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 bewirkt sowie

(II) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und zwar für jeden der Kalendermonate Oktober 2023 bis Dezember 2024 um (im Ersturteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 70.700 Euro.

[3] Eine Verbandsgeldbuße sprach das Schöffengericht nicht aus, sondern es stellte bloß fest, dass mit der Verurteilung nur die Folgen einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind (US 3).

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes sowie – gegen das Unterbleiben des Ausspruchs einer Verbandsgeldbuße – die aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene (zum Nachteil des belangten Verbandes ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft.

[5] Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße war gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage des Mag. W* wegen jener Straftaten verbunden, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) der Genannte gehandelt habe – verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (ON 7). Daher kamen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz RS0133395).

[6] Der belangte Verband war in der gesamten – gemäß § 22 Abs 1 VbVG gemeinsam mit jener gegen ihn selbst geführten – Hauptverhandlung im Verfahren gegen Mag. W* vertreten (ON 16). In derselben wurde zunächst das Urteil über die natürliche Person (§ 22 Abs 1 VbVG) verkündet, mit dem Mag. W* (eines Teils) der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldig erkannt wurde (ON 17, siehe dazu 13 Os 39/26y). Sodann wurde – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband (ON 18) verkündet (ON 16, 13 ff).

[7] Hinzugefügt sei, dass die Anklage Mag. W* und der damit verbundene Antrag nach § 21 VbVG dem belangten Verband auch (Verantwortlichkeit für) die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (nicht nur für jeden der Kalendermonate Oktober 2023 bis Dezember 2024 [Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit II], sondern darüber hinaus) für jeden der Kalendermonate Jänner 2023 bis April 2023 und September 2023 als (solcherart jeweils ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zur Last gelegt hatten (ON 7, 2 f, 6 und 7 f).

[8] Im Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG (ON 17) wurde Mag. W* vom Vorwurf (unter anderem) dieser fünf Taten – zwar nicht förmlich im Urteilsspruch, aber durch entsprechende Ausführungen in den Entscheidungsgründen – (unbekämpft) freigesprochen (dazu erneut 13 Os 39/26y).

[9] Diese (wenngleich vom Antrag nach § 21 VbVG umfassten) Taten waren daher zu Recht nicht mehr Gegenstand des – sodann gesetzmäßig von jenem über die natürliche Person getrennt – über den Verband gefällten Urteils nach § 22 Abs 2 VbVG (13 Os 3/21x SSt 2021/26, RIS-Justiz RS0133645 und RS0133646; näher dazu Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 22 Rz 30). In diesem Umfang ist – weil die Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Tagen gemäß § 22 Abs 3 VbVG beantragt hat – inzwischen (sogenannte) Verschweigung eingetreten (insoweit zutreffend E. Steininger, VbVG2 § 22 Rz 5), sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem „selbständigen“ Verfahren) – oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens – hinsichtlich dieser Taten nicht geboten war (dazu eingehend Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 22 Rz 18–24, unter Ablehnung unterschiedlicher Gegenauffassungen, die für diese Prozesssituation [der Sache nach] Analogie zum Anklagerücktritt annehmen, und folgend Riffel in WK2 VbVG § 22 Rz 6/4 f [im Druck]).

Zu den Rechtsmitteln des belangten Verbandes:

[10] Dem belangten Verband stand es frei, das gemäß § 22 Abs 1 VbVG gefällte Urteil (ON 17) über Mag. W* (im Umfang dessen Schuldspruchs [Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 47 f]) oder das gemäß § 22 Abs 2 VbVG über ihn selbst ergangene Urteil (ON 18) oder beide Urteile zu bekämpfen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, § 24 VbVG).

[11] In einem binnen der Frist des § 284 Abs 1 StPO (§ 294 Abs 1 erster Satz StPO) eingebrachten Schriftsatz erklärte er (bloß), gegen „das Urteil vom 16.12.2025 des Landesgerichts Feldkirch“ Nichtigkeitsbeschwerde und „Berufung gegen den Ausspruch der Strafe“ anzumelden (ON 20).

[12] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden (an ein und demselben Tag verkündeten) Urteilen sich seine Rechtsmittel richten sollten. Ein Rechtsmittel hat er damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS-Justiz RS0100007 [T11 und T14]).

[13] Die – binnen vier Wochen nach Zustellung von Ausfertigungen beider Urteile an den (gemeinsamen) Verteidiger sowohl des Angeklagten Mag. W* als auch des belangten Verbandes – vom belangten Verband (nur) gegen das Verbandsurteil (ON 18) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde demnach von einer Person eingebracht, der dieses Rechtsmittel nicht (mehr) zukommt (§ 285a Z 1 StPO).

[14] Entsprechendes (§ 294 Abs 4 erster Satz StPO) gilt für die – bloß angemeldete – „Berufung gegen den Ausspruch der Strafe“, der es im Übrigen von vornherein an einem (denkbaren) Bezugspunkt fehlt, weil weder im Urteil über den Verband (ON 18) eine Verbandsgeldbuße noch im Urteil über die natürliche Person (ON 17) eine Strafe über Mag. W* verhängt wurde (siehe abermals 13 Os 39/26y; zur – von vornherein – fehlenden Anfechtungslegitimation eines belangten Verbandes in Bezug auf einen die natürliche Person betreffenden Strafausspruch überdies erneut Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 47 f).

[15] Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO) und die Berufung zurückzuweisen (§ 296 Abs 2 und 3 StPO).

Zur amtswegigen Maßnahme:

[16] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur), dass das angefochtene Urteil mit materieller Nichtigkeit (aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behaftet ist, die zum Nachteil des belangten Verbandes wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

[17] Ob „Finanzvergehen von Verbänden“ vom Gericht zu ahnden (§ 28a Abs 1 FinStrG) sind, bestimmt sich nach § 53 FinStrG, wobei Gerichtszuständigkeit hinsichtlich des Verbandes kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) ausscheidet, weil der Verband kein „vorsätzlich an der Tat Beteiligter“ ist (13 Os 45/22z SSt 2022/52, RIS-Justiz RS0134213; näher dazu Oberressl, § 15 Rz 38 ff und Brenner, § 4 Rz 59 jeweils in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG).

[18] Vorliegend umfasst der Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit kein „vom Gericht zu ahndende[s] Finanzvergehen“ des Verbandes (§ 28a Abs 1 FinStrG). Denn den (nicht zum Nachteil des Verbandes bekämpften) – mit jenen des Urteils nach § 22 Abs 1 VbVG (ON 17) insoweit übereinstimmenden – Urteilsfeststellungen (US 5 bis 12) zufolge wurde ein Teil (I) der Finanzvergehen (vom Entscheidungsträger) nicht vorsätzlich begangen und übersteigen die strafbestimmenden Wertbeträge aus dem verbleibenden Teil (II) für sich allein nicht 150.000 Euro. Hiervon ausgehend besteht – insgesamt – keine Gerichtszuständigkeit nach (hier einzig in Betracht kommend) § 53 Abs 1 FinStrG.

[19] Mit Blick auf den (erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz, nämlich) mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen § 53 Abs 4a FinStrG (BGBl I 2025/98, § 265 Abs 10 FinStrG) sei hinzugefügt, dass auch diese Bestimmung, wäre sie anwendbar (zum Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG siehe 13 Os 20/20w mwN, in Bezug auf § 53 FinStrG jüngst 13 Os 47/25y [Rz 5 ff], sowie – bei Aufhebung des Schuldspruchs und Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nach Änderung der Rechtslage – Ratz, WK-StPO § 288 Rz 34), im Gegenstand kein anderes Ergebnis erbringen würde. Knüpft sie doch die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung der Verantwortlichkeit von Verbänden für Finanzvergehen daran, dass das Gericht zur Ahndung der betreffenden Finanzvergehen des Täters nach § 53 Abs 1, 1a, 2 oder 3 FinStrG zuständig ist. Auf der Feststellungsbasis des Ersturteils jedoch besteht Gerichtszuständigkeit zur Ahndung (überhaupt) nur jener Finanzvergehen des Täters, die vom Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit II umfasst sind, und auch diese – ausschließlich – gemäß § 53 Abs 4 FinStrG (näher wiederum 13 Os 39/26y).

[20] Nach dem zuvor Gesagten fehlt es an der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 214 FinStrG), weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben, sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße abzuweisen (13 Os 119/18a und 11 Os 55/20b, näher dazu Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 22 Rz 38 f, sowie bereits Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 15; vgl auch Öner in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 14 Rz 11) war.

[21] Mit ihren Rechtsmitteln war die Staatsanwaltschaft hierauf zu verweisen.

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