OGH 12Os46/26w

OGH12Os46/26w1.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 34/25i des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00046.26W.0701.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiete: Amtsdelikte/Korruption, Grundrechte

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Anklageschrift vom 14. Mai 2025 (ON 255) legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption * M* und * B* jeweils ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A./I./) und ein als Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (B./I./ bzw B./II./) sowie * W* ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 12 zweiter Fall, § 302 Abs 1 StGB (A./II./) beurteiltes Verhalten zur Last.

[2] Eingangs der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 erklärten die Angeklagten, die Verantwortung für das ihnen angelastete Verhalten zu übernehmen (ON 332a S 6 f).

[3] Daraufhin unterbreitete das Erstgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die sich schließlich zustimmend äußerte (ON 332a S 9), den drei Angeklagten das in der Mitteilung gemäß § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO enthaltene Anbot auf Verfahrenseinstellung (ON 332a S 9 f). Infolge Zustimmung der Angeklagten wurde die Hauptverhandlung vertagt. Sämtliche Zahlungen wurden sodann binnen der gesetzten Frist geleistet (ON 333 f).

[4] Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (ON 342) stellte die Vorsitzende das Strafverfahren gegen * M*, B* und W* jeweils gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO ein.

[5] Auf Weisung (§ 29 Abs 1 StAG) der Oberstaatsanwaltschaft Wien (ON 344) erhob die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Beschwerde gegen den (nur der Staatsanwaltschaft zugestellten [ON 1.159]) Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22. Oktober 2025 (ON 342), mit dem das Verfahren diversionell erledigt worden war (ON 343).

[6] In Stattgebung dieser Beschwerde hob das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss mit Beschluss vom 25. November 2025, AZ 9 Bs 231/25x (ON 347 der Hv‑Akten), auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.

Rechtliche Beurteilung

[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten W* auf Erneuerung des Strafverfahrens, mit welchem er Verletzungen der Garantien des Art 6 MRK behauptet, die er daraus ableitet, dass (a./) die Staatsanwaltschaft trotz ihrer in der Hauptverhandlung erteilten Zustimmung zur Diversion Beschwerde gegen den Beschluss auf Verfahrenseinstellung erhoben habe und (b./) ihm zudem keine Äußerungsmöglichkeit zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Diversionsbeschluss des Erstgerichts gewährt worden sei.

[8] Der Antrag ist nicht berechtigt.

[9] Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist – nicht anders als eine Beschwerde an diesen Gerichtshof – ein subsidiärer Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS‑Justiz RS0122737, RS0128394).

[10] Soweit der Erneuerungswerber eine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art 6 MRK behauptet, geht er daran vorbei, dass ein diversionelles Vorgehen nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre keine Entscheidung über eine Anklage – somit über Schuld oder Nichtschuld (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 28) – im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (RIS‑Justiz RS0128231; Schroll/Kert, WK‑StPO § 209 Rz 12; Ratz, Zum Rechtsschutz in Betreff des 11. Hauptstücks der StPO, ÖJZ 2019, 759 ff [762]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1003; unter dem Aspekt eines Grundrechtsverzichts vgl auch EGMR 29. 4. 2014, Natsvlishvili und Togonidze/Georgien, 9043/05 [Rz 63, 90 ff] der mit rechtsvergleichendem Bezug auf die österreichische Rechtslage [„Austria … {has} procedures presenting elements of plea bargaining leading to the discontinuation of criminal proceedings“] darauf abstellt, ob der Verzicht eindeutig und unmissverständlich ist, es Vorkehrungen gegen Missbrauch gibt, eine hinreichende gerichtliche Prüfung möglich ist und die Vereinbarung nicht öffentlichen Interessen zuwiderläuft; siehe dazu auch Velten, WK‑StPO Nach § 1 Rz 67;zT aM die ältere verfassungsrechtliche Lehre: Walter/Zeleny, Die Diversion durch den Staatsanwalt nach §§ 90a ff StPO in verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Sicht, ÖJZ 2001, 449; Pernthaler/Ranacher,Der verfassungswidrige „Ablasshandel“. Eine Untersuchung zur strafrechtlichen Diversion der Zahlung eines Geldbetrags durch den Staatsanwalt, JBl 2002, 282).

[11] Doch selbst wenn man für diversionelle Entscheidungen (zumindest partielle) Anwendbarkeit des Art 6 MRK erwägen wollte (vgl die Überlegungen [allerdings] unter dem Aspekt des Art 6 Abs 2 MRK bei Grabenwarter, WK‑StPO § 8 Rz 16 mwN), wäre für den Erneuerungswerber nichts gewonnen.

[12] Zunächst vermag der Antragsteller mit dem Verweis auf eine (Unfairness bloß behauptende) Kommentarstelle (Venier in Bertel/Venier, StPO2 § 209 Rz 5) nicht darzutun, weshalb allein durch die – für das Gericht in keiner Weise bindende (vgl Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 209 Rz 4; 15 Os 42/07a; 15 Os 48/08k) – zustimmende Äußerung der Staatsanwaltschaft nach § 209 Abs 2 StPO trotz eindeutiger (Verfassungs‑)Gesetzeslage (Art 90a B‑VG) und gesicherter gegenteiliger Judikatur (RIS‑Justiz RS0117071, RS0117070; vgl Schroll/Kert, WK‑StPO § 209 Rz 8) ein grundrechtlich schützenswertes Vertrauen auf die „Erledigungswirkung der Diversion“ begründet worden sein sollte. Solcherart wäre es im Übrigen sogar möglich, das verfassungsrechtlich abgesicherte Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft durch ihre vorgesetzten Organe (Art 90a B‑VG; vgl Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B‑VG und Grundrechte Art 90a B‑VG Rz 5; Schroll/Oshidari, WK‑StPO Vor §§ 19–24 Rz 26 ff) zu unterlaufen.

[13] Abgesehen davon können die behaupteten Konventionsgarantien noch im Rahmen der Urteilsanfechtung, also im Sinn des Art 13 MRK wirksam, durchgesetzt werden (vgl RIS‑Justiz RS0126370).

[14] Weil die das diversionelle Vorgehen ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen endgültigen Charakter besitzt, bleibt es dem Angeklagten – ungeachtet der Einseitigkeit des gemäß § 209 Abs 2 StPO geführten Beschwerdeverfahrens (vgl Schroll/Kert, WK‑StPO § 209 Rz 12) und der Enttäuschung über die ursprünglich zustimmende Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft – unbenommen, im Rechtsmittelverfahren seine Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung vorzubringen und seinen Standpunkt selbst bei unverändert gebliebener Sachlage im Rechtsmittelverfahren mit Diversionsrüge aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO noch durchzusetzen (11 Os 15/12h; 14 Os 144/18k; Schroll/Kert, WK‑StPO § 209 Rz 15/1; zur vergleichbaren Situation bei vor oder in der Hauptverhandlung abgelehnter Ausschließung eines Richters Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 124).

[15] Allein die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe im Übrigen nicht in Frage (15 Os 157/12w; RIS‑Justiz RS0126370 [T5]).

[16] Zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (Art 89 Abs 2 B‑VG) sah sich der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht veranlasst.

[17] Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückzuweisen.

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