OGH 15Os13/26i

OGH15Os13/26i15.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Straf‑ und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H. wegen § 6 Abs 1 MedienG, AZ 111 Hv 72/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung des Privatanklägers und Antragstellers sowie der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00013.26I.0715.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] In der Straf‑ und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * H* gegen den Angeklagten * S* sowie gegen die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H. wurde S* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2024, GZ 111 Hv 72/21b‑66, der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

[2] Ferner wurde die Antragsgegnerin S*gesellschaft m.b.H. als Medieninhaberin zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG an den Antragsteller verurteilt und ihr gemäß § 34 Abs 1 MedienG aufgetragen, jeweils eine Urteilsveröffentlichung vorzunehmen.

[3] Den dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Antragsgegnerin gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 21. August 2025, AZ 18 Bs 345/24b, nicht Folge. Aus Anlass der Berufungen erkannte es nach Urteilsaufhebung (unter anderem) in der rechtlichen Unterstellung in der Sache selbst, dass der Angeklagte das (und nicht die) Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB begangen hat und verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldstrafe. Ferner gab es der Berufung des Antragstellers dahin Folge, dass die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Entschädigungsbeträge erhöht wurden.

[4] Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Angeklagten verfasster und am 23. September 2021 im periodischen Druckwerk „D*“ sowie auf der Webseite „www.d*.at“, als deren Medieninhaberin jeweils die Antragsgegnerin fungiert, inhaltsgleich veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Denkanstoß für Denkmäler“.

[5] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat S* am 21. September 2021 in W* * H* in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Tat in einem Druckwerk und sonst auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem er als Verfasser des Artikels mit der Überschrift „Denkanstoß für Denkmäler“ am 23. September 2021 in der Tageszeitung „D*“ und ab 23. September 2021 auf der Webseite www.d*.at die Behauptung verbreiten ließ, dass es * H* im Jahr 2015 als Polizeibeamter nach Vorlage oder Vorzeigen von Beweismitteln durch die in der Folge am Dreh des „Ibiza‑Videos“ involvierten Personen gezielt unterlassen habe, die gebotenen Ermittlungsschritte zur Klärung eines möglichen Verdachts der Untreue oder der Geldwäsche gegen den damaligen Bundesparteiobmann der Freiheitlichen Partei (FPÖ) * St* zu setzen.

[6] Dabei wertete das Berufungsgericht die inkriminierten Passagen als Tatsachenbehauptungen und schlussfolgerte nach Zitat der inkriminierten Textpassage (kursiv) daraus wie folgt: „Ihm (gemeint: dem Leiter des Bundeskriminalamts H*) wurde schon am 27. März 2015 von den künftigen Videoproduzenten diverses Belastungsmaterial über * St* vorgelegt. Unter anderem Fotos der prallgefüllten Bargeldtasche in St*s Kofferraum, in der mutmaßlich das sogenannte Sch*-Geld transportiert wurde. Dem mittlerweile rechtskräftig zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilten Ex-FPÖ-Abgeordneten * Sch* sollen ukrainische Investoren um zehn Millionen Euro sein Mandat als FPÖ-Nationalrat gekauft haben. […] Die Reaktion H*s auf das für St* den Verdacht der Untreue und Geldwäsche nahelegende Material war höchst bemerkenswert: ein – noch dazu unvollständiger – Aktenvermerk. Und sonst nichts. Erst diese rätselhafte Untätigkeit des hohen Polizeibeamten ließ die enttäuschten Belastungsmaterialsammler über mögliche schärfere Munition nachdenken. Das Resultat dieser Überlegungen wurde am 17. Mai 2019 erstmals einer breiten Öffentlichkeit präsentiert und wäre ohne die folgenschwere Arbeitsverweigerung H*s wohl nie zustande gekommen.“ Dem Berufungsgericht zufolge vermitteln „diese Passagen – reduziert um die launigen Äußerungen rund um die angeblich gebotene Würdigung der Verdienste des Privatanklägers in Form eines ihm gewidmeten Ibiza‑Denkmals – dem Leserkreis, dass es der Privatankläger als hoher Polizeibeamter pflichtwidrig unterlassen habe, naheliegende Ermittlungen zur Aufklärung der ihm gemeldeten und mit dichtem Belastungsmaterial unterfütterten Korruptionsvorwürfe ('Untreue', 'Geldwäsche', 'Mandatskauf') vorzunehmen, sondern dass er lediglich einen – noch dazu unvollständigen – Aktenvermerk verfasst habe“. Dabei lasse die eindeutige Begrifflichkeit in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Erstgerichts keinen anderen Schluss zu, als dass der Privatankläger bewusst und gezielt die gebotene Aufklärungsarbeit unterlassen bzw verweigert habe, weshalb die Informanten gezwungen gewesen seien, auf eigene Faust Schritte zu unternehmen, um St* und seinen Komplizen das Handwerk zu legen. Durch den prominent platzierten, nüchternen Hinweis auf die angeblich mittlerweile erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Ex‑FPÖ‑Abgeordneten Sch* zu einer Gefängnisstrafe werde den Rezipienten suggeriert, dass es offenbar sehr stichhaltiges Beweismittel auch gegen St* gegeben habe, was aber augenscheinlich nicht in den Aktenvermerk des Privatanklägers Eingang gefunden und zu keiner weiteren Ermittlungstätigkeit geführt habe, wodurch den gegen den Privatankläger erhobenen Vorwürfen der Beweismittelunterdrückung bzw schwerwiegenden Negierung seiner Pflichten als hochrangiger Polizist noch mehr Gewicht verliehen werde.

[7] Die angesprochenen Medienkonsumenten würden die Veröffentlichung somit – trotz der satirischen Überzeichnung – aufgrund der klar vermittelten Fakten als Tatsachenbericht über die bewusste Untätigkeit des Privatanklägers sowie dessen gezielte Abfassung eines unvollständigen Aktenvermerks durch Verschweigen von belastendem Material verstehen, worin die Medienkonsumenten Handlungsweisen erblicken würden, die den allgemein bekannten Erwartungen an einen den Gesetzen verpflichteten, integeren Polizeibeamten diametral zuwiderlaufen würden (US 16 ff).

[8] Zudem ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Privatankläger die notwendigen und in seine Zuständigkeit fallenden Schritte vorgenommen habe, indem er nach der Abfassung des Aktenvermerks die Staatsanwaltschaft über die angezeigten Sachverhalte informiert habe, wobei diese einen Auftrag zur Eruierung der Identität des angeblichen Belastungszeugen erteilt habe, dessen Erfüllung aber trotz mehrfacher Versuche des Privatanklägers daran gescheitert sei, dass dieser Zeuge einer Preisgabe seiner Identität dann doch nicht zugestimmt habe. Auch darüber sei die Staatsanwaltschaft zeitnah in Kenntnis gesetzt worden, woraufhin diese einen Bericht über das beabsichtigte Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft Wien übermittelt habe, der in der Folge von der Bundesministerin für Justiz auch genehmigt worden sei (US 23 f).

Rechtliche Beurteilung

[9] Gegen beide Urteile richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte – gemeinsam inhaltsgleich ausgeführte – Antrag des Verurteilten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO im erweiterten Anwendungsbereich. Diesem kommt keine Berechtigung zu.

[10] Soweit sich der Erneuerungsantrag gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien richtet, ist er gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die die Erneuerungswerber mit Berufung anfechten können, unzulässig sind (vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS‑Justiz RS0124739 [T4]).

[11] Auch dem gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht gerichteten Antrag kommt keine Berechtigung zu.

[12] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) gelten alle bezogen auf die Anrufung dieses Gerichtshofs normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 MRK sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737, RS0128394).

[13] Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, hat ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS‑Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0124359) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel (Z 5) aufzeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen (Z 5a) zu wecken vermag – seiner Argumentation die Sachverhaltsannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen (RIS‑Justiz RS0125393 [T1]; Rebisant, WK‑StPO §§ 363a–363c Rz 84).

[14] Diese Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Feststellungen sind auch beim Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung (insbesondere im Bereich der Mediengerichtsbarkeit) von Bedeutung (vgl RIS‑Justiz RS0123504 [T1]; Rebisant, WK‑StPO §§ 363a–363c Rz 85).

[15] Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet somit nicht die Überprüfung einer Rechtssache nach Art einer zusätzlichen Beschwerde‑ oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle (vgl RIS‑Justiz RS0129606 [T2, T3]).

[16] Den dargestellten Erfordernissen wird das gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Vorbringen nicht gerecht.

[17] Der Erneuerungsantrag reklamiert mit Blick auf die „satirische Grundkonzeption“ des inkriminierten Artikels erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu dessen Sinngehalt (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) und behauptet zudem, die auf das Handeln des Privatanklägers bezogenen Textpassagen wären als Werturteil vom Schutzbereich des Art 10 Abs 1 MRK auf Freiheit der Meinungsäußerung umfasst und damit nicht tatbestandsmäßig iSd § 111 Abs 1 und 2 StGB.

[18] Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK ist dann gegeben, wenn die Gerichte den ihnen zukommenden Ermessensspielraum in willkürlicher Weise überschritten haben (RIS‑Justiz RS0134417; zur freien Meinungsäußerung iZm der Presse vgl RIS‑Justiz RS0123667; EGMR 2. 5. 2000, 26132/95, Bergens Tidende/Norwegen; zur Abwägung mit dem durch Art 8 MRK geschützten guten Ruf vgl EGMR 15. 11. 2007, 12556/03, Pfeifer/Österreich).

[19] Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textpassage ist – als Tatfrage (RIS‑Justiz RS0092588) – aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet unter Berücksichtigung dessen Vor‑ und Begleitwissens, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist (15 Os 114/24i, 158/24k [Rz 16]). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens (RIS‑Justiz RS0092588 [T35, T36, T39], RS0123503).

[20] Fallbezogen legte das Berufungsgericht – unter Verweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Erstgerichts (US 17 ff, 23 f) – anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien (vgl US 15) mit ausführlicher Begründung und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Argumenten des Angeklagten und der Antragsgegnerin sowie mit Blick auf den Gesamtzusammenhang, den Wortlaut und den situativen Kontext der inkriminierten Textpassagen unter expliziter Berücksichtigung der Besonderheiten satirischer Äußerungen den vom Erstgericht ermittelten Bedeutungsinhalt zugrunde (US 16 ff; vgl EGMR 22. 2. 2007, 5266/03, Nikowitz und Verlagsgruppe NEWS GmbH/Österreich).

[21] Indem der Erneuerungsantrag dazu bloß eigenständige Überlegungen anstellt und insbesondere behauptet, die im Artikel verwendeten „Kernbegriffe“ („und sonst nichts“, „rätselhafte Untätigkeit“, „Arbeitsverweigerung“) wären im Rahmen ihres satirischen Bedeutungsfeldes zu interpretieren, weshalb der Aussagekern in einer pointierten, politischen Bewertung einer unzureichenden amtlichen Reaktion auf übergebenes Beweismaterial und nicht in der Behauptung bewusst und gezielt unterlassener Pflichtausübung bestehe, zeigt er – aus den Akten abgeleitete – erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Z 5a) nicht auf, sondern bekämpft bloß die Sachverhaltskonstatierungen des Berufungsgerichts nach Art einer Schuldberufung. Solcherart verfehlt er die prozessförmige Ausführung des geltend gemachten Rechtsbehelfs (RIS-Justiz RS0125393).

[22] Gleiches gilt, soweit er unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz für den Verurteilten und die Antragsgegnerin günstigere Feststellungen zum Sinngehalt der inkriminierten Äußerung fordert (RIS-Justiz RS0102162). Darüber hinaus ist der angesprochene Grundsatz hier in Ermangelung des Vorliegens von Zweifel von vornherein ohne Relevanz (Schmoller, WK-StPO § 14 Rz 42, 69; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0123503 [T5]; Rami in WK2 MedienG Nach Präambel Rz 1/8).

[23] Indem die Erneuerungswerber gesamthaft mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zum Bedeutungsinhalt der Passage zuvor bezeichnete Urteilsfeststellungen dazu infrage stellen, verfehlen sie solcherart – auch unter Berücksichtigung der in medienrechtlichen Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht als niedrig anzusetzenden Erheblichkeitsschwelle (RIS‑Justiz RS0123504) – den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs (vgl RIS‑Justiz RS0125393).

[24] Auch soweit der Antrag die Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB bestreitet, verfehlt er den Bezugspunkt. Die Behauptung des Vorliegens eines bloßen Werturteils anstelle einer Tatsachenfeststellung geht nicht von den gegenteiligen Urteilsannahmen des Berufungsgerichts aus (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).

[25] Unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen fallen nicht in den Schutzbereich des Art 10 Abs 1 MRK (RIS-Justiz RS0075601, RS0107915, RS0032201; EGMR 26. 4. 1995, 15974/90, Prager/Österreich; EGMR 17. 1. 2023, 8964/18, Axel Springer SE/Deutschland; Rami in WK2 MedienG Nach Präambel Rz 10 mwN).

[26] Letztlich lässt – dem Antragsvorbringen zuwider – weder die vom Oberlandesgericht ausgesprochene (teilbedingt nachgesehene) Geldstrafe von 100 Tagessätzen noch der mit jeweils 5.000 Euro bestimmte Entschädigungsbetrag eine – einen chilling‑effect befürchten lassende – Unverhältnismäßigkeit erkennen.

[27] Weshalb die in § 34 Abs 1 MedienG angeordnete Urteilsveröffentlichung im konkreten Fall unter dem Aspekt des Art 10 MRK unverhältnismäßig sein sollte, erklärt der Antrag nicht (15 Os 15/26h, 16/26f [Rz 14]).

[28] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Gegenäußerung – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).

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